Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00397
Drucken
Zurück
IV.2003.00397
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 9. Juni 2004
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1977, besuchte in Jugoslawien die Primarschule. 1990 kam er in die Schweiz, wo er 1991 einen Integrationskurs und 1992-1993 ein Werkjahr absolvierte (Urk. 8/22). Seit dem 15. Juli 1996 arbeitet er vollzeitlich als Kurier bei der S.___ AG (Urk. 10). Im Jahr 2000 besuchte er während eines Semesters die Handelsschule(Urk. 8/22).
Am 21. März 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 8/22). Er gab an, dass er seit 1983 an einer Sprechstörung mit Stottern leide. Nach Einholung des Berichtes der Hausärztin Dr. med. T.___ vom 28. April 2003, dem verschiedene ärztliche Unterlagen beilagen (Urk. 8/5, Urk. 8/7-9), wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Juni 2003 ab, weil kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 8/3). Mit Entscheid vom 24. September 2003 (Urk. 2) wies sie die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 27. Juni 2003 ab (Urk. 8/11/3).
2. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 23. Oktober 2003 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Der Einspracheentscheid vom 24. September 2003 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen zu gewähren.
2. Es seien uns die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung zu stellen, damit wir Akteneinsicht nehmen können.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, damit nach Akteneinsicht eine ergänzende Stellungnahme abgegeben werden kann.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 27. November 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Während der Frist zur Einreichung der Replik (vgl. Urk. 9, Urk. 12) teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit Schreiben vom 22. Januar 2004 mit, dass sie das Mandat niedergelegt habe (Urk. 13). Das Gericht wies den Beschwerdeführer alsdann mit Schreiben vom 30. Januar 2004 darauf hin, dass er bis zum Ablauf der Frist Gelegenheit habe, sich zur Beschwerdeantwort zu äussern, ansonst Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen werde (Urk. 14). Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die Akten innert der gleichen Frist einsehen könne. Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 25. Februar 2004 geschlossen (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 24. September 2003 nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Hinsichtlich beruflicher Eingliederungsmassnahmen für volljährige Versicherte tritt sie ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt.
2.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Die spezielle Invalidität im Sinne von Art. 15 IVG liegt in der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit der an sich zur Berufswahl fähigen versicherten Person. In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht (BGE 114 V 29 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.4 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, sowie die berufliche Weiterausbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG).
Invalid im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG ist eine versicherte Person, deren Gesundheitsschaden von einer Art und Schwere ist, dass ihr die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit unmöglich oder unzumutbar wird, so dass sich, unter den weiteren Voraussetzungen dieser Bestimmung, eine Neuausbildung aufdrängt. Invalidität im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG liegt in der Regel dann vor, wenn der versicherten Person im Rahmen einer die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessernden Weiterausbildung gesundheitsbedingt erhebliche Mehrkosten entstehen, ferner wenn die versicherte Person, trotz erworbener erstmaliger beruflicher Ausbildung, erwerblich wesentlich beeinträchtigt bleibt, so dass sich - anders als im Gesundheitsfall - eine weitere berufliche Ausbildung als notwendig erweist (nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. September 1993 in Sachen B., I 436/92).
2.5 Sodann hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Invalid im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG ist die versicherte Person, wenn sie wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von mindestens etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1).
3.
3.1 Die IV-Stelle hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, namentlich auf Berufsberatung, Umschulung und berufliche Neuausbildung verneint (Urk. 8/3, Urk. 2, Urk. 7). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer sei in der Ausübung der 1996 aufgenommenen Tätigkeit als Kurier trotz seiner Sprechstörung voll arbeitsfähig. Demzufolge liege keine Erwerbsunfähigkeit und mithin keine Invalidität oder unmittelbar drohende Invalidität vor.
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er leide an einer schwerwiegenden Sprechstörung (Urk. 1). Sofern er nicht bereits eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse erleide, so sei doch zumindest davon auszugehen, dass er von einer Invalidität unmittelbar bedroht sei. Somit habe er Anspruch auf berufliche Massnahmen.
3.2 Gemäss den medizinischen Berichten leidet der Beschwerdeführer an einer zentral-motorischen und peripher-organischen Dyslalie und einer zentral-motorischen Dysfluenz bei unter anderem leicht beeinträchtigter Zungenmotilität ohne neurologische Ausfälle (Berichte der Kieferchirurgischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 29. April und 17. Juli 1996 und des Neurologen Dr. med. Riederer vom 18. März 2002; Urk. 8/8-9 und Urk. 8/7). Die Sprache sei streckenweise flüssig, dann komme es immer wieder zu Stopps und zu leichtem Stottern (Urk. 8/7).
Die Hausärztin Dr. med. T.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit 1995 in Behandlung steht, gab im Bericht vom 28. April 2003 als Diagnose eine Sprechstörung mit Stottern an (Urk. 8/5). Die bisherigen therapeutischen Massnahmen, z.B. eine logopädische Übungstherapie, seien erfolglos geblieben. In den psychischen Funktionen sei die Belastbarkeit eingeschränkt, weil sich die Sprechstörung in Zeiten mit Stress verstärke. In der bisherigen Berufstätigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen, weil der Beschwerdeführer infolge seiner Behinderung keine Lehrstelle habe finden können und heute nicht den Beruf ausüben könne, der seinen intellektuellen Fähigkeiten entspreche. Im ergänzenden Bericht vom 27. Juni 2003 (Urk. 3/3) hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei im Erwerbsleben erheblich behindert, weil er keine seinen intellektuellen und sonstigen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit ausüben könne. Mit der gleichen Begründung unterstützte die Psychotherapeutin des Beschwerdeführers im undatierten, als Reaktion auf die Verfügung vom 11. Juni 2003 verfassten Schreiben berufliche Massnahmen (Urk. 3/4).
3.3 Gemäss dem Arbeitgeberbericht der S.___ AG vom 15. April 2003 wurde der Beschwerdeführer am 15. Juli 1996 als Filial-Kurier angestellt und arbeitet seither vollzeitlich in dieser Position (Urk. 10). Sein Verdienst belief sich 2002 auf Fr. 53'320.--.
4.
4.1 Gemäss Bericht der Hausärztin ist der Beschwerdeführer durch die Sprechstörung in seiner derzeitigen Tätigkeit als Kurier nicht beeinträchtigt und zu 100 % arbeitsfähig. Die Berichte der anderen Ärzte enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit und stehen der Beurteilung der Hausärztin nicht entgegen. Aufgrund der medizinischen Unterlagen, die mit den Angaben im Arbeitgeberbericht in Einklang stehen, steht damit fest, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner derzeitigen Tätigkeit als Kurier vollständig arbeitsfähig ist.
Damit kann er im vorneherein keinen Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 17 IVG geltend machen. Im Weiteren ist auch ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer bereits erwerbstätig ist. In Betracht kommen damit nur Leistungen unter dem Titel berufliche Neuausbildung oder berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b und c IVG und Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Sprechstörung sei er daran gehindert worden, eine Lehrstelle zu finden und könne heute nicht die Berufstätigkeit ausüben, die seinen intellektuellen und sonstigen Fähigkeiten entspreche (Urk. 3/3-4).
Dem Beschwerdeführer wäre trotz seiner Sprechstörung eine Vielzahl von Ausbildungswegen offen gestanden. Lediglich der Zugang zu Berufen, in welchen der Sprache eine zentrale Bedeutung zukommt wie Lehrer oder Verkäufer, war ihm verwehrt. Die freie Berufswahl wurde dadurch nicht wesentlich behindert. Trotz seiner Sprechstörung hätte er damals in zahlreichen Berufen eine Ausbildung absolvieren können. Die Sprechstörung ist damit nicht Ursache dafür, dass er keine Berufsausbildung absolviert hat. Damit kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe aus gesundheitlichen Gründen keine andere oder qualifiziertere Tätigkeit aufnehmen können, und die jetzt ausgeübte Tätigkeit sei unzumutbar. Er hat damit keinen Anspruch auf berufliche Neuausbildung oder Weiterausbildung. Im Übrigen hätte die Invalidenversicherung ohnehin nur die Mehrkosten zu vergüten, die dem Beschwerdeführer invaliditätsbedingt bei der beruflichen Neu- oder Weiterausbildung erwachsen (Art. 5 IVV und Art. 5
bis
IVV, gültig seit 1. Januar 2004), und es ist nicht zu erkennen und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan worden, welche Mehrkosten der Sprechfehler bei der beruflichen Neuausrichtung verursachen könnte.
4.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung hat. Nach der Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Berufsberatung gestützt auf Art. 15 IVG voraus, dass der Versicherte an sich zur Berufswahl fähig, infolge Invalidität aber darin behindert ist, weil seine Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. März 2002 in Sachen F., I 58/01). Dass bei einem Sprechfehler die Ausübung von Berufen, in welchen die Sprache von zentraler Bedeutung ist, nicht oder nur erschwert möglich ist, ist für jeden verständigen Menschen klar. Einer Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG bedarf es hiefür nicht. Durch die Sprechstörung ist der Beschwerdeführer in keiner Weise eingeschränkt, einen ihm besser zusagenden Beruf zu wählen, so dass auch ein Anspruch auf Berufsberatung zu verneinen ist.
Schliesslich besteht auch keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG, da der Beschwerdeführer an seiner jetzigen Stelle vollständig eingegliedert ist und aus gesundheitlichen Gründen weder ein Bedarf besteht, eine andere Stelle anzunehmen, noch das Suchen einer neuen Anstellung erschwert ist.
4.4 Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 24. September 2003 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).