IV.2003.00375
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 11. Juni 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1959, ist von Beruf kaufmännische Angestellte mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis und Handelsdiplom (Urk. 8/19 Ziff. 6.2). Seit 1997 arbeitet sie als selbstständige Finanzberaterin (Urk. 8/16; Urk. 8/19 Ziff. 6.3), wobei sie bis Februar 1998 auch noch als kaufmännische Angestellte bei der A.___AG tätig war (Urk. 8/15 S. 1; Urk. 8/16; Urk. 8/17/2 und 8/17/6; Urk. 8/19 Ziff. 6.3). Am 21. November 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/19 Ziff. 7.8). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte beigezogen (Urk. 8/9 und Urk. 8/11-12), eine Begutachtung durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen (Urk. 8/10), und einen Zusammenzug der individuellen Konti veranlasst (Urk. 8/16) sowie die Buchhaltungsunterlagen der Geschäftsjahre 1997 bis 2001 eingeholt (Urk. 8/17) und die Versicherte als Selbstständigerwerbende abgeklärt hatte (Urk. 8/15), sprach sie ihr mit Verfügungen vom 15. April 2003 rückwirkend ab 1. März bis 31. August 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 74 % basierende ganze Invalidenrente und ab 1. September 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende halbe Invalidenrente mit entsprechender Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 8/6/1-2). Die gegen die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente erhobene Einsprache vom 28. April 2003 (Urk. 8/21) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 4. September 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 8/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2003 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Zürich, am 9. Oktober 2003 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Zusprache einer ganzen Invalidenrente auch ab 1. September 2001 (Urk. 1 S. 2). In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 16. März 2004 hielt die Versicherte unter Einreichung weiterer medizinischer Berichte an ihrem gestellten Antrag fest (Urk. 13; Urk. 14/1-2). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 17), worauf mit Verfügung vom 13. April 2004 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Zum hier zu beurteilenden Sachverhalt erging der das Verwaltungsverfahren abschliessende Einspracheentscheid, wie schon die das Rechtsverhältnis gestaltende Verfügung, im Jahr 2003.
Anknüpfend am Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids und der diesem zugrundeliegenden Verfügung (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 f. zu Art. 82) sind somit die materiellen Vorschriften des ATSG massgebend.
1.2 Betreffend neue Verfahrensbestimmungen gilt nach dem in Rechtsprechung und Lehre anerkannten intertemporalrechtlichen Grundsatz mangels anderslautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens deren sofortige Anwendbarkeit (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 8 zu § 25 mit Hinweis auf: RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 ff. Erw. 3b und 3d mit Hinweisen).
Ein am 1. Januar 2003 anhängiges, somit vorher eingeleitetes Sozialversicherungsverfahren unterliegt daher mit Wirkung ab 1. Januar 2003 den Verfahrensbestimmungen des ATSG (Art. 27-62 ATSG).
2.
2.1
2.1.1 Vorweg sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen. So macht sie als Erstes geltend, der Einspracheentscheid sei mangelhaft begründet, da kein Wort über den Einkommensvergleich verloren, auf die spezialärztliche Begutachtung durch Dr. B.___ mit keinem Wort eingegangen und auch nicht dargelegt worden sei, weshalb die Begründung der Einsprache nicht geeignet sei, die Ergebnisse der vorliegenden medizinischen Unterlagen, die auf einer spezialärztlichen Abklärung beruhen würden, umzustossen (Urk. 1 S. 3 f.).
2.1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
2.1.3 Vorliegend enthalten die Verfügungen vom 15. April 2003 eine, wenn auch knappe Darstellung des von der Beschwerdegegnerin als relevant erachteten Sachverhalts und eine ausführlichere Darstellung der rechtlichen Erwägungen. Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin keinen eigentlichen Einkommensvergleich vorgenommen hat, sondern - nachdem sie einen Betätigungsvergleich durchgeführt hatte (Urk. 8/15 S. 5 Ziff. 5) - festhielt, dass es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zumutbar sei, ab dem 6. Juni 2001 die Hälfte des Einkommens, das sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen könnte, zu verdienen (Verfügungsteil 2; Urk. 8/8). Dem Einspracheentscheid vom 4. September 2003 ist sodann zu entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf die Begutachtung durch Dr. B.___ gestützt hat, mithin weder auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, die bereits zum Zeitpunkt der Abklärung vor Ort bekannt gewesen sei, noch auf die Einschätzung durch Dr. med. C.___, dessen Beurteilung eine andere Darstellung des gleichen Sachverhaltes darstelle und die Ergebnisse der spezialärztlichen Abklärung durch Dr. B.___ nicht umzustossen vermöge (Urk. 2 S. 2 f.).
Damit hat sich die Beschwerdegegenein zu den wesentlichen Einwänden, die in der Einsprache vom 28. April 2003 geltend gemacht wurden (Urk. 8/21), geäussert und ist somit ihrer Begründungspflicht nachgekommen.
2.2
2.2.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr weder im Zusammenhang mit der Begutachtung durch Dr. B.___ noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung je das rechtliche Gehör gewährt worden sei. So sei sie am 17. April 2002 von Dr. B.___ gesehen worden. Sie habe sich aber weder zur Person des Gutachters noch zu den Gutachterfragen äussern können. Auch habe sie keine allfälligen Ergänzungsfragen stellen können. Zudem sei ihr auch vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, weshalb sie auch keine Gelegenheit gehabt habe, sich zum Gutachten von Dr. B.___ zu äussern und Ergänzungs- und Erläuterungsfragen zu stellen (Urk. 13 S. 7 Ziff. 6).
2.2.2 Art. 42 ATSG bestimmt, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich der Anspruch, sich zu den tatsächlichen Fragen äussern zu können. Dies beinhaltet etwa, Stellung zu beziehen zu einem durch den Verwaltungsträger eingeholten Gutachten. Gelegenheit zu einer Äusserung ist ferner dort zu gewähren, wo der Versicherungsträger bei einer Leistungsausrichtung von bisher zugrundegelegten Einkommenszahlen abweichen will (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 13 zu Art. 42 mit Hinweisen). Der Gehörsanspruch gebietet es auch, in verschiedener Weise an der Sachverhaltsabklärung mitwirken zu können. So muss die Partei Gelegenheit erhalten, sich bei der Gutachtenserstellung zur vorgesehenen sachverständigen Person äussern zu können; ferner hat sie Anspruch darauf, Ergänzungsfragen zu stellen (Kieser, a.a.O., Rz 14 zu Art. 42 mit Hinweisen).
Art. 42 ATSG ordnet den Zeitpunkt der Gehörsgewährung nicht ausdrücklich. Den Materialien ist aber zu entnehmen, dass für den Gesetzgeber feststand, dass mit der Bestimmung die Ordnung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) aufgenommen wird (vgl. BBl 1994 V 945, 1999 4599); hier gilt die vorgängige Anhörung als Grundregel (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), von der unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) abgewichen werden kann. Art. 30 Abs. 2 lit. b VwVG, welcher Bestimmung Art. 42 Satz 2 ATSG nachgebildet ist, lässt bei Verfügungen mit anschliessendem Einspracheverfahren die nachträgliche Gehörsgewährung zu. Die vorgängige Anhörung im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung ist somit weggefallen. Dies wird verständlicherweise als Verschlechterung kritisiert (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 21 zu Art. 42), und insbesondere wird es von Anwaltsseite als wünschenswert erachtet, sich weiterhin schon im Vorfeld einer Verfügung ohne enges formelles Korsett äussern zu können. Angesichts des klaren Wortlautes von Art. 42 Satz 2 ATSG lässt sich indes nicht auf Mangelhaftigkeit einer Verfügung schliessen, wenn die Verwaltung das rechtliche Gehör vor Verfügungserlass nicht gewährt hat, auch wenn es sich bei Art. 42 Satz 2 ATSG um eine "Kann"-Vorschrift handelt. Dies gilt auf jeden Fall für die nicht in anderen Bestimmungen des ATSG geordneten Teilaspekte des rechtlichen Gehörs (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 22 und 23 zu Art. 42).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich nach Gesagtem aus dem Umstand, dass ihr vor Verfügungserlass keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten.
2.2.3 Was die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend die Begutachtung durch Dr. B.___ anbelangt, gilt es Folgendes festzuhalten:
Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger, falls er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei diesen Namen bekannt gibt. Die Partei kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Die Bekanntgabe des Namens der sachverständigen Person durch den Versicherungsträger stellt eine Mitteilung dar, die im Hinblick auf das der Partei zustehende Äusserungsrecht erfolgt. Eine anfechtbare Verfügung liegt dabei nicht vor (Kieser, a.a.O., Rz 12 zu Art. 44). Die vorgesehenen Gutachter müssen namentlich benannt werden (Kieser, a.a.O., Rz 10 zu Art. 44). Sind die Namen der vorgesehenen Gutachter bekannt, stellt sich die Frage nach Ausstands- und Ablehnungsgründen, für deren Geltendmachung der versicherten Person in der Praxis eine Frist von zehn Tagen angesetzt wird. Ob Art. 42 Satz 2 ATSG herangezogen werden kann, um eine erst im Einspracheverfahren vorgenommene Einräumung dieser Verfahrensrechte zu begründen, erscheint gemäss Kieser fraglich (Kieser, a.a.O., Rz 10 zu Art. 44).
Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen (Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt ist (Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. In gleichem Sinn hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Falle eines von der SUVA eingeholten blossen Aktengutachtens entschieden und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 58 Abs. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl während des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen.
Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwer wiegenden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrensgarantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP nicht an sich einen schwer wiegenden Verfahrensmangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 126 V 132 Erw. 2b, 120 V 362 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Die zitierte Rechtsprechung betreffend die Heilung von Verfahrensmängeln hat in gleicher Weise auch auf die seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende, für den Beizug von Sachverständigen geltende Verfahrensregel von Art. 44 ATSG zu gelten.
Den vorliegenden Akten ist betreffend die Einholung des fraglichen Gutachtens einzig Folgendes zu entnehmen: Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 29. April 2002 fest, dass ihn die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. März 2002 mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt habe. Diese habe am 17. April 2002 stattgefunden (Urk. 8/10 S. 1). Die Auftragserteilung vom 22. März 2002 liegt nicht in den Akten. Es kann indes davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin der Name des Gutachters bekannt gegeben wurde, musste sie sich doch bei diesem zur Untersuchung einfinden. Ob ihr auch eine Frist zur Erbringung von Einwänden angesetzt wurde, lässt sich aufgrund vorliegender Akten nicht feststellen. Fest steht einzig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 28. April 2003 keine formellen Rügen erhob (Urk. 8/21). Weitere Abklärungen hierüber erübrigen sich aber angesichts obgenannter Rechtsprechung betreffend Heilungsmöglichkeit, kann doch das hiesige Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen, weshalb eine allfällige Verletzung der Verfahrensregel von Art. 44 ATSG als geheilt gelten kann.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und 29ter IVV) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
3.2 Zu ergänzen ist, dass die Verfügung über eine befristete Invalidenrente gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben enthält (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt zwar ein komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und der Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen).
3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4. Materiell strittig ist, an welchen Gesundheitsschäden die Beschwerdeführerin leidet, in welchem Umfang diese sie ab 1. September 2001 in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken und ob, und falls ja, welche andere Tätigkeiten ihr in welchem Umfange zumutbar wären. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 29. April 2002 davon ausging, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit als selbstständige Finanzberaterin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/8 S. 1; Urk. 8/10 S. 7 und S. 9 Ziff. 5), macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Gutachten von Dr. B.___ nicht alle geklagten Beschwerden berücksichtige, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Vielmehr sei gestützt auf die Berichte von Dr. C.___ vom 13. Januar 2003 (Urk. 8/9), von Dr. D.___ vom 16. Februar 2004 (Urk. 14/2/1) und der Aeskulap-Klinik vom 10. Februar 2004 (Urk. 14/1) von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % (inklusive Haushaltsarbeiten) auszugehen (Urk. 13 S. 5 ff. Ziff. 3-5). Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, dass bei der Rentenfestsetzung die Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit für Haushaltarbeiten nicht beachtet worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich nur gerade auf die berufliche Situation beschränkt (Urk. 13 S. 7 f. Ziff. 7). Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin das von der Beschwerdegegnerin angenommene Validen- und Invalideneinkommen (Urk. 13 S. 8 ff. Ziff. 8-10).
5.
5.1 Zu prüfen ist vorerst die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin.
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG, und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs; ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
5.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits erstmals mit Replik vom 16. März 2004 geltend, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die Arbeitsunfähigkeit im Bereich "Haushalt" bei der Rentenfestsetzung zu beachten und einen Betätigungsvergleich durchzuführen (Urk. 13 S. 7 f.). Dieser Einwand kann sinngemäss dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin geltend machen will, im Gesundheitsfall lediglich teilzeitlich erwerbstätig zu sein. Indes fehlt jegliche Begründung hierfür. Auch wird das Ausmass der Erwerbstätigkeit nicht näher substantiiert. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die verheiratete, kinderlose Beschwerdeführerin über eine Berufsausbildung als kaufmännische Angestellte mit Fähigkeitsausweis und Handelsdiplom verfügt und sich zur Fachfrau für Finanz- und Rechnungswesen an der kaufmännischen Berufsschule in Uster ausbilden liess (Urk. 8/15 S. 1 Ziff. 1; Urk. 8/19 Ziff. 1.5, Ziff. 3, Ziff. 6.2). Seit 1995 bis Februar 1998 arbeitete sie als kaufmännische Angestellte bei der A.___AG, wo sie 1995 ein Einkommen von Fr. 70'848.--, 1996 ein solches von Fr. 67'565.-- und 1997 eines von Fr. 59'002.-- erzielte (Urk. 8/16; Urk. 8/17/2 und Urk. 817/6). Parallel dazu hat sie sich 1997 im Bereich Finanzberatung für Kleinfirmen selbstständig gemacht. Laut IK-Auszug erzielte sie in den Monaten Mai bis Dezember 1997 ein Einkommen von Fr. 31'136.-- und 1998 ein solches von Fr. 7'623.-- (Urk. 8/16). Anlässlich der Abklärung als Selbstständigerwerbende vom 30. Oktober 2002 - im Abklärungsbericht vom 20. November 2002 fälschlicherweise mit 30. Oktober 2001 datiert (Urk. 8/15 S. 1) - gab sie gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie ohne Behinderung im Ausmass von 100 % arbeiten würde. Dies stehe ausser Frage (Urk. 8/15 S. 2 Ziff. 2.3).
Derartige im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Angaben sind praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere, anders lautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a; 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Daher und angesichts des aufgezeigten familiären und beruflichen Hintergrundes ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ganztägig erwerbstätig wäre, weshalb die Invalidität grundsätzlich mittels Einkommensvergleich zu ermitteln ist.
6.
6.1 Mitte März 2000 kam die Beschwerdeführerin aus ihren Ferien in den Vereinigten Staaten von Amerika zurück. Im Laufe des Rückfluges litt sie zunehmend an Kopfschmerzen und Übelkeit. Vom 29. März bis 7. April 2000 erfolgte eine notfallmässige Hospitalisation am E.___, da sich das Leiden der Beschwerdeführerin verstärkte und sie zudem an zunehmender Lichtempfindlichkeit litt. Die Ärzte diagnostizierten einen viralen Infekt mit meningialer Reizung. Mittels einer Lumbalpunktion habe eine bakterielle sowie eine virale Meningitis ausgeschlossen werden können. Die Computertomographie (CT) des Schädels vom 29. März 2000 ergab einen unauffälligen Befund. Es erfolgte eine symptomatische Behandlung mit Tonopan und Mefenacid (Urk. 8/11/11).
6.2 Am 12. April 2000 erfolgte eine Untersuchung durch Prof. Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie. Dabei konnten keine pathologischen Befunde erhoben werden. Dr. F.___ war der Ansicht, dass am ehesten ein parainfektiöser Kopfschmerz vorliege, der die eigentliche Erkrankung noch recht lange überdauern könne (Urk. 8/11/7).
6.3
6.3.1 Etwa zu dieser Zeit nahmen die gelegentlich vorbestehenden Lendenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Oberschenkelbereich zu (vgl. Urk. 8/11/6 und Urk. 8/10 S. 2 Ziff. 1.3). Am 10. November 2000 wurde eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule (LWS) angefertigt. Diese zeigte eine deutliche Osteochondrose L5/S1 mit kleiner Diskushernie mediolateral rechts, ohne Wurzeltaschenkompression sowie eine Osteochondrose und ventrale Spondylose L2/3 (Urk. 8/11/3). Wegen zunehmenden Schmerzen erfolgte am 9. Februar 2001 ein operativer Eingriff durch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 14/2/4). Anlässlich der postoperativen Untersuchung vom 21. August 2001 zeigte sich die Beschwerdeführerin zufrieden. Sie habe nur noch Verspannungen lumbal beim längeren Sitzen und Stehen und arbeite zu 50 %. Dr. G.___ bezeichnete denn auch den Verlauf als erfreulich und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 50 % (Urk. 8/11/5). Am 12. November 2001 wurde die Beschwerdeführerin erneut postoperativ untersucht. Von der Wirbelsäule her zeigte sie sich sehr zufrieden, eigentlich schmerzfrei und im Alltagsleben voll kompensiert und vollkommen selbstständig. Störend seien zur Zeit die hartnäckigen Kopfschmerzen. Dr. G.___ beurteilte den Verlauf erneut als erfreulich und die Beschwerdeführerin als im Berufsleben voll reintegriert (Urk. 8/11/4).
6.3.2 In seinem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 1. März 2002 stellte Dr. G.___ die Diagnose einer Lumboischialgie bei Osteochondrose L5/S1 und Status nach viraler Encephalitis (Urk. 8/12 lit. A). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Februar bis 5. Juni 2001 und eine solche von 50 % vom 6. Juni bis 12. November 2001 (Urk. 8/12 lit. B). Sodann hielt er betreffend die chronischen Kopfschmerzen und die sakroiliakralen Schmerzen ergänzende internistische und rheumatologische Abklärungen für angezeigt. Dies einerseits um lokaltherapeutische Massnahmen einzuleiten und andererseits zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/12 lit. C Ziff. 6 und lit. D).
6.4
6.4.1 Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 26. Mai 2000 in Behandlung steht, diagnostizierte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2001 eine chronische Cephalea bei Status nach Meningoencephalitis unklarer Aetiologie sowie ein Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Spondylodese (Urk. 8/11/1 lit. A und D). Die Beschwerdeführerin sei von März bis August 2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither bestehe für eine Tätigkeit als selbstständige Finanzberaterin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/11/1 lit. B und D). Gemäss Dr. C.___ sei der Beschwerdeführerin eine Arbeit mit Heben und Tagen von Lasten bis fünf Kilogramm nur selten zumutbar. Auch sei eine Arbeit mit längerdauerndem Sitzen und Stehen zu vermeiden (Urk. 8/11/2 S. 1). Sodann seien das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt (Urk. 8/11/2 S. 2).
6.4.2 In seinem Bericht vom 13. Januar 2003 berichtete Dr. C.___ von einem stationären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei unveränderten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9 lit. A und C). Es hätten sich keine neuen Aspekte ergeben (Urk. 8/9 lit. D). Dennoch schätzte Dr. C.___ die Arbeitsunfähigkeit nunmehr ab 1. Januar 2002 auf 70 % ein (Urk. 8/9 lit. B).
6.5 Am 17. April 2002 erfolgte die Untersuchung durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen. Das zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellte Gutachten datiert vom 29. April 2002. Es beruht auf umfassendem Aktenstudium, persönlicher Anamnese, der Darstellung der geklagten Beschwerden und persönlicher Begutachtung (Urk. 8/10).
Dr. B.___ berichtete, die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über zum Teil intensive Kopfschmerzen unterschiedlicher Ausprägung, deutlich verstärkt bei Aufregung und Stress sowie in der Regel am Morgen beim Aufstehen. Sodann klage sie über erheblich störende Schmerzen lumbal, vor allem bei Arbeiten in Flexionshaltung mit deutlich verminderter Rückenbelastbarkeit und Ausstrahlungen auf die Vorder-Aussenseite der Oberschenkel. Die Beschwerdeführerin sei etwas übergewichtig, der klinisch internistische Befund unauffällig. Von Seiten des Bewegungsapparates hätten sich Veränderungen und Funktionsstörungen cervical gezeigt mit einem sehr schmerzhaft verspannten cranialen Semispinalis capitis rechts mit schmerzhaften Ansatztendinosen am Occiput und einem ebenfalls stark schmerzhaften proximalen Sternocleidomastoideus links, bei dessen Palpation die Schläfenkopfschmerzen links ausgelöst werden könnten. Die Lendenbeckenregion zeige eine für Extension praktisch blockierte LWS- Beweglichkeit mit deutlich eingeschränkten Bewegungen für Lateralflexion linksbetont und leicht für Flexion nach vorn mit deutlichem Aufrichteschmerz. Bei an sich freier Beweglichkeit der ISG und Hüftgelenke liessen sich palpatorisch sehr schmerzhafte hypertone Tendomyosen im Glutaeus medius/minimus nachweisen, bei deren Palpation in den linken Oberschenkel ausstrahlende Schmerzen ausgelöst werden könnten. Der übrige Bewegungsapparat sei im Wesentlichen altersnormal. Neurologisch sei die kursorische Prüfung der Hirnnerven inklusive Pupillenreaktion unauffällig gewesen. Röntgenologisch handle es sich um eine beginnende Varusgonarthrose rechts und beginnende Femurpatellararthrosen beidseits; lumbal liege ein Status nach lumbosakraler Fusionsplombe mit Beckenkammspongiosa und unauffälligem Alignement der ganzen Wirbelsäule ohne wesentliche degenerative Veränderungen vor (Urk. 8/10 S. 5 f. Ziff. 4).
Dr. B.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/10 S. 6 und S. 8 Ziff. 4):
Persistierende Kopfschmerzen bei
Status nach unklarem viralem Infekt im März 2000
schmerzhaften Triggerpunkten suboccipital rechts und im Sternocleidomastoideus links
Persistierendes lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen beidseits
bei Status nach Fusionsplombe mit Beckenkammspongiosa L5/S1 im Februar 2001
mit reaktiven Tendomyosen gluteal links
leichte Adipositas
Die Ereignisse vom März 2000, wobei damals die massiven Kopfschmerzen im Vordergrund gestanden seien, hätten bei der Beschwerdeführerin einen klaren Knick nach unten in der Lebenslinie ausgelöst. Sie klage neben den erwähnten Schmerzen auch über seither noch verstärkte Müdigkeit mit zum Teil leichten Störungen der kognitiven Funktionen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Kopfschmerzen könnten klinisch nicht objektiviert werden. Sie seien aufgrund der anamnestischen Angaben primär als parainfektiöse (postvirale) Kopfschmerzen zu interpretieren. Eine zusätzliche Ursache könne von Seiten des Bewegungsapparates in den sehr schmerzhaften Ansatztendinosen des cranialen Semispinalis capitis rechts und in den Triggerpunkten des cranialen Sternocleidomastoideus links liegen, da palpatorisch von beiden Strukturen aus Kopfschmerzen provoziert werden könnten. Hier sei eventuell noch ein gewisses therapeutisches Potential durch adäquate manuelle Behandlungen dieser muskulären Strukturen vorhanden, wobei natürlich die Kopfschmerzen damit nicht völlig beseitigt werden könnten (Urk. 8/10 S. 6 f.).
Aufgrund der beschriebenen Veränderungen und dem Versuch einer Interpretation der geschilderten Kopfschmerzen in Bezug auf eine eingeschränkte Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. B.___ gesamthaft gesehen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Inhaberin eines eigenen Geschäfts im Bereiche der Finanzberatung als medizinisch realistisch und vertretbar. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei durch die persistierenden Rücken- und Kopfschmerzen begründbar, wobei letztere klinisch als möglicher Teilausdruck einer referred pain Symptomatik nur bedingt objektivierbar seien und damit eine Beurteilung erschwerten (Urk. 8/10 S. 7 und S. 9 Ziff. 5). Durch weitere medizinische Massnahmen sei keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Berufliche Massnahmen seien nicht notwendig, da die ausgeübte Tätigkeit keine schweren körperlichen Belastungen mit sich bringe, die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz ergonomisch bestens eingerichtet habe und zudem die Arbeitsbelastung kurzfristig dem jeweiligen Gesundheitszustand anpassen könne (Urk. 8/10 S. 8 und S. 9 Ziff. 6).
7.
7.1 Nach Gesagtem kann aufgrund des nachvollziehbar begründeten, in Kenntnis der Vorakten abgegebenen, die geklagten Beschwerden berücksichtigenden, umfassenden Gutachtens von Dr. B.___ vom 29. April 2002 davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen selbstständigen Tätigkeit im Bereich der Finanzberatung nunmehr noch zu 50 % arbeitsfähig ist, wobei es sich hierbei um eine behinderungsangepasste Arbeit handelt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 13 S. 5 Ziff. 3.1) berücksichtigte Dr. B.___ einerseits bei seiner Beurteilung sowohl die Erkrankung beim Rückflug aus den USA Mitte März 2000 als auch die Rückenproblematik (Urk. 8/10 S. 2 Ziff. 1.3, S. 3 Ziff. 2, S. 5 f. Ziff. 4), andererseits erwähnte er die geklagten Kopfschmerzen und deren Zunahme bei Aufregung und Stress genauso wie die geklagte, damit verbundene verstärkte Müdigkeit (Urk. 8/10 S. 3 Ziff. 2, S. 5 und S. 7).
7.2 Die Beurteilung durch Dr. B.___ steht auch mit den übrigen medizinischen Akten in keinem Widerspruch. So hielt auch der orthopädische Chirurg Dr. G.___ die Beschwerdeführerin ab 6. Juni 2001 bis 12. November 2001 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/12 lit. B). Hernach befand er sie aus orthopädischer Sicht als im Berufsleben voll reintegriert. Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der postoperativen Untersuchungen von der Wirbelsäule her sehr zufrieden gezeigt. Anlässlich der Untersuchung vom 21. August 2001 habe sie selbst angegeben, dass sie zu 50 % arbeite (Urk. 8/11/5). Am 12. November 2001 zeigte sie sich eigentlich schmerzfrei und im Alltagsleben voll kompensiert (Urk. 8/11/4).
Selbst Dr. C.___, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft (Urk. 13 S. 6 Ziff. 3.2), attestierte am 3. Dezember 2001 eine bereits seit August 2000 bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit als selbstständige Finanzberaterin (Urk. 8/11/1 lit. B und D). Weshalb er am 13. Januar 2003 bei stationärem Gesundheitszustand, unveränderten Diagnosen und dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich keine neuen Aspekte ergeben hätten (Urk. 8/9 lit. A, C und D), die Arbeitsunfähigkeit neu ab 1. Januar 2002 auf 70 % einschätzte (Urk. 8/9 lit. B), ist nicht nachvollziehbar. Auf seinen nicht näher begründeten Bericht vom 13. Januar 2003 kann daher nicht abgestellt werden, zumal in Bezug auf Berichte von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
7.3 Vom 29. März 2000 - dem Datum des Eintritts in das E.___ (Urk. 8/11/11 S. 1) - bis 5. Juni 2001 war die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Gesagtem ist ihr seither (vgl. Urk. 8/12 lit. B) eine Tätigkeit als selbstständige Finanzberaterin im Umfang von 50 % zumutbar. In Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Falle zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird, kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin - entgegen der Beschwerdegegnerin, die den 1. September 2001 als Zeitpunkt für die Rentenherabsetzung bestimmte (vgl. Urk. 8/8) - spätestens ab 1. Oktober 2001 ein 50%iges Arbeitspensum als selbstständige Finanzberaterin zumutbar ist.
7.4 Daran vermögen auch die nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen nichts zu ändern. Die im Bericht der Aeskulap-Klinik, Brunnen, vom 10. Februar 2004 geschilderten Beschwerden (Kopfschmerzen mit Verstärkung bei Stress, Lärm, Licht, Wetterwechsel und körperlicher Anstrengung, Rückenschmerzen, Gelenkschmerzen, Erschöpfungssymptomatik, Müdigkeit; Urk. 14/1 S. 1 Ziff. 1) fanden in den bisherigen medizinischen Berichten bereits ihre Beachtung. Die von den Ärzten bei gestellten Diagnosen (im Vordergrund stehender chronischer Kopfschmerz mit der Verdachtsdiagnose einer durchgemachten Encephalitis, chronische Lumbo-Ischialgie, orthostatischer Schwindel, Gelenkschmerzen, Erschöpfungszustände, ständige Müdigkeit, Depressionen, Hörverlust, Blähsucht, gesteigerte Angstsymptomatik, multiple Nahrungsmittelintoleranz, Status nach mehrfachen Operationen; Urk. 14/1 S. 1 Ziff. 3) attestierte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 % wurde nicht näher begründet (Urk. 14/1 S. 2 Ziff. 4). Aus dem Bericht geht auch nicht klar hervor, auf welche Tätigkeit sich diese bezieht beziehungsweise in welchem Umfang der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar wäre.
Dr. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt ihrerseits in ihrem Bericht vom 16. Februar 2004 eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht derzeit für nicht möglich (Urk. 14/2/1 S. 3 Ziff. 4). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 4. Februar 2004 neben belastungs- und positionsabhängigen Schmerzen in beiden Schultern, aktuell linksbetont, Schmerzen peritrochantär beidseits und konstanten Schmerzen lumbal neu über Schmerzen im Vorfuss rechts geklagt haben soll (Urk. 14/2/1 S. 1 Ziff. 1), ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
8.
8.1 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbstständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren ist mithin zunächst ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. Es muss einerseits ermittelt werden, welche Tätigkeiten in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person ohne und mit Gesundheitsschaden ausüben könnte. Immer ist auch zu prüfen, in welchem Umfang sich die Erwerbseinbusse durch eine Verlagerung einzelner Tätigkeiten im Rahmen des bisherigen Aufgabenbereichs auf andere, dem Gebrechen besser angepasste Beschäftigungen, verringern liesse. Anschliessend sind die Tätigkeiten erwerblich zu gewichten, indem für jede Tätigkeit ein branchenüblicher Lohnansatz angewandt wird. Damit können ein Validen- und ein Invalideneinkommen ermittelt und ein Einkommensvergleich durchgeführt werden (Rz 3113 und 3114 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung; KSIH).
8.2
8.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall unbestrittenermassen weiterhin als selbstständige Finanzberaterin für Kleinfirmen tätig, eine Tätigkeit, die sie 1997 aufnahm und bei welcher sie laut IK-Auszug in den Monaten Mai bis Dezember 1997 ein Einkommen von Fr. 31'136.-- und 1998 ein solches von Fr. 7'623.-- erzielte (Urk. 8/16). Gemäss den Buchhaltungsunterlagen musste sie in den Geschäftsjahren 1998/1999, 1999/2000, 2000 und 2001 jeweils Verluste verzeichnen (Urk. 8/17/3; Urk. 8/17/7; Urk. 8/17/11 und Urk. 8/17/13). Bei Eintritt des Gesundheitsschadens im März 2000 (vgl. Urk. 8/11/11) befand sich die Beschwerdeführerin noch in einer Aufbauphase ihrer selbstständigen Tätigkeit. Die Buchhaltungsunterlagen können daher zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht beigezogen werden.
8.2.2 Dasselbe hat für die Bestimmung des Invalideneinkommens zu gelten, handelt es sich doch bei der Tätigkeit als selbstständige Finanzberaterin - wie ausgeführt (siehe Erw. 7) - um eine leidensangepasste Tätigkeit, da sie keine schweren körperlichen Belastungen beinhaltet, die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz ergonomisch korrekt gestaltet (Schrägstuhl, Stehpult) hat und die Arbeitsbelastung kurzfristig dem jeweiligen Gesundheitszustand anpassen kann (vgl. auch Urk. 8/10 S. 3 Ziff. 2, S. 8 oben und S. 9 Ziff. 5 und 6; Urk. 8/15 S. 5 Ziff. 5.2).
8.3
8.3.1 Da sich vorliegend die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades die ausserordentliche Methode des Betätigungsvergleichs anzuwenden. Am 30. Oktober 2002 fand denn auch eine Abklärung der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende statt (Abklärungsbericht vom 20. November 2002; Urk. 8/15). Die Abklärungsperson nahm daraufhin einen Betätigungsvergleich vor, wobei sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90 % in der Firmenbetreuung und mit Arbeiten am Computer beschäftigt wäre und zu 10 % administrative Arbeiten verrichten würde (Urk. 8/15 S. 5 Ziff. 5.1). Diese Aufteilung blieb unbestritten. Gemäss der Abklärungsperson wäre der Beschwerdeführerin sodann seit Eintritt des Gesundheitsschadens ein 45%iger Arbeitseinsatz betreffend Firmenbetreuung und Arbeiten am Computer sowie ein 5%iger Arbeitseinsatz betreffend administrative Arbeiten möglich, mithin ein Arbeitspensum von insgesamt 50 %. Ab Januar 2002 wäre ihr noch ein Einsatz von 18 % beziehungsweise 2 % möglich, mithin ein Arbeitspensum von insgesamt 20 % (Urk. 8/15 S. 5 Ziff. 5.1). Diesbezüglich stützte sich die Abklärungsperson einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/15 S. 2 Ziff. 2.2 und 2.3), die in den medizinischen Akten kein Korrelat finden. Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Januar 2002 ist demnach nicht ausgewiesen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die jeweiligen Tätigkeiten je noch zur Hälfte ausüben könnte.
8.3.2 Da die Beschwerdeführerin in den beiden anfallenden Tätigkeiten (Firmenbetreuung und Arbeiten am Computer/administrative Arbeiten) je zu 50 % eingeschränkt ist, erübrigt sich eine erwerbliche Gewichtung der Tätigkeiten und damit eine genaue Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen. Auf die diesbezüglich geltend gemachten Einwände der Beschwerdeführerin ist daher nicht näher einzugehen (Urk. 13 S. 8 ff.), zumal sie betreffend Invalideneinkommen von der falschen Annahme ausging, dass ihr gesundheitsbedingt keine selbstständige Erwerbstätigkeit mehr möglich sei (vgl. Urk. 13 S. 9 Ziff. 9.2). Der Invaliditätsgrad entspricht mithin dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50 %, was der Beschwerdeführerin noch Anspruch auf eine halbe Rente verleiht.
9. Nach Gesagtem folgt, dass die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente zu Recht erfolgte, wobei indes davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin spätestens ab 1. Oktober 2001 ein 50%iges Arbeitspensum als selbstständige Finanzberaterin zumutbar ist (vgl. Erw. 7.3), so dass sie für den Monat September 2001 noch Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit entsprechender Zusatzrente für den Ehegatten hat. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
10. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist auf Fr. 100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. September 2003 bezüglich der Herabsetzung der ganzen Rente per 1. September 2001 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bis 30. September 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Zusatzrente für den Ehegatten und ab 1. Oktober 2001 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente mit Zusatzrente für den Ehegatten hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).