IV.2003.00379

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 16. März 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       K.___, geboren 1954, arbeitete nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1976 als Kellner, vorerst als Saisonnier, danach hatte er Ganzjahresstellen inne (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/16). Am 14. Juni 1998 erlitt der Versicherte in seinem Heimatland während einer Richtungsänderung beim Gehen auf der Strasse ein Supinationstrauma und zog sich eine Weber C-Fraktur links zu (Urk. 7/9). Zu diesem Zeitpunkt war er erwerbslos und wurde vom Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt A.___ unterstützt (Urk. 7/17-18). Wegen multiplen Beschwerden, welche teilweise von seinem Unfall herrühren, meldete sich der Versicherte am 7. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte der Rheumaklinik des Spitals B.___ vom 8. April 2003 (Urk. 7/7/2), von Dr. med. C.___, Zürich, vom 28. Februar 2003 (Urk. 7/6) sowie von der Medizinischen Poliklinik des Spitals B.___ vom 19. Juni 2003 (Urk. 7/5/2) ein. Gestützt auf diese Unterlagen kam sie zum Schluss, dass dem Versicherten zwar die Ausübung der Tätigkeit als Kellner nicht mehr zumutbar sei, er jedoch eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztägig ausüben könnte. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 21 %, womit der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen sei. Mit Verfügung vom 5. August 2003 wies die IV-Stelle deshalb das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/3). Die gegen diese Verfügung am 20. August 2003 (Urk. 7/13) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. September 2003 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob K.___ am 13. Oktober 2003 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. November 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.1     Die Rheumaklinik des Spitals B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 8. April 2003 (Urk. 7/7/2) eine Gonarthrose beidseits, ein intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlform, -fehlhaltung, Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance sowie ein chronisches cervikospondylogenes und cervikocephales Schmerzsyndrom. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
2.2     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. C.___, stellte in seinem Bericht vom 28. Februar 2003 (Urk. 7/6) folgende Hauptdiagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit): Status nach supramalleolärer Fraktur links lateral sowie Fersensporn links. Daneben leide der Beschwerdeführer (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) unter neurovegetativen Störungen, zeitweise mit Erkrankungen (Magen, Darm, Zirkulation), sowie unter einem Lupus erythematodes im Gesicht. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Kellner sei dem Beschwerdeführer halbtags zumutbar; eine behinderungsangepasste Tätigkeit könnte er ganztags ausüben.
2.3     Laut dem Bericht der Medizinischen Poliklinik des Spitals B.___ vom 19. Juni 2003 (Urk. 7/5/2) leidet der Beschwerdeführer unter einer Gonarthrose beidseits und einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom sowie - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - unter Verdacht auf familiäre Dyslipidämie, chronischer Bronchitis, Nikotinabusus (ca. 50 py) und primärer Sterilität. Die Ärzte der Poliklinik attestierten dem Beschwerdeführer zwar in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kellner grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Sie hielten indessen fest, dass die Umstellung auf eine sitzende Tätigkeit sinnvoll wäre. Eine solche könne der Beschwerdeführer ganztags ausüben.

3.
3.1 Sämtliche behandelnden Ärzte attestieren dem Beschwerdeführer übereinstimmend in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Deren Berichte erscheinen insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was diese Beurteilungen in Frage stellen könnte. Er macht einzig geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, eine Stelle als Kellner zu finden, da er in Folge seines im Jahre 1998 erlittenen Unfalls immer noch an erheblichen Schmerzen in den Beinen, aber auch an Rheuma am ganzen Körper leide. Obwohl aus den medizinischen Unterlagen hervorgeht, dass auch als Kellner eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit besteht, ist im Folgenden aber nicht von den Erwerbsmöglichkeiten in diesem Beruf auszugehen, sondern von der von den Ärzten übereinstimmend attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit. Es kann im Weiteren auch festgestellt werden, dass die medizinischen Akten nichts enthalten, was auf einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG hinweisen würde oder auch nur Abklärungen in diese Richtung nahe legte. Der Beschwerdeführer ist nicht psychisch krank, sondern leidet an Schmerzen, welche teilweise Folgen seines im Jahre 1998 erlittenen Unfalles sind. Sozialversicherungsrechtlich muss von ihm, namentlich aus Gründen der Rechtsgleichheit, verlangt werden, dass er mit diesen Schmerzen zu Rande kommt, soweit dies im Rahmen der somatischen Restarbeitsfähigkeit zumutbar ist und soweit er daran nicht durch einen psychischen Gesundheitsschaden gehindert wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. April 2002 in Sachen H., I 354/00, Erw. 2a).
3.2 Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit erwerblich umzusetzen vermag, ist darauf hinzuweisen, dass dafür der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes; Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291).
         Soweit für den Beschwerdeführer - trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen - auf diesem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen stehen, kann nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Denn diesfalls ist die zumutbare Tätigkeit nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). Zu beachten ist, dass es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen geht, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- für das Jahr 2002 ausgegangen, was aufgrund der im IK-Auszug ausgewiesenen Verdienste als gerechtfertigt erscheint (vgl. Urk. 7/15-16). Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (s. Die Volkswirtschaft 2-2004, Tabelle B 10.2, S. 91) beträgt das Valideneinkommen Fr. 59'319.--.
4.2     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2003 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
4.3     Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2000 im privaten Sektor Fr. 4'437.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden die Woche (LSE 2000, Tabelle TA 1 S. 31), was unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2,5 % im Jahre 2001, 1,8 % im Jahre 2002 und 1,4 % im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 2-2004, Tabelle B 10.2 S. 91), einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden pro Woche und unter Annahme, dass diese im Jahr 2003 gleich geblieben ist, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'894.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 58'728.-- pro Jahr ergibt.
         Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 20 % erscheint als eher grosszügig, da der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit weitgehend uneingeschränkt ausüben kann. Zu berücksichtigen ist einzig, dass der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein Erwerbseinkommen erzielen würde, welches lediglich knapp über dem Durchschnittslohn liegt. Selbst bei Annahme eines Abzuges von 20 % resultiert aber ein Invalideneinkommen von Fr. 46'982.40 (80 % von Fr. 58'728.--). Die Erwerbseinbusse beträgt damit Fr. 12'336.60 bzw. rund 21 %. Der Invaliditätsgrad liegt damit deutlich unter 40 %, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat und die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).