Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2003.00383

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Fehr

Urteil vom 12. März 2004

in Sachen

X.___, geb. 1987


Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___



diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. September 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die IV-Stelle die Kosten für ein Tandem-Therapie-Dreirad im Umfang von Fr. 4'700.-- zu übernehmen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst für Behinderte

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung unter Beilage einer Kopie der Beschwerde (Urk. 1), des Einspracheentscheides (Urk. 2), der Vernehmlassung (Urk. 10) und der Replik (Urk. 12)

4.    Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, sofern nicht eine Partei oder eine zur Anfechtung berechtigte Behörde innert 10 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Begründung verlangt.

Ein allfälliges Begehren um schriftliche Begründung ist innert der zehntägigen Frist schriftlich beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, Postfach, 8401 Winterthur, einzureichen. Wird eine Begründung verlangt, läuft die Frist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids.



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin




MosimannFehr