IV.2003.00394
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 13. Februar 2004
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1959, arbeitete seit 1991 als Gärtner bei der A.___, Seuzach. Am 13. Oktober 2000 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen Rückenschmerzen zum Rentenbezug an (Urk. 9/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 9/32) und holte die Arztberichte bei Dr. med. B.___, Allgmeine Medizin FMH, Unterstammheim, vom 1. Dezember 2000 (Urk. 16/1; unter Beilage des Berichts der Rheumaklinik und des Instituts für Physiotherapie mit Poliklinik des Kantonsspitals Winterthur [im Folgenden: Rheumaklinik] vom 9. September 1999 an Dr. B.___ [Urk. 16/2], des Berichts der Chirugischen Klinik und Poliklinik des Kantonsspitals Winterthur [KSW] vom 10. Januar 2000 an die Rheumaklinik [Urk. 16/3], der Berichte von Dr. med. C.___, Neurologie FMH, Winterthur, vom 19. und 24. Januar 2000 an die Rheumaklinik [Urk. 16/4-5], der Berichte der Rheumaklinik vom 2. Februar 2000 [Urk. 16/6], vom 17. April 2000 [Urk. 16/7], vom 26. Mai 2000 [Urk. 16/8], und vom 10. August 2000 [Urk. 16/9] an Dr. B.___ und des Berichts der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des KSW vom 13. Oktober 2000 an die Rheumaklinik [Urk. 16/10]) sowie den Bericht der Rheumaklinik vom 28. November 2000 (Urk. 9/18) ein. Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % sprach die IV-Stelle G.___ mit Verfügung vom 25. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten für die Ehegattin und die drei Kinder mit Wirkung ab 1. August 2000 zu (Urk. 9/10).
1.2 Im "Fragebogen für Rentenrevision" vom 14. Februar 2002 (Urk. 9/31) gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand habe sich seit zirka fünf Monaten verbessert, indem er weniger Schmerzen zu erleiden habe. Die IV-Stelle holte darauf hin den Arztbericht von Dr. B.___ vom 23. März 2003 (Urk. 10/1, unter Beilage der Berichte der Psychiatrischen Poliklinik des KSW vom 17. Juli 2001 [Urk. 10/2] und der Rheumaklinik und des Instituts für Physiotherapie mit Poliklinik des KSW vom 17. April 2001 [Urk. 10/3] an ihn) sowie einen Arztbericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physiotherapie mit Poliklinik ein, welche ihr am 28. März 2002 mitteilte, dass eine aktuelle Beurteilung der Fragen nicht möglich sei, und u.a. den Bericht der Medizinischen Klinik des KSW vom 19. April 2001 an die Rheumaklinik (Urk. 9/15) zustellte. Ferner beauftragte die IV-Stelle die MEDAS Ostschweiz mit der Erstellung eines Gutachtens, welches am 19. Juni 2003 (Urk. 9/13) erstattet wurde. Nachdem die interne Berufsberatung am 8. Juli 2003 einen Einkommensvergleich vorgenommen hatte (Urk. 9/25), reduzierte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 25. Juli 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. September 2003 auf eine halbe (Urk. 9/3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. August 2003 (Urk. 9/21) wies sie mit Entscheid vom 30. September 2003 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob G.___ mit Eingabe vom 21. Oktober 2003 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1), und reichte den Arztbericht von Dr. B.___ vom 21. Oktober 2003 ein (Urk. 3/2). Am 12. November 2003 liess er, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, eine Beschwerdeergänzung einreichen und erneut eine ganze Invalidenrente beantragen, eventuell berufliche Massnahmen und Stellenvermittlung (Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 27. November 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 10. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeergänzung aus dem Recht gewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über dan Allgemeinen Teil über das Sozialversicherungsrecht; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4 Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl BGE 105 V 29). Unerheblich unter revisionrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Fehlen die in Art 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 ATSG) genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen; seit 1. Januar 2003 Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfolgt die Herabsetzung oder die Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.
2.
2.1 Zu prüfen ist in erster Linie, ob sich seit der Verfügung vom 25. Juli 2001 (Urk. 9/10), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2000 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. September 2003 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder erwerbliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch derart erheblichen Weise geändert hat, dass dem Beschwerdeführer ab 1. September 2003 nur noch eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Rente damit, dass dem Beschwerdeführer gemäss neuen und umfangreichen medizinischen Abklärungen ab sofort leichte bis höchstens mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeiten unter Vermeidung von Lastenheben über 15 kg und repetitiven Lastenheben bis 15 kg, zum Beispiel als EDV-Hilfskraft oder in der Maschinenbedienung, zu 50 % zumutbar seien. Der Einkommensvergleich zwischen dem zumutbaren Einkommen ohne Behinderung (Fr. 49'360.--) und demjenigen mit Behinderung (Fr. 23'884.--) habe eine Erwerbseinbusse beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 52 % ergeben. (Urk. 9/5).
2.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, sein Gesundheitszustand, die invalidisierenden Schmerzen, die schmerzbedingte hochgradige Einschränkung der Mobilität und die Unfähigkeit, irgendeine physische Tätigkeit länger als einige Minuten auszuführen, hätten sich seit über einem Jahr nicht mehr verändert, abgesehen von Schmerzschüben, die periodisch den an sich schon prekären Zustand noch verschlimmerten. Es sei ihm in keiner Weise möglich, halbtags eine leichte Arbeit zu verrichten. Sein Zustand sei derart, dass ihm nicht einmal kleinste Verrichtungen im Haus und Hof möglich seien. Bei jeder wie immer gearteten Beschäftigung seien die erforderlichen Pausen und Ausstände derart ausgedehnt, dass an vernünftige Arbeitsleistung niemals zu denken wäre (Urk. 1).
3.
3.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 25. Juli 2001 (Urk. 9/10) waren die Arztberichte der Rheumaklinik vom 28. November 2000 (Urk. 9/18) und von Dr. B.___ vom 1. Dezember 2000 (Urk. 9/16/1: vgl. Anfrage an den medizinischen Dienst vom 29. Januar 2001, Urk. 9/12).
3.1.1 Die Ärzte der Rheumaklinik (Urk. 9/18) diagnostizierten ein lumboischialgiformes Schmerzsyndrom rechts betont bei degenerativen Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule (LWS), einer segmentalen Instabilität L2/3 und L3/4, einer paramedianer Diskushernie L5/S1 links, einer foraminaler Diskusprotrusion L5/S1 links und einer Wurzeltaschenzyste S1 rechts. Die Arbeitsfähigkeit wurde wie folgt umschrieben: Im Moment bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Arbeit im Gartenbau, wie sie der Beschwerdeführer ausübe, sei wahrscheinlich nicht mehr möglich. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung scheine möglich. Eine Neubeurteilung in ein bis zwei Jahren wäre sinnvoll. Der Gesundheitszustand sei stationär. Der Beschwerdeführer sei für körperlich schwere Arbeit mit Heben von Lasten über 15 kg bleibend eingeschränkt, als Hilfsarbeiter im Gartenbau bestehe eine voraussichtlich bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine berufliche Umstellung sei notwendig. In behinderungsangepasster Tätigkeit, das heisse in leichter bis mittelschwerer Arbeit mit Wechselbelastung und Heben von Lasten bis maximal 15 kg, sei der Beschwerdeführer halbtags ab sofort mit voraussichtlicher Steigerungsmöglichkeit arbeitsfähig.
3.1.2 Dr. B.___ (Urk. 9/16/1) wiederholte die von der Rheumaklinik gestellten Diagnosen und ergänzte diese mit therapierefraktären rezidivierenden Kopfschmerzen (Borreliose ausgeschlossen). Der Beschwerdeführer könne keine Lasten heben, ebenso wenig könne er leichte körperliche Arbeiten wie Wischen, Jäten oder Rechen ausführen. Er könne nicht länger als 20 bis 30 Minuten ohne Unterbruch sitzen und er könne nicht länger als eine halbe Stunde ohne Unterbruch gehen. Er ertrage keine Erschütterungen. Als Landschaftsgärtnerhilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Eine berufliche Umstellung sei notwendig, wobei zuverlässige Angaben über eine allenfalls vorhandene Restarbeitsfähigkeit mit den entsprechenden möglichen Belastungen derzeit nicht möglich seien. Es seien derzeit auch keine leichten und leichtesten physischen Belastungen im Rahmen einer regulären Erwerbstätigkeit zumutbar. Es sei derzeit überhaupt keine Arbeitstätigkeit zumutbar. Eine Abschätzung der Belastbarkeit und die Festlegung einer Restarbeitsfähigkeit müssten zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens in einem Jahr erfolgen.
3.2 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Berichten:
3.2.1 Dr. B.___ hielt im Bericht vom 23. März 2003 (Urk. 10/1) fest, dass sich die Diagnose insoweit geändert habe, als in der Psychiatrischen Poliklinik des KSW gemäss Bericht vom 17. Juli 2001 die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (DD Somatisierungsstörung) gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer leide weiterhin an starken Schmerzen im rechten Bein, an lumbalen Rückenschmerzen, Schmerzen im linken Bein und an Kopfschmerzen. Neu sei seit August 2001 eine Schulterperiarthropathie rechts aufgetreten, die trotz peri- und intraarticulären Injektionen von Steroiden und Lokalanästhetica nicht völlig hätten zum Verschwinden gebracht werden können. Wegen des chronischen Schmerzzustandes bestünden auch schwere Schlafstörungen. Das früher geschilderte Beschwerdebild habe sich insgesamt nicht wesentlich geändert, es sei durch die geschilderten Massnahmen lediglich etwas erträglicher geworden. Die Prognose sei ungünstig. Eine Besserung der Beschwerden über den jetzigen Zustand hinaus sei nicht in Sicht. Es werde auch nicht möglich sein, den Beschwerdeführer ohne Schmerzmittel zu behandeln. Die verbleibenden Schmerzen seien zu stark. Eine erwerbswirksame Beschäftigung werde vorläufig, sicher aber im Laufe des kommenden Jahres nicht möglich sein. Der Beschwerdeführer sei und bleibe auf lange Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Die im Bericht der Rheumapoliklinik des KSW vom 17. April 2001 vorgenommene Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte bis mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung werde noch lange Zeit, mindestens aber ein Jahr nicht realisiert werden können. Es sei von der Psychiatrischen Poliklinik eine Arbeit von ein bis zwei Stunden Dauer täglich im Sinne einer unterstützenden Aktivierungstherapie vorgeschlagen worden. Eine solche Beschäftigung sei in der Region Stammheim gesucht, aber nicht gefunden worden. Es bestehe einzig die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer auf einem Bauernhof in der Nähe seiner Wohnung gelegentlich kleine Arbeiten verrichte, was aber nicht regelmässig möglich sei. Diese Art der Beschäftigung sei nicht erwerbswirksam, da sie nicht entlöhnt werde. Beim jetzigen Beschwerdezustand sei eine reguläre Beschäftigung nicht möglich.
3.2.2 Im Bericht der Rheumaklinik vom 17. April 2001 an Dr. B.___ (Urk. 9/17 = Urk. 10/3) wurde ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10 M 54.4) bei degenerativen Veränderungen der gesamten LWS, segmentaler Instabilität L2/L3 und L3/L4, bekannter paramedianer Diskushernie und foraminaler Diskusprotrusion L5/S1 links sowie Wurzeltaschenzyste S1 rechts und eine depressive Entwicklung bei Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert. Die Beschwerden seien unverändert. Bei der klinischen Verlaufskontrolle am 13. März 2001 habe der Beschwerdeführer bei der Lasègue-Prüfung eine Schmerzangabe lumbal beidseits ab 65°, eine Hyposensibilität am medialen Unterschenkel rechts, eine Kraftentwicklungsstörung am rechten Fuss und einen nur unsicher möglichen Zehen- und Fersengang rechts bei Schmerzangabe lumbal gezeigt. Klare Hinweise einer radikulären Symptomatik als Ursache der Schmerzen im rechten Bein fänden sich weiterhin keine. Eine psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers sollte dringlich erfolgen.
In der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau bestehe aus rheumatologischer Sicht eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In behinderungsangepassten Tätigkeiten (leichte bis mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung und Heben von Lasten bis maximal 15 kg) bestehe aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Steigerungsmöglichkeit bei günstigem Verlauf auf 100 %.
3.2.3 Laut Arztbericht der Medizinischen Klinik des KSW vom 19. April 2001 an die Rheumaklinik (Urk. 9/15) liege ein anamnestisch und klinisch in etwa unveränderter Verlauf bzw. Befund im Vergleich zu den Voruntersuchungen, letztmals am 8. September 2000, vor mit vor allem lumbalen Schmerzen ausstrahlend in die Beine rechtsbetont. Aetiologisch stehe ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bei neuroradiologisch dokumentierten degenerativen Veränderungen im mittleren und unteren LWS-Bereich im Vordergrund, wobei klinisch ein radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom L3 und L4 sowie möglicherweise auch L5 rechts, wie bereits letztmals festgehalten, nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Myographisch zeige sich nach wie vor ein unauffälliger Befund der entsprechenden Kennmuskulatur. Unklar bleibe weiterhin die im Januar 2000 festgestellte lymphozytäre Pleozytose mit leichter Proteinerhöhung ohne weitere Auffälligkeiten und mit normalisierten Befunden in der Verlaufsuntersuchung vom Mai 2000. Die Borrelienserologie sei auch im Verlauf im Liquor negativ, sodass ohne neue Aspekte angesichts der Klinik keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden seien. Die nun erneute Verlaufskontrolle bestätige dieses Vorgehen bei klinisch stationärem Befund.
Zur Arbeitsfähigkeit kann dem Bericht nichts entnommen werden.
3.2.4 Im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des KSW vom 17. Juli 2001 an Dr. B.___ (Urk. 10/2) beschreiben die Ärzte den Beschwerdeführer als wach und allseits orientiert. Die Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit, Konzentration und das Gedächtnis seien unbeeinträchtigt. Der Antrieb sei unauffällig. Der Beschwerdeführer wirke in seiner Mimik und im Gangbild schmerzgeplagt. Der Kontakt sei gut herstellbar. Der Rapport sei durch die einsilbige ratlose Erzählweise erschwert. Das formale Denken sei auf die Schmerzen eingeengt. Es lägen keine Anzeichen für inhaltliche Denk-, Wahrnehmungs- und Ich-Störungen, Ängste oder Zwänge vor. Die Stimmungslage sei subdepressiv. Es bestehe kein Anhalt für Suizidalität oder Fremdgefährdung. Aus psychiatrischer Sicht könne zum jetzigen Zeitpunkt eine Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt werden.
Die Ärzte äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit.
3.2.5 Die Diagnosen im MEDAS-Gutachten 19. Juni 2003 (Urk. 9/13) lauten folgendermassen:
"Hauptdiagnose (mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit)
- Thorakovertebrales Syndrom und lumbospondylogenes Syndrom rechts
- Anamnestisch lumboradikuläres Reiz- und progredientes Ausfallsyndrom L5, evt. S1 rechts 1999
- Anamnestisch Lyme-Radikulopathie 9/99
- Mehrsegmentale lumbale Osteochondrose, Spondylarthrose, Spondylose, betont L2/3
- Kleine subligamentäre medio-rechts-laterale Diskushernien L2/3, L3/4 und mediane subligamentäre Diskushernie L4/5 mit leichter Einengung rezessal bds. (MRI 19.11.99)
- Mediolaterale bis foraminale Diskushernie L5/S1 links
- Olisthesis L2/3 und L3/4 mit möglicher segmentaler Instabilität
- Wurzeltaschenzyste L5 rechts
- Möglicher St. n. M. Scheuermann
- Torsionsskoliose
- Schmerzverarbeitungsstörung
Nebendiagnosen (ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit)
- Verstimmungszustände bei chronischem Schmerzsyndrom in Folge körperlicher Krankheit (ICD-10 F. 43.8)
- Chronischer Nikotinabusus (15 pack years)
- Anamnestisch Refluxkrankheit
- Periarthropathia humeroscapularis rechts 12/98 und 8/01
- Epiconylopathia humeri radialis rechts 1/97
- Intermediäre Hämorrhoiden (ED 2/96)
- Commotio cerebri 1994
- Appendektomie 1977"
Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer die Intensität der Beschwerden als weniger stark ausgeprägt als früher bezeichnet, habe aber unverändert über Dauerschmerzen im rechten Oberschenkel ventral sowie ein Taubheitsgefühl im Schulterbereich rechts geklagt. Die klinische Untersuchung habe ein thorakovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Torsionsskoliose und Flachrücken ergeben. Die vom Beschwerdeführer angegebene Hypästhesie im rechten Bein sei diffus gewesen und habe nicht einem oder mehreren Nervensegmenten zugeordnet werden können. Motorische Defizite hätten gefehlt. Die MER seien symmetrisch auslösbar gewesen. Auch die Nervendehnzeichen seien negativ gewesen. Es seien ausserdem Zeichen eines nicht organischen Krankheitsverhaltens mit Verdeutlichungstendenz bei der klinischen Untersuchung aufgefallen. Der PACT-Score habe leicht unter der erforderlichen Mindestpunktzahl für eine leichte körperliche Tätigkeit mit seltenem Heben von maximal 5 kg gelegen.
In den aktuell angefertigten konventionellen Röntgenaufnahmen der LWS seien Osteochondrosen aller lumbalen Bandscheiben mit unverändert leichter Olisthesis L2/3 und L3/4 nachweisbar. Das ergänzend durchgeführte Laborscreening zeige keine Pathologien.
Aus somatischer Sicht sei die bereits im Arztbericht vom 28. November 2000 durch die Rheumatologen des KSW attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Gartenbauarbeiter ab dem 7. Juli 2000 nachvollziehbar. Klinisch könne im Vergleich zu den zur Verfügung stehenden Akten keine namhafte Verbesserung der muskuloskelettalen Beschwerden nachgewiesen werden. Zwar fehlten aktuell Zeichen eines lumboradikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsyndroms, es bestehe aber unverändert ein chronisches therapierefraktäres lumbospondylogenes Syndrom rechts sowie neu (?) ein thorakovertebrales Syndrom bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der LWS mit mehrsegmentaler Osteochondrose, mehrsegmentalen Diskushernien, Spondylarthrosen, Spondylosen, möglichem Zustand nach M. Scheuermann sowie Torsionsskoliose und Flachrücken.
Der psychiatrische Consilarius habe Verstimmungszustände bei chronischem Schmerzsyndrom in Folge körperlicher Krankheit diagnostiziert, habe aber eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht bestätigen können.
In der zuletzt ausgeführten, als körperlich schwer einzustufenden Tätigkeit als Gartenbauarbeiter bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In Übereinstimmung mit dem Arztbericht der Klinik für Rheumatologie des KSW vom 28. November 2000 sei dem Beschwerdeführer in einer leichten bis höchstens mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermeidung von Lastenheben über 15 kg sowie repetitiven Lastenheben bis 15 kg zu 50 % arbeitsfähig (halbtags).
3.3 Aufgrund der erwähnten ärztlichen Berichte ist nicht ersichtlich, inwiefern gegenüber den bei der ursprünglichen Zusprechung der unbefristeten ganzen Rente herrschenden tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung des Gesundheitszustandes und/oder eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein sollen, weshalb ein Revisionsgrund, welcher die Herabsetzung der Invalidenrente begründen würde, nicht vorliegt.
4.
4.1 Da bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen worden ist, Dres. D.___ und E.___ der Rheumaklinik und des Instituts für Physiotherapie mit Poliklinik des KSW (Urk. 9/18) dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung und Heben von Lasten bis maximal 15 kg halbtags ab sofort mit voraussichtlicher Steigerungsmöglichkeit zumuteten, ist zu prüfen, ob die auf Art. 41 IVG gestützte Revisionsverfügung vom 25. Juli 2003 (Urk. 3/1) mit der substituierten Begründung, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom 25. Juli 2001 zweifellos unrichtig war, zu schützen ist. Diese Frage beurteilt sich nach den bei Erlass der Rentenverfügung vom 25. Juli 2001 (Urk. 9/10) herrschenden Verhältnisse.
4.2 Bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestand zwischen den Ärzten Einigkeit darüber, dass beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner eine voraussichtlich bleibende Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliegt. Was die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft, gingen die Ärzte der Rheumaklinik davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung und Heben von Lasten bis maximal 15 kg halbtags ab sofort mit voraussichtlicher Steigerung möglich sei (Urk. 9/18). Dr. B.___ war dagegen der Ansicht, dass zuverlässige Angaben über eine allenfalls vorhandene Restarbeitsfähigkeit mit den entsprechenden möglichen Belastungen derzeit nicht möglich und auch leichte und leichteste physische Belastungen im Rahmen einer regulären Erwerbstätigkeit nicht zumutbar seien (Urk. 9/16/1). Er äusserte sich demgemäss nicht zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Zu entscheiden, ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer regulären Erwerbstätigkeit noch verwertbar ist, ist nicht Aufgabe des Arztes. Vielmehr hat er sich darüber zu äussern, welche Arbeiten in welchem Ausmass in medizinisch-theoretischer Hinsicht dem Beschwerdeführer zumutbar sind. Dies haben die Ärzte der Rheumaklinik getan, weshalb im Zeitpunkt der Rentenverfügung bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf ihren Bericht abzustellen gewesen wäre, zumal deren Einschätzung nunmehr von den Gutachtern der MEDAS geteilt wird.
Die Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung ist indessen nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung keine Invalidität besteht, die Anrecht auf eine Rente begründet. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Rentenrevision zu unterbleiben hat, wenn die Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Revisionsverfügung von neuem rentenbegründendes Ausmass erreicht oder eine solche Verschlimmerung unmittelbar bevorsteht (BGE 99 V 101 Erw. 4 mit Hinweisen).
Dr. B.___ erachtet den Beschwerdeführer immer noch als zu 100 % arbeitsunfähig, während die Ärzte der MEDAS Ostschweiz in Übereinstimmung mit dem Bericht der Rheumaklinik vom 28. November 2000 (Urk. 9/18) eine halbtags ausgeführte Teilzeittätigkeit in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Arbeit mit Wechselbelastung sowie Heben von Lasten bis maximal 15 kg als möglich erachten. Auf dieses Gutachten kann abgestellt werden, weil die umfassende Begutachtung in Kenntnis und in gründlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten ergangen ist und die medizinischen Zusammenhänge in verständlicher, nachvollziehbarer Weise wiedergegeben werden. Insbesondere wurde auch auf die neu diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung hingewiesen und schlüssig dargelegt, dass diese keinen Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit hat. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wiedererwägungsverfügung vom 25. Juli 2003 unverändert in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit mit Wechselbelastung sowie Heben von Lasten bis maximal 15 kg arbeitsfähig gewesen ist. An dieser Einschätzung ändert auch das im Beschwerdeverfahren aufgelegte ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 21. Oktober 2003 (Urk. 3/2) nichts, in welchem im Wesentlichen die Aussagen des Berichts vom 23. März 2003 (Urk. 10/1) wiederholt werden.
4.3 Zu prüfen ist weiter, in welchem Ausmass sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
4.3.1 Der Beschwerdeführer verdiente im Jahre 1998, im letzten Jahr, in welchem er ohne Gesundheitsschaden voll gearbeitet hatte, Fr. 44'246.-- (Urk. 9/32). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,3 % im Jahre 1999, 1,3 % im Jahre 2000, 2,5 % im Jahre 2001, 1,8 % im Jahre 2002 und 1,4 % im Jahre 2003 könnte der Beschwerdeführer im Jahre 2003 ohne Gesundheitsschaden Fr. 47'565.-- verdienen.
4.3.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2000 im privaten Sektor Fr. 4'437.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden die Woche (LSE 2000, Tabelle TA 1 S. 31), was unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2,5 % im Jahre 2001, 1,8 % im Jahre 2002 und 1,4 % im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 12-2003, Tabelle B 10.2 S. 95), einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden pro Woche und unter Annahme, dass diese im Jahr 2003 gleich geblieben ist, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'894.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 58'728.-- pro Jahr und für ein 50 % Pensum Fr. 29'364.-- ergibt.
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Beim Beschwerdeführer, der ohne Gesundheitsschaden einer schweren körperlichen Arbeit nachging und heute nur noch in einer leichten höchstens mittelschweren Tätigkeit mit seltenem Heben von Lasten von nicht mehr als 15 kg arbeitsfähig ist, rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 %. Somit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 22'023.-- (Fr. 29'364.-- x 75 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 47'565.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'542.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 53,7 %. Die Vornahme der Wiedererwägung wäre daher gerechtfertigt, wenn die zweite Voraussetzung, das heisst die erhebliche Bedeutung der Berichtigung, erfüllt ist.
4.4 Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGE 119 V 480 Erw. 1c). Vorliegend geht es um periodische Leistungen, weshalb nach der Rechtsprechung (BGE 119 V 480 Erw. 1c, 117 V 20 Erw. 2c/bb) die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen ist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die ursprüngliche Rentenverfügung vom 25. Juli 2001 im Ergebnis als zweifellos unrichtig erweist, weshalb die Beschwerdegegnerin befugt war, diese für die Zukunft in Wiedererwägung zu ziehen. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juli 2003 wurde zu Recht abgewiesen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der Gärtner und Floristen, Postfach 932, 8023 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).