Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00408
IV.2003.00408

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer
¨
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 12. Mai 2005

in Sachen

L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     L.___, geboren 1950, betreibt seit 1990 als Selbständigerwerbender zusammen mit seiner Ehefrau die Firma A.___, welche im Bereich Werbung und Gestaltung, insbesondere dem Inserateverkauf, tätig ist. Am 5. Juli 1995 erlitt der Versicherte bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma. Deswegen meldete er sich am 23. September 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/49). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 10. Januar 1997 (Urk. 7/18/1; unter Beilage eines Berichtes der Rehaklinik C.___ vom 20. November 1996, Urk 7/18/2) ein. Ausserdem zog sie vom Versicherten den Finanzrapport 1991-1995 vom 28. August 1996 (Urk. 7/52) sowie die Jahresrechnung 1996 vom 13. November 1997 (Urk. 7/39) seiner Firma bei. Aufgrund dieser Unterlagen kam die IV-Stelle zum Schluss, dass einerseits keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres bestanden habe, da der Versicherte gemäss ärztlicher Bescheinigung ab Januar 1996 lediglich noch zu 30 % arbeitsunfähig gewesen sei, und sich anderseits aus den Geschäftsunterlagen ergebe, dass der Versicherte den Geschäftsgewinn nach dem Unfall gar noch habe steigern können, womit eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % nicht ausgewiesen sei. Deshalb wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/13/2) mit Verfügung vom 22. Mai 1998 ab (Urk. 7/11). Der Versicherte reichte gegen diese Verfügung Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein, zog diese am 2. Juli 1998 aber wieder zurück, da er schliesslich akzeptierte, dass eine bleibende Erwerbseinbusse von mindestens 40 % nicht ausgewiesen sei (siehe Urk. 7/33).
1.2     Am 31. März 2000 liess er indessen ein Revisionsgesuch (richtig: Neuanmeldung) stellen, da sich in der Zwischenzeit gezeigt habe, dass die Erwerbseinbusse deutlich höher sei als bisher angenommen. Ausserdem habe sich die gesundheitliche Situation verschärft und die Arbeitsfähigkeit abgenommen (Urk. 7/33). Am 11. September 2001 (Urk. 7/30) reichte der Versicherte der IV-Stelle unter anderem die Expertise der Y.___ vom 17. Mai 2001 über den Ertragsausfall seiner Firma (Urk. 7/31) sowie das zuhanden der E.___ Versicherungen abgefasste Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___ vom 5. März 2001 (Urk. 7/16/1) und die Arztberichte von Dr. med. G.___, Neurologie FMH, vom 26. Juni 2001 (Urk. 7/16/2) und 17. Juli 2001 (Urk. 7/16/3) ein. In der Folge liess die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für physik. Medizin spez. Rheumaerkrankungen, vom 28. Januar 2002 erstellen (Urk. 7/14). Mit Verfügung vom 26. Juni 2003 wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch des Versicherten ab, da weiterhin kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bestehe (Urk. 7/4). Die gegen diese Verfügung am 28. August 2003 (Urk. 7/21) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. September 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess L.___ durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler, Zürich, am 30. Oktober 2003 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.         Es seien der Einspracheentscheid und die Verfügung vom 26. Juni 2003 aufzuheben, und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Einholung eines interdisziplinären, ergänzenden medizinischen Gutachtens und zur Abklärung der Erwerbsunfähigkeit, sowie zum Erlass einer neuen Verfügung.
          2.        Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
          3.        Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen."
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Replik vom 30. Januar 2004 liess der Versicherte unter Beilage des polydisziplinären Gutachtens der I.___ vom 20. Januar 2004 (Urk. 11/1-6) neu folgende Anträge stellen (Urk. 10 S. 2):
         "1.        Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen, mit Beginn ab März 2000 (vgl. act. 33 IV-Stelle).
          2.        Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des I.___-Gutachtens von Fr. 10'130.00 zu vergüten.
          3.        Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen."
         Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 30. Juni 2004 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, insbesondere auch des in der Replik zusätzlich gestellten Antrags auf Übernahme der Kosten für das I.___-Gutachten (Urk. 23). Der Versicherte liess am 29. September 2004 eine weitere Stellungnahme einreichen (Urk. 28). Die IV-Stelle verzichtete ihrerseits am 4. November 2004 auf eine zusätzliche Stellungnahme (Urk. 32). Am 16. November 2004 (Urk. 33) liess der Versicherte einen Bericht von Prof. Dr. med. J.___ von der K.___ Klinik vom 2. November 2004 (Urk. 34/2) und am 2. Dezember 2004 (Urk. 35) einen solchen von Prof. Dr. med. M.___ von der K.___ Klinik vom 24. November 2004 (Urk. 36) einreichen. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 37).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], beziehungsweise seit 1. Januar 2004 Art 28 Abs. 2bis IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. dessen erwerbliche Auswirkungen im Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügung vom 22. Mai 1998 und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. September 2003 verändert hat, und ob die allenfalls festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen.
2.2     Der Hausarzt Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 10. Januar 1997 (Urk. 7/18/1) eine HWS-Distorsion nach Beschleunigungsmechanismus am 5. Juli 1995 mit Cervicalsyndrom und cervico-cephalem Syndrom sowie einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus fest. Der Beschwerdeführer leide unter chronischen Nacken- und Kopfschmerzen, Verspannungen der Muskulatur, rascherer Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen. In der angestammten Tätigkeit als Verkäufer von Werbeflächen sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 1996 zu 30 % arbeitsunfähig.
2.3     Die Rehaklink C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 20. November 1996 übereinstimmend mit Dr. B.___ eine HWS-Distorsion nach Beschleunigungsmechanismus am 5. Juli 1995 mit Zervikalsyndrom und zervikozephalem Syndrom. Vom 10. Juli 1995 bis Ende 1995 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen, seit Januar 1996 noch zu 30 %. Das Röntgen der HWS zeige eine deutliche Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes C4/5 sowie Hinweise für eine Spondylolisthesis C5 gegenüber C6. Das aktuelle Funktions-CT der HWS ergebe eine segmentale Funktionsstörung C5/6 bei Hypomobilität von C6 nach rechts und C5 nach links. Im zerebralen SPECT seien keine signifikant pathologischen Werte zu erheben. Die Rotation des Kopfes sei rechts voll möglich, links liege sie bei 70°, bei Inklination beidseits bis 45°.
2.4     Laut dem Gutachten der MEDAS F.___ vom 5. März 2001 (Urk. 7/16/1) leidet der Beschwerdeführer unter Nacken-Schulterschmerzen, Spannungskopfschmerzen bei einer ehrgeizigen, erfolgsorientierten Primärpersönlichkeit, schmerzbedingter leichter Belastbarkeitsminderung mit Konzentrationsschwankungen, Status nach HWS-Distorsion am 5. Juli 1995 sowie (unfallunabhängig) an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Eine unfallabhängige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne weder orthopädischer- noch psychiatrischerseits attestiert werden. In Anbetracht der neuropsychologischen Befunde werde die Verminderung der Arbeitsfähigkeit auf etwa 20 % geschätzt. Angesichts der unfallunabhängigen Beschwerden bei erheblichen degenerativen Veränderungen könne gemäss orthopädischer Aussage ab dem 50. Lebensjahr eine gewisse Stabilisierung als Folge gradueller Versteifung eintreten. Die Kopfschmerzsymptomatik vom Spannungstyp könne nach Durchführung der psychiatrischerseits empfohlenen Behandlungsmassnahmen bessern. Die Regredienz der körperlichen Beschwerden wirke sich wiederum günstig auf die kognitiven Leistungen aus.
2.5     Dr. H.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 28. Januar 2002 (Urk. 7/14) ein geringgradiges Zervikovertebralsyndrom bei Osteochondrose C4/5 sowie einen Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule am 5. Juli 1995. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht durch die erwähnten klinischen und radiologischen Befunde liege nicht vor. Objektiv seien die Befunde im Halswirbelsäulenbereich sehr bescheiden. Die röntgenologisch dokumentierten degenerativen Veränderungen im Bereiche C4/5 seien altersentsprechend und stünden mit dem Unfall vom 5. Juli 1995 in keinem Zusammenhang. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
2.6     Gemäss dem nachträglich vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten der I.___ vom 20. Januar 2004 (Urk. 11/1) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen cervicovertebralen und cervicocephalen Syndrom bei Status nach Unfall am 5. Juli 1995 sowie Diabetes mellitus. Aufgrund der neuropsychologisch verifizierten Einschränkungen sowie der chronischen Schmerzsymptomatik sei es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nur eine reduzierte Tätigkeit in seinem Betrieb ausführen könne, er eindeutig vermehrte Ruhepausen benötige und somit insgesamt höchstens eine Leistung von 50 % erbringen könne. Die Untersuchung des Beschwerdeführers zeige jetzt eindeutig, dass er bei der Bewegung des ganzen Oberkörpers Schmerzen in der Halswirbelsäule entwickle. Bei gezielter Untersuchung sei die Halswirbelsäule in der Bewegung in allen Richtungen schmerzbedingt zu 1/3 eingeschränkt. Die Reklination indiziere vor allem Schmerzen im Nacken. Der Trapezius sei deutlich druckdolent, ebenso fänden sich Druckdolenzen an der linea nuchae. Die HWS-Röntgenbilder vom 6. September 1995 zeigten eine beginnende Osteochondrose C4/5 und die letzten Aufnahmen vom September 2003 eine deutliche Zunahme dieser Osteochondrose und der dorsalen Osteophytenbildung. Es bestehe zwischen den verschiedenen ärztlichen Beurteilungen insofern eine Übereinstimmung, als die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rein neuropsychologischer Sicht zu 20 % eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer leide aber auch unter einer chronischen Schmerzsymptomatik im Nacken-Kopfbereich. Dazu kämen die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule, welche sich im Jahre 2003 eindeutig ausgeprägter zeigten als noch im Jahre 1995.

3.
3.1     Es ist unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer und psychiatrischer Sicht weiterhin keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erleidet. Die neuropsychologischen Untersuchungen haben demgegenüber ergeben, dass der Beschwerdeführer als Folge des im Jahre 1995 erlittenen Verkehrsunfalls gewisse Konzentrationsschwankungen aufweist, welche ihn im Umfang von 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit als selbständigerwerbender Betreiber einer Werbefirma einschränken. Eine Verschlechterung des Zustands in neuropsychologischer Hinsicht ist aber seit dem 22. Mai 1998 unbestrittenermassen nicht eingetreten. Zu prüfen bleibt somit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rheumatologischer Hinsicht seit dem 22. Mai 1998 verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin hat diese Frage gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ verneint, da sich aus diesem ergebe, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erleide.
3.2     Dieser Ansicht ist insgesamt zu folgen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat, stützt Dr. H.___ sein Gutachten unter anderem ausdrücklich auf die ihm von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten. Darunter befindet sich insbesondere das Gutachten der MEDAS F.___ vom 5. März 2001, dessen bildgeberische Befunde aus dem Jahr 2000 stammen. Ausserdem hat Dr. H.___ den Beschwerdeführer persönlich eingehend untersucht und die geklagten Schmerzen in seine Beurteilung einfliessen lassen. Soweit der Beschwerdeführer am Gutachten von Dr. H.___ bemängelt, dass darin die von Dr. G.___ festgestellte Hypomobilität C1/2, die degenerativen Veränderungen C3 mit Wirbelgleiten sowie die Chondrose und Spondylose C3/4 keine Erwähnung fänden, ist festzuhalten, dass es sich dabei um geringfügige Befunde handelt, welche selbst im I.___-Gutachten nicht aufgeführt werden. Das I.___-Gutachten unterscheidet sich denn auch bezüglich der objektiven Befunde nur unwesentlich von jenen von Dr. H.___ und der MEDAS, insbesondere sind bezüglich der angegebenen Rotationseinschränkungen keine grossen Abweichungen vorhanden. Ein erheblicher Unterschied besteht einzig in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, bei der das I.___-Gutachten von einer Einschränkung von 50 % ausgeht. Diese Beurteilung vermag jedoch nicht zu überzeugen, stützt sie sich doch nicht auf Erhebungen der Gutachter selber, sondern in erster Linie darauf, dass der Beschwerdeführer glaubhaft geschildert habe, er könne nur eine reduzierte Tätigkeit in seinem Betrieb ausführen und benötige vermehrte Ruhepausen. Im Gutachten der I.___ wird im wesentlichen die gleiche Diagnose gestellt wie bereits durch Dr. B.___ und die Rehaklinik C.___ im Jahre 1996 bzw. 1997. Das I.___-Gutachten vermag denn auch keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 22. Mai 1998 nachzuweisen, wird doch darin ausdrücklich festgehalten, dass die achtwöchige Behandlung in C.___ im Jahre 1997 nur drei bis vier Monate eine Verbesserung gebracht habe. Der Beschwerdeführer klage jetzt, wie in den letzten Jahren, über Nacken-Kopfschmerzen, welche nach längerem Sitzen auftreten würden. Deshalb müsse er vermehrte Pausen zwischen den Kundengesprächen einlegen. Bereits vor seinem Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ im Jahre 1997 hatte der Beschwerdeführer angegeben, nach dem Unfall im Jahre 1995 habe er seine Kundenbesuche einschränken und sich zwischen den einzelnen Kundengesprächen entspannen und ausruhen müssen (Urk. 7/18/2; siehe auch Bericht über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 20. März bis 15. Mai 1997 in der Rehaklinik C.___, Urk. 3/12). Dieselbe Einschränkung in seiner Leistungsfähigkeit machte er auch gegenüber den Ärzten der MEDAS F.___ geltend (Urk. 3/5/12-2 S. 2: "Früher habe er etwa 10 Kunden pro Tag besuchen können, heute schaffe er maximal 4 täglich."). Die vom Beschwerdeführer geklagte chronische Schmerzsymptomatik im Nacken-Kopfbereich findet sich auch schon in den Arztberichten der Jahre 1996 und 1997 (Urk. 3/12 und Urk. 18/1-2) und wird sowohl im Gutachten der MEDAS F.___ aus dem Jahre 2001 (Urk. 3/5/12-2 S. 2, Urk. 3/5/12-3 S. 2, Urk. 3/5/12-4 und Urk. 16/1 S. 3), im neuropsychologischen Bericht über die ambulante Verlaufsuntersuchung vom 26. Mai 2000 in der Rehaklinik C.___ (Urk. 3/14 S. 1: "Bis ein Jahr nach dem Rehabilitationsaufenthalt in unserer Klinik sei es ihm relativ gut gegangen, dann hätten die Beschwerden aber wieder zugenommen. Er leide unter chronischen Nackenschmerzen, die bei Belastung in den ganzen Kopf und die Schultern ausstrahlen würden."), im Gutachten von Dr. H.___ vom 28. Januar 2002 (Urk. 7/14 S. 3) als auch in jenem der I.___ (Urk. 11/1 S. 2) erwähnt. Auf diesem Hintergrund - mehr oder weniger konstant bleibende Schmerzangaben und praktisch identische Beschreibungen der subjektiv empfundenen Leistungseinschränkungen seit dem Unfall im Jahre 1995 - ist nicht nachvollziehbar, worin die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bestehen soll, so dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der I.___ nicht zu überzeugen vermag. Soweit der Beschwerdeführer im Oktober/November 2003 gegenüber den Gutachtern der I.___ angegeben hat, die Beschwerden hätten in den letzten drei Jahren eher zugenommen, ist darauf hinzuweisen, dass er selbst in der Replik vom 30. Januar 2004 (Urk. 10 S. 7) ausgeführt hat, dies sei ohne Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit geblieben, da diesbezüglich die Situation seit März 2000 unverändert sei. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit seine Neuanmeldung meint, worin er geltend gemacht hatte, seine gesundheitliche Situation habe sich verschärft und seine Arbeitsfähigkeit abgenommen (Gesuch vom 31. März 2000, Urk. 7/33). Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ambulanten neuropsychologischen Verlaufsuntersuchung in der Rehaklinik C.___ am 26. Mai 2000 zu Protokoll gegeben hatte, seine Beschwerden hätten bereits ein Jahr nach dem Rehabilitationsaufenthalt in dieser Klinik (im Jahre 1997, siehe Urk. 3/12) wieder zugenommen und seine Leistungsfähigkeit entsprechend abgenommen (Urk. 3/14). Eine grundsätzlich gleichlautende Aussage hatte der Beschwerdeführer auch gegenüber den Ärzten der MEDAS F.___ gemacht, indem er anlässlich der Begutachtungen im Oktober 2000 und Januar 2001 erklärte, vor allem die Schmerzen im Nacken mit gelegentlicher Ausstrahlung in den Kopf occipital bis frontal und in die Schultern hätten in den letzten 2 - 3 Jahren erneut zugenommen (Urk. 7/16/1 S. 3). Daraus lässt sich ebenfalls ableiten, dass die vom Beschwerdeführer geklagten, schmerzbedingten Einschränkungen im relevanten Zeitraum nicht zugenommen haben. Ob sich - wie dies der Beschwerdeführer geltend machen lässt - aus den von ihm eingereichten Beurteilungen von Prof. Dr. J.___ vom 2. November 2004 (Urk. 34/2) und von Prof. Dr. M.___ vom 24. November 2004 (Urk. 36) zusätzlich eingetretene Verschlechterungen ableiten lassen, erscheint als sehr fraglich, jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass diese nach dem 29. September 2003 eingetreten und somit im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind. Demnach ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zwischen dem 22. Mai 1998 und dem 29. September 2003 nicht ausgewiesen.



4.
4.1     Zu prüfen bleibt die Frage, ob sich der gleich bleibende Gesundheitszustand nach dem 22. Mai 1998 in zunehmendem Masse beeinträchtigend auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. Gemäss der Expertise der Y.___ vom 20. März 1998 (Urk. 11/7) hat sich der Beschwerdeführer darauf spezialisiert, Anzeigen für Gemeindepläne etc. zu verkaufen. Die Firma führe er zusammen mit seiner Ehefrau, wobei diese vor dem Unfall die Administration erledigt habe. Als Folge des Unfalls habe sie ebenfalls mit dem Anzeigenverkauf begonnen, was sie gemäss den erhaltenen Angaben mit äusserst gutem Erfolg tue. In den Monaten Juli - Dezember 1995 sei gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten kein Umsatzrückgang festzustellen gewesen. In den Monaten Januar - Juni 1996 habe der Umsatz gegenüber der entsprechenden Vorjahresperiode sogar um 16,25 % gesteigert werden können. Erst ab Juli 1996 habe sich der Unfall des Beschwerdeführers nachteilig auf die Umsatzentwicklung ausgewirkt. Unter der Voraussetzung, dass man als Grundlage für die Berechnung des mutmasslichen Umsatzes ohne Unfall für das Jahr 1996 den Umsatzzuwachs des Jahres 1995 von 15,16 % und für das 1. Semester 1997 den im ersten Semester 1996 erzielten Umsatzzuwachs von 16,25 % heranziehe, ergebe sich unter Berücksichtigung des ermittelten durchschnittlichen Bruttogewinns für das Jahr 1996 ein Bruttogewinnausfall von Fr. 47'500.--. Dadurch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 2. Semester 1997 an vermehrte Akquisitionstätigkeiten entwickelt habe und die entsprechenden Umsätze in der Buchhaltung gesamthaft erfasst worden seien, sei vom Jahr 1997 an eine andere Ausfallrechnung vorzunehmen. In einer weiteren Expertise vom 17. Mai 2001 (Urk. 7/31/1) hielt Y.___ fest, sie habe zusätzlich die Erwerbsausfallberechnungen für die Jahre 1998-2000 vorgenommen. Dabei habe sie die durch die Ehefrau als Kompensation erzielten Mehrleistungen in dem Sinne berücksichtigt, als sie angestrebt habe, das mutmassliche Jahresprovisionstotal für beide Ehepartner als Grundlage zu nehmen. Aus den Berechnungen resultierten Bruttogewinnausfälle für das Jahr 1998 von Fr. 42'700.--, für das Jahr 1999 von Fr. 42'700.-- und für das Jahr 2000 von Fr. 51'240.--. Nachdem dieser Bericht offensichtlich keine wesentliche Steigerung des Bruttogewinnausfalls seit 1996 nachweisen konnte, sah sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veranlasst, von der Y.___ den Zusatzbericht vom 23. Mai 2001 (Urk. 7/31/2) einzuholen. Darin führte diese aus, sie habe bei den Ausfallberechnungen jeweils die Firma A.___ als Ganzes betrachtet. Bedingt durch den Unfall des Beschwerdeführers vom 5. Juli 1995 habe bezüglich der Arbeitsaufteilung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine Verschiebung stattgefunden, indem die Ehefrau ungefähr im 2. Semester 1997 vermehrt mit Akquisitionstätigkeit begonnen habe. Praktisch im selben Ausmass wie die Ehefrau ihre Leistungen habe steigern können, seien in den Jahren 1998 bis 2000 diejenigen des Beschwerdeführers zurückgegangen. Bei den Ausfallberechnungen sei aber nur der der Firma insgesamt mutmasslich fehlende Provisionsumsatz geschätzt und eingesetzt worden. Dieser berücksichtige selbstverständlich die als Folge des Unfalls durch die Ehefrau des Beschwerdeführers erbrachten Mehrleistungen nicht. Ohne Unfall würde der Beschwerdeführer mindestens diejenigen Provisionserträge wie seine Ehefrau erbringen. Das durch den Beschwerdeführer noch erzielbare Einkommen (=Invalideneinkommen) ergebe sich aus dem Verhältnis zwischen den jeweils erzielten gesamten Provisionen (z.B. im Jahr 2000 = Fr. 173'484.--) und den durch den Beschwerdeführer erwirtschafteten Teil von Fr. 33'535.--. Der persönliche Ausfall des Beschwerdeführers belaufe sich demnach auf rund 80 %. Bei Annahme eines Provisionsmankos von rund Fr. 60'000.-- im Jahr 2000 entspreche demgegenüber der Firmenausfall lediglich rund 35 %, da er durch die Mehrleistung der Ehefrau teilweise kompensiert worden sei.
4.2 Unterzieht man die Angaben in der Expertise der Y.___ einer eingehenderen Betrachtung, so kommt man zum Ergebnis, dass daraus nach dem 22. Mai 1998 keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers hervorgeht. Die Umsätze der Firma des Beschwerdeführers waren in den Jahren 1992-1994 konstant bzw. gar rückläufig und haben sich ausgerechnet 1995 und im 1. Semester 1996, mithin also in jener Zeit, als die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch den Unfall am grössten erschien, markant gesteigert. Dies kann nur so erklärt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits ab einem früheren Zeitpunkt vermehrt eigene Akquisitionstätigkeit aufgenommen hat, ansonsten davon ausgegangen werden müsste, dass sich der Umsatz ziemlich unabhängig von der effektiven Akquisitionstätigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau entwickeln würde. Nachdem sich der Umsatz in den drei Jahren vor dem Unfall nicht gesteigert hatte, erscheint es jedenfalls als unzulässig, nach dem Unfall erzielte Umsatzsteigerungen als Vergleichsgrösse heranzuziehen und in der Folge davon auszugehen, dass dies auf den Unfall zurückzuführen sei, wenn der Umsatz später wieder auf das Niveau vor dem Unfall zurückfällt. Als besonders bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass ausgerechnet im 1. Semester 1996 eine markante Umsatzsteigerung von 16,25 % resultierte, diese aber laut der Expertise im wesentlichen in der unmittelbar dem Unfall folgenden Zeit im 2. Semester 1995, während der der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen war, erwirtschaftet worden ist. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich in Frage zu stellen, ob sich der für das Jahr 1996 ausgewiesene unfallbedingte Erwerbsausfall von Fr. 47'500.-- als zutreffend erweist. Im vorliegenden Fall entscheidend ist jedoch, dass laut der Expertise vom 17. Mai 2001 in den Jahre 1998-2000 keine wesentliche Steigerung des Ausfallschadens stattgefunden, sich das Ergebnis der Firma des Beschwerdeführers also nicht verschlechtert hat. Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise beim Erlass der Verfügung vom 22. Mai 1998 einen Betätigungsvergleich in der Firma des Beschwerdeführers vorzunehmen und danach dessen erwerblichen Auswirkungen zu prüfen gehabt hätte. Angesichts der Tatsache, dass die Firma aber keinen Ertragsausfall verzeichnete und dem Beschwerdeführer wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bescheinigt wurde, erweist sich der damalige Entscheid nicht als offensichtlich unrichtig, und schliesslich anerkannte auch der Beschwerdeführer selbst, dass er keinen gesundheitsbedingten Erwerbsausfall von mindestens 40 % erlitten hatte. Es ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits vor dem Unfall im Betrieb mitgearbeitet hat und sie offenbar in der Lage ist, bezüglich der Akquisitionstätigkeit den Einsatz des Beschwerdeführers weitgehend zu kompensieren. Im Gegenzug erscheint es dem Beschwerdeführer nicht unzumutbar, die zuvor von der Ehefrau ausgeführten administrativen Arbeiten vermehrt zu übernehmen, womit sich durch eine andere Aufgabenteilung das gleiche Ergebnis erzielen lässt. Soweit die Ehefrau vor dem Unfall keine Akquisitionen getätigt hat, ist auch nicht einfach davon auszugehen, dass die Firma bei voller Akquisitionstätigkeit beider Eheleute den doppelten Umsatz erzielen würde, da das Marktpotential der Firma nicht beliebig gross erscheint und anzunehmen ist, dass die Ehefrau einen Teil der zuvor vom Beschwerdeführer betreuten Kunden übernommen hat. Ausserdem können Umsatzeinbussen auch auf konjunkturelle Schwankungen zurückgeführt werden. Es ist somit nicht ausgewiesen, dass die vom Beschwerdeführer nach dem 22. Mai 1998 erzielten Umsätze wesentlich zurückgegangen sind, sondern vielmehr haben die Eheleute bereits zuvor im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Arbeit anders aufgeteilt und damit letztlich einen Unternehmenserfolg erzielt, welcher gegenüber der Zeit vor dem Unfall jedenfalls nicht um mindestens 40 % gesunken ist. Wenn der Beschwerdeführer auch bestreitet, dass auf die IK-Auszüge abgestellt werden könne, weil er und seine Ehefrau zur Absicherung ihrer Altersvorsorge die Bruttoeinnahmen des Betriebes jeweils geteilt hätten (Urk. 28 S. 6 f.), ist dies doch als Indiz dafür zu werten, dass die Eheleute ihren Anteil am Betriebsergebnis sowohl vor als auch nach dem Unfall als gleichwertig erachten. Somit ist festzuhalten, dass sich die gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers seit dem 22. Mai 1998 nicht vergrössert hat.

5.
5.1     Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG).
5.2     Das Gutachten der I.___ ist unbestrittenermassen nicht von der Beschwerdegegnerin angeordnet worden. Es erweist sich auch nicht als unerlässlich für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers, da es einerseits keine überzeugenden Schlussfolgerungen enthält und sich anderseits der Sachverhalt bereits aufgrund der von der Beschwerdegegnerin getätigten Untersuchungen als genügend abgeklärt erwies. Die Beschwerdegegnerin kann damit nicht verpflichtet werden, die Kosten des Gutachtens zu übernehmen.

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).