IV.2003.00395
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 26. Mai 2004
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
diese vertreten durch die F.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1998, wurde wegen Auffälligkeiten im Kindergarten Ende Oktober 2002 vom schulärztlichen Dienst der Stadt Zürich bei der F.___ angemeldet, nachdem am 22. Oktober 2002 eine Entwicklungsuntersuchung am Kinderspital Zürich stattgefunden hatte (Urk. 6/5). Am 4. Dezember 2002 stellte die F.___ ein Gesuch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Übernahme der Kosten für pädagogisch-therapeutische Massnahmen ab November 2002 (Urk. 6/10 = Urk. 6/13). Am 27. Dezember 2002 (Urk. 6/12, beziehungsweise 28. Januar 2003, Urk. 6/9) erfolgte die Anmeldung bei der IV-Stelle durch die Mutter. Mit Verfügung vom 19. Februar 2003 (Urk. 6/3) wurde die Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen von der IV-Stelle abgelehnt (Urk. 6/3). Die dagegen durch die F.___ eingereichte Einsprache vom 11. März 2003 (Urk. 6/8) wurde mit Entscheid vom 26. September 2003 (Urk. 2 = Urk. 6/1) ebenfalls mit der Begründung abgewiesen, dass Sonderschulmassnahmen bei versicherten Personen unter 20 Jahren nur dann übernommen werden können, wenn der Intelligenzquotient (IQ) nicht mehr als 75 betrage.
2. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2003 erhob die F.___ im Namen von D.___ und mit Unterschrift seiner Mutter A.___ Beschwerde und beantragte, es sei Kostengutsprache für die heilpädagogische Früherziehung (HFE) rückwirkend ab dem 1. November 2002 zu leisten. Die Entwicklungsuntersuchung am Kinderspital habe einen EQ (Entwicklungsquotient) von 76 ergeben, was einem IQ von rund 69 entspreche (Urk. 1).
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. November 2003 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2003 (Urk. 7) für geschlossen erklärt.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 (Urk. 8) forderte das Gericht einen ergänzenden Bericht beim Kinderspital Zürich in Bezug auf die EQ-/IQ-Werte an, welcher mit Schreiben vom 4. März 2004 erstattet wurde (Urk. 10). Die Parteien wurden dazu zur Stellungnahme aufgefordert (Stellungnahme der IV-Stelle vom 20. April 2004, Urk. 13).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 An die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, werden Beiträge gewährt (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Beiträge umfassen u.a. besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte (Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG). Gemäss Art. 19 Abs. 3 IVG bezeichnet der Bundesrat im Einzelnen die gemäss Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest (Satz 1). Er erlässt Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung, sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen (Satz 2; [BGE 128 V 95 Erw. 1a]).
1.2 Im Rahmen dieser formellgesetzlichen Ausgangslage, namentlich gestützt auf die Rechtsetzungsdelegation in Art. 19 Abs. 3 IVG, hat der Bundesrat in Art. 8 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Vorschriften über Massnahmen für die Sonderschulung aufgestellt. In der hier massgebenden Fassung vom 25. November 1996, in Kraft seit 1. Januar 1997, differenziert er dabei zwischen I. Sonderschulunterricht, II. Massnahmen zur Ermöglichung des Volksschulbesuches und III. Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonder- und Volksschulunterricht, wobei überall eine Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art vorgesehen ist. Die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen, die im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Sonder- und Volksschulunterricht notwendig sind, umfassen gemäss Art. 10 Abs. 2 IVV nebst der Sprachheilbehandlung für sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. e IVV (lit. a) sowie Hörtraining und Ableseunterricht für gehörlose und gehörbehinderte Versicherte im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. c IVV (lit. b) als Drittes die heilpädagogische Früherziehung für Versicherte nach Art. 8 Abs. 4 Buchstaben a bis g IVV (lit. c). Für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung ist ausschliesslich Art. 8 Abs. 4 lit. a IVV, wonach die Leistungen vorgesehen sind für geistig behinderte Versicherte, deren Intelligenzquotient (IQ) nicht mehr als 75 beträgt.
2.
2.1 Der Versicherte wurde von Dr. med. B.___ an das Kinderspital Zürich zur Entwicklungsabklärung angemeldet mit der Beurteilung, dass dieser aufgrund seines kognitiven Entwicklungsrückstandes, der emotionalen und sozialen Unreife sowie einer nicht klar beurteilbaren Sprachentwicklungsverzögerung im Regelkindergarten für den Rest der Gruppe nicht tragbar sei. Gleichzeitig könne er von der Förderung nicht profitieren, da er das Förderangebot nicht wahrnehmen könne (Urk. 6/11). Anlässlich der Entwicklungsuntersuchung vom 22. Oktober 2002 am Kinderspital Zürich wurden von den Ärzten ein leichter Entwicklungsrückstand (EA 3 6/12 Jahre; EQ 76) F 83 und eine Mikrocephalie diagnostiziert (Urk. 6/5). Auf die entsprechende Frage durch das Gericht (Urk. 8) führten Prof. E.___ und Dr. med. C.___ im Schreiben vom 4. März 2004 (Urk. 10) ergänzend aus, dass der IQ des Beschwerdeführers aufgrund der Untersuchung vom 22. Oktober 2002 (SON R-Test) errechnet werden könne und zum damaligen Zeitpunkt 70 betragen habe. Es stehe ausser Zweifel, dass der Versicherte im Zeitpunkt ihrer Untersuchung eine heilpädagogische Früherziehung benötigt habe.
2.2 Nach Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 IVV muss eine heilpädagogische Früherziehung dann von der Invalidenversicherung getragen werden, wenn die Massnahme im vorschulpflichtigen Alter zur Vorbereitung auf den Besuch des Sonder- oder Volksschulunterrichts notwendig ist. Ferner wird er nur geleistet für geistig behinderte Versicherte, deren IQ nicht mehr als 75 beträgt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt, wie sich aus den vorgenannten Berichten ergibt. Die genannte Verordnungsbestimmung benennt den als Anspruchsvoraussetzung erforderlichen Grenzwert in IQ, weshalb der hier vorliegende, leicht höhere EQ nicht massgebend sein kann.
2.3 Gemäss IV-Rundschreiben 136 vom 28. April 1998 schliesst im Weiteren der Besuch des Kindergartens die Gewährung von Leistungen für die heilpädagogische Früherziehung nicht aus (Ziff. 3 des Rundschreibens).
Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich aber nicht abschliessend beantworten, in welcher Form und Häufigkeit sowie für welche Zeitdauer eine heilpädagogische Früherziehung ausserhalb des im Rahmen des Kindergartens durchgeführten heilpädagogischen Stütz- und Förderunterrichts medizinisch/pädagogisch notwendig ist. Diese Fragen werden bei der detaillierten Leistungszusprechung noch genauer abzuklären sein. Ebenso wird abzuklären sein, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Transportkosten besteht (Ziff. 5 des Rundschreibens). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die entsprechenden Abklärungen vornimmt und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf heilpädagogische Früherziehung im Einzelnen neu verfügt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. September 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die notwendige heilpädagogische Früherziehung hat. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch im Einzelnen verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und einer Kopie von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).