Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 31. März 2004
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene und stundenweise als Reinigungsangestellte und Haushelferin tätige H.___ leidet seit Jahren unter psychischen Problemen. Am 22. März 2001 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente; Urk. 8/36). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/35), die Berichte von Dr. med. A.___ (Urk. 8/14) und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/13) sowie Auskünfte der Arbeitgeberinnen (Urk. 8/32-34) bei. Sodann holte sie einen Bericht der Berufsberatung (Urk. 8/29) und einen weiteren Bericht von Dr. B.___ (Urk. 8/12) ein. Nach Abklärung der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich (Urk. 8/28) und dem Beizug von aktuellen Auskünfte der beiden Arbeitgeberinnen (Urk. 8/26-27) wies die IV-Stelle mit Verfügung 4. März 2003 das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/7). Die am 4. April 2003 dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 8/21) wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. September 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess H.___ am 10. Oktober 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen, zumindest aber einer halben Invalidenrente ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt erheben. Darüber hinaus liess sie um Bestellung von Max Merkli, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1 S. 2). Diesem Gesuch entsprach das Gericht mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2003 beantragte die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 1. Dezember 2003 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], beide in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung).
1.3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV (in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung) festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (in der bis 30. Juni 2003 geltenden und hier massgebenden Fassung) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit a bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 78 % im Haushalt und zu 22 % im Erwerbsbereich tätig gewesen wäre. Unter Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 22 % ermittelte sie bei einem Valideneinkommen von Fr. 16'355.65 und einem trotz 80%iger Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erzielten Invalideneinkommen von Fr. 20'304.-- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 8/3 S. 1 f.).
Die Beschwerdeführerin lässt hingegen im Wesentlichen geltend machen, ihr sei krankheitsbedingt höchstens eine 20%ige Erwerbstätigkeit zumutbar. Zudem bestehe der invalidisierende psychische Gesundheitsschaden schon seit vielen Jahren, möglicherweise schon seit der Jugendzeit (Urk. 1 S. 5). Hinsichtlich der Qualifikation als teilzeitlich Erwerbstätige sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall bis zum Auszug ihres Mannes und dessen Stiefsohn aus der ehelichen Wohnung im März 2001 zu mindestens 70 % und danach zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Das anhand der Tabellenlöhne zu ermittelnde Valideneinkommen betrage somit Fr. 66'500.-- (2001), Fr. 69'000.-- (2002) und Fr. 69'500.-- (2003.) Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 16'103.-- (2001), von Fr. 20'304.-- (2002) und von Fr. 21'545.-- (2003) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 75,8 % (2001), 70,6 % (2002) beziehungsweise 69 % (2003). In den Jahren 1999 und 2000 habe der Tabellenlohn dagegen Fr. 64'000.-- beziehungsweise Fr. 64'500.-- und der Verdienst Fr. 16'393.-- beziehungsweise Fr. 17'324.-- betragen, was unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 70 % und einer Einschränkung im Haushalt von 22 % einen Invaliditätsgrad von 51 % (1999) beziehungsweise 49,7 % (2000) ergebe. Demzufolge sei ihr ab März 2000 eine halbe Rente zuzusprechen und diese ab Juni 2001 revisionsweise auf eine ganze Rente zu erhöhen (Urk. 1 S. 6 f.)
3.
3.1 Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 17. April 2001 leidet die Beschwerdeführerin seit zirka 1988 an einem intrinsischen Asthma bronchiale. Daneben stellte er die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung mit schweren psychosozialen sowie psychosomatischen Auswirkungen und einer Präanorexie. Die asthmatischen Zustände würden hauptsächlich durch kränkende Erlebnisse getriggert. Bei diesen Exazerbationen wirke eine Tendenz zur Hyperventilation sowie eine Art Panikreaktion zusätzlich verschlechternd. Die Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer regelmässigen, weniger hektischen und mit kürzerem Anmarschweg erreichbaren Arbeit ist nach Dr. A.___s Auffassung nicht eingeschränkt (Urk. 8/14).
Im Bericht vom 5. April 2001 diagnostizierte Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen, histrionischen, narzisistischen, antisozialen, selbstunsicheren und dependenten Zügen. Den Beginn dieser Krankheit vermutete Dr. B.___ in der Kindheit der Beschwerdeführerin. Eine psychiatrische Behandlung wurde indessen erst im September 2000 eingeleitet. Die Beschwerdefürherin sei in kleinbürgerlichen Verhältnissen unter Leistungsdruck und bei wenig emotionaler Wärme und Verständnis aufgewachsen. Ihre Jugend sei durch chronische Konflikte, häufiges Schulschwänzen, frühes Ausziehen aus dem Elternhaus, Drogenkarriere und verschiedene Auslandaufenthalte geprägt gewesen, weshalb sie ohne Berufsausbildung geblieben sei. Wegen ihres aktuellen Zustandes sei der Beschwerdeführerin jede Erwerbstätigkeit lediglich während einzelnen Stunden zumutbar, was einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % im ausgeübten Beruf als Reinigungsangestellte und Haushelferin gleichkomme (Urk. 8/13). Im Bericht vom 5. März 2002 bestätigte Dr. B.___ seine bisherigen Angaben und fügte hinzu, die Beschwerdeführerin sei sicherlich auch in der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter stark eingeschränkt. Unter der bisherigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe eine geringfügige Stabilisierung und Besserung erreicht werden können. Doch bedürften derartige kombinierte Persönlichkeitsstörungen erfahrungsgemäss einer langandauernden Behandlung (Urk. 8/12).
Im Bericht vom 3. Oktober 2003 erklärte Dr. B.___ in teilweiser Wiederholung seiner früheren Angaben, dass die Beschwerdeführerin seit früher Kindheit beeinträchtigt sei. Es gebe Anhaltspunkte für Vernachlässigung und Vermutungen für Missbrauch. Sie habe früh auf der Gasse in Jugendbanden gelebt und Drogen konsumiert. Sie sei ohne berufliche Ausbildung geblieben, habe instabile Beziehungen gehabt und eine Randexistenz geführt. Sie habe nie für längere Zeit einer geregelten beruflichen Tätigkeit von nennenswertem Ausmass nachgehen können. Zu ihrer Störung gehöre, dass sie einerseits Mühe habe, alleine zu sein, andererseits aber auch sich in eine geordnete Gemeinschaft mit Regeln und Verpflichtungen einzuordnen. Zu der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Störung einer emotionell instabilen Persönlichkeit gehöre, dass solche Personen nach aussen über weite Strecken ganz normal erscheinen könnten. Andererseits könnten sie aber in schwere Krisen mit selbstzerstörerischen, anklammernden und aggressiven Tendenzen geraten, die ein kontinuierliches Zusammenleben und eine Entwicklung im privaten wie im beruflichen Leben schwer belasteten beziehungsweise verunmöglichten. Zur selbstzerstörerischen Komponente der Störung gehöre auch, dass die betroffene Person den Schweregrad nicht wahrhaben wolle und dass sie andererseits ihre eigenen Bedürfnisse und Rechte nicht genügend vertreten könne. So habe sich die Beschwerdeführerin erst, als sich die Entzweiung vom Ehemann und damit ein finanzieller Engpass immer klarer abgezeichnet habe, auf Dr. B.___s Anregung hin zur IV-Anmeldung entschliessen können (Urk. 3/5). In Präzisierung dieser Angaben erklärte Dr. B.___ im Schreiben vom 9. Oktober 2003, dass er die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Erkrankung und die daraus resultierende Behinderung für nicht urteilsfähig erachte. Um zu einem adäquaten Urteil zu gelangen, sei es dienlicher, deren Lebensgeschichte anzusehen und Informationen von Drittpersonen einzuholen, als auf ihre Selbsteinschätzung abzustellen (Urk. 3/6).
3.2 Den Angaben von Dr. A.___ lässt sich entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit durch das Asthma bronchiale nicht erheblich eingeschränkt ist. Aus psychiatrischer Sicht hingegen besteht laut den Berichten von Dr. B.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit emotional instabilen, histrionischen, narzisistischen, antisozialen, selbstunsicheren und dependenten Zügen. Dadurch ist der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit lediglich während einzelner Stunden pro Tag, somit im Umfang von höchstens 20 % eines vollen Arbeitspensums zumutbar.
Zum Beginn der psychischen Störung äusserte Dr. B.___ angesichts der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin zwar die Vermutung, dass die Krankheit in der Jugendzeit entstanden sein soll (Urk. 8/12 S. 1 und Urk. 8/13 S. 1). Eine Behandlung wurde jedoch erst anfangs September 2000 aufgenommen (Urk. 8/12 S. 2 und Urk. 8/13 S. 1 und 2). Anhaltspunkte für eine frühere Feststellung und Behandlung dieses psychischen Leidens bestehen nicht. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin weder bei der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung noch bei Beschwerdeerhebung an, deswegen bereits früher in Behandlung gewesen zu sein (Urk. 8/36 S. 5 Ziff. 7.5.2; vgl. auch Urk. 1). Seitens der Beschwerdeführerin wurde - gestützt auf eine entsprechende Beurteilung von Dr. B.___ (vgl. Urk. 3/6) - vielmehr geltend gemacht, dass auf ihre anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle gemachte Angaben zum Ausmass einer allfälligen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (vgl. Urk. 8/28 S. 2 Ziff. 2.5) nicht abzustellen sei, denn die psychische Störung verunmögliche es ihr, eine solche Frage vernünftig und sachgerecht zu beurteilen und zu beantworten (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6). Sollen aber die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht verlässlich sein, ist fraglich, ob ihre Ausführungen zur Kindheit und Jugendzeit genügend verlässlich sind, um von einer bereits damals bestehenden psychischen Störung mit Krankheitswert auszugehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin trotz der angegebenen anfänglichen Schwierigkeiten offensichtlich gelungen ist, während mehrerer Jahre ein geregeltes Leben zu führen, was zwar nicht ausschliesst, dass eine psychische Störung bereits - latent - vorhanden war, deren Krankheitswert jedoch eher in Frage stellt.
Unter diesen Umständen erscheint es aufgrund der vorhandenen Akten - insbesondere mangels einer früheren Diagnosestellung und entsprechenden Behandlung - höchstens als möglich, dass die psychische Störung bereits in der Jugendzeit der Beschwerdeführerin entstand und bereits damals invalidisierenden Krankheitswert hatte. Dies genügt indessen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisanforderung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Da darüber hinaus nicht ersichtlich ist, auf welchem Weg verlässliche fachärztliche Angaben über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin in den Jahrzehnten bis zur Aufnahme der Therapie bei Dr. B.___ eingeholt werden können, und auszuschliessen ist, dass sich der lange zurückliegende Krankheitsverlauf im heutigen Zeitpunkt noch mit der nötigen Bestimmtheit ermitteln lässt, kann auf weitere Abklärungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 94 Erw. 4b).
3.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer psychischen Störung seit anfangs September 2000 nur noch zu 20 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1
4.1.1 Die Verwaltung stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 22 % erwerbs- und zu 78 % im Haushalt tätig ein (Urk. 2 S. 3 f.). Dabei stützte sie sich hauptsächlich auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle, wonach sie sich nie, auch nicht bei Gesundheit, habe vorstellen können, vermehrt ausserhäuslich tätig zu sein, denn sie habe mit dem Haushalt und der Erziehung ihres Sohnes genug zu tun (Urk. 8/28 S. 2 Ziff. 2.5).
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin einwenden, dass auf diese Angaben gemäss Beurteilung von Dr. B.___ (vgl. Urk. 3/6) nicht abgestellt werden dürfe, denn die psychische Störung verunmögliche es ihr, eine solche Frage vernünftig und sachgerecht zu beurteilen und zu beantworten (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6). Da in der heutigen Gesellschaft verheiratete Frauen im Alter der Beschwerdeführerin mit zwei schulpflichtigen Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren zu 50 bis 100 % erwerbstätig seien, wenn sie sich nicht in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden würden, sei vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bis zum Auszug des Ehemannes und des Stiefsohnes aus der ehelichen Wohnung im März 2001 zu mindestens 70 % und danach voll erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7).
4.1.2 Nach der unter Ziff. 1.3.4 zitierten Rechtsprechung des EVG sind bei der Einstufung einer versicherten Person als Erwerbs- Teilerwerbs- oder Nichterwerbstätige sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Es darf demzufolge nicht auf statistische Daten oder auf die allgemeine Lebenserfahrung zurückgegriffen werden.
Nach Abbruch ihrer Tanzausbildung im Jahre 1979 hatte die Beschwerdeführerin in der Schweiz verschiedene Teilzeitstellen, bis sie 1988 das Land verliess (Urk. 8/29 S. 2 Ziff. 2.1 und Urk. 8/35). Mit der Eheschliessung im Jahre 1995 kehrte sie in die Schweiz zurück. Seit Oktober 1996 arbeitet sie während fünf bis sechs Stunden pro Woche bei der E.___ für das Opernhaus ___ als Reinigungsangestellte (Urk. 8/27 und 8/32). Daneben ist sie seit April 1998 bei der C.___ beziehungsweise bei der D.___ ___ in ___ tätig (Urk. 8/33-34). Das anfängliche Pensum von acht Stunden pro Woche reduzierte sie im März 2001 aus gesundheitlichen Gründen auf drei Stunden pro Woche (Urk. 8/33 S. 2 und Urk. 8/28 S. 2 Ziff. 2.2 und 2.4). Im Jahr 2002 arbeitete sie indessen für die D.___ im Durchschnitt über fünf Stunden pro Woche (Urk. 8/26 S. 2). Zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin kann den Akten entnommen werden, dass ihr Ehemann nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung (ein Hausteil mit Garten) im März 2001 den Mietzins in Höhe von Fr. 1'850.-- (Urk. 3/13) und die Nebenkosten (Wasser, Strom und Heizung) bezahlte (Urk. 8/28 S. 2 Ziff. 2.5). Im Rahmen der eheschutzrichterlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes verpflichtete er sich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 2'500.-- ab August 2003 (Urk. 3/12 S. 2).
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall während des ehelichen Zusammenlebens aus wirtschaftlichen Gründen zu einem höheren Pensum erwerbstätig gewesen wäre, bestehen nicht. Insbesondere erscheint es glaubhaft, dass sie mit der Führung des Vier-Personen-Haushaltes, der Erziehung des eigenen 1988 geborenen Sohnes sowie des 1990 geborenen Sohnes des Ehemannes und der Gartenpflege ausgelastet war. Zwar ist davon auszugehen, dass sich die wirtschaftliche und persönliche Situation der Familie infolge der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes im März 2001 verändert hat. Doch gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle an, ihre Erwerbstätigkeit trotz Trennung aus finanzieller Sicht nicht erweitern zu müssen, da der Ehemann die meisten Kosten übernehme (Urk. 8/28 S. 6). Folglich hat sich an der finanziellen Lage dank der nicht unbedeutenden finanziellen Unterstützung des Ehemannes durch die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nichts Grundlegendes geändert. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits vor der Eheschliessung mit einem sehr bescheidenen Einkommen begnügt hatte, indem sie nie mehr als stunden- oder tageweise erwerbstätig gewesen war (Urk. 8/35). Unter diesen Umständen erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall nach der Trennung vom Ehemann im März 2001 ein höheres Arbeitspensum als die bis dahin geleisteten 14 Stunden pro Woche (8 Stunden bei der D.___ und 6 Stunden bei der E.___) absolviert hätte. Dies ergibt bei einer 42stündigen Arbeitswoche einen Anteil der Erwerbstätigkeit von 33,3 %, während die restlichen 66,7 % auf die Haushaltsarbeit entfallen.
4.2 Die am 23. Oktober 2002 durchgeführte Abklärung vor Ort ergab gemäss Bericht vom 5. November 2002, dass die Einschränkung im Haushaltsbereich insgesamt 21,6 % beträgt (Urk. 8/28 S. 5 f.). Der Bericht und die aus der Abklärung gezogene Schlussfolgerung sind überzeugend und seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden, weshalb darauf abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung des auf diesen Bereich entfallenden Anteils von 66,7 % ergibt sich ein nicht erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 14,4 %.
4.3
4.3.1 Bezüglich der Erwerbstätigkeit ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174). Vorliegend ist das im September 2000 begonnene Wartejahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) im September 2001 abgelaufen, weshalb dieser Zeitpunkt für die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen massgebend ist.
4.3.2 Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. Entscheid vom 5. Februar 2003 in Sachen G., I 411/02, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Im massgebenden Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer Reinigungstätigkeit bei den Arbeitspensen, die sie bis 2000 erbrachte, bei der E.___ im Gesundheitsfall pro Jahr Fr. 12'000.-- (12 x Fr. 1'000.--; Urk. 8/32 S. 2) verdient. Hinzuzurechnen ist das bei der D.___ im Stundenlohn hypothetisch erzielbare Einkommen von insgesamt Fr. 11'531.50 (Fr. 27.72 [= Fr. 24.79 Grundlohn + Fr. 2.07 13. Monatslohn + Fr. 0.86 D.___zulage; Urk. 8/26 S. 3] x 8 x 52). Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 23'531.50.
4.3.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
Gemäss den aktuellen Angaben der beiden Arbeitgeberinnen verdiente die Beschwerdeführerin 2001 trotz des Gesundheitsschadens immer noch Fr. 11'050.-- bei der E.___ (Urk. 8/27 S. 3) und - bei einem aus gesundheitlichen Gründen von 8 auf 3 Wochenstunden reduzierten Pensum - Fr. 5'052.60 (Fr. 29.09 [= Fr. 24.79 Grundlohn + Fr. 2.07 13. Monatslohn + 2.23 Ferienentschädigung] x 99,57 + Fr. 29.95 [= Fr. 24.79 Grundlohn + Fr. 2.07 13. Monatslohn + 2.23 Ferienentschädigung + Fr. 0.86 D.___zulage] x 71,99) bei der D.___ (Urk. 8/26 S. 3), was ein effektives Invalideneinkommen von Fr. 16'102.60 ergibt.
4.3.4 Aus dem Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 23'531.50; Invalideneinkommen: Fr. 16'102.60) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'356.60, beziehungsweise von 31,57 %. Daraus resultiert bei einem 33,3%igen Anteil ein erwerbsbezogener Invaliditätsgrad von 10,51 %. Da die Beschwerdeführerin 2002 bei der D.___ ein noch höheres Einkommen (Invalideneinkommen) erzielte (Urk. 8/26 S. 3), der Verdienst bei der E.___ aber gleich blieb (Urk. 8/27 S. 2), reduzierte sich die Erwerbseinbusse in der Folge.
4.4 Summiert man den für 2001 ermittelten erwerbsbezogenen Invaliditätsgrad von 10,51 % mit dem nicht erwerbsbezogenen von 14,4 %, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 25 %. Damit erweist sich die mit Einspracheentscheid vom 8. September 2003 bestätigte Abweisung des Leistungsbegehrens im Ergebnis als rechtens.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).