Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 21. April 2004
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1958, arbeitete seit 1992 als Lagermitarbeiter bei der A.___ AG, ___ (Urk. 8/18/1 Ziff. 1 und Ziff. 5). Am 9. Januar 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/22 Ziff. 7.8). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 30. April 2003 infolge Umstrukturierung (Urk. 8/18/1 Ziff. 2-4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/7-9) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/18/1) ein und veranlasste einen Zusammenruf der individuellen Konti (Urk. 8/19) sowie berufliche Abklärungen (Urk. 8/1, Urk. 8/16).
Mit Verfügung vom 10. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/6 = Urk. 8/15 = Urk. 3/2). Am 28. Juli 2003 erhob der Versicherte, vertreten durch die TCL, Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Zürich, Einsprache (Urk. 8/13). Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2003 (Urk. 8/3 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die TCL, Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 18. September 2003 sei aufzuheben, und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 1. Dezember 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass der Beschwerdeführer zwar gemäss den Berichten von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, in seinem angestammten Beruf nur eingeschränkt arbeitsfähig sei. Für leichte Arbeiten in wechselnder Stellung bestünden dagegen keine Kontraindikationen. Dies bestätigten auch die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich. Somit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar. Nach Erhebung des Bundesamtes für Statistik betrage der Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) für das Jahr 2002 Fr. 57'919.--. Da der Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten in wechselnder Stellung ausüben könne, verringere sich das Invalideneinkommen um 10 %. Dieses betrage somit Fr. 52'127.--. Ohne Behinderung würde der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Lagermitarbeiter ein Einkommen von Fr. 72'800.-- erzielen. Aus diesem Einkommensvergleich resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'673.--, was einem Invaliditätsgrad von 28 % entspreche. Das Invalideneinkommen sei mittels der Lohnstrukturerhebung, Tabelle 10.1, Privater Sektor, Durchschnitt aller Branchen für einfache und repetitive Tätigkeiten ermittelt worden. Zu diesem Sektor zählten verschiedenste Berufszweige. Dem Beschwerdeführer sei zum Beispiel eine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter der Industrie im Bereich Montage, Verpackung oder Produktion zumutbar. Auch sei an Qualitätskontroll-, Versand- oder leichte Reinigungsarbeiten sowie an eine Tätigkeit als Portier zu denken (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, er leide an gravierenden Rückenproblemen und verspüre Tag und Nacht sehr starke Schmerzen. Sitzen und Stehen könne er nur für kurze Zeit. Gehen sei höchstens während zehn Minuten und Bücken überhaupt nicht möglich. Auch könne er wegen der Rückenschmerzen nicht Auto fahren, weshalb eine Tätigkeit als Chauffeur nicht denkbar sei. Er sei derart eingeschränkt, dass er nichts mehr arbeiten könne. Er könne daher auch keine leichtere, behinderungsangepasste Tätigkeit mehr ausüben. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen könne er nicht annähernd erzielen, weshalb die Ausrichtung einer Rente angezeigt sei. Auch Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, sei der Ansicht, dass er zu mindestens 80 % invalid sei. Dr. B.___ habe anlässlich der Beantwortung der Zusatzfragen am 23. März 2003 sinngemäss festgehalten, dass die gegenwärtige Arbeit als Magaziner nicht mehr zumutbar sei. Er selbst sei der Ansicht, dass er auch in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit vollkommen arbeitsunfähig sei. Er denke nicht, dass er das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalideneinkommen von Fr. 4'455.30 monatlich erzielen könne. Für eine körperlich leichte Hilfsarbeitertätigkeit sei ein solcher Lohn undenkbar, weshalb der angenommene Lohn nicht sachgerecht sei. Auch sei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % zu gering. Insgesamt könne er nur ein Invalideneinkommen erzielen, das so gering sei, dass ihm eine ganze Rente zustehe. Nachdem er nur zu 75 % arbeitsfähig sei, ergebe sich aufgrund der beigelegten Dokumentationen über Arbeitsplätze (DAP; vgl. Urk. 3/7) ein Invalideneinkommen von Fr. 33'423.30. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'800.-- ergäbe sich somit ein Invaliditätsgrad von 54 %. Damit habe er zumindest Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Seine Restarbeitsfähigkeit sei aber so schlecht, dass er eine ganze Rente zugute habe (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.).
3.
3.1 Auf Zuweisung von Dr. B.___ führte Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, Neuroradiologisches und radiologisches Institut zur Schanze, ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) durch. In seinem Bericht vom 6. Mai 2002 hielt er fest, dass beim Beschwerdeführer eine deutliche Osteochondrose L3/4, eine leichtere analoge Degeneration L2/3 sowie eine distal betonte leichte lumbale Spondylarthrose vorlägen. Eine lumbale Diskushernie oder eine lumboradikuläre Kompression seien nicht ersichtlich (Urk. 8/9/1).
3.2 Anlässlich der Arbeitssprechstunden vom 17. April und vom 15. Mai 2002 untersuchten Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich, den Beschwerdeführer. In ihrem Bericht vom 21. Mai 2002 stellten sie folgende Diagnosen (Urk. 8/7/2 S. 1 = Urk. 8/8/6 S. 1):
"Chronisches Panvertebralsyndrom lumbal betont mit lumbospondylogener Komponente rechts
- thorakolumbale rechtskonvexe Skoliose
- muskuläre Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur
- Apophyse Deckplatte LWK 4 ventral."
Vom 24. bis 25. April 2002 sei eine Teilevaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt worden. Das arbeitsbezogene relevante Problem sei eine verminderte Stabilisationsfähigkeit der Lendenwirbelsäule. Die EFL zeige Leistungen im Rahmen einer leichten bis mittelschweren Arbeit mit einer Belastungslimite von 15 kg. In Anbetracht dessen sowie den Arbeitsanforderungen als Magaziner (schwere Arbeit mit Heben von Lasten zwischen 25 und 45 kg) empfehle sich aus medizinischer Sicht eine Verbesserung der muskulären Stabilisationsfähigkeit sowie eine Instruktion von ergonomischen Hebe- und Tragetechniken im Rahmen einer arbeitsbezogenen Rehabilitation. Bezüglich beruflicher Eingliederung sollte die bisherige Arbeit in einem reduzierten Arbeitspensum wieder aufgenommen werden. Ob die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne, bleibe vorerst offen.
Da derzeit nicht erwiesen sei, ob die in ihrem Hause angebotene arbeitsbezogene Rehabilitation eine verbesserte Arbeitswiedereinstiegsrate aufweise, werde am Universitätsspital Zürich eine Studie zur Kostenevaluation (WAREK) durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei mittels eines Randomisierungsverfahrens in die Studiengruppe eingeteilt worden. Entsprechend werde er eine arbeitsbezogene Rehabilitation von acht Wochen absolvieren, wobei für die ersten vier Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert würde. Das Ziel sei die Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab der fünften Woche des Programms. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Arbeitsrehabilitation (ABR) einverstanden erklärt (Urk. 8/7/2 S. 2).
3.3 Daraufhin absolvierte der Beschwerdeführer vom 21. Mai bis 12. Juli 2002 das erwähnte ABR-Programm im Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich (Urk. 8/8/4 S. 1). Dr. F.___ und G.___, Physiotherapeutin Ergonomie, hielten in ihrem Bericht vom 12. Juli 2002 fest, sie würden derzeit keine weiteren therapeutischen Massnahmen mehr empfehlen. Zur Erhaltung und noch weiteren Verbesserung des erreichten Leistungsniveaus sei ein weiterführendes Training in einem anerkannten Fitness-Zentrum angezeigt. Die Kooperation und Konsistenz während des Trainings seien gut gewesen. Die zumutbaren Beschwerden seien toleriert und die Steigerungen umgesetzt worden. In der letzten Woche des Trainingsprogramms sei es zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen, wobei der Beschwerdeführer in dieser Zeit reduziert trainiert habe. In der klinischen Untersuchung habe keine Verschlechterung der Befunde dokumentiert werden können, jedoch zeige der Beschwerdeführer positive Waddellzeichen, welche auf eine nicht körperlich bedingte Einschränkung hinwiesen. Dies sei am ehesten im Zusammenhang mit der bevorstehenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % und der unklaren Situation in der Firma zu sehen und nicht primär als eine verminderte Leistungsbereitschaft. Die Konsistenz könne aufgrund der begrenzten Testauswahl nicht abschliessend beurteilt werden. Die Testauswahl habe keine Inkonsistenzen, ausser einer deutlichen Unterschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit im PACT-Test, ergeben (Urk. 8/8/4 S. 3).
Die bisher ausgeübte Tätigkeit sei bei Belastungen von 25 bis 45 kg als körperlich schwere Tätigkeit zu qualifizieren. Angaben bezüglich der auftretenden Gewichtsbelastungen beim Stossen und Ziehen lägen nicht vor, weshalb keine abschliessende Beurteilung der Tätigkeit möglich sei. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers bezüglich der zu hantierenden Gewichte liege teilweise unter den Anforderungen der Arbeit, vor allem beim Hantieren der Teppichballen und -rollen. Die zum Hantieren der Lasten zur Verfügung stehenden Maschinen sollten zwingend eingesetzt werden. Zu Beginn des Trainings habe sich der Beschwerdeführer bezüglich des Wiedereinstiegs beim bisherigen Arbeitgeber zu 100 % sowie über das Arbeitsverhältnis sehr positiv geäussert. Während der Arbeitplatzabklärung seien jedoch deutliche Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer zutage getreten. Aufgrund der Gesamtsituation mit mangelnder Auftragslage erscheine eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht unwahrscheinlich (Urk. 8/8/4 S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer sei bei Trainingsbeginn zu 50 %, bei dessen Abschluss zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/8/4 S. 1).
3.4 In ihrem Bericht vom 18. Juli 2002 verwiesen Dr. E.___ und Dr. F.___ auf den ABR-Bericht und hielten diesbezüglich fest, dass trotz der rezidivierend geklagten Beschwerden während des ABR-Programmes eine gute Kooperation habe beobachtet werden können. Im Verlaufe habe eine deutliche Verbesserung der Belastbarkeit erreicht werden können. Obgleich die angestammte Tätigkeit einer schweren entspreche, müssten vor allem Gewichte im Bereich von 10 bis 20 kg hantiert werden. Daher empfehle es sich, die angestammte Tätigkeit als Magaziner am gleichen Arbeitsplatz ganztags fortzusetzen, wobei Gewichte über 22,5 kg zu zweit hantiert werden sollten. Die Arbeitsfähigkeit betrage vom 17. Juni bis 14. Juli 2002 50 %, ab 15. Juli 2002 betrage sie für eine mittelschwere Tätigkeit 100 %, wobei Lasten über 22,5 kg zu zweit hantiert werden sollten (Urk. 8/7/3 = Urk. 8/8/5).
3.5 Im Auftrag der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers untersuchte Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, diesen am 4. und am 18. Oktober 2002. In seinem Bericht vom 25. Oktober 2002 hielt er fest, der Beschwerdeführer sei vom 22. Januar bis 10. Februar 2002 zu 100 %, vom 11. Februar bis 7. März 2002 zu 50 %, vom 8. März bis 31. März 2002 zu 100 % und vom 1. April bis 16. Juli 2002 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Zur medizinischen Vorgeschichte könne er keine Stellung nehmen. Im Zeitpunkt der Untersuchungen sei die krankheits- und belastungsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf höchstens 50 % anzusetzen. In einer körperlich leichteren Arbeit hingegen sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig. Die Einschränkung betreffe längeres Arbeiten in gebückter Stellung und Lastenheben über 20 kg (Urk. 8/9/3 S. 1 f.).
3.6 In seinem Bericht vom 23. März 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte Dr. B.___ im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die Ärzte des Institutes für Physikalische Medizin des Universitätsspitals in ihrem Bericht vom 21. Mai 2002 (vgl. Urk. 8/8/1 S. 1 lit. A = Urk. 3/5/1 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 8/8/1 S. 2 lit. C Ziff. 1). Alle von ihm durchgeführten therapeutischen Bemühungen hätten nichts bewirkt. Auch die ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation habe mittel- bis langfristig wenig genützt. Eine Heilung sei nicht zu erwarten (Urk. 8/8/2 S. 1 Ziff. 9 = Urk. 3/4/2 S. 1 Ziff. 9 = Urk. 3/5/2 S. 1 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 22. Januar bis 10. Februar 2002 zu 100 %, vom 11. Februar bis 7. März 2002 zu 50 %, vom 8. bis 31. März 2002 zu 100 %, vom 1. April bis 16. Juli 2002 zu 50 %, vom 2. September bis 3. November 2002 zu 100 % und vom 4. November 2002 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/8/1 S. 1 lit. B).
Auf längere Sicht sei eine körperlich schwere Arbeit wie bisher nicht mehr möglich. Gemäss dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals Zürich vom 12. Juli 2002 sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar. Diese Einschätzung sei aber zu optimistisch gewesen, da der Beschwerdeführer bereits im September 2002 als Magaziner mit gelegentlich mittelschweren bis schweren Arbeiten vorerst nicht mehr und in der Folge lediglich zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit wechselnder Stellung dagegen bestünden keine Kontraindikationen (Urk. 8/8/2 S. 1 unten).
3.7 Auch Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Oberassistent, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich, die den Beschwerdeführer zuletzt am 10. Juli 2002 untersucht hatten (vgl. Urk. 8/7/1 S. 2 lit. D Ziff. 2), stellten in ihrem Bericht vom 28. April 2002 (richtig wohl: 2003) zuhanden der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. E.___ und Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 21. Mai 2002 (vgl. Urk. 8/7/1 S. 1 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 8/7/1 S. 2 lit. C Ziff. 1). Gemäss ihren Unterlagen habe vom 23. Januar bis 10. Februar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 11. Februar bis 7. März 2002 eine solche von 50 % und vom 8. bis 31. März 2002 wiederum eine solche von 100 % und schliesslich vom 1. April bis 14. Juli 2002 eine solche von 50 % bestanden. Ab 15. Juli 2002 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, wobei Lasten über 22,5 kg zu zweit hantiert werden sollten (Urk. 8/7/1 S. 1).
3.8 Zuhanden des Gerichts führte Dr. C.___ am 7. Oktober 2003 aus, dass er im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2003 (vgl. Urk. 2) nach Durchsicht der medizinischen Akten bestätige, dass der Beschwerdeführer auch eine leidensangepasste Tätigkeit nicht mehr ausüben könne und folgedessen einen Invaliditätsgrad von mindestens 80 % aufweise. Offenbar sei der Beschwerdeführer noch nie fachärztlich begutachtet worden. Er ersuche darum dringend, ein rheumatologisches Gutachten einzuholen (Urk. 3/3).
3.9 In Ergänzung zu seinem Bericht vom 23. März 2003 hielt Dr. B.___ am 9. Oktober 2003 fest, dass er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gleichermassen beurteile wie in seinem Bericht vom 23. März 2003. In einer anderen, leidensangepassten Tätigkeit sei dieser zu 70 bis 80 % arbeitsfähig, da er zwei- bis dreimal pro Tag kurze Pausen zur Erholung benötige (Urk. 3/4/1).
4.
4.1 Bezüglich der Diagnosen des Beschwerdeführers liegen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen der sich hierzu äussernden Ärzte vor (vgl. vorstehend Erw. 3.1-2, Erw. 3.6-7).
4.2
4.2.1 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist festzuhalten, dass Dr. C.___ diese nicht (vgl. Urk. 3/3) und Dr. H.___ und Dr. B.___ diese nicht abschliessend beurteilten, weshalb diesen Beurteilungen kein entscheidendes Gewicht zukommt. Dr. H.___ erachtete den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung in der angestammten Tätigkeit als höchstens zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/9/3 S. 1 f.). Dr. B.___ ging davon aus, dass auf längere Sicht eine körperlich schwere Arbeit wie bisher nicht mehr möglich sei. Bereits im September 2002 sei der als Magaziner mit gelegentlich mittelschweren bis schweren körperlichen Arbeiten tätige Beschwerdeführer zuerst gar nicht mehr und daraufhin lediglich zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/8/2 S. 1 unten, Urk. 3/4/1).
Die Ärzte der Rheumaklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Allerdings hielten sie fest, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit grundsätzlich um eine schwere handle (Urk. 8/7/3), und machten diesbezüglich die Einschränkung, dass das Hantieren von Lasten über 22,5 kg zu zweit zu übernehmen seien (Urk. 8/7/3, Urk. 8/7/1 S. 1). Es ist daher fraglich, ob sie damit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeiten meinten. Diese Frage muss aber nicht abschliessend geklärt werden, denn für die Beurteilung der Frage, welchen Invaliditätsgrad der Beschwerdeführer aufweist, ist vielmehr massgebend, wie seine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu beurteilen ist. Dies wird nachfolgend zu prüfen sein.
4.2.2 Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist auf die fachärztlichen Beurteilungen der Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich abzustellen. Diese gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 15. Juli 2002 in einer mittelschweren Tätigkeit (Heben bis 22,5 kg) zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/7/3, Urk. 8/7/1 S. 1). Damit in Übereinstimmung stehen auch die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ und Dr. B.___ vom 23. März 2003. Dr. H.___ erachtete den Beschwerdeführer in einer körperlich leichteren Tätigkeit, Lastenheben bis zu höchstens 20 kg, ohne längeres Arbeiten in gebückter Stellung, als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/9/3 S. 1 f.). Dr. B.___ hielt diesbezüglich in seinem Bericht vom 23. März 2003 fest, dass für eine körperlich leichte Tätigkeit mit wechselnder Stellung keine Kontraindikationen bestünden (Urk. 8/8/2 S. 1 unten).
Daran vermögen weder die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 9. Oktober 2003 und diejenige von Dr. C.___, noch diejenige durch den Beschwerdeführer selbst etwas zu ändern. Dr. B.___ am 9. Oktober 2003 und Dr. C.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Während Dr. B.___ in seinem Bericht vom 23. März 2003 noch davon ausging, dass für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit keine Kontraindikationen bestünden (Urk. 8/8/2 S. 1 unten), hielt er in seiner Ergänzung zu diesem Bericht am 9. Oktober 2003 fest, die Arbeitsfähigkeit betrage auch in einer leidensangepassten Tätigkeit höchstens 70 % bis 80 %, da der Beschwerdeführer zwei- bis dreimal täglich kurze Pausen einlegen müsse (Urk. 3/4/1). Dr. C.___ hielt den Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig und führte aus, dass ein Invaliditätsgrad von mindestens 80 % vorliege (Urk. 3/3).
Auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 9. Oktober 2003 und diejenige durch Dr. C.___ kann nicht abgestellt werden kann. Es handelt sich dabei um nicht näher begründete hausärztliche Berichte, die die fachärztlichen Beurteilungen durch die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich nicht zu entkräften vermögen (vgl. vorstehend Erw. 1.6). Die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 9. Oktober 2003 ist nicht nachvollziehbar und schlüssig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er in seinem Bericht vom 23. März 2003, in welchem er ausführte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, noch davon ausging, für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestünden keine Kontraindikationen, um rund ein halbes Jahr später in einer Ergänzung zu diesem Bericht von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ausserdem ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, ob Dr. B.___ den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der kurzen, handschriftlichen Ergänzung zu seinem Bericht vom 23. März 2003 überhaupt nochmals untersuchte und diese Frage zu jenem Zeitpunkt überhaupt beurteilen konnte (vgl. Urk. 3/4/1).
Auch der Bericht von Dr. C.___ ist weder nachvollziehbar noch schlüssig begründet. Seine Beurteilung beruhte allein auf der Durchsicht von medizinischen Akten (vgl. Urk. 3/3). Dass Dr. C.___ die vollständigen Akten vorlagen, ist zudem zu bezweifeln, erweist sich seine Annahme, der Beschwerdeführer sei noch nie fachärztlich beurteilt worden, als aktenwidrig (vgl. Urk. 8/8/4-6). Es ist unklar, wie Dr. C.___ eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vornehmen konnte, wenn er den Beschwerdeführer nie untersuchte. Zudem gab er keine Begründung an, die ihn zu dieser Beurteilung, dass überhaupt keine Tätigkeit mehr möglich sei, führte. Schliesslich attestierte er dem Beschwerdeführer einen Invaliditätsgrad anstatt eine Arbeitsunfähigkeit, wobei er im Übringen auch nicht zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einerseits und derjenigen in einer behinderungsangepassten unterschied.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.), welche aufgrund der Einschätzung seiner selbst ohnehin relativierend zu würdigen sind, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen und müssen insgesamt als unglaubwürdig und als - gelinde gesagt - übertrieben bezeichnet werden. Insbesondere ist aufgrund der Diagnosen und der Einschätzungen der Fachärzte nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt keiner Tätigkeit mehr nachgehen können sollte, wenn die Ärzte das erreichte Leistungsniveau als so befriedigend beurteilten, dass sie als weitere Massnahme lediglich ein weiterführendes Fitnesstraining als notwendig erachteten (vgl. Urk. 8/8/4 S. 3). Dass der Beschwerdeführer bereits im durchgeführten ARB-Programm eine Tendenz aufwies, seine eigene Leistungsfähigkeit im Vergleich zu objektiven Belastungskriterien zu gering einzuschätzen, hielten auch die Ärzte im ARB-Bericht fest (Urk. 8/8/4 S. 3). Weshalb er wegen seiner Rückenleiden überhaupt nicht Auto fahren können sollte, ist aufgrund der Aktenlage (vgl. dazu auch Urk. 8/4) genauso wenig verständlich, wie seine Aussage, dass eine Operation viel zu gefährlich sei. Die Ärzte äusserten sich nämlich zu diesen Fragen überhaupt nicht.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 15. Juli 2002 in einer körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit, unter Vermeidung von längerem Arbeiten in gebückter Stellung, zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2002 einen Monatslohn von Fr. 5'600.-- erzielt und einen 13. Monatslohn bezogen habe (Urk. 8/18/1 Ziff. 16 und 20). Aufgrund dessen berechnete sie ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 2002 von Fr. 72'800.-- (5'600.-- x 13) (Urk. 8/5 S. 1, Urk. 8/16). Den Berechnungen der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden, und das ermittelte Jahreseinkommen von Fr. 72'800.-- für das Jahr 2002 ist somit als Valideneinkommen einzusetzen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abstellte und von einem Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) ausging, und errechnete für das Jahr 2002 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 57'919.--. Dabei berücksichtigte sie einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % und ging somit von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'127.-- aus (Urk. 8/5 S. 1, 8/16).
5.3 Nach der Rechtsprechung können für die Berechnung des Invalideneinkommens auch Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
Aufgrund der Aktenlage hat der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen. Er bezog vielmehr Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 8/10). Bezüglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsplatzprofile (vgl. Urk. 3/7) kann nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass diese dem medizinischen Anforderungsprofil des Beschwerdeführers entsprechen. Insbesondere ist unklar, ob diese den Anforderungen an eine Arbeit unter Vermeidung von längeren Haltungen in gebückter Stellung entsprechen beziehungsweise, ob eine Tätigkeit, die zumeist im Sitzen auszuführen ist, günstig wäre, wenn der Beschwerdeführer ausführte, dass er nicht mehr Auto fahren könne (vgl. Urk. 1 S. 3).
Daher ist auf die Tabellenlöhne abzustellen. Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene LSE abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 respektive seit 1999 von 41,8 und seit 2001 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Das im Jahr 2000 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'437.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 55'507.-- (Fr. 53'244.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % für das Jahr 2001 und von 2,2 % für das Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft, 10/2002 S. 89 Tab. B10.2), ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2002 von Fr. 58'146.-- (55'507.-- x 1,025 x 1,022).
Für einen unter Umständen zulässigen Abzug vom statistisch ermittelten möglichen Einkommen (vgl. BGE 126 V 75) besteht vorliegend angesichts der Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit kein Anlass. Als hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2002 ist somit der Betrag von Fr. 58'146.-- einzusetzen.
5.5 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 72'800.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 58'146.-- (vorstehend Erw. 5.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 14'654.--, was einem Invaliditätsgrad von 20 % entspricht.
Aus Gesagtem erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs der Invalidenversicherung im Ergebnis als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).