IV.2003.00369

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 30. März 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1941, gelernter Sanitär-Installateur, war vom 1. Februar 1983 bis 16. August 1995 bei der X.___ AG in Volketswil tätig. Am 16. August 1995 zog er sich dort bei einem Sturz eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zu und leidet seither unter Rückenbeschwerden. Vom 19. August 1995 bis 9. April 1996 sowie vom 15. August 1996 bis 5. September 1996 erhielt der Versicherte von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) 100 % Taggeld, vom 10. April 1996 bis 14. August 1996 sowie vom 6. September 1996 bis 12. November 1996 50 % Taggeld . Von Oktober 1996 bis Ende Februar 1997 war der Versicherte bei der Firma Y.___ zu 50 % angestellt. Von November 1996 bis Ende Dezember 1998 bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Seit dem 1. Januar 1999 arbeitet er bei der Z.___ AG in Zürich und Winterthur (Urk. 8/51, Urk. 8/45, Urk. 8/37, Urk. 8/22).
2.       Am 23. Juni 1997 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/37). Die IV-Stelle wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. Oktober 1997 ab (Urk. 8/19). Die dagegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, am 7. November 1997 erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Juni 1999 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Oktober 1997 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren des Versicherten neu verfüge (Urk. 8/35). In der Folge holte die IV-Stelle beim Universitätsspital Zürich (USZ) ein medizinisches Gutachten ein (Gutachten vom 23. März 2000, Urk. 8/22) und beauftragte ihre Berufsberatung mit der Abklärung beruflicher Massnahmen (Urk. 8/48, Urk. 8/9). Am 21. November 2000 erliess sie einen Vorbescheid, gegen welchen der Versicherte durch Rechtsanwältin Christina Ammann mit Eingabe vom 25. Januar 2001 Einwendungen erheben liess (Urk. 8/11, Urk. 8/34). Die IV-Stelle liess daraufhin durch ihre Berufsberatung eine Arbeitsplatzabklärung vornehmen (Urk. 8/11, Urk. 8/51). Mit Vorbescheid vom 6. August 2001 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 %, die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. August 1996 in Aussicht (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2001 sprach sie sodann dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 1996 eine Viertelsrente samt Zusatzrente für die Ehefrau zu (Urk. 8/6, Urk. 11).
3.       Im Rahmen des amtlich durchzuführenden Revisionsverfahrens (Urk. 8/46) holte die IV-Stelle im September 2002 einen Bericht von A.___ (Bericht vom 13. September 2002, Urk. 8/21) ein und erkundigte sich bei der Arbeitgeberin des Versicherten, der Z.___ AG, nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/44 und Urk. 8/45). Mit Schreiben vom 12. März 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, welche sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 44 %; Urk. 8/3). Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Christina Ammann mit Eingabe vom 15. April 2003 Einwendungen erheben und beantragen, es sei ihm ab 1. November 2002 eine halbe Rente auszurichten (Urk. 8/38). Die IV-Stelle setzte daraufhin unter anderem der R.___, bei welcher der Versicherte im Rahmen der 2. Säule versichert ist, Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 8/42, Urk. 8/30). Nach Einholung ergänzender Auskünfte bei der Arbeitgeberin des Versicherten (Urk. 8/28 und 8/27) sowie einer Stellungnahme bei ihrem Medizinischen Dienst (Urk. 8/2) wies die IV-Stelle die "Einsprache" des Versicherten vom 15. April 2003 gegen die "Verfügung" vom 12. März 2003 mit Entscheid vom 9. September 2003 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
4.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2003 liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Christina Ammann mit Eingabe vom 8. Oktober 2003 Beschwerde erheben und beantragen, es sei dem Beschwerdeführer in Gutheissung des Revisionsbegehrens ab 1. Dezember 2002 eine IV-Rente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % auszurichten (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2003 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. November 2003 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In formeller Hinsicht sind vorab folgende Bemerkungen anzubringen:
1.2     Wird - wie vorliegend - ein amtliches Revisionsverfahren durchgeführt, richtet sich das Verfahren grundsätzlich nach Art. 27 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger unter anderem über Leistungen, die erheblich sind oder mit denen eine betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden, wobei die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen kann (Art. 51 ATSG). Im Verfahren der Invalidenversicherung wird mit Art. 58 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der Anwendungsbereich des formlosen Verfahrens weit gefasst; insbesondere kann hier auch über erhebliche Leistungen (mit denen die Partei einverstanden ist) das formlose Verfahren durchgeführt werden (vgl. Art. 74ter und Art. 74quater der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
         Der Versicherungsträger ist somit verpflichtet, durchwegs sofort eine formelle Verfügung zu erlassen, wenn er das Nichteinverständnis der Partei erkennt. Andererseits ist es ausgeschlossen, gegen eine nicht formelle Verfügung ein Rechtsmittel zu ergreifen, da jedenfalls zunächst der Erlass einer formellen Verfügung zu verlangen ist. Es fällt mithin ausser Betracht, gegen eine im formlosen Verfahren erlassene Entscheidung eine Einsprache nach Art. 52 Abs. 1 ATSG einzureichen (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 51 Rz 15 und Rz 11).
1.3     Wie eingangs erwähnt, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2003 - formlos - mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke; gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er schriftlich eine einsprachefähige Verfügung verlangen könne (Urk. 8/3). Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des Revisionsverfahrens durch Rechtsanwältin Christina Ammann bereits vor der Mitteilung der IV-Stelle vom 12. März 2003 beantragen liess, dass ihm nunmehr eine halbe Rente auszurichten sei (Urk. 8/43 und Urk. 8/46), ist dieses Vorgehen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 49 Rz 9). Nachdem der Beschwerdeführer durch Rechtsanwältin Christina Ammann mit Eingabe vom 15. April 2003 gegen die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2003 Einwendungen erhoben und - erneut - die Zusprechung einer halben Rente beantragt hatte, hätte die Beschwerdegegnerin aber nach dem Gesagten eine formelle Verfügung erlassen müssen. Indem sie stattdessen die Eingabe von Rechtsanwältin Christina Ammann vom 15. April 2003 (Urk. 8/38) als "Einsprache" auffasste und einen Einspracheentscheid erliess (Urk. 2), verletzte sie die genannten Verfahrensvorschriften. Dass Rechtsanwältin Christina Ammann in ihrer Eingabe vom 15. April 2003 nicht ausdrücklich den Erlass einer formellen Verfügung verlangte, ändert daran nichts, stand doch aufgrund dieser Eingabe das Nichteinverständnis des Beschwerdeführers jedenfalls fest.
         Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 9. September 2003 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2003 (Urk. 7) ist anzunehmen, dass sie den Antrag auf Ausrichtung einer halben Rente erneut abweisen würde, wenn die Sache zur formellrechtlich korrekten Durchführung des Verfahrens an sie zurückgewiesen würde. Eine Rückweisung aus diesem Grunde würde somit einen formalistischen Leerlauf darstellen, weshalb davon abzusehen ist. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als ein solches Vorgehen seitens des Beschwerdeführers auch nicht verlangt wurde.

2.       Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März 2003 sowie der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten.
         In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung grundsätzlich anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

3.      
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
3.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
3.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.6     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

4.      
4.1     Zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung 18. Dezember 2001 (Urk. 11), womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente zugesprochen hatte, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 9. September 2003 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine halbe IV-Rente zusteht.
4.2
4.2.1   Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrem Einspracheentscheid vom 9. September 2003 auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 48'467.55, im Jahr 2001 von Fr. 50'998.80 und im Jahr 2002 von Fr. 42'407.50 erzielt habe. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 75'335.--, welches aufgerechnet werde und im Jahr 2003 Fr. 76'015.35 betrage, sei eine Erwerbseinbusse von 50 % nicht ausgewiesen. Für das Jahr 2003 ergebe sich, ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 76'015.35 und von einem Invalideneinkommen von Fr. 39'117.50 zuzüglich allfälliger Bonuszahlungen, ein Invaliditätsgrad von 48,5 %, weshalb der für eine halbe IV-Rente notwendige Invaliditätsgrad von 50 % nicht erreicht werde (Urk. 2).
4.2.2   Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung erheblich verschlechtert habe. Gemäss Zeugnis von A.___ betrage die heutige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers maximal 40 bis 50 %. Im Weiteren habe sich seit der Rentenzusprechung bzw. seit Juli 2002 auch das Invalideneinkommen erheblich vermindert. Ab 1. Juli 2002 betrage das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers Fr. 2'900.-- pro Monat mal 13 bzw. Fr. 37'700.-- pro Jahr. Gemäss Arbeitgeberbericht der Z.___ AG würde das Einkommen des Beschwerdeführers, wäre er zu 100 % angestellt, genau doppelt so viel, nämlich Fr. 75'400.-- betragen. Seit 1. Januar 2003 betrage des Invalideneinkommen des Beschwerdeführers Fr. 2'929.00 pro Monat mal 13 bzw. Fr. 38'077.-- pro Jahr. Die Erhöhung sei unter dem Titel Teuerungszulage erfolgt. Es verstehe sich von selbst, dass sich demgemäss auch das Valideneinkommen um mindestens die gleich hohe Teuerung von 1 % erhöht hätte und somit mindestens Fr. 76'154.-- betragen würde. Der IV-Grad betrage somit genau 50 % (Urk. 1).
4.3
4.3.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (18. Dezember 2001, Urk. 11) war das Gutachten von C.___, D.___ und E.___ vom USZ vom 23. März 2000 (Urk. 8/22). Die genannten Ärzte diagnostizierten ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei/mit Osteochondrose L1/2 und L2/3, Chondrose L3/4, leichter Osteochondrose L4/5 und L5/S1, paramedianer linksseitiger bis foraminal reichender leichter Diskusprotrusion L5/S1, degenerativer Einengung des linksseitigen Neuroforamens L5/S1, generalisierter panlumbaler Spondylose (DISH möglich), S-förmiger Skoliose der Wirbelsäule, muskulärer Dysbalance, Status nach lumbosakralem Kontusionstrauma nach Sturz am 17. August 1995 sowie Adipositas. Zum Grad der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, dass die jetzige berufliche Tätigkeit in der Kundenbedienung im Shop bei der Z.___ AG im Rahmen einer leichten Tätigkeit dem Versicherten zu 70 % zumutbar sei, sodass eine Steigerung von 50 % auf 70 % möglich sei. Für wechselpositionierende, wechselbelastende mittelschwere Tätigkeiten sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben. Für schwere Arbeiten erachteten sie den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig. (Urk. 8/22).
4.3.2   A.___ erhob in seinem im Rahmen des Revisionsverfahrens erstatteten Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 13. September 2002 (Urk. 8/21) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrosen im gesamten Lendenwirbelsäulenbereich, zusätzlicher Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter Einengung des Foramens links, einen Status nach lumbosakraler Kontusion nach Sturz im August 1995 inklusive Diskusriss sowie ferner - unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" - Adipositas und Vergrämung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich. Er klage über eine deutliche Verschlechterung der Rückenschmerzen, über ein vermehrtes Ziehen bis zu den Knien sowie eine Verstärkung beim Tragen von schwereren Lasten. Gemäss seinen Angaben übe er bei der Z.___ AG vor allem eine stehende Tätigkeit aus. Häufig müsse er schwere Artikel oder Apparate herumtragen, wie zum Beispiel Toiletten oder Badewannen. Klinisch zeige sich eindeutig eine massivst verspannte Muskulatur, der Beschwerdeführer gehe in vorn-eingebeugter Haltung, klage über ziehende Schmerzen über beide Gesässhälften, die Wirbelsäule sei relativ stark, der Fuss-Boden-Abstand (FBA) betrage 25 cm, die Lasègue-Proben seien beidseits bei 70 Grad positiv, die Beschwerdesymptomatik sei beidseits gleich, es seien keine Ausfälle der Reflexe zu verzeichnen. Auch in psychischer Hinsicht gehe es dem Beschwerdeführer relativ schlecht. Seiner Meinung nach sei er nicht depressiv, aber massivst vergrämt. Täglich müsse er mit seinen massiven Schmerzen arbeiten, obwohl er froh sei, noch eine Tätigkeit gefunden zu haben. Die Artikel seien doch zu schwer, und das stundenlange Stehen mache ihm zunehmend Mühe. Für eine leichte Tätigkeit erachte er den Patienten weiterhin für 40 - 50 % arbeitsfähig. Es sei ihm zuzumuten, in der bisherigen Berufstätigkeit halbtags (20 Stunden) bis weniger und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags (20 Stunden) zu arbeiten. Diese Angaben gälten seit Januar 2002.
4.3.3   Der Vergleich zwischen dem Gutachten des USZ sowie dem Bericht von A.___ zeigt, dass keine neuen Diagnosen und in den wesentlichen Punkten gleich lautende Befunde erhoben worden sind, wobei A.___ allerdings zusätzlich eine stark verspannte lumbale Muskulatur festgestellt und darauf hingewiesen hat, dass sich der Beschwerdeführer über eine deutliche Verschlechterung der Rückenschmerzen und ein vermehrtes Ziehen bis zu den Knien beklagt habe. Im Weiteren hat A.___ beim Beschwerdeführer - zusätzlich - gewisse psychische Probleme festgestellt, welche sich aber gemäss seinen Angaben nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Während die Ärzte des USZ dem Beschwerdeführer für eine körperlich leichte Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, erachtet A.___ den Beschwerdeführer für eine leichte Tätigkeit "weiterhin" für 40 bis 50 % arbeitsfähig. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im August 1995 bei A.___ in Behandlung steht und die Beschwerdegegnerin bereits im Jahre 1997 einen Bericht von ihm eingeholt hatte (Bericht vom 30. Juni 1997, Urk. 8/23). Damals hatte A.___ dem Beschwerdeführer für seine bisherige Tätigkeit (Lagermitarbeiter) vom 17. August 1995 bis 20. Oktober 1996 eine 100%ige und vom 21. Oktober 1996 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und im Weiteren festgehalten, dass der Beschwerdeführer zur Zeit für leichtere Arbeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Im Bericht vom 13. September 2002 hält A.___ zunächst ebenfalls fest, dass die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 21. Oktober 1996 bis auf weiteres 50 % betrage. Sodann attestiert er dem Beschwerdeführer in diesem Bericht - wie erwähnt - "weiterhin" eine 40- bis 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Feststellung von A.___ in seinem Bericht vom 13. September 2002, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere, nicht auf den Bericht des USZ vom 23. März 2000, sondern auf seinen eigenen Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 1997 bezieht. Indem er in seinem Bericht vom 13. September 2002 festhält, dass er den Beschwerdeführer für eine leichte Tätigkeit "weiterhin" für 40 bis 50 % arbeitsfähig erachte, brachte er sodann zum Ausdruck, dass sich die festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Ansicht nach nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. Demgemäss kann aus dem Umstand, dass die Ärzte des USZ dem Beschwerdeführer für eine körperlich leichte Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigten, während A.___ von einer 40- bis 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, nicht gefolgert werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie seine Arbeitsfähigkeit seit der ursprünglichen Rentenverfügung wesentlich verschlechtert haben. Dies gilt umso mehr, als die von den Ärzten des USZ und von A.___ erhobenen Diagnosen und Befunde - wie erwähnt - in den wesentlichen Punkten übereinstimmen.
4.3.4   Das Gutachten des USZ vom 23. September 2000, welches der ursprünglichen Rentenverfügung vom 18. Dezember 2001 zu Grunde liegt (Urk. 8/7, Urk. 11), erfüllt sämtliche in Erwägung 3.6 genannten Kriterien. Insbesondere haben sich die Gutachter eingehend mit allen vorangehenden ärztlichen Untersuchungen befasst und ihre Beurteilung auf eigene Untersuchungen abgestützt. Die vom Beschwerdeführer - damals - geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Diagnosen sind detailliert und stimmen mit den Untersuchungsergebnissen überein. Schliesslich wird auch nachvollziehbar dargelegt, für welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer in welchem Umfang arbeitsfähig ist. Es besteht daher kein Anlass, an den Feststellungen in diesem Gutachten zu zweifeln. Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung für körperlich leichte Tätigkeiten zu 70 % und für wechselpositionierende, wechselbelastende mittelschwere Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig war.
4.3.5   Da A.___ in seinem Bericht vom 13. September 2002 nach dem Gesagten keine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt hat, ist anzunehmen, dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich nach wie vor eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für wechselpositionierende, wechselbelastende mittelschwere Tätigkeiten besteht.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, ob sich - wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt - der wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat.
5.2
5.2.1   Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürlichen Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
5.2.2   Wie eingangs erwähnt, war der Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität (August 1995) bei der X.___ AG angestellt (Urk. 8/37). In der ursprünglichen Rentenverfügung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei dieser Firma tätig wäre und dabei im Jahr 2000 einen Jahresverdienst von Fr. 73'713.-- (= Lohn bei der X.___ AG im Jahr 1994 von Fr. 70'135.-- [Urk. 8/37], hochgerechnet gemäss Nominallohnentwicklung des Bundesamtes für Statistik) erzielt hätte (Urk. 8/48, Urk. 8/51, Urk. 8/8, Urk. 8/7, Urk. 8/6), was damals unbestritten blieb. Im Einspracheentscheid vom 9. September 2003 (Urk. 2) bezifferte sie das Valideneinkommen auf Fr. 76'015.35 (= Fr. 73'713.--, aufgerechnet auf das Jahr 2003 [Urk. 8/5]).
5.2.3   Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 9. September 2003 - wie bereits in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 18. Dezember 2001 (vgl. Urk. 8/7, Urk. 8/8, Urk. 8/48) - bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom Verdienst ausging, welchen der Beschwerdeführer vor Eintritt der Invalidität bei der X.___ AG erzielt hatte. Ausgehend vom auf das Jahr 2000 hochgerechneten Jahresverdienst des Beschwerdeführers bei der X.___ AG von Fr. 73'713.-- (vgl. Urk. 8/48) resultiert indessen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung des Bundesamtes für Statistik (2001: 2,5 %, 2002: 1,8 %, 2003: 1,4 %; vgl. die Volkswirtschaft, 3/2004, S. 95, Tabelle B 10.2) für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 76'915.80 und für das Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 77'992.65 (und nicht von Fr. 76'015.35, Urk. 2).
5.3    
5.3.1   Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
5.3.2   In ihrem - ersten - Vorbescheid vom 20. November 2000 stellte sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des USZ vom 23. März 2000 (Urk. 8/22) offenbar auf den Standpunkt, dass von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG auszugehen sei (Urk. 8/48, Urk. 8/11). Dagegen brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 25. Januar 2001 (Urk. 8/34) vor, dass im Jahre 1999 das Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG 60 % betragen habe, er damit an der Grenze seiner körperlichen Leistungsfähigkeit angelangt und eine Steigerung dieses Pensums auf 70 % absolut unzumutbar sei. Daraufhin beauftragte die Beschwerdegegnerin ihre Berufsberatung damit, das Belastungsprofil des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG vor Ort abzuklären (Urk. 8/11). In ihrem Bericht über die betreffenden Abklärungen vom 11. April 2001 hielt die Berufsberatung fest, dass der Beschwerdeführer halbtags im Abholshop der Z.___ AG arbeite. An den Arbeitsplätzen im Abholshop würden die gewünschten Artikel direkt aus den Lagergestellen herausgegeben. Die Artikel würden dann von den Kunden selbst direkt an der Rampe verladen. Mit dieser Tätigkeit verbunden seien über längere Zeit vorgeneigtes Stehen an der Verkaufstheke, unterbrochen durch hin und her gehen zu den Gestellen. Die Artikel seien zum grössten Teil sehr leicht, d.h. unter 5 Kilogramm. In kleinerer Zahl würden aber auch Artikel mit höheren Gewichten im Bereich zwischen 10 bis 25 Kilogramm und vereinzelt auch schwere Artikel über 25 Kilogramm verkauft. Vorwiegend in den Randzeiten würden sodann die Bestellungen sitzend am Bürotisch erledigt (knapp 50 % der Arbeitszeit). Gemäss den Angaben seines Vorgesetzten wäre der Beschwerdeführer den körperlichen Anforderungen an dieser Arbeitsstelle auch im Rahmen einer 50%igen Anstellung nicht gewachsen. Er werde daher von den übrigen Mitarbeitern bei den schwereren Arbeiten nach Möglichkeit entlastet. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung entspreche der Beschwerdeführer dem fachlichen Anforderungsprofil sehr gut, und er komme dem Betrieb bei personellen Engpässen im Rahmen der zeitlichen Präsenz entgegen und arbeite zwischendurch länger als einen halben Tag. Deshalb habe er 1999 ein Pensum von über 50 % erreicht. Aufgrund dieser Abklärungen kam die Berufsberatung zum Schluss, dass im Lohnvergleich auf das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG abgestützt werden könne. Gemäss Gutachten entspreche der Arbeitsplatz nicht den Voraussetzungen, welche für ein 70%iges Pensum verlangt seien. Es kämen mittelschwere Tätigkeiten vor. Mit den Entlastungsmöglichkeiten, die der Betrieb biete, und den fachlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers sei er an dieser Arbeitsstelle optimal eingegliedert. Dies zeige sich zum Beispiel auch darin, dass er 1999 ein Pensum von 60 % zu leisten vermocht habe. Bezüglich der weiteren Lohnentwicklung habe sie keine Angaben erhalten (Urk. 8/51).
         In ihrem "Feststellungsblatt für den Beschluss" vom 20. Juli 2001 (Urk. 8/8) hielt die Beschwerdegegnerin daraufhin fest, dass der Beschwerdeführer gemäss der Abklärung des Arbeitsplatzes durch ihre Berufsberatung an der jetzigen Arbeitsstelle optimal eingegliedert sei. Aufgrund des dort im Jahr 2000 erzielten Verdienstes (Fr. 48'842.--, Beilage zu Urk. 8/49) würde der Beschwerdeführer aus der Rentenberechtigung fallen (unter 40 %). Gemäss den Angaben seiner Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2001 (Urk. 8/49) habe er indessen im Jahr 2000 Arbeitseinsätze leisten müssen, welche über seine Leistungsgrenze bzw. die gesundheitliche Zumutbarkeit weit hinausgegangen seien. Nach Auffassung des Berufsberaters sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nur um die Stelle halten zu können, immer wieder versucht habe, die vom Betrieb geforderten Mehrstunden zu leisten. Der Umstand, dass der Versicherte im Jahr 2000 teilweise über seine Kräfte hinaus gearbeitet habe, sei so zu würdigen, dass der Durchschnitt der Jahre 1999 (Fr. 40'635.-- [Urk. 8/48]) und 2000 (Fr. 48'842.-- [Beilage zu Urk. 8/49]), also ein Betrag von Fr. 44'739.--, als zumutbares Einkommen bezeichnet werde.
         In ihrem Vorbescheid vom 6. August 2001 ging die Beschwerdegegnerin dementsprechend von einem Invalideneinkommen von Fr. 44'739.-- aus, wobei sie darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer bei der Z.___ AG optimal eingegliedert sei und ihm seine jetzige Tätigkeit als Verkäufer bei dieser Firma gemäss Gutachten des USZ vom 23. März 2000 zu 70 % zumutbar sei (Urk. 8/7).
         Im Rahmen des Revisionsverfahrens ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund des effektiven Lohnes, welchen der Beschwerdeführer bei der Z.___ AG AG erzielt (Urk. 8/5, Urk. 8/2, Urk. 2).
5.3.3   Gemäss den Angaben der Z.___ AG hat der Beschwerdeführer im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 48'467.55, im Jahr 2001 von Fr. 50'998.80 und im Jahr 2002 von Fr. 42'407.50 erzielt. Bis und mit Juni 2002 habe der Beschwerdeführer im Stundenlohn gearbeitet. Seit dem 1. Juli 2002 sei er im Monatslohn angestellt, welcher bei einem Beschäftigungsumfang von 50 % Fr. 2'900.-- betrage und 13 Mal ausbezahlt werde. Von Januar bis Juli 2003 habe der AHV-pflichtige Lohn des Beschwerdeführers Fr. 18'054.25 betragen (Urk. 8/45, Urk. 8/44, Urk. 8/27). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers selbst beträgt sein monatlicher Bruttolohn seit dem 1. Januar 2003 Fr. 2'929.-- (Urk. 3/4a-c).
5.3.4   Da nach dem in Erwägung 4.3.5 Gesagten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich für körperlich leichte Tätigkeiten nach wie vor zu 70 % arbeitsfähig ist und er bei der Z.___ AG spätestens seit 1. Juli 2002 nurmehr ein 50%iges Pensum versieht, stellt sich vorab die Frage, ob der Beschwerdeführer dort die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dazu ist zu bemerken, dass aufgrund der Arbeitsplatzabklärung vom 11. April 2001 bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bekannt war, dass der Beschwerdeführer bei der Z.___ AG auch Tätigkeiten verrichten muss, für welche er gemäss dem Gutachten des USZ lediglich zu 50 % arbeitsfähig wäre, und demnach diese Stelle seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht optimal Rechnung trägt (Urk. 8/51). Zwar war er angesichts des von ihm in der Folge von 2000 bis Mitte 2002 erzielten Verdienstes (Urk. 8/44, Urk. 8/45) offensichtlich noch in der Lage, einen Beschäftigungsumfang von mindestens 60 % zu versehen. Dass sich dabei - wie er selber geltend macht - seine Rückenprobleme vor allem auch beim Tragen von schwereren Verkaufsartikeln verstärkt haben und ihm daher seit Juli 2002 bei der Z.___ AG nurmehr eine 50%ige Tätigkeit zuzumuten ist, erscheint indessen nachvollziehbar. Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die dem Versicherten verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise noch nachgefragt wird, unter anderem auch das fortgeschrittene Alter ein Kriterium bildet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 7. November 2003 in Sachen Z., I 246/02 und 247/02, Erw. 6). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits gut 62 Jahre alt war, kann nicht angenommen werden, dass er seine, aus medizinischer Sicht für körperlich leichte Tätigkeiten noch vorhandene 70%ige Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich  - vollumfänglich - verwerten könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm seit Juli 2002 bei der Z.___ AG versehenen Beschäftigungsumfang von 50 % die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Da bei der Z.___ AG im Weiteren auch stabile Arbeitsverhältnisse gegeben zu sein scheinen und der erzielte Lohn gemäss ihren Angaben den Leistungen entspricht (Urk. 8/45), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den vom Beschwerdeführer bei dieser Firma tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt.
5.3.5   Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er erziele seit Juli 2002 Fr. 2'900.-- pro Monat mal 13 bzw. Fr. 37'700.-- pro Jahr (Urk. 1). Gemäss den Angaben der Z.___ AG wurden dem Beschwerdeführer indessen von Juli bis Dezember 2002 Fr. 19'738.90 ausbezahlt (Urk. 8/44). Rechnet man zu diesem Betrag - anteilsmässig - die Hälfte des im Dezember 2002 ausgerichteten 13. Monatslohnes von Fr. 3'096.--, also Fr. 1'548.--, hinzu, ergibt sich für die Zeit von Juli bis Dezember 2002 ein Invalideneinkommen von Fr. 21'286.90. Wie dargelegt ist für das Jahr 2002 von einem Valideneinkommen von Fr. 76'915.80 auszugehen. Für die zweite Hälfte des Jahres 2002 ergibt sich demnach eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'171.-- (Fr. 76'915.80 : 2 ./. Fr. 21'286.90), was zu einem Invaliditätsgrad von 45 % führt.
5.3.6   Für das Jahr 2003 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Z.___ AG, wonach der Beschwerdeführer von Januar 2003 bis Juni 2003 einen AHV-pflichtigen Lohn in der Höhe von Fr. 18'054.25 erzielt habe, von einem Invalideneinkommen von Fr. 39'117.50 (= Fr. 18'054.25 : 6 x 13) zuzüglich allfälliger Bonuszahlungen aus (Urk. 2). Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, dass er seit Januar 2003 Fr. 2'929.-- pro Monat x 13 bzw. Fr. 38'077.-- pro Jahr verdiene (Urk. 1), was für die Monate Juli 2003 bis September 2003 durch die von ihm eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 3/4a-c) bestätigt wird. Selbst wenn man - wie die Beschwerdegegnerin - von einem Invalideneinkommen von Fr. 39'117.50 ausgeht, ergibt sich bei einem Valideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 77'992.65 eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'875.15, was einem Invaliditätsgrad von 49,84 % resp. 50 % entspricht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 13. Januar 2004 in Sachen M., I 168/03, Erwägung 4.3, mit Hinweisen).
5.3.7          Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2003 50 % beträgt, weshalb ihm mit Wirkung ab 1. April 2003 ein halbe Rente zusteht (Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.4     Es ergibt sich somit, dass der Einspracheentscheid vom 9. September 2003 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2003 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, ihm eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen).
         Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.






Das Gericht erkennt:


1.         Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. September 2003 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2003 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- R.___, zur Kenntnisnahme
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).