Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2003.00399


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Bachmann

Urteil vom 28. April 2004

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell

Schanzeneggstrasse 1, Postfach, 8039 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    Der 1962 geborene X.___ ist gelernter Koch und diplomierter Hotelfachmann. Seit 1997 führte er als Geschäftsleiter einen Restaurationsbetrieb in Zürich. Am 1. März 1999 erlitt er einen Snowboardunfall und zog sich dabei Verletzungen der rechten Schulter zu. In der Folgezeit gab X.___ seinen Restaurationsbetrieb auf. Von August 2001 bis Juli 2002 arbeitete er in befristeter Anstellung als Geschäftsführer eines Käsefachgeschäftes. Seit 1. November 2002 übt er bei der Y.___ SA die Tätigkeit als Public Relations Manager aus. Diese Anstellung hatte den Besuch eines Umschulungskurses (Kaderweiterbildung Verkaufsleiter KLZ) vorausgesetzt (Urk. 8/20).

    X.___ meldete sich am 15. Juni 2002 unter Hinweis auf seine Schulterverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Übernahme der Kosten der Umschulung) an (Urk. 8/26). Nach Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juni 2003 das Leistungsbegehren des Versicherten ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Versicherten aus ärztlicher Sicht körperlich mittelschwere Tätigkeiten wie die als Geschäftsführer eines Lebensmittelgeschäftes zu 100 % zumutbar seien und mithin in seiner angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer keine ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeiten vorliegen würden (Urk. 8/3). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell, am 24. August 2003 Einsprache (Urk. 8/15), welche mit Entscheid vom 23. September 2003 abgewiesen wurde (Urk. 2).


2.    Hiegegen liess X.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell, am 24. Oktober 2003 Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 23. September 2003 und damit die Verfügung vom 23. Juni 2003 seien aufzuheben, und es sei dem Versicherten Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (in der Form der Übernahme der Kosten der Kaderweiterbildung Verkaufsleiter (KLZ) im Betrag von Fr. 6'050.--) zu gewähren; unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2003 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 23. Februar 2004 im Wesentlichen an seinen Rechtsbegehren festhalten (Urk. 12). Mit Verfügung vom 24. Februar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).

    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), finden im vorliegenden Fall auf die Beurteilung der beantragten Umschulungsmassnahme die neuen Bestimmungen Anwendung.


3.

3.1.    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

3.2    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

3.3    Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).

3.4    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).

3.5    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweis) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 19. November 2003 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S.186).

4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf Umschulung beziehungsweise auf Übernahme der Kosten des vom Beschwerdeführer besuchten Kaderkurses erfüllt sind.

4.2    Die Beschwerdegegnerin hatte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides im Wesentlichen geltend gemacht, der Versicherte habe zum Zeitpunkt des Unfalles in einem Restaurationsbetrieb gearbeitet, welche Tätigkeit aus medizinischer Sicht höchstens als körperlich mittelschwer einzuschätzen sei. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei eine körperlich mittelschwere Tätigkeit wie diejenige als Geschäftsführer eines Restaurationsbetriebes oder diejenige als Geschäftsführer eines Lebensmittelgeschäftes vollzeitlich zumutbar. Des weiteren habe ein Versicherter nur Anspruch auf eine Umschulung mit annähernd gleichwertiger Erwerbsmöglichkeit wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Bei der beantragten Massnahme handle es sich nicht um eine gleichwertige Ausbildung, sondern um eine Weiterbildung (Kaderweiterbildung) (vgl. Urk. 2).

4.3    Demgegenüber lässt der Versicherte im Wesentlichen ausführen, gemäss medizinischer Beurteilung sei er aufgrund seines Schulterleidens für schwere körperliche Tätigkeiten nur noch stark eingeschränkt einsetzbar; das Leben in einem Restaurations- oder Lebensmittelverkaufsbetrieb verlange indessen weit mehr als ihm möglich sei. Aber auch die Gleichwertigkeit der Ausbildung sei gegeben, insbesondere habe die Tätigkeit als Restaurateur oder Geschäftsführer im Detailhandel ebenfalls bereits eine Tätigkeit in Kaderstellung dargestellt (vgl. Urk. 1).


5.

5.1    Der Umschulungsanspruch hängt zunächst davon ab, ob der Beschwerdeführer wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbseinbusse von 20% oder mehr erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG; S. 125). Der Beschwerdeführer absolvierte eine Lehre als Koch und erwarb in der Folge das Diplom als Hotelfachmann (vgl. Urk. 8/26). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war er als Geschäftsführer in seinem Restaurationsbetrieb tätig. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Tätigkeit beziehungsweise in Bezug auf die für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und deshalb eine Erwerbseinbusse hinzunehmen hat.

5.2    Gemäss den vorliegenden Akten erlitt der Versicherte am 1. März 1999 beim Snowboarden einen Unfall, bei welchem er sich eine Schulterluxation rechts zuzog. In der Folge war er während rund zwei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig. Ende 2000 verschlimmerten sich die Schmerzen, worauf beim Versicherten am 9. Januar 2001 eine Arthroskopie des rechten Schultergelenks durchgeführt wurde. Nach diesem Eingriff diagnostizerte Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, ein Impingementsyndrom bei Tendinitis der Supraspinatussehne, Status nach ventraler Schulterluxation mit beginnender Omarthrose. Er führte aus, dass das am 9. Januar 2001 vorgenommene arthroskopische Debridement mit subacromialer Dekompression die definitive chirurgische Therapie des Gelenkbinnenschadens darstellen sollte. Zuhanden des Unfallversicherers attestierte er dem Versicherten in der Folge vom 9. Januar 2001 bis zum 1. August 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/27).

    Zufolge weiterbestehender Schulterschmerzen erfolgte die Zuweisung des Versicherten an das Zentrum A.___, wo am 18. August 2002 eine Hemiarthoplastik mit zementierter Aequalisprothese rechts durchgeführt wurde (vgl. Urk. 8/12). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte am 2. September 2002 in seinem Bericht zuhanden der IV-Stelle eine Omarthrose rechts nach Luxation sowie einen Status nach Hemiarthroplastik rechts am 19. August 2002. Der Versicherte besuche die Physiotheraphie, es gehe ihm gut. Er attestierte ihm vom 18. August bis ca 19. Oktober 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/11). In seinem Bericht vom 11. Februar 2003 (Urk. 8/10) attestierte Dr. B.___ dem Versicherten weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % ab 1. November 2002. Er berichtete über einen erfreulichen postoperativen Verlauf und führte aus, der Patient sei zunehmend schmerzfrei bei voller Beweglichkeit; die Abschlusskontrolle sei für Ende Februar 2003 vorgesehen. In der medizinischen Beurteilung zur Arbeitsbelastbarkeit gab er unter anderem an, das Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg sei "oft", schwerere Gewichte sowie Heben über Brusthöhe seien nur "manchmal" möglich (Urk. 8/10). Gegenüber der IV-Stelle führte er am 13. Mai 2003 auf Anfrage, weshalb dem Versicherten seine ursprüngliche Tätigkeit als Geschäftsführer nicht mehr zumutbar sei aus, der Versicherte könne aufgrund seines Schulterleidens für schwere körperliche Tätigkeiten nur noch stark eingeschränkt eingesetzt werden (Urk. 8/8).

5.3    Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere der von Dr. B.___ abgegebenen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (vgl. Urk. 8/10) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Schulterverletzung in einer Tätigkeit, die Heben von Gewichten über 10 kg sowie Heben über Brusthöhe erfordert, eingeschränkt ist. Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ausgeführt hatte, dem Versicherten sei sowohl die ursprüngliche Tätigkeit als Geschäftsführer in einem kleineren Restaurationsbetrieb wie auch eines Lebensmittelgeschäfts vollzeitlich zumutbar, ist diesen Ausführungen nicht zu folgen: Einerseits ist aufgrund der vorliegenden Akten nämlich nicht erstellt, inwieweit der Versicherte aufgrund seines Schulterleidens in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Geschäftsführer eines Restaurationsbetriebes arbeitsfähig ist. Denn die Akten enthalten keinerlei Angaben über die zur Erfüllung dieser Tätigkeit notwendigen Anforderungen und Belastungen; die alleinige, im Einzelnen nicht weiter begründete Einschätzung durch den medizinischen Dienst (vgl. Urk. 8/2) genügt nicht. Andererseits erweist sich als unzutreffend, dass der Versicherte in seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer eines Käsefachgeschäftes voll arbeitsfähig wäre. Denn gemäss Auskunft der damaligen Arbeitsgeberin des Versicherten erforderte diese Tätigkeit „oft“ (d.h. 34-66% oder 3 bis 5 ¼ Stunden) Heben oder Tragen von schweren Gewichten (über 25 kg) (vgl. Urk. 21, S. 2 der Beschreibung). Gemäss Angaben von Dr. B.___ hingegen ist das Heben von schwereren Gewichten über 10 kg sowie Heben über Brusthöhe nur "manchmal" (6 - 33% oder ½ bis knapp 3 h) möglich (Urk. 8/10) beziehungsweise kann der Versicherte aufgrund seines Schulterleidens für schwere körperliche Tätigkeiten nur noch stark eingeschränkt eingesetzt werden (vgl. Urk. 8/8). Daraus ergibt sich, dass die körperlichen Anforderungen, welche diese Tätigkeit stellt, darüber hinaus gehen, was dem Versicherten aufgrund der medizinischen Einschränkungen zumutbar ist.

5.4    Inwieweit der Versicherte in seiner ursprünglichen, vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer eines kleineren Restaurationsbetriebes arbeitsfähig ist, braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden. Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, verfügt der Versicherte über einen Abschluss als Hotelfachmann. Damit verfügt er über berufliche Qualifikationen die es ihm ermöglichen, auch Tätigkeiten im administrativen und damit in körperlicher Hinsicht weniger anspruchsvollen Bereichen der Gastronomie oder allenfalls der Hotellerie auszuüben (vgl. Urk. 7). Soweit in der Replik dagegen vorgebracht wird, die Hotelfachausbildung des Versicherten liege bereits längere Zeit zurück und er sei trotz dieser Ausbildung immer im praktischen Bereich der Beschäftigung in einem Restaurationsbetrieb tätig gewesen (vgl. Urk. 12 S. 3), ist anzumerken, dass der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Geschäftsführer eines Restaurationsbetriebes mit Küchen- und Serviceangestellten tätig war. Damit bekleidete er - auch gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Urk. 1 S. 6) - eine Kaderstellung, und hatte mithin auch Mitarbeiter anzuweisen, zu überwachen und anzuleiten sowie organisatorische und administrative Aufgaben zu erfüllen.

5.5    Wie erwähnt, hat der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Geschäftsführer in seinem Restaurationsbetrieb gearbeitet, wo er gemäss eigenen Angaben einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'000.-- beziehungsweise jährlich Fr. 60'000.-- (vgl. Unfallmeldung UVG vom 7. April 1999, [Sammel-]Urk. 27) bezog. Diesen Lohn bezog er offenbar bis zur Geschäftsaufgabe (gemäss IK-Auszug im Jahre 2000; vgl. Urk. 1 sowie Urk. 8/25).

    Für das Invalideneinkommen massgebend ist das mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen. Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere der medizinischen Beurteilung von Dr. B.___ zur Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 8/10) sowie dem Bericht von Dr. B.___ vom 13. Mai 2003 (Urk. 8/8) ergibt sich, dass der Versicherte in seiner ursprünglichen Tätigkeit infolge seines Schulterleidens für schwere körperliche Tätigkeiten, die häufiges Heben und Tragen von schweren Gewichten über 10 kg erfordern, nur noch eingeschränkt eingesetzt werden kann. Darüber hinausgehende Einschränkungen werden im jüngsten Bericht vom 13. Mai 2003 nicht mehr attestiert (vgl. Urk. 8/8). Es ist denn auch nicht bestritten, dass der Versicherte für Tätigkeiten, welche obgenannte Belastungen nicht mit sich bringen, aus gesundheitlicher Sicht vollständig arbeitsfähig ist. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass der Versicherte seit 1. Januar 2003 in seiner neuen Tätigkeit als Public Relations Manager bei der Y.___ SA zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 8/9).

    Gemäss Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2000, Neuenburg 2002, Tabelle TA7, Anforderungsniveau 2 [Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten] Sektor Dienstleistungen, Gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten), könnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung als Koch und Weiterbildung als Hotelfachmann ein monatliches Einkommen von Fr. 5'285.-- erzielen, was auf der Basis einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden im Jahre 2000 (Die Volkswirtschaft, 7/2001, Tabelle B9.2 S.96) ein monatliches Einkommen von Fr. 5'523.-- beziehungsweise Fr. 66'276.-- im Jahr ergibt. Selbst wenn aufgrund der medizinischen Einschränkungen des Versicherten ein Abzug von 10 % vorgenommen würde, ergäbe sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 59'648.-- und damit im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 60'000.-- ein Invaliditätsgrad von 0,58 %. Damit wird die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einkommenseinbusse von 20 % nicht erreicht, was einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen ausschliesst.

    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Beat Gsell

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin




FaesiBachmann