Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | |
IV.2003.00383
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 12. März 2004
in Sachen
X.___, geb. 1987
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. September 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die IV-Stelle die Kosten für ein Tandem-Therapie-Dreirad im Umfang von Fr. 4'700.-- zu übernehmen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung unter Beilage einer Kopie der Beschwerde (Urk. 1), des Einspracheentscheides (Urk. 2), der Vernehmlassung (Urk. 10) und der Replik (Urk. 12)
4. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, sofern nicht eine Partei oder eine zur Anfechtung berechtigte Behörde innert 10 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Begründung verlangt.
Ein allfälliges Begehren um schriftliche Begründung ist innert der zehntägigen Frist schriftlich beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, Postfach, 8401 Winterthur, einzureichen. Wird eine Begründung verlangt, läuft die Frist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids.
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
MosimannFehr