IV.2003.00407
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 26. Februar 2004
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. V.___, geboren 1974, war seit dem 1. Juni 2001 bei K.___, Hoch- und Tiefbau, Galgenen, als Bauarbeiter im Hochbau tätig (Urk. 10/25). Am 8. Oktober 2002 meldete sich der Versicherte wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/35). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei K.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Urk. 10/25) und holte den Arztbericht von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, Rapperswil, vom 9. Dezember 2002 (Urk. 10/6, unter Beilage der Berichte der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Kantonsspitals Winterthur [KSW] vom 25. November 2002 sowie des Röntgeninstituts "JONA" vom 1. Oktober 2002) ein und liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) zusammenstellen (Urk. 10/29). Mit Verfügung vom 5. Mai 2003 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 10/3). Dagegen erhob V.___ mit Eingabe vom 5. Juni 2003 Einsprache (Urk. 10/17) und reichte den Austrittsbericht der Zürcher Höhenklinik Davos, Rehabilitationszentrum, vom 8. Februar 2003 ein (Urk. 10/5). Mit Entscheid vom 26. September 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache und damit sowohl das Gesuch um berufliche Massnahmen als auch um eine Rente ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob V.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 26. September 2003 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 10. Dezember 2003 wurde Rechtsanwalt Dominque Chopard als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 125 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
2. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung) und eine Invalidenrente hat.
2.1 Gemäss Arztbericht von Dr. A.___, Rapperswil, vom 9. Dezember 2002 (Urk. 10/6) leidet der Beschwerdeführer an einem lumboradikulären Syndrom mit linksbetonter Diskusprotrusion L5/S1 mit Wurzelkompression links S1. Trotz intensiver Physiotherapie sei kaum eine Besserung der Beschwerden eingetreten. Das Kernspintomogramm der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1. Oktober 2002 zeige eine Diskopathie mit Protrusion L5/S1 links mit LWS-Wurzelkompression S1 links. Eine neurochirurgische konsiliarische Beurteilung im Kantonsspital Winterthur habe sicherlich keine Operationsindikation ergeben, aber es seien eine intensive Physiotherapie und konservative Therapie am besten im stationären Rahmen empfohlen worden. Eine Anmeldung in der Zürcher Höhenklinik Davos sei am 29. November 2002 erfolgt.
Da der Beschwerdeführer bisher auf dem Bau und früher im Landschaftsgartenbau tätig gewesen sei, müsse wahrscheinlich eine berufliche Massnahme angegangen werden. Der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig.
2.2 Die Ärzte der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Kantonsspitals Winterthur diagnostizieren im Bericht an Dr. A.___ vom 25. November 2002 (Beilage zu Urk. 10/6) eine linksbetonte Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter Wurzelkompression S1 links. Auf dem Kernspintomogramm der LWS vom 1. Oktober 2002 könne eine Protrusion L5/S1 links mit angedeuteter Wurzeltangierung, weiterhin beginnende Recessusstenose L4/L5 beidseits, Diskusdegeneration L5/S1 bei nur geringfügiger Höhenminderung erkannt werden. Das Röntgen der LWS in seitlicher Funktion zeige eine leichte Retrolisthesis L5/S1 und ergebe keinen Nachweis einer degenerativen Instabilität.
Bildgebend zeige sich eine mässige Veränderung im Segment L5/S1 links, klinisch demonstriere der Beschwerdeführer seine Beschwerden als ausgeprägt schmerzhaft. Hier sei nach dem Ermessen der Ärzte eine deutliche Diskrepanz festzustellen, so dass primär eine Fortsetzung der konservativen Massnahmen zu empfehlen sei. Diese sollten nach Möglichkeit auch stationär durchgeführt werden. Bei fehlender Besserung der Beschwerden durch konservative Massnahmen sei eine Wiedervorstellung des Beschwerdeführers jederzeit möglich.
2.3 Die Ärzte der Zürcher Höhenklinik Davos stellten folgende Diagnosen:
"1. chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei: (M51.2)
- Diskusprotrusion linksparamedian L5/S1 mit leichter Wurzelkompression S1 links
- leichte Retrolisthesis L5/S1
- Therapieversuch mit Prednison 50 mg
- V.a. Symptomausweitung
V.a. Pityriasis alba am Rücken
- derzeit behandelt mit Pevaryl-Creme"
Bei der Eintrittsuntersuchung habe der Beschwerdeführer lumbale Schmerzen in einer Intensität von 5/10 auf einer VAS (Visuelle Analogskala) angegeben mit intermittierender Ausstrahlung vor allem in den linken dorsalen Ober- und Unterschenkel bis in die Zehen, teilweise begleitet von Krämpfen. Klinisch bestehe eine leichte Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit mit Finger-Boden-Abstand von 5 cm und Aufrichteschmerz. Die Sensibilität im linken Bein sei wie die Kraft im gesamten Bein mit symmetrisch erhaltenen mittellebhaften Muskeleigenreflexen diffus abgeschwächt. Der Lasègue-Test sei negativ gewesen.
Der Beschwerdeführer sei in ein intensives physiotherapeutisches Programm mit Schwerpunkt Wirbelsäulen-Stabilisation und Steigerung der Belastbarkeit integriert worden. Dieses habe unter anderem Bewegungstherapie, MTT, Aquafit, Ausdauertraining, Rückenergonomieinstruktion und Teilnahme an den Übungsgruppen beinhaltet. Der Beschwerdeführer sei im Führen eines Schmerzprotokolls zur Quantifizierung seiner Beschwerden instruiert worden. Auf einer Skala von 1 - 10 (1 keine Schmerzen, 10 unerträgliche Schmerzen) habe der Beschwerdeführer durchschnittliche Werte von 5 - 6 Punkten notiert. Bei 7 Punkten habe er aus eigener Reserve Tilur Tabletten, worunter eine Schmerzerleichterung erreicht werde, eingenommen. Nachdem der Verlauf mit subjektiv wenig beeinflussbaren Schmerzen recht protrahiert sei, habe man sich angesichts der dokumentierten Strukturpathologie für einen peroralen Steroidstoss entschlossen, der am 28. Januar 2003 mit Prednison 50 mg 1x täglich begonnen worden sei. Bis zum Austritt habe auch diese Medikation keinen Einfluss auf die Symptome gehabt, so dass ab dem 7. Februar 2003 mit einer Dosisreduktion auf 25 mg begonnen worden sei. Im Rahmen der Hospitalisation habe der subjektiv hohe Schmerz-Score auf Grund der Präsentation nicht immer nachvollzogen werden können. Insgesamt sei man mit einem laufenden Chronifizierungsprozess konfrontiert, der aufgrund der weitgehenden Therapieresistenz durch die dokumentierten strukturpathologischen Veränderungen nicht hinreichend erklärt sei. Die nun bereits fünfmonatige Arbeitsunfähigkeit sei als prognostisch ungünstiger Faktor zu werten. Insofern rechtfertige sich eine psychosomatische Evaluation.
Es müsse sich überlegt werden, ob man nicht angesichts der langen Arbeitsunfähigkeit und in Kenntnis der schlechten Prognose einen beruflichen Reintegrationsversuch im Teilzeitpensum starten möchte. Optimal wäre die Rücksprache mit dem Arbeitgeber, ob dem Beschwerdeführer nicht passager körperlich leichtere Tätigkeiten zugeteilt werden könnten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Berichts der Zürcher Höhenklinik Davos, in welchem ein beruflicher Reintegrationsversuch im Teilzeitpensum in Erwägung gezogen werde, erweise sich die der Verfügung und dem Einspracheentscheid zugrunde gelegte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als höchst zweifelhaft. Generell müssten die medizinischen Abklärungen als überaus dürftig qualifiziert werden. Die Verfügung datiere vom 5. Mai 2003, der Einspracheentscheid vom 26. September 2003. Die medizinischen Akten seien aber nur bis Dezember 2002 nachgeführt. Trotz Antrag seien im Einspracheverfahren keine medizinischen Abklärungen erfolgt. Aus dem Austrittsbericht der Zürcher Höhenklinik Davos ergäben sich keine präzisen Aussagen bezüglich der Arbeitsfähigkeit, weshalb weitere Ermittlungen erforderlich seien. Sodann seien kürzlich weitere Abklärungen in der Klinik im Park in Zürich erfolgt, wobei der Bericht noch nicht vorliege. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, es sei bei der betreffenden Klinik ein Arztbericht einschliesslich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzufordern (Urk. 1 S. 5 f.).
3.2 Die von Dr. A.___, den Ärzten des Kantonsspitals Winterthur und den Ärzten der Zürcher Höhenklinik Davos gestellten Diagnosen und klinischen Symptome betreffend das Rückenleiden stimmen überein. (Die Zürcher Höhenklinik Davos diagnostizierte zusätzlich ein Pityriasis alba am Rücken, welche sich kaum auf die Arbeitsfähigkeit auswirken dürfte.) Zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit äusserte sich ausführlich nur Dr. A.___. Hierbei erachtete er folgende Arbeitsbelastungen als zumutbar: Manchmaliges Heben von sehr leichten Gewichten bis Lendenhöhe und selten von leichten Gewichten bis 10 Kilogramm, leichtes und feinmotorisches sowie mittelmotorisches Arbeiten, selten schwer beziehungsweise grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen, Tätigkeiten, die manchmal im Sitzen, Stehen und Gehen bis uneingeschränkt 50 Meter, seltener längere Strecken erforderten. Einschränkungen attestierte er bei Rotationen, Arbeiten über Kopfhöhe oder die vorgeneigtes Sitzen oder Stehen erforderlich machten, und Tätigkeiten in Nässe, Kälte oder Hitze. Hieraus folgerte er, dass, weil der Beschwerdeführer vormals auf dem Bau gearbeitet habe, eine berufliche Umstellung angezeigt sei. Entsprechend attestierte er dem Beschwerdeführer seit 19. August 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch erachtete Dr. A.___ den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig. Die Ärzte der Zürcher Höhenklinik schlugen die berufliche Reintegration vor, welche mit einem Teilzeitpensum beginnen sollte.
3.3 Aus dem Bericht der Zürcher Höhenklinik ergeben sich keine Widersprüche zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___, der sich in der medizinischen Beurteilung klar dazu äussert, welche Tätigkeiten in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer zumutbar sind (Urk. 10/6). Die Ärzte der Zürcher Höhenklinik sahen sich mit einem laufenden Chronifizierungsprozess konfrontiert, der ihres Erachtens aufgrund der dokumentierten strukturpathologischen Veränderungen nicht hinreichend erklärt sei (Urk. 10/5). Auch die Ärzte des Kantonsspitals Winterthur stellten fest, dass sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den mässigen Veränderungen im Segment L5/S1 links und den klinisch als ausgeprägt schmerzhaft demonstrierten Beschwerden zeige (Beilage zu Urk. 10/6). Die Ärzte der Zürcher Höhenklinik empfahlen angesichts des Chronifizierungsprozesses sogar den Start eines beruflichen Reintegrationsversuchs beim bisherigen Arbeitgeber im Teilzeitpensum. Zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und den zumutbaren Anforderungen einer Tätigkeit finden sich im Bericht keine Äusserungen.
Es trifft zu, dass die Arztberichte von Ende 2002 und Anfang 2003 sind und der Einspracheentscheid erst am 26. September 2003 ergangen ist (Urk. 2). Auf die Einholung eines Arztberichts bei der Klinik im Park Zürich kann jedoch verzichtet werden, da der Beschwerdeführer keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht und neue Erkenntnisse hinsichtlich seines Rückenleidens, welches eingehend abgeklärt worden und widerspruchsfrei dokumentiert ist, nicht zu erwarten sind. Zudem bezieht er seit September 2003 Arbeitslosentaggelder für einen versicherten Verdienst von Fr. 4'686.-- (Urk. 8/5). Daraus kann geschlossen, dass er sich selber - zumindest in angepasster Tätigkeit - auch als zu 100 % arbeitsfähig betrachtet. Somit darf auf die Einschätzung von Dr. A.___ abgestellt werden, der dem Beschwerdeführer eine 100 % Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutet.
4.
4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Masse sich die krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt.
Der Beschwerdeführer hätte laut Arbeitgeberbericht vom 10. Januar 2003 (Urk. 10/25) ab Januar 2003 einen Stundenlohn von Fr. 24.45 verdient, zuzüglich 8,3 % Anteil 13. Monatslohn. Bei einer effektiven Jahresarbeitszeit von 1880 Stunden und 5 Wochen Ferienanspruch ergibt dies einen Jahreslohn, Wert 2003, von Fr. 54'653.40 ([1880 x Fr. 24.45] + [10,6 % x Fr. 45'966.--] + [8,3 % x Fr. 45'966.--]).
4.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2000 im privaten Sektor Fr. 4'437.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden die Woche (LSE 2000, Tabelle TA1 S. 31), was unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2,5 % im Jahre 2001, 1,8 % im Jahre 2002 und 1,4 % im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 1/2004, S. 95, Tabelle B10.2) und bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2003 von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'894.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 58'728.-- (12 x Fr. 4'894.--) pro Jahr ergibt.
Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
Beim Beschwerdeführer, welcher infolge seines Aufenthaltsstatus' B mit einem durchschnittlich rund 10 % geringeren Einkommen zu rechnen hat (vgl. LSE 2000, Tabelle TA12, S. 47), bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten indes weder zeitlich noch leistungsmässig eingeschränkt ist, ist ein Abzug von 10 % des Tabellenlohnes von Fr. 58'728.-- gerechtfertigt, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 52'855.-- führt und im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 54'653.40 eine Lohneinbusse von Fr. 1'798.40 beziehungsweise von rund 3,3 % ergibt, womit weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgewiesen ist. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Nach Einsicht in die Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2004 (Urk. 13), worin ein Zeitaufwand von 4,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 71.-- geltend gemacht werden, und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Entschädigung auf Fr. 1'098.60 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsanwalt Dominique Chopard wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 1'098.60 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).