Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 28. Juni 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 O.___ am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1970, verheiratet, auf selbstständiger Basis im Alteisen- und Autooccasionenhandel tätig, erlitt am 2. November 1999 als Beifahrerin einen Autounfall, bei dem sie sich ein Décollement am rechten Ellenbogen zuzog. Die Verletzung wurde im Spital A.___ behandelt (Urk. 12/15/8, Urk. 14/30). Im März 2000 begab sich die Versicherte wegen zervikalen und lumbalen Rückenbeschwerden in die Behandlung des Rheumatologen Dr. med. B.___ (Urk. 12/15/7). Im Februar 2001 erfolgte bei der Neurologin Dr. med. C.___ eine neurologische Abklärung im Zusammenhang mit diesen Beschwerden (Urk. 12/15/6). Nachdem die Beschwerden persistierten (vgl. Urk. 12/15/4), meldete sich die Versicherte am 14. August 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/43 = Urk. 14/29). Gestützt auf die eingeholten ärztlichen Unterlagen (Urk. 12/14-15), insbesondere gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) D.___ vom 17. Oktober 2002, stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. November 2002 die Zusprechung einer befristeten ganze Rente für die Zeit von November 2000 bis September 2002 in Aussicht (Urk. 12/8). Am 20. Januar 2003 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Oehmke, Zürich, dagegen Einwendungen (Urk. 12/6). Mit Verfügung vom 13. Juni 2003 hielt die IV-Stelle an der Zusprechung der von 1. November 2000 bis 30. September 2002 befristeten ganzen Rente fest (Urk. 3/2 = Urk. 8/1). Am 3. Juli 2003 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Oehmke, gegen diese Verfügung Einsprache (Urk. 12/19). Am 29. September 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 12/1).
2. Am 30. Oktober 2003 erhob die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Oehmke, gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2003 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr auch mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Rente zuzusprechen, basierend mindestens auf einem Invaliditätsgrad von 50 %. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen und des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihr eine Zusatzrente für ihren Ehemann zuzusprechen. Schliesslich beantragte die Versicherte, ihre Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2004, ergänzt durch die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 9. Februar 2004 zum Antrag betreffend Zusatzrente, beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, Urk. 13). Mit Verfügung vom 9. März 2004 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und es wurde Rechtsanwältin Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 15). In der Replik vom 15. April 2004 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 4. Juni 2004 geschlossen (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides zutreffend dar (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden. Was die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Zusatzrente betrifft, ist auf die entsprechenden Ausführungen der Ausgleichskasse in der Vernehmlassung vom 9. Februar 2004 zu verweisen (Urk. 13 S. 2 Ziff.2).
2.
2.1 Nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin hat der Autounfall vom 2. November 1999 zu einer vorübergehenden leistungsrelevanten Erwerbsunfähigkeit geführt, weshalb nach Ablauf der Wartezeit zunächst Anspruch auf eine ganze Rente bestanden habe. Ab September 2002 sei hingegen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit einem der Arbeitsleistung entsprechendem Einkommen wieder zumutbar gewesen. Aus rheumatlogischer Sicht sei in der angestammten Tätigkeit keine Beschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit mehr ausgewiesen. Eine Einschränkung bestehe lediglich aus psychiatrischer Sicht. Diese betrage 30 %. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger al 40 % bestehe indessen kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2, Urk. 3/2 S. 2).
2.2 An dieser Beurteilung bemängelt die Beschwerdeführerin, obschon Dr. C.___ im Februar 2001 ein noch bestehendes Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert habe, habe Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, Konsiliararzt im Rahmen der MEDAS-Begutachtung (vgl. Urk. 12/13/4), diese Diagnose nicht erwähnt, sondern lediglich darauf hingewiesen, Distorsions- und Kontusionsbeschwerden der Wirbelsäule heilten jeweils innert Monaten wieder aus. Mit dieser Begründung habe er mithin eine Arbeitsunfähigkeit infolge des Distorsionstraumas verneint. Ohne nähere Begründung setze er sich damit in Widerspruch zur fachärztlichen Beurteilung von Dr. C.___, welche immerhin ein Jahr nach dem Unfall noch immer ein HWS-Trauma mit den entsprechenden Beschwerden (Nackenbeschwerden, Schlafstörungen, psychische Veränderungen etc.) festgestellt habe. Des Weiteren widerspreche seine Beurteilung, die Arbeitsfähigkeit sei nicht einmal bezüglich körperlich schweren Arbeiten eingeschränkt, den von ihm gestellten Diagnosen. Auch Dr. med. F.___, Psychiater und Psychotherapeut FMH, der untersuchende Psychiater im Rahmen der MEDAS-Begutachtung (vgl. Urk. 12/13/5), habe mit keinem Wort Bezug auf die naheliegende Vermutung genommen, dass nach wie vor Folgen des Schleudertraumas vorliegen könnten. Dr. F.___ sei lediglich zum Schluss gekommen, dass eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung vorliege, ausserdem phobische Züge und eine infantile Persönlichkeitsstruktur, weshalb von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Altmetallsammlerin im Umfang von 20 % bis 30 % auszugehen sei. Über die Arbeitsfähigkeit als Autohändlerin habe er sich indessen nicht geäussert. Insgesamt ergebe sich, dass auf die überzeugenden anderweitigen ärztlichen Berichte und nicht auf das MEDAS-Gutachten abzustellen sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.1).
Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich vorgenommen habe. Zwar lägen keine buchhalterischen Unterlagen über die selbstständige Erwerbstätigkeit vor, jedoch seien in den Akten Angaben über das als Gesunde erzielte Einkommen vorhanden. Das Invalideneinkommen sei aufgrund der Tabellenlöhne zu ermitteln. Unter Berücksichtigung aller relevanten Bemessungsfaktoren ergebe sich unter Zugrundelegung der im MEDAS-Gutachten festgestellten Einschränkung ein Invaliditätsgrad von 40,68 % und unter Zugrundelegung der von Dr. med. G.___, Neurologie und Psychiatrie (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 12/20 = Urk. 14/9) als zumutbar erachteten Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % ein Invaliditätsgrad von 57,63 %, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges sogar ein Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.2).
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, da sie stets erwerbstätig gewesen sei, was nicht bestritten worden sei, stehe ihr auch eine Zusatzrente für den Ehemann zu (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3).
2.3 In der Stellungnahme vom 9. Februar 2003 führte die Ausgleichskasse zu Handen der Beschwerdegegnerin aus, da die Beschwerdeführerin unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, bestehe kein Anspruch auf eine Zusatzrente. Nach der Anmeldung zum Leistungsbezug habe sich herausgestellt, dass sie über keinen Versicherungsausweis verfügt habe. Des Weiteren habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch keine Beiträge entrichtet habe. Die Beschwerdeführerin selber habe angegeben, sie habe lediglich bis zum 31. Dezember 1998 Beiträge bezahlt. Da die Beschwerdeführerin kein Einkommen abgerechnet habe und auch anderweitig nicht belegen könne, dass sie unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig gewesen sei, müsse der Anspruch auf eine Zusatzrente verneint werden (Urk. 13 S. 1 ff.). Zu den übrigen strittigen Punkten äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr, sondern verwies auf die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 11).
2.4 In der Replik vom 15. April 2004 führt die Beschwerdeführerin aus, es sei nie bestritten worden, dass sie vor dem Unfall vom 2. November 1999 selbstständig im Alteisenhandel erwerbstätig gewesen sei. Dies habe sie bereits in der Anmeldung zum Leistungsbezug am 14. August 2001 angegeben. Des Weiteren habe sie dies gegenüber dem Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich zu Protokoll gegeben und dort habe sie auch Angaben zur Höhe des Einkommens gemacht (Fr. 4'500.-- bis Fr. 5'600.--). Auf dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Dezember 201 habe die Beschwerdegegnerin des Weiteren ausdrücklich festgehalten, dass sie (die Beschwerdeführerin) als Vollerwerbstätige einzustufen sei. Im zweiten Feststellungsblatt für den Beschluss vom 17. Februar 2003 habe die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass als Alteisensammlerin in gewissem Umfang eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beschwerdegegnerin sei auch im angefochtenen Einspracheentscheid davon ausgegangen, dass sie (die Beschwerdeführerin) im Alteisenhandel tätig gewesen sei. Ferner lasse sich auch dem MEDAS-Gutachten entnehmen, dass vor dem Unfall eine Tätigkeit im Alteisenhandel bestanden habe. Als Fahrende und Analphabetin habe sie es jedoch unterlassen, eine Buchhaltung zu führen, weshalb sie auf diese Weise ihre Erwerbstätigkeit nicht belegen könne. Jedoch lägen zwei Bestätigungen von Auftraggebern betreffend Alteisenhandel vor (vgl. Urk. 18/1-2). Betreffend Rentenanspruch über den September 2002 hinaus, gelte es noch einmal zu betonen, dass nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne (Urk. 17 S. 1 ff.).
3.
3.1 Einzugehen ist zunächst auf die medizinischen Akten. Gestützt auf die angeführten Vorakten (Urk. 12/13/1 S. 1 ff. Ziff. 1.1), auf die anamnestischen Feststellungen unter Einschluss der Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin (Urk. 12/13/1 S. 8 ff. Ziff. 1.2), gestützt auf die erhobenen Befunde (Urk. 12/13/1 S. 11 f. Ziff. 2) sowie gestützt auf ein rheumatologisches und psychiatrisches Konsiliargutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. F.___, Psychiater und Psychotherapeut FMH (Urk. 12/13/4-5), stellten die MEDAS-Gutachter Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ folgende Diagnose (Urk. 12/13/1 S. 13 f. Ziff. 4.2):
· chronifiziertes zervikobrachiales und zervikocephales Syndrom rechts mit sekundärer Entwicklung eines Schmerz-Hemisyndroms rechts bei Status nach Autounfall am 2. November 1999 mit grösserer Hautablederung am rechten Ellbogen und im Unterarmbereich, Status nach Débridement und Epigard-Deckung am 2. November 1999 und Status nach Thierschdeckung am 8. November 1999
· chronisches lumbovertebrales Syndrom bei hochlumbal rechtskonvexer Torsionskoliose
· Adipositas (131.7 kg/165 cm; BMI 45)
· Nikotinabusus (40 Zigaretten täglich seit 2 Jahren, zuvor 5 Zigaretten täglich/8 py)
Dazu führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin klage vor allem über chronische Kopf-, Nacken- und Kreuzschmerzen seit dem Autounfall vom November 1999. Aufgrund der therapieresistenten Beschwerden könne sie nicht mehr wie früher als Fahrende im Alteisenhandel tätig sein. Sie könne weder lange sitzen noch könne sie schwere Gewichte heben. Die Ausübung einer alternativen Tätigkeit könne sie sich nicht vorstellen. Obschon sie nach ihrer Heirat im April 1999 sesshaft geworden sei, halte sie es auf Dauer in der ehelichen Wohnung nicht aus und sie übernachte regelmässig mehrmals pro Woche im Wohnwagen der Mutter. Im Zuge der Begutachtung hätten die geklagten Beschwerden kaum objektiviert werden können. Gemäss der rheumatologischen Beurteilung leide die Beschwerdeführerin wohl an einem chronischen zervikobrachialen und zervikocephalen Syndrom rechts mit sekundärer Entwicklung eines Schmerz-Hemisyndroms bei Status nach Autounfall im November 1999 und an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom sowie an Adipositas. Die klinischen und radiologischen Befunde vermöchten jedoch aufgrund ihrer geringen Ausprägung das subjektive Beschwerdebild nicht annähernd zu erklären. Die objektiven Befunde seien kaum krankheitswertig und führten aus rheumatologischer Sicht zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die psychiatrische Abklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, welche einen gewissen Krankheitswert aufweise. In der bisherigen Tätigkeit als Altmetallsammlerin sei der Beschwerdeführerin aufgrund des ängstlich-phobischen Zustandsbildes eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % zu attestieren. Ausserhalb der Familienstruktur (Fahrende) sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund verschiedener Faktoren, wie Schulbildung, Anbindung an die Familie und Mühe, sich als Fahrende länger an einem Ort aufzuhalten, kaum gegeben (Urk. 12/13/1 S. 12 f. Ziff. 3).
3.2 Das Gutachten erweist sich als ausführlich, nachvollziehbar und objektiv begründet, mithin genügt es den massgebenden Beweisanforderungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Es ergibt sich daraus, dass die objektivierbaren rheumatologischen Befunde, welche nicht als krankheitswertig bezeichnet werden können, mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden nicht in Übereinstimmung zu bringen sind, sondern dafür vielmehr die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung verantwortlich ist, welche sich im Umfang von 30 % limitierend auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.
3.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ist nicht schlüssig. Vom Vorliegen von Folgen eines durch den Unfall vom 2. November 1999 erlittenen HWS-Distorsionstraumas kann nicht ausgegangen werden. Zwar trifft es zu, dass die Neurologin Dr. C.___ (Urk. 12/15/6) und der Neurologe und Psychiater Dr. G.___ (Urk. 12/20) vom Vorliegen eines Distorsionstraumas der HWS ausgingen, jedoch ist hierbei zu beachten, dass sie offensichtlich rückwirkend, gestützt auf die von Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerdesymptome bei gleichzeitigem Fehlen eines organischen Korrelats zu dieser Annahme gelangten. Jedoch bestanden derartige Beschwerden tatsächlich aber weder unmittelbar nach dem Unfall noch in der ersten Zeit danach. Im Bericht des Stadtspitals J.___, wo die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 2. bis 13. November 1999 behandelt wurde, ist von Beschwerden im Nackenbereich und anderen, für ein Distorsionstrauma der HWS typischen Beschwerden nichts erwähnt (vgl. Urk. 12/15/8). Auch aus der Aktenzusammenfassung im MEDAS-Gutachten ergibt sich, in den Berichten über die initialen ärztlichen Untersuchungen seien keine Hinweise für eine erlittene Distorsionsverletzung des Nackens enthalten (Urk. 13/1 S. 6). Auch in den nebst dem MEDAS-Gutachten von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztberichten von Dr. B.___ vom 18. September 2001 und von Dr. med. K.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 19. September 2001 wird nichts bezüglich ein erlittenes HWS-Trauma erwähnt (vgl. Urk. 12/14, Urk. 12/15/4-5) und der rheumatologische Konsiliargutachter Dr. E.___ erachtete ein Distorsionstrauma lediglich als theoretisch denkbar (Urk. 12/13/4 S. 5). Die geschilderte Sachlage spricht somit dafür, dass für die geklagten Beschwerden, wovon im MEDAS-Gutachten ausgegangen wurde, eine psychogene Komponente verantwortlich ist.
3.4 Auch der Einwand, angesichts der im MEDAS-Gutachten gestellten rheumatologischen Diagnose sei die Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit auch für schwere Arbeiten widersprüchlich, erweist sich als unbegründet. Zum einen attestierten die MEDAS-Gutachter der Beschwerdeführerin nicht generell für körperlich schwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit, sondern für die bisherige Tätigkeit als Alteisenhändlerin, die zwar körperlich beanspruchende Elemente enthält, aber auch weniger beanspruchende. Die Arbeit bestand zu einem Teil aus dem Verladen des Alteisengutes auf einen Lastwagen und dem Abtransport mit dem Wagen, den die Beschwerdeführerin lenkte. Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit oft nicht alleine, sondern zusammen mit dem Vater beziehungsweise mit ihren Brüdern ausübte (vgl. Urk. 12/13/1 S. 5 und S. 9). Zum anderen legte der rheumatologische Konsiliargutachter Dr. E.___ nachvollziehbar dar, dass für die geklagten Wirbelsäulenbeschwerden kein adäquates organisches Korrelat habe gefunden werden können. Die HWS präsentiere sich bis auf eine Streckhaltung mit leichter Kyphosierung im Segment C4/5 vollständig unauffällig und es bestünden keine direkten oder indirekten Zeichen für eine osteo-disko-ligamentäre Läsion nach dem Verkehrsunfall. Im Bereich der Lendenwirbelsäule sei einzig eine mässiggradige, rechtskonvexe Torsionsskoliose erkennbar sowie erste Anzeichen für eine Degeneration im Segment L5/S1. Beides sei aber nicht geeignet, das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nur annähernd zu erklären (Urk. 12/13/4 S. 5).
Aufgrund der erwähnten objektiven Befunde steht damit fest, dass das diagnostizierte Rückenleiden nur ein geringstes Ausmass hat, weshalb die Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Alteisensammlerin nicht widersprüchlich erscheint. Zudem erwähnte Dr. E.___, was nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass auch das massive Übergewicht der Beschwerdeführerin einen ungünstigen Einfluss auf die Körperstatik habe. Das Übergewicht könnte die Beschwerdeführer indessen mit gutem Willen beeinflussen.
3.5 Nach dem Gesagten ist somit auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter abzustellen, wonach ab 12. September 2002 (Datum der Schlussbesprechung der Gutachter) aus rheumatologischer Sicht für die bisherige Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hat, diese aber aus psychischen Gründen eine Limitierung um 30 % erfährt. Nachdem feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit selbst in der angestammten Tätigkeit gesundheitsbedingt nur um 30 % herabgesetzt ist, für den Anspruch auf eine Invalidenrente als Grundvoraussetzung aber eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vorzuliegen hat (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Bemessung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Einkommensvergleichs durchgeführt hat. Dies konnte vorliegend unterbleiben. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist somit nicht weiter einzugehen. Zu erwähnen ist schliesslich noch, dass sich die MEDAS-Gutachter zu Recht nur zur Arbeitsfähigkeit bezüglich der Tätigkeit als Alteisenhändlerin äusserten, nachdem die Beschwerdeführerin den Gutachtern gegenüber erwähnte, dass sie sich lediglich vorübergehend, von 1997 bis 2000, im Autoccasionenhandel betätigt und diese Tätigkeit wegen schlechten Geschäftsgangs, das heisst aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben habe (Urk. 12/13/1 S. 8 f. Ziff. 1.2.2).
4. Was den Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehemann betrifft, kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe unmittelbar vor dem Unfall vom 2. November 1999 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Leistungsbezug über keinen Versicherungsausweis verfügt, kein Einkommen abgerechnet und keine Beiträge bezahlt habe und sie auch nicht durch Steuererklärungen, Verträge und dergleichen belegen könne, dass sie unmittelbar vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig gewesen sei. Dies trifft zwar zu. Allfällige Unterlagen, zum Beispiel Buchhaltungsunterlagen, bestehen unbestrittenermassen nicht. Aus den Akten ergibt sich des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin offenbar in den Jahren 1991 bis 1998 keine Beiträge entrichtete (vgl. Urk. 14/28b) und im Zeitpunkt der Anmeldung auch nicht mehr über einen Versicherungsausweis verfügte (vgl. Urk. 14/23).
Auf der anderen Seite gab die Beschwerdeführerin stets gleichlautend an, sie habe im Zeitpunkt des Unfalles auf selbstständiger Basis einerseits als Alteisensammlerin, teilweise zusammen mit dem Vater oder ihren Brüdern, und andererseits im Autoccasionenhandel gearbeitet. Mit dem Alteisenhandel habe sie jeweils zwischen Fr. 2'800.-- und Fr. 3'400.-- und mit dem Handel mit Autooccasionen zwischen Fr. 1'700.-- und Fr. 2'200.-- pro Monat verdient (Urk. 12/13/1 S. 8 Ziff. 1.2.1-2, Urk. 12/40 S. 5 ff., Urk. 12/43 S. 4 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3.1). Des Weiteren reichte die Beschwerdeführerin je eine Bestätigung der L.___ AG in M.___ und der N.___ AG in O.___ ein, dass sie für diese beiden Unternehmen seit 1996 bis 1999 monatlich Alteisen abgeholt habe (Urk. 18/1-2). Eine Erwerbstätigkeit unmittelbar vor der Unfall vom 2. November 1999 erscheint nach dem Gesagten somit als überwiegend wahrscheinlich. Unmassgeblich ist, welche Höhe das erzielte Einkommen hatte und ob dafür Versicherungsbeiträge entrichtet wurden.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 34 Abs. 1 IVG, der bis 31. Dezember 2003 in Kraft stand, für die Dauer der von 1. November 2000 bis 30. September 2002 befristeten ganzen Rente Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehemann hat.
5. Mit Verfügung vom 9. März 2004 wurde Rechtsanwältin Oehmke als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 15). Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, besteht in diesem Umfang gemäss § 34 Abs. 1 Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses zu bemessen ist. Als angemessen erweist sich in Anwendung der erwähnten Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.
Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 17. Juni 2004 (Urk. 23/2) ist die Entschädigung auf Fr. 965.80 (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2003 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer der von 1. November 2000 bis 30. September 2002 befristeten ganzen Rente Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehemann hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Oehmke, Zürich, eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4. Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fr. 965.80 (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).