IV.2003.00380

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 26. Februar 2004
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       V.___, geboren 1951, war von 1997 bis 2001 als selbständiger Bodenleger tätig (Urk. 7/18, Urk. 7/12). Am 13. März 2002 meldete sich der Versicherte wegen einer Infektion im Hodensack sowie Kniebeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/18, Urk. 7/3). Die IV-Stelle liess Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 7/17), holte einen Bericht vom Kantonsspital Winterthur (Bericht vom 23. April 2002, Urk. 7/7) sowie zwei Berichte von A.___, FMH Innere Medizin, ein (Bericht vom 14. Juli 2002 unter Beilage der Austrittsberichte des Kantonsspitals Winterthur vom 4. Juli 2002, 17. September 2001 und 26. April 2001, des Austrittsberichtes der Klinik X.___ vom 21. Juli 1988, des Operationsberichtes von B.___ vom 7. Juli 1988 sowie des Arthroskopieberichtes von C.___ vom 11. Juni 1986 [Urk. 7/5]; Bericht vom 28. Juni 2003 [Urk. 7/4]), liess durch ihren internen Abklärungsdienst eine Abklärung vor Ort durchführen (Urk. 7/12) und beauftragte ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 6. August 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/3), wogegen dieser mit Eingabe vom 28. August 2003 Einsprache erhob, mit dem Antrag, sein Anliegen nochmals zu bearbeiten (Urk. 7/9). Mit Entscheid vom 17. September 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten gegen die Rentenverfügung ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Oktober 2003 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab März 2002 eine Invalidenrente auf der Basis einer mindestens 80%igen Invalidität zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. November 2003 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. November 2003 (Urk. 8) für geschlossen erklärt wurde.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, dass ihm auf seine Einsprache gegen die Verfügung vom 6. August 2003 hin nicht mitgeteilt worden sei, dass seine laienhafte Begründung (insbesondere keine Beschreibung der gesundheitlichen Einschränkungen auf seine Arbeitsfähigkeit) keine Überprüfung der Verfügung zugelassen habe. Die IV-Stelle hätte ihm eine Nachfrist zu genaueren Begründung der Einsprache einräumen müssen. Da sie dies nicht getan habe, liege seines Erachtens ein Formfehler vor (Urk. 1). Diese Rüge ist vorab zu klären.
1.2     Das Einspracheverfahren in der Invalidenversicherung ist in Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) und Art. 10 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSV) geregelt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Sie können grundsätzlich schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 2 und 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
1.3     Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einsprache vom 28. August 2003 klar zum Ausdruck, dass er die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach ihm eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei und wonach er mit dieser verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zum Beispiel als Fräser oder Schleifer oder in der Kundenbetreuung einen Lohn von Fr. 24'097.-- verdienen könnte (Urk. 7/3), nicht teile; er hat für seinen gegenteiligen Standpunkt auch einige Gründe aufgeführt und die Beschwerdegegnerin darum ersucht, sein Anliegen nochmals zu bearbeiten. Ferner hat der Beschwerdeführer die Einsprache unterzeichnet (Urk. 7/9).
Die Einsprache des Beschwerdeführers genügt somit den Anforderungen gemäss Art. 10 ATSV vollumfänglich, weshalb für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung bestand, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen. Sie ist denn auf die Einsprache - zu Recht - auch eingetreten und hat in ihrem Einspracheentscheid vom 17. September 2003, wenn auch in knapper Form, dargelegt, dass und weshalb sie an ihrem Standpunkt festhält (Urk. 2). In formellrechtlicher Hinsicht erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin demnach als korrekt. Insbesondere kann ihr auch keine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) und in Art. 42 ATSG verankerten Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden.
1.4     Im Übrigen erwächst dem Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er in seiner Einsprache nicht sämtliche Argumente für seinen Standpunkt vorgebracht hat, ohnehin kein Nachteil, hat doch das Sozialversicherungsgericht auf Einsprache hin den Sachverhalt, namentlich auch die medizinischen Feststellungen, von Amtes wegen zu überprüfen (vergleiche nachstehende Erwägung 3.5).

2.       Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten.
         In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
3.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
         Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 Abs. 1 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
3.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.5     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
3.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
4.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 34'494.-- erzielen könnte, was den durchschnittlichen Gewinnen der Geschäftsjahre 1997 bis 2000, inklusive Nominallohnentwicklung, entspreche. Die Abklärungen hätten ergeben, dass eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Mit dieser verbliebenen Restarbeitsfähigkeit könne der Beschwerdeführer beispielsweise als Fräser/Schleifer oder in der Kundenbetreuung einen Lohn von Fr. 24'097.-- pro Jahr verdienen. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 10'397.-- ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2, Urk. 7/3).
4.3     Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei aufgrund der operativen Versorgung heute nicht mehr in der Lage, ohne entsprechende Hilfsmittel, welche er sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugelegt habe (Einlagen, Ringkissen), einer Tätigkeit nachzugehen. Trotz Hilfsmitteln müsse jederzeit die Möglichkeit bestehen, ohne Hindernisse und längere Wege die Toilette aufsuchen zu können. Auch Treppensteigen sei nur unter grossen Schmerzen möglich. Gewichte heben könne er nicht mehr. Eine sitzende Tätigkeit sei trotz Ringkissen aufgrund der sich immer wieder entzündenden Narben in der Nähe des Afters lediglich ein bis maximal zwei Stunden am Stück möglich. Autofahren könne er nur sehr kurze Strecken. Gleichzeitig sei er auch durch die Beschwerden am rechten Knie erheblich eingeschränkt. Kniende Tätigkeiten seien praktisch unmöglich. Durch die jahrelange handwerkliche und schwere Arbeit als Bodenleger sei auch sein Rücken entsprechend in Mitleidenschaft gezogen worden und bereite heute bei einigen Tätigkeiten erhebliche Mühe. Es sei ihm bewusst, dass er jede Tätigkeit, die ihm zumutbar sei, annehmen müsse. Aber der sich aus seinen gesundheitlichen Einschränkungen ergebende Aufwand sei für einen Arbeitgeber erheblich, und es werde kaum möglich sein, mit diesen Voraussetzungen eine Stelle zu finden (Urk. 1).

5.
5.1
5.1.1   D.___ von der Klinik Y.___ des Kantonsspitals Winterthur diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 23. April 2002 einen Status nach offener, perinealer Harnröhrenrekonstruktion im August 2001 bei urethrokutaner Fistel perineal nach ausgedehntem, phlegmonösem und abzedierendem Infekt im April 2001. Nach dem genannten Eingriff habe er den Beschwerdeführer das letzte Mal am 2. Oktober 2001 in seiner Sprechstunde gesehen. Damals habe er eine problemlose Spontanmiktion und schön abgeheilte perineale Wundverhältnisse festgestellt. Aus urologischer Sicht gebe es keinerlei Anhaltspunkte zur Begründung einer Rentenberechtigung, es bestehe keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/7).
5.1.2   A.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2002 einen Status nach Töffunfall ca. 1970 mit Knorpelschaden tibiaseitig beidseits und retropatellär links, chronisch hinterer und posterolateraler Instabilität, Ersatz des hinteren Kreuzbandes im Juli 1988, bestehend seit mindestens Mai 1986, sowie einen Status nach Perineal- und Skrotalphlegmone mit Epididymitis/Orchitis beidseits und Arrosion der bulbären Harnröhre (Fournier-Gangrän), ferner eine transitorische ischämische Attacke (TIA) mit sensomotorisch durchgemachtem Hemisyndrom rechts unklarer Aetiologie bei leichter asymptomatischer Atheromatose der Karotiden beidseits und leichter bis höchstens mittelschwerer Mitralinsuffizienz, bestehend seit Juni 2002, sowie einen chronischen Alkoholismus, bestehend seit Jahren. Unter dem Titel "Anamnese" weist er zudem auf eine akute Periarthropathie der rechten Schulter im Oktober 1984 und im Januar 1988, auf ein Lumbovertebralsyndrom bei linkskonvexer Torsionsskoliose der Wirbelsäule im März 1986, auf eine Fehlhaltung der Wirbelsäule, auf ein lumbospondylogenes Syndrom links im Mai 1996, auf ein lumbovertebrales Syndrom links im Oktober 1997 sowie auf ein lumbovertebrales/lumbospondylogenes Syndrom links im Oktober 2000 hin. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er wegen Schmerzen nicht mehr auf das linke Knie knien könne. Wenn er rechts knie und das linke Bein anziehe, drücke es die Hosennaht direkt auf die Narbe am Skrotum, was schmerze. Bezüglich TIA habe sich der Beschwerdeführer erholt, bekomme aber grosse Angst, wenn er etwas spüre. Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen und Anpassungsfähigkeit seien uneingeschränkt, hingegen sei die Belastbarkeit eingeschränkt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit sei vom linken Knie (kein Knien als Bodenleger, Druck auf Skrotalnarbe) und vom Rücken (Belastbarkeit) her eingeschränkt, bezüglich der stattgehabten TIA bestehe eine Unsicherheit wegen des Verlaufes. Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bodenleger vom 9. März 2001 bis 11. November 2001 zu 100 %, vom 12. November 2001 bis 28. Juni 2001 (richtig: 2002) zu 50 % sowie vom 29. Juni 2002 bis 4. Juli 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 5. Juli 2002 sei er bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er nach entsprechender Umschulung zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/5).
         In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2003 hält A.___ bei gleich lautenden Diagnosen und weitestgehend identischen Befunden fest, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben wegen der Kniegelenkbeschwerden links nicht mehr auf dem Beruf arbeiten könne. Perineal werde er schnell wund und müsse eincrèmen, am Skrotum perineal habe er eine Stelle, welche sehr dolent sei, er müsse langsam absitzen, wenn er die Beine übereinander lege, habe er Schmerzen skrotal, beim Autofahren müsse er einen Ring benützen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit gemäss Bericht vom 14. Juli 2002 korrigiert A.___ dahingehend, dass er dem Beschwerdeführer nunmehr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 29. Juni 2002 bis auf weiteres attestiert. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei aufgrund der Beschwerden sowie aufgrund des Verlaufes unwahrscheinlich: Nicht als Bodenleger wegen der Knie beidseits, keine sitzende Tätigkeit wegen der Skrotalbeschwerden, keine Lasten wegen der Wirbelsäulen-Deformation sowie ganz allgemein wegen des Status nach TIA (Urk. 7/4).
5.2     Der Bericht von D.___ von der Klinik Y.___ des Kantonsspitals Winterthur vom 23. April 2002 basiert auf einer Untersuchung, welche am 2. Oktober 2001 stattgefunden hat und im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 17. September 2003 somit fast zwei Jahre zurück lag. Aufgrund dieses Berichtes kann daher - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6) - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass aus urologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch im Zeitpunkt des Einspracheentscheides nicht eingeschränkt war. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Hospitalisation vom 29. Juni 2002 bis 4. Juli 2002 im Kantonsspital Winterthur die urologische Problematik nicht erwähnt hat (Urk. 7/5), lässt - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6) - keine derartigen Rückschlüsse zu, zumal dies angesichts der Tatsache, dass er wegen einer TIA notfallmässig eingeliefert worden war, durchaus nachvollziehbar erscheint. Was die Berichte von A.___ betrifft, fällt vorab auf, dass er die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch zugemutet werden könne, in seinem ersten Bericht vom 14. Juli 2002 (Urk. 7/5) bejaht, in seinem zweiten Bericht vom 28. Juni 2003 (Urk. 7/4) aber verneint hat. Da die beiden Berichte auf den gleichen Diagnosen sowie weitestgehend identischen Befunden beruhen und er in beiden Berichten festgehalten hat, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, ist - mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 6) - davon auszugehen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im zweiten Bericht ausschliesslich auf den - unkritisch übernommenen - Angaben des Beschwerdeführers beruht und daher nicht überzeugt. Indessen wirft bereits der erste Bericht von A.___ vom 14. Juli 2002 zahlreiche Fragen auf. So listet er unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" unter anderem auch den chronischen Aethylismus auf. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit scheint er diesen aber nicht berücksichtigt zu haben. In diesem Zusammenhang weist er hingegen darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit vom Rücken her (Belastbarkeit) eingeschränkt sei. Unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" erwähnt er aber eine allfällige Rückenproblematik nicht. Vielmehr geht lediglich aus der Krankengeschichte hervor, dass er vom Beschwerdeführer mehrfach wegen Rückenproblemen aufgesucht worden ist. Im Weiteren hält A.___ unter dem Titel "angegebene Beschwerden" fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf dem linken Knie knien könne, weil er dann Schmerzen habe. Aufgrund der Angabe von A.___, wonach die Arbeitsfähigkeit vom linken Knie (kein Knien als Bodenleger, Druck auf Skrotalnarbe) eingeschränkt sei, stellt sich indessen die Frage, ob aus seiner Sicht (auch) die Knieschmerzen oder (einzig) der beim Knien entstehende Druck auf die Skrotalnarbe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass A.___ dem Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ab 9. März 2001 attestiert. Der Status nach Töffunfall (Knieoperationen) besteht aber gemäss seinen Feststellungen seit mindestens Mai 1986. Der Beschwerdeführer selbst hat sich gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin dahingehend geäussert, dass er seit einer Knieoperation vor 15 Jahren (1988) Mühe mit dem Knien und deswegen mit dem Beruf als Bodenleger bekommen habe (Urk. 7/12 S. 1). Im gleichen Sinne hat er sich in seiner Einsprache vom 28. August 2003 geäussert (Urk. 7/9). Es ergibt sich somit, dass auch der erste Bericht von A.___ Widersprüche aufweist und daher nicht überzeugt. Insbesondere bleibt unklar, welche Diagnosen sich in welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt auf die Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger auswirken sowie für welche Tätigkeiten, in welchem Ausmass und seit wann er gegebenenfalls noch arbeitsfähig ist. Es ist daher eine Ergänzung der medizinischen Akten erforderlich, wobei angesichts der verschiedenen gesundheitlichen Probleme die Einholung eines umfassenden polydisziplinären Gutachtens - zum Beispiel in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) - verbunden mit einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) angezeigt erscheint.

6.
6.1     Bei der Prüfung der Frage, wie sich die reduzierte Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, ist die Beschwerdegegnerin nach der Methode des Einkommensvergleiches vorgegangen, indem sie den Durchschnitt der vom Beschwerdeführer in den Jahren 1997 bis 2000 als selbständiger Bodenleger erzielten Einkommen (Valideneinkommen) dem Einkommen gegenüberstellte, welches er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % erzielen könnte (Invalideneinkommen [Urk. 7/3, Urk. 2]). Der Beschwerdeführer ficht das Valideneinkommen nicht an, macht aber geltend, dass es aufgrund seines Gesundheitszustandes praktisch unmöglich sei, eine Anstellung zu finden (Urk. 1).
6.2
6.2.1   Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen. Bei Selbständigerwerbenden ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn das Valideneinkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen G., I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
6.2.2   Als Einkommen ist bei Selbständigerwerbenden in der Regel der in der Erfolgsrechnung ausgewiesene Gewinn zu betrachten, denn grundsätzlich ist das Betriebsergebnis gemäss Buchhaltung das Erwerbseinkommen eines Selbständigerwerbenden. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV kann indessen der von einem Selbständigerwerbenden erzielte Betriebsgewinn dem Validen- oder Invalideneinkommen nicht einfach gleichgesetzt werden. Denn laut dieser Bestimmung gelten (vorbehältlich der in Satz 2 lit. a-c erwähnten Ausnahmen) als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG die mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. Die damit vorgeschriebene Parallelisierung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit dem AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen gebietet, für den Einkommensvergleich bei Selbständigerwerbenden die effektiv bezahlten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen (Art. 9 Abs. 2 lit. d Satz 2 AHVG) und davon den Zinsertrag auf dem im Betrieb eingesetzten Eigenkapital abzuziehen (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG). Im Weiteren müssen invaliditätsfremde Faktoren, welche das Betriebsergebnis eines Selbständigerwerbenden beeinflussen, beim Einkommensvergleich konsequent ausgesondert werden. Abweichend von der AHV-Beitragsbemessung sind demgemäss invaliditätsfremde Aufwendungen und Erträge bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG aufzurechnen oder auszuscheiden, soweit sie aus den von der versicherten Person vorgelegten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand von Buchhaltungsunterlagen nachgewiesen werden können. Zu diesen ausserordentlichen (nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehenden) Erträgen gehören beispielsweise der Abbau des Warenlagers oder die Auflösung stiller Reserven. Ausserordentliche und damit für den invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich unbeachtliche Aufwendungen stellen unter anderem Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen dar (vergleiche Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Dezember 2002 in Sachen Q., I 72/02, Erw. 3.2, mit Hinweisen).
6.2.3   Die Bemessung des Valideneinkommens eines Selbständigerwerbenden nach Massgabe der in einem Gewerbebetrieb tatsächlich erzielten (gemäss den vorstehenden Erwägungen korrigierten) Betriebsergebnisse kann indessen zum Vornherein nur zu einem rechtskonformen Einkommensvergleich führen, wenn hiefür die vor dem Eintritt eines invalidisierenden Gesundheitsschadens realisierten Betriebsergebnisse herangezogen werden. Andernfalls wird der Grundsatz verletzt, wonach das (hypothetische) Valideneinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG dem Erwerbseinkommen entsprechen muss, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Dezember 2002 in Sachen Q., I 72/02, Erw. 3.2, mit Hinweisen; vergleiche Erwägung 6.2.1).
6.3    
6.3.1   Die Beschwerdegegnerin geht von einem Valideneinkommen von Fr. 34'494.-- aus, was dem durchschnittlichen Jahreseinkommen des Beschwerdeführers als selbständiger Bodenleger in den Jahren 1997 bis 2000 (Fr. 31'585.-- im Jahr 1997, Fr. 18'079.-- im Jahr 1998, Fr. 35'582.-- im Jahr 1999 und Fr. 36'791.-- im Jahr 2000), aufgerechnet auf das Jahr 2002, entspreche. Sie stützt sich diesbezüglich auf den von ihrem Aussendienst erstellten Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 24. April 2003 (Urk. 7/2, Urk. 7/12). Dieser Bericht vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen:
6.3.2   Wie bereits erwähnt, hat sich der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson dahingehend geäussert, dass er nach einer Knieoperation (1988) links Mühe mit Knien bekommen habe. Von Dezember 1991 bis Juni 1993 habe er bei Sulzer als Sattler/Bodenleger gearbeitet. Bei der Arbeit habe er stehen und das Knie entlasten können. Es seien wenig Bodenlegerarbeiten angefallen. Als die Abteilung aufgelöst worden sei, habe er Mühe gehabt, eine Stelle zu finden. Im Beruf als Bodenleger habe er die Stellen gekündigt, da er die geforderte Leistung nicht habe bringen können. Damit er sich die Arbeit selber habe einteilen und entscheiden können, welche Arbeiten er annehmen wolle, habe er sich im März 1997 selbständig gemacht. Im Weiteren hält die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber erwähnt habe, er habe sich (bereits) vor 15 Jahren bei der IV gemeldet. Er habe eine Umschulung als Hauswart machen wollen. Man habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er zu alt dafür sei. Anschliessend habe er die Stelle bei Sulzer gefunden, und das Problem sei gelöst gewesen. Nach Auflösung der Abteilung sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als auf seinem Beruf Arbeit zu suchen. Gemäss seinen Angaben könne er nicht mehr als Bodenleger arbeiten. Er sei limitiert durch die Knieprobleme, und der Druck auf die Narbe im Schritt verursache brennende Schmerzen (Urk. 7/12). Auch in seiner Einsprache vom 28. August 2003 wies der Beschwerdeführer auf Probleme in seinem Beruf als Bodenleger aufgrund der Knieoperation vor 15 Jahren hin (Urk. 7/9).
Diese Angaben des Beschwerdeführers können aufgrund der vorliegenden Akten nicht ohne weiteres widerlegt werden. Zwar stehen sie im Widerspruch zur Angabe in seiner Beschwerdeschrift, wonach er seiner Tätigkeit als Bodenleger in seinem eigenen Betrieb jahrelang ohne grössere Einschränkungen nachgegangen sei (Urk. 1). Für seine Darstellung gegenüber der Abklärungsperson spricht aber nebst seiner Krankengeschichte (Urk. 7/5) auch der Umstand, dass er gemäss dem vorliegenden Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/17) als selbständiger Bodenleger weniger verdient hat als im Angestelltenverhältnis. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass er sich wegen seines Gesundheitsschadens selbständig gemacht hat, in der Meinung, er könne dann die Arbeiten besser einteilen. Die Beschwerdegegnerin wird daher die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Abklärungsperson einer näheren Prüfung zu unterziehen haben. Wenn sich dabei ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1997 seine Anstellung als Bodenleger aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich in diesem Beruf selbständig gemacht hat resp. dass er bereits damals in seiner Tätigkeit als Bodenleger gesundheitlich beeinträchtigt war, erwiese es sich nach dem in Erwägung 6.2.3 Gesagten als unzulässig, bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer in den Jahren 1997 bis 2000 als selbständiger Bodenleger erzielte durchschnittliche Jahreseinkommen abzustellen. Vielmehr müsste diesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin als angestellter Bodenleger tätig geblieben wäre, und für die Ermittlung des Valideneinkommens wäre an seiner letzten Tätigkeit als angestellter Bodenleger anzuknüpfen.
Nach Ergänzung der medizinischen Akten wird die Beschwerdegegnerin demnach zu prüfen haben, ob für die Ermittlung des Valideneinkommens die vom Beschwerdeführer als selbständiger Bodenleger in den Jahren 1997 bis 2000 realisierten Betriebsergebnisse herangezogen werden können oder an seiner letzten Tätigkeit als Bodenleger anzuknüpfen ist.
6.3.3   Im vorliegenden Abklärungsbericht wird bezüglich des Einkommens des Beschwerdeführers als selbständiger Bodenleger in den Jahren 1997 bis 2000 pauschal auf die "vorhandenen Unterlagen" verwiesen (Urk. 7/12 S. 1). In den Akten befindet sich einerseits die "Jahresabrechnung" des Beschwerdeführers für das Jahr 2000 (Urk. 7/14). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine Betriebsrechnung im eigentlichen Sinne, sondern um eine blosse Auflistung der vom Beschwerdeführer im Jahr 2000 erzielten Umsätze. Von diesen wären demnach noch die Aufwendungen, soweit sie nach dem in Erwägung 6.2.2 Gesagten überhaupt zu berücksichtigen sind, in Abzug zu bringen. Im weiteren liegt ein Auszug aus der Steuererklärung für das Jahr 1999 vor, aus welchem jedoch nicht hervorgeht, wie sich die deklarierten Einkünfte von Fr. 35'582.-- zusammensetzen (Urk. 7/14). Für die Jahre 1997 und 1998 liegen sodann, soweit ersichtlich, keinerlei Belege vor.
Da weder die vollständigen Buchhaltungsabschlüsse noch die vollständigen Steuerakten für die Jahre 1997 bis 2000 vorliegen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003, Rz 3032), können die von der Abklärungsperson erhobenen Einkommenszahlen nicht überprüft werden. Sollte sich ergeben, dass das Valideneinkommen des Beschwerdeführers tatsächlich aufgrund der Betriebsergebnisse, welche er als selbständiger Bodenleger in den Jahren 1997 bis 2000 realisiert hat, zu ermitteln ist (vergleiche Erwägung 6.3.2), wird die Beschwerdegegnerin die genannten Unterlagen einzuholen und das Valideneinkommen des Beschwerdeführers gemäss Ziffer 6.2 der vorstehenden Erwägungen zu ermitteln haben. Wenn die einzuholenden Unterlagen eine zuverlässige Ermittlung der vom Beschwerdeführer in den Jahren 1997 bis 2000 erzielten Betriebsergebnisse nicht erlauben sollten, hätte die Beschwerdegegnerin vorab zu prüfen, ob das Valideneinkommen geschätzt kann. Das ausserordentliche Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs gelangt nämlich nur dann zur Anwendung, wenn der Invaliditätsgrad einer versicherten Person nicht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches, weder gestützt auf ermittelte Vergleichseinkommen noch nach der "summarischen" Methode des bezifferten Schätzungsvergleichs oder des Prozentvergleichs, bestimmt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 30. Oktober 2003 in Sachen T., I 121/03, Erw. 2.2 und Erw. 2.4, mit Hinweisen; vergleiche Erwägung 3.3).

6.4
6.4.1   Was das Invalideneinkommen betrifft, so wird seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht bestritten, dass es ihm - aufgrund der Schadenminderungspflicht - zuzumuten ist, seine selbständige Erwerbstätigkeit als Bodenleger aufzugeben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2003 in Sachen S., I 116/03). Er ist denn auch bereits seit März 2001 nicht mehr als selbständiger Bodenleger tätig (Urk. 7/12 S. 2). Der Beschwerdeführer macht aber geltend, dass es wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen praktisch unmöglich sei, eine Anstellung zu finden (Urk. 1). Er habe sich um eine andere Erwerbstätigkeit, zum Beispiel als Hausabwart, bemüht, jedoch nur Absagen erhalten (Urk. 7/12).
6.4.2   Dazu ist festzuhalten, dass Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt ist. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach bestimmten Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Juli 2003 in Sachen C., I 758/02, unter Verweis auf BGE 110 V 276 Erw. 4b und ZAK 1991 S. 320f. Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 16. Juli 2003 in Sachen C., I 758/02, unter Verweis auf AHI 1998 S. 291).
Wie dargelegt, kann aufgrund der vorliegenden (zu ergänzenden) medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht. Auch diese Fragen wird die Beschwerdegegnerin nach der vorzunehmenden Ergänzung der medizinischen Akten erneut zu prüfen haben.
7.      
7.1     Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" die Verwaltung die Frage, ob die versicherte Person Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 ff. IVG hat, von Amtes wegen zu prüfen hat, das heisst auch dann, wenn seitens der versicherten Person kein entsprechender Antrag gestellt wurde (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, Zürich 1997, S. 8, mit Hinweis).
7.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung bestehen Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung).
Gemäss Art. 17 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1, je mit Hinweisen).
7.3     Laut der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin würde im vorliegenden Fall die Eingliederungsfähigkeit mit beruflichen Massnahmen kaum verbessert. Ausserdem bestehe ein chronischer Aethylismus, welcher die Eingliederung erschwere (Urk. 7/11).
7.4 Aufgrund der vorliegenden (zu ergänzenden) medizinischen Akten kann weder abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer eine Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG vorliegt, noch ob er (objektiv) eingliederungsfähig und (subjektiv) eingliederungsbereit ist. Demgemäss kann auch nicht abschliessend geprüft werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung hat. Das Alter des Beschwerdeführers (geboren 1951) stünde einem solchen jedenfalls nicht entgegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. Januar 2004 in Sachen W., I 336/03, Erw. 6, wo bei einem Versicherten, welcher im Verfügungszeitpunkt 58 Jahre alt war, der Anspruch auf Umschulung grundsätzlich bejaht wird).
Die Beschwerdegegnerin wird deshalb nach den vorzunehmenden Aktenergänzungen zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine berufliche Massnahme, namentlich eine Umschulung, hat.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aktenlage unvollständig ist. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einerseits ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten - zum Beispiel in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) - verbunden mit einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) einhole. Die Gutachter sollen in Auseinandersetzung mit den bisherigen Arztberichten klare Befunde erheben und klare Diagnosen stellen. Im weiteren sollen sie sich darüber aussprechen, welche Diagnosen sich in welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt auf die Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger auswirken sowie für welche Tätigkeiten, in welchem Ausmass und seit wann er gegebenenfalls noch arbeitsfähig ist. Schliesslich sollen sie sich dazu äussern, ob beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht berufliche Massnahmen (namentlich eine Umschulung) objektiv angezeigt erscheinen oder nicht. Danach hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Sinne von Ziffer 6 der Erwägungen neu zu ermitteln und in erster Linie zu prüfen, ob er Anspruch auf eine berufliche Massnahme, namentlich eine Umschulung, hat. Nach diesen Aktenergänzungen hat die Beschwerdegegnerin auch über einen allfälligen Rentenanspruch neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. September 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).