IV.2003.00411

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 24. November 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1949, ist gelernter Chemielaborant, hat jedoch seit seiner Ausbildung nie auf seinem Beruf gearbeitet. Während einiger Jahre lebte er als sogenannter Aussteiger in den Bergen der Leventina und führte dort verschiedene Tätigkeiten aus (Urk. 8/8 S. 3 Ziff. 1.4). Zuletzt arbeitete er ab Mai 1998 als Hilfsschreiner beziehungsweise als Ausstellungseinrichter bei der A.___ AG, Z.___ (Urk. 10/43 S. 1; Urk. 8/8 S. 3 Ziff. 1.4). Seit August 2000 war er immer wieder über längere Zeit arbeitsunfähig (Urk. 8/15), seit dem 18. März 2002 wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, weshalb ihm in der Folge per 31. Oktober 2002 gekündigt wurde (Urk. 8/8 S. 3 Ziff. 1.4).
          Der Versicherte leidet seit 1985 an Rückenproblemen, ab Herbst 2000 kam eine Schulterproblematik hinzu (Urk. 8/8 S. 7).
          Am 30. November 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/45 Ziff. 7.8). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 8/8-16) sowie einen Bericht der Arbeitsgeberin beigezogen (Urk. 8/43) und einen Auszug aus dem individuellen Konto veranlasst hatte (Urk. 8/20; Urk. 8/44), sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2003 eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2001 zu (Urk. 8/26 = Urk. 3). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Juli 2003 Einsprache mit dem Begehren um Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 8/25). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 30. September 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2003 (Urk. 8/1) erhob der Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 30. Oktober 2003 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 29. März 2004 wurde das Verfahren bis zum 31. August 2004 sistiert, weil dem Beschwerdeführer keine Post mehr zugestellt werden konnte (Urk. 13). Am 31. August 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein mit dem ergänzenden Eventualbegehren um Ausrichtung einer Dreiviertelsrente. Im Weiteren wurde beantragt, ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu
         lassen (Urk. 15 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 21. September 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.), weshalb, mit den nachstehenden Ergänzungen, darauf verweisen werden kann.
1.2     Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
1.3     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin erachtete es als für den Beschwerdeführer zumutbar, einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Rahmen eines 50%igen Arbeitspensums nachzugehen. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 56 % und sprach dem Beschwerdeführer eine halbe Rente mit Wirkung ab August 2001 zu (Urk. 8/26).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass Dr. med. B.___ ihn bereits im August 2002 als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt habe. Dies sei damit begründet worden, dass nebst somatischen Befunden massive psychoreaktive Veränderungen bestünden (vgl. Urk. 15 S. 3 Ziff. 1). Zudem habe Dr. B.___ in einem Schreiben vom März 2004 festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer somatoformen Schmerzstörung leide, was es trotz adäquater therapeutischer Massnahmen verunmögliche, auch leichteste Tätigkeiten auszuüben (Urk. 15 S. 4 Ziff. 4).
         Des Weiteren wurde die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Valideneinkommens moniert (vgl. Urk. 15 S. 4 Ziff. 5), da zu Unrecht auf das Monatseinkommen im Jahre 2001, das bereits wegen des eingetretenen Gesundheitsschadens vermindert gewesen sei, abgestellt worden sei.
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juni 2003 (Urk. 8/26) zu Recht eine halbe Rente zugesprochen hat. Unbestritten geblieben ist der Zeitpunkt, ab welchem der Anspruch auf eine Rente entstanden ist.

3.
3.1     Im Bericht vom 25. April 2001 der Ärzte der Klinik C.___ wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 8/19):
         Chronische Schulterschmerzen links
         Ganglion fossa supraspinata Schulter links
         degenerative Halswirbelsäulen-Veränderungen mit Osteochondrose C6/7 sowie leichter Spinalkanalstendose C5/6
         Status nach Hemilaminektomie L4/5 1985 wegen Diskushernie
         Es wurde empfohlen, im Monat Dezember 2001 eine Nachkontrolluntersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (Urk. 8/19/3).
3.2     In seinem Bericht vom 18. Dezember 2001 attestierte Dr. med. B.___, Spezialarzt für Rheumaerkrankungen FMH, dem Beschwerdeführer vom 9. Februar 2001 bis zum 30. November 2001 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Ausstellungseinrichter (Urk. 8/19/1 S. 2). Es sei zudem vorgesehen, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2002 einen vollzeitigen Arbeitsversuch unternehmen solle.
3.3     In einem weiteren Kurzbericht führte Dr. B.___ am 18. Juni 2002 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Exazerbation der Beschwerden mit generalisierten weichteilrheumatischen Symptomen und einer deutlichen reaktiven Depression seit dem 18. März 2002 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Moment und mittelfristig bestehe auch keine Restarbeitsfähigkeit, vor allem wegen der „etwas desolaten psychischen Situation“ des Beschwerdeführers (Urk. 8/13 S. 3).
3.4     Mit Bericht vom 29. Juli 2002 hielten die Ärzte des Spitals D.___, W.___, nach einem einmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers fest, dass dieser wegen eines praktisch invalidisierenden lumboradikulärem Schmerzsyndroms notfallmässig zugewiesen worden sei (Urk. 8/10/2 S. 2). Während der Hospitalisationszeit habe ein auffälliges Schmerzverhalten imponiert, wozu ein Gang mit gestrecktem, stark aussenrotiertem rechten Bein gekommen sei. Die Untersuchungsbefunde, welche täglich kontrolliert und neu erhoben worden seien, hätten variiert und der Gang in beobachtetem und unbeobachtetem Zustand habe divergiert. Im Rahmen des multimodalen, interdisziplinären Schmerzteams sei der Zugang zum Beschwerdeführer schwer zu finden gewesen; den Psychologen habe er nach fünf Minuten weggeschickt (Urk. 8/10/2 S. 3 oben). Ein nochmaliges neurochirurgisches Konsilium habe an der unklaren Schmerzsymptomatik und an der Diskrepanz zwischen der geschilderten tieflumbalen Schmerzausstrahlung und der möglichen Tangierung der Nervenwurzel L4 festgehalten und von einer Operation abgeraten.
         Unter anfänglicher Ruhigstellung, anschliessender progressiver Belastungssteigerung sowie passiven physikalischen Massnahmen habe über Wochen ein therapierefraktärer Verlauf bestanden (Urk. 8/10/2 S. 3). Deswegen wurde ein Übertritt in die Klinik E.___ vorbereitet.
         Aufgrund der gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 8/10/2 S. 1) wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der Hospitalisation bis zum Übertritt in die Klinik E.___ attestiert (Urk. 8/10/2 S. 3).
3.5     Im Nachbericht zum Aufenthalt in der Klinik E.___ berichteten die Ärzte, dass es nach der stationären Rehabilitation von 25. Juli 2002 bis am 24. August 2002 verfrüht sei, detaillierte Angaben über die Arbeitsfähigkeit zu machen (Urk. 8/9/2 S. 3). Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 24. August 2002 für zwei Wochen als vollständig arbeitsunfähig eingeschätzt, danach habe eine Neubeurteilung durch den Hausarzt zu erfolgen (Urk. 8/9/2 S. 2 lit. B).
3.6     Dr. med. F.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer auf Veranlassung von Dr. B.___ (vgl. Urk. 8/13/3) und stellte in seinem Bericht vom 19. August 2002 fest, dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen im Kreuzbein, sowie im Bereich von Schulter, Nacken sowie Hals leide und dass er diese mit Tramal wie auch mit Haschisch zu lindern versuche (Urk. 8/11/2 S. 2 lit. D Ziff. 4 = Urk. 8/12 S. 2 lit. D Ziff. 4). Durch die chronischen Schmerzen sei es zu einer längeren depressiven Reaktion gekommen. Diese Reaktion sei nur leichteren Ausmasses und bedinge aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/11/2 S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.7     Dr. B.___ verzichtete in seinem Bericht vom 27. August 2002 auf eine Diagnosestellung und stellte fest, dass der Beschwerdeführer wohl dauernd vollständig arbeitsunfähig sein werde, dies ohne Unterschied zwischen bisheriger und einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Beim Beschwerdeführer bestünden neben den somatischen Befunden noch massive psychoreaktive Veränderungen sowie ein Analgetika-Abusus (Urk. 8/10/1 S. 2).
3.8     Dr. med. G.___, Spezialarzt für Rheumaerkrankungen FMH, stellte im Gutachten vom 20. Januar 2003 folgende Diagnosen (Urk. 8/8 S. 11):
- Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 (eventuell S1) rechts bei
     lumbosacraler Übergangsstörung (partielle Sacralisation L5)
     mediolateraler Diskushernie L3/L4 rechts mit Kompression der Nervenwurzel L4 rechts
     kleiner mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts mit fraglicher Kompression der Nervenwurzel S1 rechts
     Status nach Hemilaminektomie L4/L5 links 1985 und Hemilaminotomie L4/L5 beidseits mit Exstirpation einer epidural luxierten Diskushernie L4/L5 links 1989
- Rezidivierendes Cervicobrachialsyndrom linksbetont bei
     deutlicher Osteochondrose C6
     etwas engem Spinalkanal im unteren Bereich (angeboren)
     Ponicilus posterior atlantis
- Periarthropathia humero-scapularis
- Inguinalhernie rechts
- familiäre Zystenniere beidseits
- Nikotinabusus
- Schmerzverarbeitungsstörung möglich
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsschreiner sei der Beschwerdeführer aktuell und voraussichtlich für dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Im gelernten Beruf als Chemielaborant bestehe aus rheumaorthopädischer Sicht von Seiten des Bewegungsapparates eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für körperliche wechselseitige Tätigkeiten sitzend, stehend und etwas gehend ohne Heben und Tragen schwerer Gewichte über 15 bis 20 kg, grossen Gehstrecken, vorwiegend Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten in einer unergonomischen Stellung und Belastung des Rückens bestehe aus rheumaorthopädischer Sicht ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für die notwendigen Arbeiten als Alleinstehender mit einer Einzimmerwohnung könne die Arbeitsfähigkeit mit mehr als 50 % angegeben werden (Urk. 8/8 S. 12 Ziff. 5). Als Nichtfachmann könne er nicht Stellung nehmen zur Frage, ob eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht gegeben sei (Urk. 8/8 S. 13 Ziff. 7.3).
3.9     Am 5. März 2004 führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer leide seit längerer Zeit an einem generalisierten Schmerzsyndrom, auch somatoforme Schmerzstörung oder Fibromyalgie genannt. Es sei ihm deswegen trotz adäquater therapeutischer Massnahmen nicht möglich, auch leichteste Tätigkeiten auszuüben (Urk. 16/2).

4.
4.1     Das Gutachten von Dr. G.___ (Urk. 8/8) entspricht den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) und enthält eine klare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, nämlich 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit oder als Chemielaborant (vgl. vorstehend Erw. 3.8). In Bezug auf die Frage einer möglichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verwies Dr. G.___ auf die Beurteilung durch Dr. F.___ (vgl. Urk. 11/2). Diese stimme mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, da Letzterer bei der Aufzählung der aktuellen Beschwerden zwar erwähnte, dass er im Frühsommer 2002 in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Er habe sich jedoch während den nachfolgenden Hospitalisationen wieder ordentlich erholt (Urk. 8/13 S. 4 oben). Es ist kein Grund ersichtlich, wieso nicht auf das umfassende und schlüssige Gutachten abzustellen wäre.
4.2     Die Berichte von Dr. B.___ sind weder für die streitigen Belange umfassend noch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge oder in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend, da es sich bei ihnen um nicht näher begründete, eher formularmässige Einschätzungen handelt. Ein weiterer Grund nicht auf diese abzustellen, ist seine hausarztähnliche Vertrauensstellung (vgl. Erw. 1.4), zumal er seit längerer Zeit der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers ist (Urk. 8/19/1 S. 2).
4.3     Dr. med. F.___ zog für seine Beurteilung die Vorakten bei und setzte sich mit den angegebenen Beschwerden auseinander (Urk. 8/11/2 S. 2). Er beschreibt die erhobenen Befunde sowie den psychischen und sozialen Status des Beschwerdeführers. Zusammenfassend kommt er zum Schluss, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund seiner chronischen, somatischen Schmerzen zu einer leichten depressiven Reaktion gekommen sei (Urk. 8/11/2 S. 2 lit. D Ziff. 7). Diese vermöge die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch nicht einzuschränken.
         Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass Dr. F.___ einer Patientenverwechslung unterlegen sei (Urk. 15 S. 3 Ziff. 3) ist entgegenzuhalten, dass sich die Ausführungen in dessen Bericht auf den Seiten 1 und 2 (vgl. Urk. 8/11/2 S. 1 f.) zweifelsfrei auf den Beschwerdeführer beziehen, weswegen der Einwand nicht stichhaltig ist. Aufgrund der umfassenden Beurteilung der Gesundheitssituation des Beschwerdeführers kann praxisgemäss auf die Ausführungen von Dr. F.___ abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
4.4     Im Bericht der Ärzte der Klinik E.___ (Urk. 8/9/2) wurden keine genauen Angaben in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht. Längerfristig sei bei einer angepassten Tätigkeit mit einer Belastungslimite von 15 bis 20 kg auszugehen. Im Zeitpunkt des Austritts am 24. August 2002 konnten keine Angaben über den Zeitpunkt eines Wiedereinstiegs gemacht werden. Aus diesem Grund kann nur in beschränkter Weise darauf abgestellt werden.
4.5     Das Analoge gilt für den Bericht der Ärzte des Spitals D.___ (Urk. 8/10/2). 
4.6     Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsschreiner/Ausstellungseinrichter unbestrittenermassen nicht mehr arbeitsfähig ist. Gemäss dem Gutachten von Dr. G.___ ist dem Beschwerdeführer seit 11. Dezember 2002 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 50  % zumutbar (vgl. Urk. 8/8 S. 13 Ziff. 7.2). Diese sollte körperlich wechselseitig (sitzend, stehend und etwas gehend) sein, ohne Heben und Tragen schwerer Gewichte über 15 bis 20 kg, grosse Gehstrecken, vorwiegende Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten in einer unergonomischen Stellung und Belastung des Rückens (vgl. vorstehende Erw. 3.8).
         Die Vermutung von Dr. B.___ in Bezug auf die Auswirkung des psychischen Zustandes auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/10/1 S. 2) wurde von Dr. F.___ nicht bestätigt. Aus psychiatrischer Sicht wurde von Dr. F.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt. Dies wird zudem bestätigt durch die Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/8 S. 4 oben) wie auch dadurch, dass mit Ausnahme von Dr. B.___ kein anderer Arzt auf eine massive psychische Problematik des Beschwerdeführers hingewiesen hat. Das mit der Replik eingereichte Attest von Dr. B.___ (Urk. 16/2) vermag, abgesehen von der fehlenden Begründung, nichts zu ändern, da aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar ein fachärztlich ausgewiesenes psychisches Leiden mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit darstellt. Namentlich vermag eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit in Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung zu bewirken (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Juli 2004 in Sachen K., I 80/04, Erw. 2).
         Aufgrund all dieser Ausführungen erhellt, dass es gerechtfertigt ist, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 11. Dezember 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit zuzumuten.
         Weitergehende Abklärungen in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers drängen sich nicht auf.

5.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b).
         Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bis im Jahr 2002 als Hilfsschreiner/Ausstellungseinrichter bei der Firma A.___ AG, Z.___, tätig war (Urk. 8/43).
          Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2001 Monatslöhne in der Höhe von Fr. 4'011.-- erzielt und einen 13. Monatslohn bezogen habe (Urk. 8/43 Ziff. 20). Davon ausgehend berechnete sie ein massgebliches Jahreseinkommen für das Jahr 2001 von Fr. 52'143.-- (Fr. 4'011.-- x 13; Urk. 8/26 S. 2).
Die Aufstellung der entrichteten Monatslöhne im Arbeitgeberbericht zeigt jedoch, dass nicht zuverlässig von einem konstanten Monatslohn ausgegangen werden kann, wurden doch - ohne ersichtlichen Zusammenhang mit den angegebenen krankheitsbedingten Absenzen - teilweise tiefere Beträge ausbezahlt, so dass im Jahr 1999 ein Total von Fr. 51'946.-- und im Jahr 2000 von Fr. 51'538.-- resultierte (Urk. 8/43 Ziff. 20).
Dem Auszug aus dem invididuellen Konto ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in keinem früheren Jahr ein auch nur annähernd so hohes Einkommen erzielte wie 1999 (Urk. 8/44).
Das Valideneinkommen ist deshalb ausgehend von dem im Jahr 1999 effektiv erzielten Einkommen von Fr. 51'538.-- zu ermitteln, indem die seitherige branchenspezifische Nominallohnentwicklung von 1,9 % im Jahr 2000, 2,8 % im Jahr 2001, 1,6 % im Jahr 2002 und 1,0 % im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 11/2004, S. 87, Tabelle B 10.2, lit. F) berücksichtigt wird. Das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2003 beträgt somit Fr. 55'400.-- (Fr. 51'538.-- x 1,019 x 1,028 x 1,016 x 1,01).
5.2     Für die Berechnung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Tabellenlöhne sind in den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) enthaltene, statistisch ermittelte Werte. Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle körperlich wechselseitigen Tätigkeiten sitzend, stehend und etwas gehend ohne Heben und Tragen schwerer Gewichte über 15 bis 20 kg, grossen Gehstrecken, vorwiegend Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten in einer unergonomischen Stellung und Belastung des Rückens und dies bei einem Pensum von 50 % (vgl. vorstehend Erw. 4.6). Damit stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken. Vielmehr hat er in Nachachtung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht geeignete Tätigkeiten in jedem Sektor anzunehmen.
         Es rechtfertigt sich deshalb, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 9/2004 S. 87 Tabelle B10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 57'806.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014). Aufgrund der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ist dieses noch zu halbieren, womit ein massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 28'903.-- resultiert (Fr. 57'806.-x 0,5).
5.4     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
         Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer nur noch für körperlich wechselseitige Tätigkeiten sitzend, stehend und etwas gehend ohne heben und tragen schwerer Gewichte über 15 bis 20 kg, grossen Gehstrecken, vorwiegend Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten in einer unergonomischen Stellung und Belastung des Rückens für ein 50%iges Arbeitspensum eingesetzt werden kann, so dass er auch im Rahmen angepasster Tätigkeiten möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu rechnen hat. Dagegen fallen die übrigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betacht. Namentlich besteht kein Grund zur Vornahme eines zusätzlichen Abzugs aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, da aufgrund der Statistiken Männer zwischen 50 und 65 Jahren wesentlich mehr verdienen als ihre jüngeren, beziehungsweise älteren, Berufskollegen (vgl. LSE 2002, TA9, S. 55).
         Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 20 % vorgenommen (vgl. Urk. 8/26 S. 2). Dies erscheint unter den gegebenen Umständen als sehr hoch, kann jedoch im Hinblick auf das Ergebnis unbeanstandet bleiben.
Als hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2003 ist somit von Fr. 23'122.-- (Fr. 28'903.-- x 0,8) auszugehen.
5.5     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 55’400.-- (vorstehend Erw. 5.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 23’122.-- (vorstehend Erw. 5.4) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 32’278.--, was einem Invaliditätsgrad von 58 % entspricht.
         Damit erweist sich die angefochtene Rentenzusprache im Ergebnis als zutreffend, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).