Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00382
IV.2003.00382

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 25. Juni 2004
in Sachen
G.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     G.___, geboren 1948, hatte ab dem 1. Dezember 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezogen (Verfügung vom 11. April 1997, Urk. 13/28). Mit Verfügung vom 20. Mai 1998 hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, diese Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben (Urk. 13/23) und hatte der Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 5. Mai 1999 ab dem 1. September 1998 wieder eine - nunmehr halbe - Invalidenrente zugesprochen, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % (Urk. 13/17). G.___, vertreten durch den Schweizerischen Invaliden-Verband, hatte sowohl gegen die Verfügung vom 20. Mai 1998 als auch gegen die Verfügung vom 5. Mai 1999 Beschwerde erheben und jeweils die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen lassen. Mit Urteil vom 29. März 2000 (Urk. 13/87) hatte das Sozialversicherungsgericht die beiden Beschwerden vereinigt (Prozess Nr. IV.1998.00380, damit vereinigt: Prozess Nr. IV.1999.00137) und die Verfügung vom 20. Mai 1998 dahingehend geändert, dass an die Stelle der Aufhebung der ganzen Rente deren Herabsetzung auf eine halbe Rente per 1. Juli 1998 trat. Die Verfügung vom 5. Mai 1999 hatte das Sozialversicherungsgericht bestätigt. In Nachachtung dieses Urteils hatte die SVA, IV-Stelle, der Versicherten mit den Verfügungen vom 24. Oktober 2000 die entsprechenden Leistungen für Juli und August 1998 nachbezahlt (Urk. 13/13-15). Anfang 2001 hatte die SVA, IV-Stelle, von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durchgeführt und mit Mitteilung an die Versicherte vom 14. März 2001 deren weiterdauernden Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt (Urk. 13/11).
1.2     Mit Schreiben vom 16. April 2002 teilte G.___ der SVA, IV-Stelle, mit, dass ihre Beschwerden zugenommen hätten, und ersuchte sinngemäss um eine Überprüfung ihres Rentenanspruchs (Urk. 13/69). Die SVA, IV-Stelle, holte daraufhin den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 8. Mai 2002 ein (vgl. Urk. 13/40/1-3) und liess die Versicherte im B.___ begutachten (Gutachten von PD Dr. med. C.___ vom 23. Mai 2003, Urk. 13/39). In der Folge eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom 17. Juni 2003 (Urk. 3/1 = Urk. 13/4), dass insgesamt keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und die Versicherte daher weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe, die auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basiere. Das Erhöhungsgesuch werde dementsprechend abgewiesen.
1.3     Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 (Urk. 3/2) gelangte G.___ an den Schweizerischen Invaliden-Verband Procap, teilte mit, dass sie gegen die Verfügung vom 17. Juni 2003 Rekurs einreichen wolle, da ihrer Auffassung nach zu Unrecht nur ihr Rückenleiden, nicht aber die rheumatologischen Beschwerden an den Knien und an Hand und Ellbogen berücksichtigt worden seien, und ersuchte um entsprechende Unterstützung. Nach Eingang der Vollmacht (Urk. 13/59/2) erhob Rechtsanwältin D.___ vom Procap mit Eingabe vom 5. August 2003 (Urk. 3/3 = Urk. 13/58/1) im Namen der Versicherten Einsprache. Mit Eingabe vom 9. September 2003 begründete die Rechtsvertreterin der Versicherten die Einsprache ergänzend (Urk. 13/55/1), nachdem ihr die beantragte Nachfrist hierzu gewährt worden war. In der Beilage stellte sie der SVA, IV-Stelle, einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ebenfalls vom 9. September 2003, zu (Urk. 13/55/4).
         In der Folge liess G.___ der SVA, IV-Stelle, ein Schreiben vom 29. September 2003 (Urk. 3/4 = Urk. 13/53) mit der Überschrift "Rekursbegehren vom 17. 6. 2003, AHV-Nr. ___" des folgenden Wortlautes zukommen:
      "Nach reiflicher Überlegung habe ich mich entschieden, mein Rekursbegehren vom 17. 6. 2003 zurück zu nehmen. Gleichzeitig widerrufe ich die von mir erteilte Vollmacht an Frau D.___, Rechtsanwältin, Procap in Olten.
      Ich bin mit der Begründung der mich damals behandelnden Ärzte nicht einverstanden.
      Besten Dank für Ihre Bemühungen und freundlichen Grüssen"
         Ihrer (ehemaligen) Rechtsvertreterin stellte G.___ eine Kopie des Schreibens vom 29. September 2003 zu.
         Mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 schrieb die SVA, IV-Stelle, das Einspracheverfahren daraufhin als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab (Urk. 2 = Urk. 13/2).

2.       Mit Eingabe vom 15. Oktober 2003, überschrieben mit "Einsprache gegen die Verfügung vom 17.6.2003", gelangte G.___ an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und legte dar, dass sie gezwungen sei, ein zweites Mal gegen die genannte Verfügung zu rekurrieren. Ferner führte sie aus, dass sie ihre erste Einsprache vom 23. Juni 2003 am 29. September 2003 habe zurückziehen müssen, da sie mit der Beurteilung der sie damals behandelnden Ärzte nicht einverstanden gewesen sei. Die Gründe für ihren Rekurs seien nach wie vor dieselben, wie sie sie bereits in ihrem Schreiben vom 23. Juni 2003 dargelegt habe (Urk. 1). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 (Urk. 4) wurde G.___ darauf aufmerksam gemacht, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht die inhaltliche Überprüfung der Verfügung vom 17. Juni 2003 sei, sondern lediglich die Frage, ob die SVA, IV-Stelle, das Verfahren zu Recht als durch Rückzug der Einsprache erledigt habe, und es wurde ihr Frist angesetzt, um darzulegen, ob und mit welcher Begründung sie den Abschreibungsentscheid vom 2. Oktober 2003, welcher der Eingabe vom 15. Oktober 2003 beigelegt war, in dieser Hinsicht beanstande. G.___, nunmehr vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, liess die Beschwerde daraufhin mit Eingabe vom 17. November 2003 (Urk. 8) ergänzen und die folgenden Anträge stellen (Urk. 8 S. 2):
"1.        Der Entscheid der IV-Stelle vom 2. Oktober 2003 sei aufzuheben.
2.        Das Einspracheverfahren sei weiterzuführen und es sei über die Einsprache aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden.
3.        Das Gericht habe die Beschwerdeführerin persönlich zu befragen.
4.        Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Dabei liess die Versicherte namentlich geltend machen, sie habe das Einspracheverfahren mit ihrem Schreiben vom 29. September 2003 nicht gänzlich beenden wollen (vgl. Urk. 8 S. 4). Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Eingabe vom 9. Januar 2004 zunächst auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet hatte (Urk. 12), verpflichtete das Gericht sie mit Verfügung vom 21. Januar 2004 dazu, sich zu den erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumenten zu äussern (Urk. 14). Die SVA, IV-Stelle, kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 12. Februar 2004 nach und beantragte neben der Abweisung der Beschwerde die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin (Urk. 16). Mit Eingabe vom 24. März 2004 (Urk. 19) liess die Versicherte von der ihr eingeräumten Gelegenheit (Verfügung vom 28. Februar 2004, Urk. 17) zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen (Urk. 13/1-131) Gebrauch machen. Die SVA, IV-Stelle, liess die ihr angesetzte Frist zur Stellungnahme zu den neuen Vorbringen in dieser Eingabe (Verfügung vom 26. März 2004, Urk. 21) unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Mai 2004 geschlossen wurde (Urk. 23).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts muss der Rückzug eines Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (vgl. BGE 119 V 38 Erw. 1b mit Hinweis). Der Rückzug ist grundsätzlich unwiderruflich und beendet den Streitfall unverzüglich; die entsprechende Abschreibungsverfügung hat lediglich deklaratorischen Charakter. Die Abschreibungsverfügung kann jedoch mit der Begründung angefochten werden, die Rückzugserklärung genüge den dargelegten Anforderungen nicht oder der Rückzug beruhe auf einem Willensmangel (vgl. BGE 109 V 237 Erw. 3 sowie BGE 111 V 58 und 156 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 22. April 2003, I 387/01, Erw. 3.1, in Sachen G. vom 5. Juni 2000, H 236/99, Erw. 3, und in Sachen L. vom 16. Mai 2000, U 366/99, Erw. 2b). Denn bei Anhaltspunkten dafür, dass eine Willensäusserung nicht eindeutig ist oder irrtümlich erfolgt ist, ist die Rechtsmittelinstanz rechtsprechungsgemäss dazu verpflicht, den tatsächlichen Willen der rechtsuchenden Person zu ermitteln (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H., S. und A. vom 8. August 2001, K 72/01, Erw. 6, und in Sachen G. vom 5. Juni 2000, H 236/99, Erw. 3).

2.
2.1     Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist einzig im Sinne der vorstehenden rechtlichen Ausführungen zu prüfen, ob der Abschreibungsentscheid vom 2. Oktober 2003 (Urk. 2) zu Recht ergangen ist oder ob das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 17. Juni 2003, mit der die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der halben Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente abgelehnt hat (Urk. 3/1 = Urk. 13/4), immer noch als hängig zu betrachten ist. Demgegenüber ist die Verfügung vom 17. Juni 2003 im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht inhaltlich zu überprüfen, wie dies schon in der Verfügung vom 23. Oktober 2003 (Urk. 4) dargelegt worden ist.
2.2     Der Rechtsdienst für Behinderte machte im Namen der Beschwerdeführerin geltend, diese habe nicht die Einsprache als solche gegen die Verfügung vom 17. Juni 2003 zurückziehen wollen, sondern lediglich die Begründung der Einsprache, wie sie ihre Rechtsvertreterin vom Procap vorgebracht hatte; die Formulierung im Schreiben vom 29. September 2003 (Urk. 3/4 = Urk. 13/53) sei in dieser Hinsicht missverständlich, und der Beschwerdeführerin sei nicht klar gewesen, dass sie damit das Einspracheverfahren gänzlich beende (Urk. 8 S. 2 ff., Urk. 19 S. 2 f.). Ausserdem sei der Entschluss der Beschwerdeführerin zum Begründungsrückzug auch mit ihrer Erkrankung im Zusammenhang gestanden (Urk. 19 S. 3).
2.3
2.3.1 Objektiv betrachtet mag das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. September 2003 den Anforderungen an eine klare, ausdrückliche und unbedingte Rückzugserklärung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung knapp zu genügen. Die Beschwerdeführerin formulierte zwar etwas unpräzis, sie nehme das "Rekursbegehren vom 17. Juni 2003" zurück. Aber auch wenn die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel statt als Einsprache als Rekurs(begehren) bezeichnete, wie sie dies schon im Schreiben an den Procap vom 23. Juni 2003 getan hatte (vgl. Urk. 3/2), so ist doch aus dem Zusammenhang heraus ersichtlich, dass diese Bezeichnung das hängige Einspracheverfahren betrifft. Und dass es sich beim Datum des 17. Juni 2003 um das Datum des Erlasses der angefochtenen Verfügung und nicht um das Datum der Rechtsmittelergreifung handelt, führt an sich ebenfalls nicht zu Zweifeln darüber, welches Verfahren Thema des Schreibens vom 29. September 2003 ist.
         In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der Umstände nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin einem Erklärungsirrtum (vgl. die Vorschriften in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR], die im Verwaltungsrecht analog anwendbar sind; vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Basel 1986, Nr. 2 B V d; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 2 B V d) erlegen ist, dass sie also, wie dies der Rechtsdienst für Behinderte im vorliegenden Verfahren vorbrachte, gar nicht den Rückzug des Rechtsmittels, sondern lediglich den Rückzug der Rechtsschriften des Procap oder einzelner Vorbringen darin erklären wollte. So unterschied die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. September 2003 klar zwischen der Mitteilung einerseits, dass sie dem Procap das Mandat entzogen habe, und der Erklärung anderseits, dass sie das "Rekursbegehren" zurücknehme, und in der Beschwerdeschrift führte sie später selber aus, sie habe ihre erste Einsprache zurückgezogen (Urk. 1 S. 1). Wenn die Beschwerdeführerin als Hintergrund für ihre Erklärung vom 29. September 2003 jedoch angab, sie sei mit der Begründung ihrer behandelnden Ärzte nicht einverstanden, so lässt dies die Frage aufkommen, ob sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Entschluss zur Rückzugserklärung tatsächlich Rechenschaft über den endgültigen Charakter dieser Erklärung abgegeben habe und sich nicht vielmehr von der Überlegung habe leiten lassen, dass sie das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt ohne weiteres neu werde aufnehmen können, insbesondere dann, wenn neue, ihrer eigenen Einschätzung des medizinischen Sachverhalts besser entsprechende ärztliche Beurteilungen vorliegen würden. Dieser Hinweis auf einen möglichen Mangel in der Willensbildung bei der Abgabe der Erklärung vom 29. September 2003 hätte die Beschwerdegegnerin dazu veranlassen müssen, die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aufklärungs- und Beratungspflicht in Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) über die Tragweite einer Rückzugserklärung aufzuklären und nachzufragen, ob sie unter den gegebenen Umständen an ihrer Erklärung festzuhalten gedenke. Dies gilt umso mehr, als auch in den medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 13/40/3 S. 1, Urk. 13/39 S. 17, Urk. 13/55/4) Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass die Beschwerdeführerin sich über die Bedeutung ihrer Rückzugserklärung nicht genügend Rechenschaft gegeben haben könnte. Indem die Beschwerdegegnerin von der gebotenen Aufklärung und Nachfrage abgesehen hat, hat sie ihre Pflicht zur Ermittlung des tatsächlichen, mängelfreien Willens im Sinne der dargelegten Rechtsprechung verletzt.
         Dies führt zur Unwirksamkeit der Erklärung vom 29. September 2003 und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2. Oktober 2003, mit der Feststellung, dass das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 17. Juni 2003 immer noch hängig ist. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2003 nun kundgetan hat, dass sie einen materiellen Entscheid über die Rechtmässigkeit der besagten Verfügung wünscht, hat die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren weiterzuführen und diesen Entscheid zu treffen. Sollte die Beschwerdegegnerin bei ihrer Auffassung bleiben, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen sei, so hätte sie immerhin noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2004 aufgrund der revidierten Vorschriften in Art. 28 IVG eine Dreiviertelsrente zugesprochen werden kann, soweit sie dies nicht bereits getan hat. Denn das Gericht hatte im Urteil vom 29. März 2000 (Urk. 13/87) die Verfügung vom 5. Mai 1999 (Urk. 13/17), mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zugesprochen hatte, zwar bestätigt. Anders als die Beschwerdegegnerin, die den Invaliditätsgrad auf 54 % festgesetzt hatte, war das Gericht in den Urteilserwägungen jedoch zu einem Invaliditätsgrad von etwa 60 % gelangt (vgl. Urk. 13/87 S. 11 Erw. 3e), was indessen mangels Rechtsschutzinteresses damals nicht zu einer Abänderung der Verfügung geführt hatte.
2.4     Damit ist der angefochtene Entscheid vom 2. Oktober 2003 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, es ist festzustellen, dass das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 17. Juni 2003 immer noch hängig ist, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die beantragte persönliche Befragung der Beschwerdeführerin. Sodann erweist sich die Beschwerdeerhebung beim vorliegenden Verfahrensergebnis nicht als mutwillig, so dass zur beantragten Auferlegung der Verfahrenskosten keine weiteren Ausführungen erforderlich sind.

3.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 2. Oktober 2003 aufgehoben, es wird festgestellt, dass das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 17. Juni 2003 immer noch hängig ist, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).