IV.2003.00396
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 12. Juli 2004
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. I.___, geboren 1961, arbeitete vom 14. August 1998 bis zum 22. Dezember 2000 bei A.___, Bauspenglerei + Bedachungen, als Bauspengler, ab welchem Zeitpunkt er die Arbeit krankheitshalber niederlegte (Urk. 7/17/3 und 7/58). Am 23. Oktober 2001 meldete er sich wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente und medizinische Eingliederungsmassnahmen, Urk. 7/59) an. Vom 5. bis 30. Mai 2003 nahm der Versicherte, der sich am 4. November 2002 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, an einem Abklärungsprogramm der B.___ teil (vgl. Schlussbericht der B.___ vom 26. Juni 2003, Urk. 7/26).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, indem sie unter anderem Berichte des Hausarztes Dr. med. C.___ (Urk. 7/17-18) beizog und den Versicherten durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut D.___ (ABI) begutachten liess (Gutachten vom 10. September 2002, Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 26. März 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. April 2003 (Urk. 7/29), mit welcher am Begehren um Rente und medizinische Massnahmen festgehalten wurde, wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 18. September 2003 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, am 23. Oktober 2003 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen; weiter ersuchte er um Einsetzung von Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Helsana Versicherungen AG als Krankenversicherer von I.___ verzichtete innert der mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 (Urk. 9) angesetzten Frist auf einen Prozessbeitritt (vgl. Schreiben der Helsana Versicherungen AG vom 15. Dezember 2003, Urk. 11). Mit Beschluss vom 19. Januar 2004 wies das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 26. März 2003 (Urk. 7/3) nur über den Rentenanspruch entschieden, obwohl der Versicherte auch einen Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen angemeldet hatte (vgl. Urk. 7/59 S. 5). Nachdem in der Folge im Einspracheverfahren auf Antrag des Beschwerdeführers sowohl der Anspruch auf Rente wie auch jener auf medizinische Massnahmen geprüft wurde, bilden diese Ansprüche ohne weiteres auch im Beschwerdeverfahren Anfechtungs- und Streitgegenstand.
2.
2.1 Strittig ist zunächst der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Diesbezüglich sind die massgebenden rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf das ABI-Gutachten auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne zwar seine angestammte Tätigkeit als Bauspengler gesundheitsbedingt nicht mehr ausführen, sei jedoch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb sich nach einem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % ergebe (Urk. 2 S. 3).
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch das ABI deutlich verschlechtert und müsse insbesondere in psychischer Hinsicht neu überprüft werden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.3). Beim Einkommensvergleich seien die Zahlen zum Invalideneinkommen nicht nachvollziehbar und es ergebe sich bei einem Leidensabzug von 25 % ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40,21 % (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.2-3).
3.
3.1 Dr. C.___, Hausarzt des Versicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. November 2001 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein chronifiziertes lumbo-radikuläres/spondylogenes Schmerzsyndrom mit funktioneller Überlagerung und eine Dekonditionierung sowie - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - einen Narbenbulbus bei chronischem Ulkus duodeni und eine Adipositas bei Status nach Ureterkolik 2000. Der Versicherte klage über dauernde lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein. Objektive Befunde für ein radikuläres Ausfallsyndrom bestünden zur Zeit keine. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die Situation prognostisch schwierig, da nur schon nach dem äusseren Erscheinungsbild sich wohl kein Arbeitgeber finden werde, der den Patienten einstelle (Urk. 7/17/1). Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit beurteilte Dr. C.___ den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bauspengler als nicht arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ganztags bis halbtags (Urk. 7/17/2 S. 2).
3.2 Am 10. September 2002 erstattete das Ärztliche Begutachtungsinstitut D.___ (ABI) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 7/16).
Im Gutachten wurden nach Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. August 2002 sowie nach konsiliarischen rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/16 S. 10):
1. Chronisches Schmerzsyndrom
- lumbospondylogenes Syndrom rechts, intermittierend radikulär L5 möglich, aktuell keine radikulären Befunde objektivierbar (ICD-10 M51.2)
- mediane bis mediolaterale Diskushernie rechts L4/5 mit möglicher Wurzelirritation L5 rechts gemäss CT-LWS vom 5.1.01
- muskuläre Dysbalance vom Beckengürteltyp mit ISG-Überlastung rechts
- allgemeine fortgeschrittene Dekonditionierung
2. Epicondylopathia humeroradialis rechts (ICD-10 M77.1)
3. Gonalgie rechts bei möglicher Chondropathia patellae (ICD-10 M22.2)
4. Adipositas permagna (BMI 35kg/m2) (ICD-10 E66.0)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden aufgeführt (Urk. 7/16 S. 11):
1. Leichte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23)
- v.a. ausgelöst durch das chronische Schmerzsyndrom
2. Fortgesetzter Nikotinkonsum (37 py) (ICD-10 F17.1)
3. Rezidivierende gastritische Beschwerden
- unter Einnahme von NSAID, unter Dauerbehandlung mit Zantic
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte im Rahmen einer multidisziplinären Konsensbesprechung. Im Vordergrund stünden die geklagten Hauptbeschwerden in Form der Rückenschmerzen, denen organische Korrelate zugrunde gelegt werden könnten. Neuroradiologisch habe im Segment L4/L5 eine Diskushernie mit möglicher Nervenwurzelirritation von L5 rechts dokumentiert werden können. Anamnestisch scheine ein lumboradikuläres Syndrom L5 intermittierend vorgelegen zu haben. Im Weiteren bestehe eine Fehlhaltung und eine deutliche muskuläre Dysbalance vom Beckengürteltyp mit ISG-Überlastung rechts und eine allgemeine fortgeschrittene Dekonditionierung. Beim Exploranden bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und es sei ihm aus radiologischer Sicht die angestammte Tätigkeit als Bauspengler bleibend nicht mehr zumutbar.
Zur Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten hielten die Gutachter fest, dass rheumatologisch in der aktuellen Untersuchung keine lumboradikuläre Reizung, insbesondere die Nervenwurzel L5 rechts betreffend, objektiviert werden könne. Objektivierbar sei eine deutliche funktionelle Überlagerung mit positiv geprüften Waddell-Zeichen. Der Explorand zeige sich mit einer ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei dem Exploranden aus rheumatologischer Sicht keine körperlich schwer belastende Tätigkeit mehr zumutbar. Es sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Ziehen von Lasten über 10 kg, mit abwechslungsweisem Sitzen, Stehen und Gehen, ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen aus rheumatologischer Sicht ohne Einschränkung zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht könne beim Exploranden eine leichte Anpassungsstörung diagnostiziert werden. Die Anpassungsstörung müsse im Rahmen der körperlichen Beschwerden festgestellt werden. Es müsse von einer psychischen Überlagerung der körperlichen Beschwerden ausgegangen werden, da der Explorand sein bisheriges Arbeitsleben als unbefriedigend erlebt habe und zudem dieser Tätigkeit aufgrund seiner körperlichen Einschränkung nicht mehr nachgehen müsse. Eine affektive Störung im Sinne einer Depression liege nicht vor. Die objektivierbaren Befunde seien aus psychiatrischer Sicht gering und schränkten die Leistungsfähigkeit nicht ein. Aus internistischer Sicht stehe beim Exploranden die Adipositas im Vordergrund. Die Arbeitsfähigkeit sei dadurch für körperlich schwere Tätigkeiten eingeschränkt, ansonsten gebe es keine zusätzliche Einschränkung zu derjenigen aus rheumatologischer Sicht.
Für die Untersucher präsentiere sich in der Konsensbesprechung ein Explorand mit einer ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Demgegenüber stünden die Befunde aus somatischer und psychiatrischer Sicht. Es könnten keine Befunde objektiviert werden, die dem Exploranden eine körperlich und adaptierte Tätigkeit ganztägig ohne Leistungseinschränkung nicht als zumutbar erachten lassen würden. Dem Exploranden wäre aus psychiatrischer Sicht explizit auch die Willensanstrengung zumutbar, eine derartige Tätigkeit aufzunehmen. Die Differenz zwischen der Selbsteinschätzung des Exploranden, der keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr sehe, und der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit müsse mit IV-fremden Gründen erklärt werden, wie den schulischen, sprachlichen und beruflichen Voraussetzungen sowie der psychosozialen Situation mit dem sekundären Krankheitsgewinn.
3.3 Dr. C.___ berichtete am 30. Januar 2003 (Urk. 7/18/1) bei gegenüber seinem Bericht vom 3. November 2001 (Urk. 7/17/1) unveränderten Diagnosen von einem in etwa unverändertem Krankheitsbild. Der Beschwerdeführer klage über ständige Rückenschmerzen, der Gang sei leicht vornübergebeugt, mit schmerzverzerrtem Gesicht und mit dem rechten Bein meist hinkend. Eine neurologische Beurteilung durch Dr. D.___ vom 2. Juli 2002 (7/18/3) habe keine wesentlichen Auffälligkeiten gezeigt, insbesondere seien die geklagten Beschwerden nicht objektivierbar. Der Versicherte sei für leichtere Arbeiten durchaus arbeitsfähig, es werde sich jedoch kaum ein Arbeitgeber finden, der ihn bei diesem Erscheinungsbild einstellen werde. Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit beurteilte Dr. C.___ den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/18/2 S. 2).
4.
4.1 Das ABI-Gutachten basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und Berücksichtigung der vorhandenen Vorakten erstellt. Es erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend Erw. 2.2), was vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt wurde. Die Gutachter legen schlüssig und nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung in seiner angestammten Tätigkeit als Bauspengler nicht mehr arbeitsfähig war, dass hingegen in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit bestand. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, der jedoch eine seither eingetretene und weiter abklärungsbedürftige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands geltend machte.
4.2 Für den Nachweis eines verschlechterten Gesundheitszustands berief sich der Beschwerdeführer auf den Bericht der B.___ vom 24. Juni 2003 (Urk. 26) über die Teilnahme am Abklärungsprogramm "Fit für den Arbeitsmarkt", in welchem dringend zu einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung geraten worden sei und der belege, dass er in der momentanen Verfassung nicht in der Lage sei, den Anforderungen einer Arbeitsstelle gerecht zu werden. Auf diesen Bericht über die arbeitslosenversicherungsrechtliche Abklärung vom 5. bis 30. Mai 2003 kann indessen nicht abgestellt werden. Der Bericht der B.___ vom 24. Juni 2003 wurde nicht von ärztlichen Fachpersonen verfasst und enthält weder objektive Befunde noch eine Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Beurteilung durch die B.___ übernimmt weitgehend und unkritisch die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welche aus invaliditätsfremden Gründen von der durch die ABI-Gutachter festgestellten zumutbaren Arbeitsfähigkeit abweicht (vgl. dazu vorstehende Erwägung Ziff. 3.2). Ein seit der ABI-Begutachtung verschlechterter psychischer Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich dem Bericht der B.___ vom 24. Juni 2003 jedenfalls nicht entnehmen, auch wenn darin abschliessend die Aufnahme einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung als vordringlich erachtet wurde. In der Folge hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine solche Behandlung in Anspruch genommen, was eine Zustandsverschlechterung als wenig glaubhaft erscheinen lässt. Nachdem weder ärztliche Belege noch andere konkrete Hinweise für eine Zustandsverschlechterung vorliegen, ist weiterhin auf das unverändert aktuelle ABI-Gutachten vom 10. September 2002 abzustellen. Dies gilt umso mehr, als Hausarzt Dr. C.___ in Kenntnis des ABI-Gutachtens (vgl. Urk. 7/16 S. 14) und nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2003 ein im Vergleich zur Untersuchung vom 31. Oktober 2001 in etwa unverändertes Krankheitsbild erhob und den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig einschätzte (vgl. Urk. 7/17-18).
Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zwischen dem 13. August 2002 (Untersuchung im Rahmen der ABI-Begutachtung) und dem 18. September 2003 (Erlass des Einspracheentscheides und massgebender Beurteilungszeitpunkt, vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) ist deshalb nicht nachgewiesen, und es besteht auf Grund der Aktenlage auch kein Anlass für weitere Abklärungen. Gestützt auf das ABI-Gutachten vom 10. September 2002 ist die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, das heisst für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 10 kg voll arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Das Valideneinkommen ist nicht strittig. Nach Angaben des Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2001 Fr. 5'400.-- monatlich verdient (Urk. 7/58 Ziff. 16), was bei 13 Monatslöhnen ein Jahreseinkommen von Fr. 70'200.-- ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,8 % im Jahr 2002 und von 1,4 % im Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft 6/2004 S. 91 Tabelle B 10.2) ergibt dies ein für den Einkommensvergleich massgebendes Valideneinkommen von Fr. 72'464.-- (Fr. 70'200.-- x 1,018 x 1,014).
5.2 Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens hat sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nach Einwänden des Beschwerdeführers zu Recht nicht mehr auf die zunächst herangezogenen Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) gestützt, weil die praxisgemässen Voraussetzungen (Anzahl, Vergleichbarkeit) für deren Anwendung nicht gegeben waren (BGE 129 V 472).
Praxisgemäss ist daher hinsichtlich des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Zahlen abzustellen. Denn nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhytmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2002 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Somit sind vorliegend bei der Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen. Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2002 auf monatlich Fr. 4'557.-- (LSE 2002, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor zwölf zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2004 S. 90 Tabellen B9.2 und B10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von gerundet Fr. 4'817.-- pro Monat (Fr. 4'557.-- : 40,0 x 41,7 x 1,014) beziehungsweise von Fr. 57'804.-- pro Jahr (Fr. 4'817.-- x 12).
5.3 Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Der Beschwerdeführer kann nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Ziehen von Lasten über 10 kg, mit abwechslungsweisem Sitzen, Stehen und Gehen, ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen, verrichten (Urk. 7/16 S. 12 ff.). Angesichts dieser medizinischen Einschränkungen in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 10 %. Weil der Beschwerdeführer jede geeignete Tätigkeit vollzeitlich auszuüben vermag, fällt ein Abzug für Teilzeitbeschäftigung nicht in Betracht. Den weiteren Kriterien (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Nationalität der Aufenthaltskategorie) kommt bei einfachen Hilfsarbeiten nur bescheidene Bedeutung in Bezug auf die Lohnhöhe zu und rechtfertigt keinen höheren Abzug. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 52'024.-- (Fr. 57'804.-- x 0,9).
5.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 72'464.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'024.-- beläuft sich der Invaliditätsgrad damit auf 28 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente zu Recht erfolgte.
6.
6.1 Strittig ist weiter der Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen in Form einer Beteiligung an einer Schmerzgruppe.
6.2 Die versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.).
Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff „Behandlung des Leidens an sich“. Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinungen gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonstwie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (primären oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist und ein stabiler respektive relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei volljährigen Versicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2, 2000 S. 64 Erw. 1, S. 295 Erw. 2a und S. 298 Erw. 1a je mit Hinweisen). Als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG gelten unter anderem psychotherapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand einer Krankheit eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die Massnahmen müssen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin machte zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides geltend, dass sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht ein labiles pathologisches Geschehen vorliege, was einen Anspruch auf medizinische Vorkehren gemäss Art. 12 IVG ausschliesse (Urk. 6 S. 2).
7.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er an chronischen Schmerzen leide und die von den Gutachtern angeregte Teilnahme in einer Schmerzgruppe zu einer Stabilisierung der Situation führen könne. Überdies seien medizinische Massnahmen auch anzuordnen, wenn damit die Erwerbsfähigkeit vor einer wesentlichen Beeinträchtigung bewahrt werden könne (Urk. 1 S. 2 f.).
8.
8.1 Im ABI-Gutachten vom 10. September 2002 wurde zu den medizinischen Massnahmen ausgeführt, dass aus internistischer Sicht die dem Exploranden zumutbare Massnahme der Gewichtsstabilisierung bzw. -reduktion im Vordergrund stehe. Diese Massnahme könne die Restarbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten stabilisieren und würde das Voranschreiten des metabolischen Syndroms ebenfalls verhindern. Aus rheumatologischer Sicht sei die Tatsache im Vordergrund, dass der Explorand gegenüber sämtlichen invasiven therapeutischen Massnahmen ablehnend gegenüber stehe, weshalb eine weitere neuroradiologische Abklärung derzeit nicht empfohlen werden könne. Bei objektivierbaren, dermatombezogenen sensomotorischen Ausfällen müsste dies selbstverständlich reevaluiert und mit dem Exploranden neu besprochen werden. Im Prinzip würden nach wie vor aktive, kräftigende physiotherapeutische Massnahmen im Vordergrund stehen, welche jedoch schon ausgedehnt und erfolglos durchgeführt worden seien. Aus diesem Grund könnten auch in diesem Bereich keine glaubhaften Vorschläge gemacht werden. Aus psychiatrischer Sicht könne eine eigentliche psychotherapeutische Behandlung beim fixierten Exploranden mit mangelnden Ressourcen nicht vorgeschlagen werden. Es wäre überprüfbar, ob der Explorand von der Teilnahme an einer Schmerzgruppe profitieren könnte. Eine medikamentöse Behandlung sei nicht indiziert (Urk. 7/16 S. 13). In der Zusammenfassung hielten die Gutachter fest, dass medizinische Massnahmen zu einer Stabilisierung der Situation dienen könnten (Urk. 7/16 S. 14).
8.2 Bei der Beurteilung, ob bezüglich der in Frage stehenden Beteiligung in einer Schmerzgruppe die Voraussetzungen für den Anspruch auf medizinische Massnahmen erfüllt sind, fällt entscheidend ins Gewicht, dass - wie der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinem psychischen Gesundheitszustand selbst geltend machte - nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden kann. Auf Grund der Beurteilung durch die ABI-Gutachter ist vielmehr von einem labilen pathologischen Geschehen auszugehen, wobei medizinische Massnahmen allenfalls zu einer Stabilisierung der Situation führen könnten. Die Gutachter haben in der zusammenfassenden Beurteilung die Teilnahme an einer Schmerzgruppe denn auch nicht als indizierte medizinische Massnahme erwähnt.
Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass sich stabilisierende Vorkehren stets gegen labiles pathologisches Geschehen richten. Deshalb muss eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich bewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig, welcher Art die Behandlung sei (BGE 98 V 209 = ZAK 1973 S. 86). Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des stationären Zustandes erforderlich sind, können daher von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden (BGE 102 V 42 ff. = ZAK 1976 S. 400; ZAK 1988 S. 86 ff. Erw. 1).
Bei vorliegenden medizinischen und rechtlichen Gegebenheiten kann die strittige Schmerztherapie nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 IVV qualifiziert werden. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dass sich die Teilnahme in einer Schmerzgruppe möglicherweise auf die Arbeitsfähigkeit und die berufliche Eingliederung positiv auswirken könnte, gibt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Denn ein - in der Regel mit jeder Therapie verbundener - Eingliederungserfolg allein ist nicht entscheidend dafür, ob eine medizinische Vorkehr als Eingliederungsmassnahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG anerkannt werden kann (vgl. vorstehende Erw. 6.2).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).