IV.2003.00406
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 17. September 2004
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 15. März 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1948 geborenen H.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente (im Betrag von Fr. 137.--) und eine Zusatzrente für den Ehegatten A.___, geboren 1954, zu Urk. 11/3 = Urk. 3/3).
Am 10. Dezember 2002 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Ehemann habe ab 1. April 2001 Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Zusatzrente für die Ehegattin (im Betrag von Fr. 485.--), und machte die Versicherte darauf aufmerksam, dass sie unter Umständen auf ihre eigene Rente zugunsten der höheren Zusatzrente verzichten könne (Urk. 11/14 = Urk. 3/5).
Am 12. Dezember 2002 unterzeichnete die Versicherte das von der IV-Stelle vorbereitete Verzichtsformular (Urk. 11/15 = Urk. 3/6).
1.2 Die IV-Stelle gelangte am 19. Dezember 2002 an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und ersuchte um die Prüfung des Verzichtsgesuchs (Urk. 11/16).
Das BSV teilte der IV-Stelle am 6. März 2003 mit, die Versicherte sei niederländische und tschechische Staatsangehörige und habe Versicherungs- und Beitragszeiten in Deutschland zurückgelegt. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass sie aus diesen Ländern auch noch eine Rente beanspruchen könnte. Allfällige niederländische Beitragszeiten wären ferner für die Berechnung der schweizerischen Invalidenrente mitzuberücksichtigen (Urk. 11/17 S. 1). Das Verzichtsgesuch sei verfügungsweise abzulehnen (Urk. 11/17 S. 2).
Mit Verfügung vom 16. April 2003 hielt die IV-Stelle fest, das Verzichtsgesuch betreffend die eigene ganze Invalidenrente der Versicherten sowie der Antrag um Ausrichtung der Zusatzrente zur Invalidenrente des Ehemannes würden abgewiesen; die mit Verfügung vom 15. März 2002 zugesprochene ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 137.-- werde weiter ausgerichtet (Urk. 11/21 S. 2 Ziff. 1-2).
Die dagegen erhobenen Einsprachen (Urk. 11/23-24) wies die IV-Stelle am 1. Oktober 2003 ab (Urk. 11/29 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Zürich, am 29. Oktober 2003 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den von ihr am 12. Dezember 2002 erklärten Verzicht auf ihre eigene Invalidenrente zu akzeptieren und ihr stattdessen die Zusatzrente zur Invalidenrente ihres getrennt lebenden Ehemannes auszurichten (Urk. 1 S. 1 oben Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Gerichtsverfügung vom 9. Dezember 2003 (Urk. 16) wurde einerseits antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 3) Max S. Merkli als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und andererseits das Verfahren bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse betreffend ausländische Versicherungszeiten, längstens bis am 30. Juni 2004, sistiert.
Am 23. Juli 2004 reichte die IV-Stelle die Unterlagen über das Ergebnis der von ihr getätigten Abklärungen (Urk. 26/1-3) ein.
Mit Replik vom 11. August 2004 stellte sich die Versicherte auf den Standpunkt, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Verzicht seien gegeben (Urk. 29). Mit Duplik vom 30. August 2004 führte die IV-Stelle aus, aufgrund der durchgeführten Abklärungen stehe nunmehr fest, dass der Versicherten keine zusätzlichen Ansprüche aus im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten zustünden. Da sie gemäss der einschlägigen Wegleitung Verzichtsgesuche dem BSV zur Entscheidung zu unterbreiten habe, müsse sie - vorbehältlich einer nunmehr anderen Beurteilung durch das BSV - am Ablehnungsantrag festhalten (Urk. 32 S. 1).
Am 2. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 33).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 23 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) lautet:
1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
2 Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.
3 Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten.
1.2 Materielle Bestimmungen des ATSG sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und Forderungen nicht anwendbar (Art. 82 Abs. 1 ATSG). Im angefochtenen Entscheid wurde die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf ihre eigene Invalidenrente verzichten könne, verneint. Strittig ist mithin nicht der Rentenanspruch im Sinne einer laufenden Leistung, sondern die Verzichtsmöglichkeit der Beschwerdeführerin. Darüber wurde am 16. April 2003 rechtsgestaltend verfügt. Somit ist im Umkehrschluss die Anwendbarkeit von Art. 23 ATSG zu bejahen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Verzichtserklärung, welche die Beschwerdeführerin auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular am 12. Dezember 2002 abgegeben hat (Urk. 11/15), als Gesuch behandelt und dieses in Beachtung der entsprechenden Wegleitungsbestimmungen dem BSV unterbreitet. Sodann hat sie entsprechend der vom BSV erteilten Weisung die Verfügung vom 16. April 2003 (Urk. 11/21) und den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) erlassen.
2.2 Die Begründung seitens der Beschwerdegegnerin deckte sich mit jener im Schreiben des BSV vom 6. März 2003 (Urk. 11/17), wonach das Verzichtsgesuch abzulehnen sei, weil der Beschwerdeführerin möglicherweise aus im Ausland zurückgelegten Versicherungs- und Beitragszeiten noch Ansprüche zustünden.
In der Duplik vom 30. August 2004 (Urk. 32) führte die Beschwerdegegnerin zur Begründung sodann aus, aufgrund der durchgeführten Abklärungen stehe nunmehr fest, dass der Versicherten keine zusätzlichen Ansprüche aus im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten zustünden. Sie müsse jedoch gemäss der einschlägigen Wegleitung Verzichtsgesuche dem BSV zur Entscheidung unterbreiten, weshalb sie - vorbehältlich einer nunmehr anderen Beurteilung durch das BSV - am Ablehnungsantrag festhalten müsse.
2.3 Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, angesichts des Ergebnisses der getätigten Abklärungen seien die ursprünglich gegen den Verzicht angeführten Argumente hinfällig geworden (Urk. 29).
3.
3.1 Das BSV begründete seine Anweisung an die Beschwerdegegnerin, das Verzichtsgesuch abzulehnen, ausdrücklich mit der Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen betreffend ausländische Beitragszeiten. Diese Abklärungen sind inzwischen getätigt worden und zwar mit dem Ergebnis, wie die Beschwerdegegnerin selber ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine zusätzlichen Ansprüche hat.
Damit entfällt der vom BSV angeführte Hinderungsgrund und dem Verzichtsgesuch ist stattzugeben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.2 Das angerufene Gericht ist unbeschadet allfälliger verwaltungsinterner Richtlinien zum Entscheid in der Sache befugt und verpflichtet. Wie es sich mit der Weisungsbefugnis des BSV in diesem Punkt verhält und warum die Beschwerdegegnerin die Sache nicht von sich aus noch einmal dem BSV unterbreitet hat, braucht deshalb nicht weiter geklärt zu werden.
3.3 Zum Verzicht vor Inkrafttreten des ATSG wurde in der Gerichtspraxis ein schutzwürdiges Interesse der versicherten Person verlangt, wofür namentlich ein finanzielles Interesse als ausreichend betrachtet wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 23 Rz 12), wovon der Gesetzgeber mit Art. 23 ATSG nicht grundsätzlich abweichen wollte (Kieser, a.a.O., Art. 23 Rz 13).
Diesem Umstand wurde in Art. 23 Abs. 2 ATSG insofern Rechnung getragen, als ein Verzicht unter anderem unzulässig (nichtig) ist, wenn damit schutzwürdige Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden.
3.4 Die Zusatzrente zur Invalidenrente des getrennt lebenden Ehemannes der Beschwerdeführerin fällt mit Fr. 485.-- rund 3 ½ mal höher aus als ihre eigene Invalidenrente von Fr. 137.--. Ein schutzwürdiges Interesse in finanzieller Hinsicht ist damit offensichtlich gegeben.
Wie es sich mit den anderen in Art. 23 Abs. 2 ATSG genannten Ausschlussgründen (schutzwürdige Drittinteressen, Gesetzesumgehung) verhält, lässt sich nicht mit Sicherheit abschliessend beurteilen. Wohl gibt es in den Akten keine Hinweise darauf, dass unter diesem Aspekt dem Verzicht etwas entgegenstehen würde. Im Verwaltungsverfahren wie im vorliegenden Verfahren wurden denn auch von der Beschwerdegegnerin oder vom BSV keine diesbezüglichen Vorbehalte angebracht.
Es ist jedoch aus Gründen der Vollständigkeit trotzdem angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, ohne Verzug und soweit erforderlich, die entsprechende Prüfung vornehme.
3.5 Art. 23 Abs. 3 ATSG sieht vor, dass der Versicherer den Verzicht schriftlich zu bestätigen hat. Damit ist der Gesetzgeber bewusst von der früheren Praxis, wonach die Verwaltung den Verzicht mittels Verfügung festsetzte, abgerückt. Es sollte auf den von der versicherten Person rechtsgestaltend ausgeübten Verzicht (oder Widerruf des Verzichts) seitens der Verwaltung nur - aber immerhin - eine Bestätigung erfolgen (Kieser, a.a.O., Art. 23 Rz 23).
Diesem gesetzgeberischen Entscheid wird die Beschwerdegegnerin bei ihrem weiteren Vorgehen Rechnung zu tragen haben.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2002 ausgesprochene Verzicht, nicht mit dem Argument, es würden ausländische Versicherungszeiten hinzugezählt, beanstandet werden kann. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Vornahme allenfalls erforderlicher weiterer Abklärungen und gegebenenfalls zur Bestätigung des Verzichts im Sinne von Art. 23 Abs. 3 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2003 mit der Feststellung aufgehoben, dass der von der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2002 erklärte Verzicht nicht mit dem Hinweis auf ausländische Versicherungszeiten verwehrt werden kann. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Max S. Merkli, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).