Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00391
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IV.2003.00391
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 13. Januar 2004
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1948 geborene E.___ ist ausgebildete Pharmazeutin und arbeitete zuletzt als Bibliotheksassistentin an der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich (Urk. 8/65). Seit 1976 leidet sie an einer schweren endogenen therapieresistenten Depression (Urk. 8/16). Die Verwaltung sprach ihr am 17. September 1992 eine halbe (Urk. 8/12) und am 29. Juni 1994 eine ganze Rente zu (Urk. 8/6). Mit Schreiben vom 7. August 2003 beantragte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Haushaltshilfe mit der Begründung, dass sie wegen andauernden schweren Depressionen die Haushaltsarbeiten nicht mehr selber verrichten könne (Urk. 8/33). Die IV-Stelle wies das Begehren ohne weitere Abklärungen mit Verfügung vom 13. August 2003 ab mit der Begründung, dass die beantragte Leistung in der Invalidenversicherung nicht vorgesehen sei (Urk. 8/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. September 2003 (Urk. 8/31) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. September ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob E.___ am 18. Oktober Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Leistung von Hauspflegebeiträgen (Urk. 1). Die Verwaltung schloss am 21. November 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde am 28. November 2003 geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Verwaltung hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Allgemeinen (Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und über den Umfang derselben (Art. 14 IVG) zutreffend wiedergegegeben, so dass darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass die Invalidenversicherung zusätzliche Kosten, die durch die Hauspflege entstehen, ganz oder teilweise übernehmen kann (Art. 14 Abs. 3 letzter Satz IVG), wobei die Kosten für zusätzlich benötigte Hilfskräfte bis zu einer Höchstgrenze übernommen werden, wenn der invaliditätsbedingte Betreuungsaufwand in Hauspflege voraussichtlich während mehr als drei Monaten das zumutbare Mass überschreitet (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
2. Streitig und zu prüfen ist der von der Verwaltung bestrittene Anspruch auf Übernahme der durch die Anstellung einer Haushaltshilfe anfallenden Kosten.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Haushaltshilfe nicht nur für die Entlastung im Haushalt benötige, sondern auch zur Begleitung auf Spaziergängen, da sie ohne Begleitung nicht spazieren gehe (Urk. 1). Die Verwaltung verweist im Wesentlichen darauf, dass mit dem Bezug einer ganzen Rente der Invalidenversicherung die gesundheitlich bedingten Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt abgedeckt seien, es mithin an einem Anspruch auf Hauspflege fehle (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bezieht seit Februar 1990 eine halbe (Urk. 8/12) und seit Februar 1994 eine ganze (Urk. 8/8) Invalidenrente, medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 ff. IVG wurden nicht gesprochen. Medizinische Massnahmen zielen unmittelbar auf die berufliche Eingliederung ab oder sind geeignet, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe lässt sich mit diesem Eingliederungszweck nicht rechtfertigen. Die in Art. 4 IVV angesprochene Hauspflege steht im Zusammenhang mit den medizinischen Massnahmen und betrifft das Entgelt für die bei der medizinischen Pflege einer Person anfallenden Kosten. Erweist sich die Kostenübernahme unter dem Titel medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit der Haushaltshilfe als ungerechtfertigt, kann aus der die gesetzlichen Bestimmungen lediglich konkretisierenden Verordnungsbestimmung nichts Entgegenstehendes abgeleitet werden. Art. 4 IVV beschlägt lediglich die in Form der Hauspflege durchzuführenden medizinischen Massnahmen gemäss Art. 12 ff. IVG und begründet keinen von medizinischen Massnahmen losgelösten und unabhängig davon zu verstehenden Anspruch (vgl. dazu BGE 129 V 200, ferner AHI 2000 S. 24 Erw. 2b).
2.3 Nach dem Gesagten, vom dem abzuweichen - wie das die Beschwerdeführerin vorschlägt (Urk. 1 Blatt 3) - kein Anlass besteht, fehlt es an einem Anspruch auf die Kostenübernahme für die Haushaltshilfe. Die Verwaltung hat die Beschwerdeführerin richtigerweise darauf aufmerksam gemacht, dass sie, sollte sie auf Dritthilfe bei mehreren Lebensvorrichtungen angewiesen sein, einen entsprechenden Antrag auf Hilfslosenentschädigung stellen kann. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. September 2003 ist zu bestätigen, die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).