Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00414
IV.2003.00414

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 16. Juni 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr
Tschurr Kreutzmann Wagen
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1973, arbeitete bis zu einem Gleitschirmunfall am 2. April 1999 in einem Vollzeitpensum als Anwaltssekretärin (Urk. 8/49). Mit Verfügung vom 11. Juni 2001 (vgl. Urk. 8/50; infolge Heirat wurde die Rente am 21. Dezember 2001 per 1. August 2001 verfügungsweise neu festgesetzt, Urk. 8/5) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab dem 1. Mai 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 68 % zu (vgl. Urk. 8/7). Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 (Urk. 8/48) teilte K.___ der IV-Stelle mit, dass sie ihre Erwerbstätigkeit bis auf weiteres aufgegeben habe, da sie Mitte Juli 2002 ein Kind erwarte und sich dannzumal ganz der Familie widmen werde. Daraufhin leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein und holte einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, vom 29. August 2002 (Urk. 8/16) sowie einen Bericht des P.___ vom 9. Dezember 2002 (Urk. 8/15) ein. Im Weiteren wurden am 17. März 2003 (Bericht vom 24. März 2003, Urk. 8/43) Abklärungen im Haushalt durchgeführt. Mit Verfügung vom 13. Juni 2003 (Urk. 8/8 und 8/10) reduzierte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente per 1. August 2003 auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von neu 42 %. Die dagegen durch Rechtsanwalt Christof Tschurr erhobene Einsprache vom 11. Juli 2003 (Urk. 8/36; Ergänzung vom 21. Juli 2003, Urk. 8/2) wurde mit Entscheid vom 29. September 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/1) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess K.___ durch Rechtsanwalt Christof Tschurr am 2. November 2003 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid und die Verfügung seien aufzuheben (Urk. 1).
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2003 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde beantragt, K.___ in der Replik vom 14. Januar 2004 (Urk. 11) an ihren Anträgen festgehalten und die IV-Stelle auf Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Februar 2004 (Urk. 14) für geschlossen erklärt.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2004 sind im Zuge der 4. IV-Revision zahlreiche Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der dazugehörigen Verordnung (IVV) geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Nichterwerbstätigen (Art. 27 IVV) zutreffend wiedergegeben, so dass darauf verwiesen werden kann. Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG und für den Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG die Invalidität nach Art. 27 IVV festgelegt. Zu ergänzen ist im Weiteren, dass eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch bei einer Veränderung der erwerblichen Verhältnisse, einer Veränderung in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich oder einer Änderung der anzuwendenden Methode (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich oder gemischte Methode) bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitsschaden zu revidieren (BGE 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a).
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG, und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).

2.
2.1     In ihren Eingaben vom 2. November 2003 (Urk. 1) und vom 14. Januar 2004 (Urk. 11) lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert, sich mithin auch der Invaliditätsgrad nicht geändert habe und eine Herabsetzung der Rente schon unter diesem Aspekt nicht zulässig sei. Im Weiteren würde sich auch dann keine massgebliche Änderung des Invaliditätsgrades ergeben, wenn man allein den Aufgabenbereich als Hausfrau betrachten würde, da sie im Haushalt physisch mehr leisten müsse als an ihrem Arbeitsplatz und sie stark in ihren Leistungen eingeschränkt sei. Die Aussage, dass sie bei Gesundheit keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgehen würde, sei unter dem Eindruck der bestehenden finanziellen Verhältnisse, insbesondere ihrer Renteneinkünfte, gemacht worden. Wäre sie hingegen bis zur Geburt ihres Sohnes voll erwerbstätig gewesen, so hätte sie weiterhin zu 50 % gearbeitet, da das Einkommen des Ehemannes allein nicht genügt hätte.
2.2 Dagegen macht die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2003 (Urk. 7) vorab geltend, dass eine Änderung in den Anspruchsvoraussetzungen auch bei gleichbleibendem Gesundheitszustand eintreten könne. Es bestehe überdies kein Anlass, vom Ergebnis der Haushaltsabklärung vom 24. März 2003 abzuweichen. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Aussendienstmitarbeiterin ausdrücklich erklärt, ohne Gesundheitsschaden würde sie nach der Geburt ihres Kindes nicht mehr erwerbstätig sein. Es sei daher auf die Beweiskraft der "Aussage der ersten Stunde" abzustellen.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin erlitt bei ihrem Unfall im April 1999 eine Berstungsfraktur LWK 3 mit inkompletter sensomotorischer Paraplegie, eine Trümmerfraktur des Calcaneus links sowie eine mediale Malleolusfraktur links (Urk. 8/16). Es verblieben ein leichtes lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie mässige Fussbeschwerden, die sie vor allem bei längerem Stehen und Gehen sowie Auf- und Absteigen limitieren (Urk. 8/15). Nach ärztlichen Angaben ist der Zustand stationär und die Arbeitsfähigkeit weiterhin beschränkt (Urk. 16).
Die revisionsweise Herabsetzung der Rente gründet denn auch nicht in einer Veränderung der gesundheitlichen Situation, sondern in veränderten familiären Verhältnissen, die zu einer anderen invalidenversicherungsrechtlichen Qualifikation als Nicht- oder zumindest Teilerwerbstätige führen. Unbestrittenermassen hätte die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden mit der Geburt ihres Sohnes im Juli 2002 ihre Erwerbstätigkeit zumindest reduziert. Da die ursprüngliche Rentenverfügung die Invalidität auf der Grundlage bemass, dass die Beschwerdeführerin vollzeitlich erwerbstätig wäre, trat mit der Geburt ein Revisionsgrund ein und musste der Rentenanspruch nach Massgabe der neu anzuwendenden Invaliditätsbemessungsmethode überprüft bzw. neu festgesetzt werden. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden als Mutter eines Säuglings bzw. Kleinkindes ihre Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben oder diese im Umfang von 50 % fortgesetzt hätte, was je zur Anwendung einer anderen Bemessungsmethode (für Nichterwerbstätige oder gemischte Methode) führt.
3.2 Anlässlich der Abklärungen im Haushalt am 17. März 2003 durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/43) erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie bei Gesundheit zum heutigen Zeitpunkt keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgehen würde und sich als Mutter und Hausfrau qualifiziere (Ziff. 2.5 und 7 des Berichts). Diese Aussage deckt sich denn sowohl mit dem Schreiben vom 3. Juni 2003 (Urk. 8/48), worin die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie sich bis auf weiteres ganz der Familie widmen würde, als auch ihren Angaben im Fragebogen zur Rentenrevision vom 1. Juli 2002 (Urk. 8/47), wonach sie infolge der Geburt ihre Erwerbstätigkeit aufgebe. Die erstmals anlässlich der Einspracheergänzung vom 21. Juli 2003 (Urk. 8/2) vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin, sie wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen, lassen sich mit den eben zitierten Äusserungen nicht vereinbaren. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art leiten liess, weshalb dadurch die früheren, übereinstimmenden Aussagen nicht entkräftet werden können (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a). Als weiteres Indiz für die Richtigkeit ihrer ursprünglichen Angaben ist zu werten, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ihre Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben hat, obwohl sie - wenn auch eingeschränkt - selbst mit Gesundheitsschaden zu einem Teilpensum hätte erwerbstätig bleiben (es liegt kein anderslautendes ärztliches Attest vor) oder es zumindest hätte versuchen können. Was den Einwand anbelangt, ohne Gesundheitsschaden wäre die Familie finanziell auf ihren Zusatzverdienst angewiesen, ist zu vermerken, dass das Bruttoeinkommen des Ehemannes allein (Fr. 5'030.-- brutto; Urk. 8/43 S. 2) wohl im Vergleich zur effektiven finanziellen Situation zu einer nicht unerheblichen Einschränkung führen würde. Andererseits vermöchten die Eheleute damit doch zumindest ihren Grundbedarf zu decken. Es wäre auch möglich und denkbar, dass die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige ohne Gesundheitsschaden bis zur Geburt einen Teil ihres Erwerbseinkommens aufgespart hätte, um die zu erwartende Einbusse im Falle eines familiär bedingten Erwerbsunterbruches zu überbrücken. Jedenfalls ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen würde oder gar müsste. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin seit Geburt ihres Sohnes als nichterwerbstätige Hausfrau und Mutter qualifiziert hat. Zu prüfen bleibt im Weiteren nur noch, ob zu Recht von einer Einschränkung im Haushalt von nunmehr 41,7 % ausgegangen worden ist.

4.
4.1     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) bedarf es für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer Ärztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleichs unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat. Der Haushaltabklärungsbericht gilt solange als beweistauglich, als er nicht durch konkrete Indizien erschüttert wird. Sofern der Bericht namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht im Übrigen in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Urteil des EVG in Sachen N. vom 24. Juni 2003, I 420/02).
4.2     Im Abklärungsbericht vom 24. März 2003 (Urk. 8/43) werden sowohl die konkreten wohnlichen Verhältnisse wie auch die gestellte Diagnose wiedergegeben. Die Abklärungen wurden vor Ort im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes L.___ vorgenommen. Die Beschwerdeführerin konnte sich zu ihrer gesundheitlichen Situation und den invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt ausführlich äussern. Dem Abklärungsbericht lässt sich klar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorab bei schweren körperlichen Arbeiten sowie bei der Betreuung ihres Sohnes wesentlich eingeschränkt ist. Berücksichtigt wurde auch, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Mithilfe der anderen Familienmitglieder in Anspruch nehmen muss. So ist es dem Ehemann ohne weiteres zumutbar, die Beschwerdeführerin bei den schweren körperlichen Arbeiten zu unterstützen. Nachvollziehbar ist auch die Gewichtung der einzelnen anfallenden Bereiche im Haushalt. Der Abklärungsbericht ist im Ganzen somit nicht zu beanstanden, wobei nochmals gesagt werden muss, dass das Gericht nur dann in das Ermessen der Verwaltung eingreift, wenn eine klare Fehleinschätzung vorliegt. Dafür sind im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dr. A.___ spricht in seinem Bericht vom 29. August 2002 (Urk. 8/16) generell von einer limitierten Arbeitsfähigkeit. Die Ärzte des P.___ gehen zwar davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt physisch mehr leisten müsse als am Arbeitsplatz, erkennen aber auch, dass die Arbeit dabei viel besser eingeteilt werden kann (Urk. 8/15). Beide Arztberichte vermögen daher den Haushaltabklärungsbericht nicht zu erschüttern. Eine Einschränkung im Haushalt im Umfange von 41,7 % ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht anlässlich der Rentenrevision die ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf eine Viertels-Rente herabgesetzt, da sich die für die Bemessung des Invaliditätsgrades anzuwendende Methode geändert hat und aufgrund des Betätigungsvergleichs nur noch eine Invalidität von gerundet 42 % besteht. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christof Tschurr
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- R.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).