Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00410
IV.2003.00410

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 14. Juli 2004
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

 


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1965, arbeitete seit 1993 bei der A.___, Zürich. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen konzernweiter Restrukturierung aus wirtschaftlichen Gründen von Seiten der A.___ per 31. März 2003 aufgelöst (Urk. 10/30). Zuvor, am 5. September 2002, hatte sich H.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 10/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf hin die Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom 10. November 2002 (Urk. 10/6) und von Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, vom 23. Oktober 2002 (Urk. 10/7) ein und erkundigte sich bei der A.___, Zürich, nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Bericht vom 23. Oktober 2002, Urk. 10/30). Mit Verfügung vom 18. Juli 2003 sprach die IV-Stelle H.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 10/2-3). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 6. August 2003, worin der Versicherte die Gewährung einer ganzen Invalidenrente beantragte (Urk. 10/28), wies sie mit Entscheid vom 30. September 2003 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess H.___ durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, am 30. Oktober 2003 Beschwerde erheben und um die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ersuchen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2004 beantragte die IV-Stelle, es sei im Sinne einer reformatio in peius die halbe auf eine Viertelsrente zu reduzieren, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 9). Mit Replik vom 21. Mai 2004 liess H.___ sein Rechtsbegehren erneuern (Urk. 14). Nachdem die IV-Stelle am 4. Juni 2004 Verzicht auf Duplik erklärt hatte (Urk. 18), wurde der Schriftenwechsel am 7. Juni 2004 geschlossen (Urk. 19).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.      
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
3.1     Am 31. August 2000, also schon kurz, nachdem der Beschwerdeführer am 1. August 2000 ins Corporate Center/Konzernentwicklung der A.___ gewechselt und die Funktion eines Strategieexperten übernommen hatte, begab er sich zum Psychiater Dr. B.___ in Behandlung. Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 10. November 2002 (Urk. 10/6) für den Sommer 2000 Panikattacken bei eher introvertierter, sehr ehrgeizig und zwanghaft wirkender unsicherer Persönlichkeit und für Sommer 2001 eine angstbetonte mittelgradige depressive Episode. Der Beschwerdeführer habe nach Studienabschluss als Versicherungsmathematiker gearbeitet und berufsbegleitend - zur Tätigkeit bei der Rentenanstalt - die Ausbildung zum MBA gemacht. Dann habe er in der gleichen Firma in ein Beraterteam der Konzernleitung gewechselt, wo er immer wieder den Eindruck gehabt habe, seine Arbeit werde gar nicht wahrgenommen. Er habe sich von seiner Lebenspartnerin, von der er sich bereits 1999 räumlich getrennt habe, getrennt. Im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters habe er Panikattacken entwickelt, wogegen ihm der Hausarzt Deroxat gegeben habe. Damit habe er sich besser, aber nicht gut gefühlt. Nach einer kurzen Behandlungsphase bis 30. Oktober 2000 habe er sich besser gefühlt und habe abschliessen wollen, habe sich aber bereits im Februar 2001 wieder gemeldet, wobei dann ängstlich depressive und zwanghafte Störungen, vor allem im Denken, immer deutlicher geworden seien. Er habe eine neue Freundin gefunden, was eine gewisse Entlastung gebracht habe, aber nur, wenn sie in seiner unmittelbaren Umgebung gewesen sei. Vom 7. Januar bis 24. Februar 2002 sei eine psychiatrische Hospitalisation in Littenheid erfolgt. Anschliessend sei es ihm etwas besser gegangen und er habe schliesslich auch angefangen, wieder 50 % zu arbeiten. In der Psychotherapie sei er aber in seinem angstvollen Zwangsdenken stecken geblieben, weshalb ihm empfohlen worden sei, bei einem verhaltenstherapeutischen Kollegen Hilfe zu suchen, was er auch getan habe.
         Der Gesundheitszustand sei stationär. Eine berufliche Umstellung sei aus medizinischer Sicht nicht zu prüfen. Ein Berufswechsel könne höchstens das Resultat einer längeren Psychotherapie sein. Den Beschwerdeführer jetzt mit so etwas zu konfrontieren, würde nur neue Ängste wecken. Er sei in der bisherigen Berufstätigkeit seit dem 2. Juni 2002 halbtags arbeitsfähig. Er habe in der letzten Zeit der Behandlung (die letzte Behandlung durch Dr. B.___ fand am 20. Juli 2002 statt) die 50%ige Arbeitsfähigkeit nur mit grosser Mühe erbringen können. Man müsse davon ausgehen, dass er eher zur Dissimulation neige.
3.2     Gemäss dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Littenheid vom 14. Mai 2002 (Urk. 3/6), wo der Beschwerdeführer vom 7. Januar bis 24. April 2002 hospitalisiert war, leidet er an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.10) bei eher introvertierter, sehr ehrgeiziger und zwanghaft wirkender, unsicherer Persönlichkeit (ICD-10: F60.9) und Panikstörung (episodisch; ICD-10: F41.0). Strukturell werde er gut integriert (Selbst- und Objektwahrnehmung, Abwehr, Selbststeuerung, relativ gute Frustrationstoleranz, Impulskontrolle, Tendenz zu Autoaggression bzw. Aggressionshemmung). Der Konflikt sei primär auf narzistische Themen (beruflicher Erfolg, Anerkennung) konzentriert. Er habe primär Schwierigkeiten im interpersonellen Bereich, Versagensängste, Isolation/Einsamkeit. Am 24. April 2002 sei er in deutlich stabilisiertem psychischen Zustand nach Hause entlassen worden. Die Arbeitsunfähigkeit sei vorübergehend weiterhin noch 100 % mit langsamem Wiedereinstieg zunächst noch am alten Arbeitsplatz. Die ambulante Nachbehandlung erfolge bei Dr. B.___, eventuell zusätzlich ergänzt durch ein tagesklinisches Angebot, bezüglich dessen er selbst noch Informationen einhole.
3.3     Dr. C.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit dem 19. August 2002 in Behandlung steht, stellte in seinem Bericht vom 23. Oktober 2002 (Urk. 10/7) eine mindestens seit Januar 2002 bestehende, rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) bei introvertierter, ehrgeiziger und unsicherer Persönlichkeit (ICD-10: F60.9) fest. Die Therapie bestehe in einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unter Einschluss einer antidepressiven Medikation. Die Prognose könne zur Zeit noch nicht gestellt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer immer noch zu 50 % arbeitsunfähig sei, sei zu hoffen, dass der früher sehr kompetente Berufsmann schliesslich seine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangen werde. Inzwischen sei ihm auf Ende März 2003 gekündigt worden (wegen Umstrukturierung der Firma und nicht krankheitsbedingt), und er sei bereits jetzt auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Anfang nächsten Jahres werde es eher möglich sein, die zukünftige Arbeitsfähigkeit genauer zu prognostizieren. Seit der Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Littenheid am 24. April 2002 bestehe bis heute und weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Strategieberater (bei A.___). Auf längere Sicht bestehe eine reale Chance, dass sich die Arbeitsfähigkeit wieder ganz normalisiere. Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit zumutbar. Da er sich ohnehin eine neue Stelle suchen müsse und bereits Abklärungen dafür vornehme, bleibe zur Zeit abzuwarten, was für andere Tätigkeiten in Frage kämen.

4.
4.1     Zur Zeit des Austritts aus der Klinik (24. April 2002) attestierten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Littenheid dem Beschwerdeführer eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit einem langsamen Wiedereinstieg zunächst noch am alten Arbeitsplatz. Die beiden Ärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ attestieren dem Beschwerdeführer, dass er in der bisherigen Berufstätigkeit halbtags arbeitsfähig sei. Während aber Dr. B.___ davon ausgeht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär ist, meint Dr. C.___, dass der Gesundheitszustand besserungsfähig sei und auf längere Sicht eine reale Chance bestehe, dass sich die Arbeitsfähigkeit wieder ganz normalisiere. Eine Prognose wagt er jedoch nicht zu stellen, weist aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich eine neue Stelle suchen müsse und es daher abzuwarten gelte, welche anderen Tätigkeiten für den Beschwerdeführer in Frage kämen. Beide Ärzte äussern sich nicht über die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.2     Der Beschwerdeführer nahm die Arbeit gut einen Monat nach Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Littenheid bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin zu 50 % wieder auf. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 23. Oktober 2002 (Urk. 10/30) war er seit dem 1. Juni 2002, der Wiederaufnahme der Arbeit nach der Klinikentlassung, nicht mehr als Strategiespezialist im Rang eines Vizedirektors, sondern als Produktmanager auf Stufe Mitarbeiter tätig (Urk. 3/5). Dies hatte eine erhebliche Einkommenseinbusse zur Folge (von jährlich Fr. 169'800.-- auf Fr. 102'000.--, vgl. Urk. 3/5), woraus ohne weiteres erhellt, dass es sich bei der neuen Tätigkeit um eine weniger anspruchsvolle handelte. Diese Stelle wurde ihm schliesslich angeblich wegen konzernweiter Restrukturierung aus wirtschaftlichen Gründen per 31. März 2003 gekündigt, wobei der Beschwerdeführer bereits ab 25. September 2002 freigestellt worden war (Urk. 10/30 samt Beilage).
         Wenn nun Dres. B.___ und C.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, kann ihren Berichten nicht entnommen werden, ob sie mit "bisheriger Tätigkeit" tatsächlich diejenige als Strategiespezialist, welche der Beschwerdeführer vor Eintritt in die Psychiatrische Klinik ausübte, meinten bzw. ob sie genaue Kenntnis vom Pflichtenheft des Strategiespezialisten hatten. Dr. B.___, bei welchem der Beschwerdeführer schon vor der stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Littenheid in Behandlung war, erwähnt nirgends in seinem Bericht, dass der Beschwerdeführer seinen Aufgabenbereich nach der Entlassung aus der Klinik gewechselt hat. Ginge er tatsächlich davon aus, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Strategiespezialist noch zu 50 % arbeitsfähig sei, hätte er zumindest erwähnen müssen, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Strategiespezialist noch zu 50 % zumutbar wäre, der Beschwerdeführer aber in eine andere (leichtere) Tätigkeit gewechselt habe. Er erwähnt jedoch im Gegenteil, dass eine berufliche Umstellung aus medizinischer Sicht nicht zu prüfen sei und ein Berufswechsel höchstens das Resultat einer längeren Psychotherapie sein könne, obwohl der Beschwerdeführer seinen Aufgabenbereich innerhalb der A.___ gewechselt hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Dr. B.___ mit bisheriger Tätigkeit die Arbeit bei der bisherigen Arbeitgeberin meinte, ohne sich darüber im Klaren zu sein, welche Arbeit der Beschwerdeführer vor der stationären Behandlung, aber auch danach, konkret verrichtet hatte.
         Der Beschwerdeführer kam am 19. August 2002 zum ersten Mal zu Dr. C.___ in Behandlung, in einem Zeitpunkt also, in welchem er bereits die neue Tätigkeit ausübte. Trotzdem erwähnt Dr. C.___ nicht, dass der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Littenheid als Produktmanager arbeitet. Bezüglich der attestierten Arbeitsfähigkeit berichtet Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Klinik 50 % arbeitsfähig sei, obwohl er noch bis Ende Mai 2002, zwar nicht von ihm, zu 100 % krank geschrieben war. Angesichts der ungenauen Anamnese muss davon ausgegangen werden, dass Dr. C.___ auch bezüglich der geforderten beruflichen Fähigkeiten und Anforderungen als Strategiespezialist nicht genügend im Bild war, weshalb nicht auf seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sei in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Strategiespezialist zu 50 % arbeitsfähig, abgestützt werden kann.
         Auch was die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft, kann diese nicht schlüssig festgestellt werden. Sowohl Dr. B.___ als auch Dr. C.___ erscheint eine berufliche Umstellung aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll. Dr. C.___ ist der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Die Frage, welcher Art eine andere Erwerbstätigkeit sein könnte und in welchem Umfang eine solche ausgeübt werden könnte, lässt er offen. Dr. B.___ ist dagegen der Ansicht, eine berufliche Umstellung würde nur neue Ängste wecken, weshalb der Beschwerdeführer damit nicht konfrontiert werden sollte.
4.3 Insgesamt kann demnach bezüglich Arbeitsfähigkeit auf die zur Verfügung stehenden Arztberichte nicht abgestellt werden, und es ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein Fachgutachten in Auftrag gebe, welches sich darüber äussert, ob und wenn ja in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit im Beruf als Strategiespezialist zumutbar ist bzw. welche anderen Tätigkeiten in welchem Ausmass ihm medizinisch theoretisch zumutbar sind. Dazu hat sie vorgängig einen Arbeitgeberbericht einzuholen, welcher darüber Auskunft gibt, welche Aufgaben dem Beschwerdeführer bis zum Eintritt in die Psychiatrische Klinik Littenheid am 7. Januar 2002 als "Advisor Corp. Development" und in der Stellung eines Vizedirektors oblagen, und welchen sie dem Fachgutachter zur Verfügung zu stellen hat.

5. Zusätzlicher Abklärungen bedarf es auch hinsichtlich des für den Einkommensvergleich massgebenden Valideneinkommens.
5.1     Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (Art. 25 Abs. 1 IVV). Dazu gehören nach Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) insbesondere auch Entschädigungen für Überzeitarbeit (Art. 7 lit. a AHVV), Gratifikationen sowie Treue- und Leistungsprämien (Art. 7 lit. c AHVV). Weil die Invaliditätsbemessung der dauernd oder längere Zeit bestehenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu entsprechen hat, sind solche Einkünfte nur zu berücksichtigen, wenn und soweit der Versicherte damit effektiv hätte rechnen können (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180 f.; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 ff. und AHI 2002 S. 155 ff.).
5.2     Der Beschwerdeführer wechselte per 1. August 2000 ins Corporate Center/Konzernentwicklung der A.___ und übernahm die Funktion eines Strategiespezialisten, was eine Erhöhung des monatlichen Gehalts auf Fr. 14'000.--, welches bei 12 Monatslöhnen einem jährlichen Gehalt von Fr. 168'000.-- entspricht, mit sich brachte. Die Ernennung zum Vizedirektor wurde per 1. Januar 2001 in Aussicht gestellt (Urk. 15/1) und auf diesen Zeitpunkt dann auch vollzogen, wofür ihm eine Aufwandentschädigung von Fr. 8'000.-- jährlich zugesprochen wurde (Urk. 15/2). Bei der Berechnung des Valideneinkommens ist grundsätzlich von diesem Einkommen als Strategiespezialisten und Vizedirektor, mithin vom Gehalt im Jahre 2001 auszugehen.
         Gemäss Arbeitgeberbericht erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2001 einen Verdienst von Fr. 219'740.-- (Urk. 10/8, Urk. 10/30), was weit über dem mit Schreiben vom 5. Mai 2000 (Urk. 15/1) und 13. Dezember 2000 (Urk. 15/2) vereinbarten Gehalt liegt. Die Sache ist daher auch in diesem Punkt an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie näher abkläre, welche Leistungen in welchem Umfang dem Beschwerdeführer neben dem vereinbarten Gehalt im Jahre 2001 entschädigt wurden und ob er ohne Gesundheitsschaden solche Leistungen in etwa gleichem Umfang weiterhin hätte erwarten können.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 bis 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2002 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).