IV.2003.00416

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 27. Oktober 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.
1.1     M.___, geboren 1944, arbeitete in diversen Gastronomiebetrieben als Servicemitarbeiterin. Am 7. August 1992 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/82). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, holte den Arztbericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, W.____, vom 6. Oktober 1992 ein (Urk. 8/32), erkundigte sich bei der B.___, R.____ (Arbeitgeberbericht vom 19. Oktober 1992, Urk. 8/65), der C.___, A.___ (Arbeitgeberbericht vom 28. September 1992, Urk. 8/66) sowie beim D.___, W.___ (Arbeitgeberbericht vom 20. September 1992, Urk. 8/67) nach den Arbeitsverhältnissen der Versicherten und liess die Auszüge der Individuellen Konti zusammenstellen (Urk. 8/79). Mit Verfügungen vom 30. September 1993 sprach die Ausgleichskasse Wirte auf den Präsidialbeschluss der IV-Kommission vom 20. Juli 1993 (Urk. 8/11) hin M.___ mit Wirkung ab 1. September 1991 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. August 1992 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (Urk. 8/19). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Anlässlich verschiedener, von M.___ gestellter Revisionsgesuche holte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arztberichte von Dr. med. E.___, Spezialarzt Innere Medizin/Rheumaerkrankungen FMH, W.____, vom 15. Mai 1996 (Urk. 8/31) und 3. Dezember 1998 (Urk. 8/30), der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des F.___ vom 29. Januar 1999 an Dr. A.___ (Urk. 8/50), von Dr. A.___, vom 10. August 1999 (Urk. 8/29) und 17. März 2000 (Urk. 8/27) sowie von Dr. med. G.___, FMH Orthopädie/Wirbelsäule, W.___, vom 21. Juni 2000 (Urk. 8/26) und 11. August 2000 (Urk. 8/25) ein, forderte die Arbeitgeberberichte der H.___, S.___, vom 2. Mai 1996 (Urk. 8/51) und von I.___, H.___, vom 12. Juli 2000 (Urk. 8/47) an und liess erneut einen Auszug der Individuellen Konti (IK-Auszug vom 1. Juli 2000, Urk. 8/48) zusammenstellen. Aufgrund dieser Unterlagen wies die IV-Stelle sämtliche Revisionsgesuche ab.
1.3     Im "Fragebogen für Rentenrevision" gab M.___ am 30. November 2002 an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit März 2002 verschlechtert; sie leide an geschwollenen Gelenken am ganzen Körper, Arthrose, Kalkablagerung und Weichteilrheuma (Urk. 8/42). Die IV-Stelle holte in der Folge den Arztbericht von Dr. A.___ vom 10. Dezember 2002 (Urk. 8/24) ein und liess ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. J.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, Z.___, erstellen (Gutachten vom 10. März 2003, Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 5. Mai 2003 wies sie das Revisionsbegehren ab (Urk. 8/3).
         Nachdem M.___ mit Eingabe vom 22. Mai 2003 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/40), holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, W.___, vom 21./22. August 2003 (Urk. 8/22) ein und wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. September 2003 ab (Urk. 2).

2. Hiergegen liess M.___ durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 31. Oktober 2003 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1.  Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 5. Mai 2003 sowie der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 30. September 2003 seien aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
 2.  Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
 3.    Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). M.___ liess ihr Rechtsbegehren mit Replik vom 23. April 2004 erneuern (Urk. 16) und den Bericht des L.___ an Dr. A.___ vom 12. Dezember 2002 (Urk. 17/1) sowie den Arztbericht von Dr. A.___ vom 1. März 2004 (Urk. 17/2) einreichen. Nachdem die IV-Stelle innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 9. Juni 2004 geschlossen (Urk. 20).

3.       Mit Gerichtsverfügung vom 16. August 2004 wurde von Dr. J.___ eine ergänzende Stellungnahme eingeholt (Urk. 21), welche er mit Eingabe vom 5. September 2004 erstattete (Urk. 23). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 27. September 2004 vernehmen (Urk. 26).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.      
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Dabei ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).

3.       Zu prüfen ist in erster Linie, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 30. September 1993 (Urk. 8/19), mit welchen der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 1991 eine Viertels- und mit Wirkung ab 1. August 1992 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, geändert hat.
3.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 30. September 1993 (Urk. 8/19) war der Arztbericht von Dr. A.___ vom 6. Oktober 1992 (Urk. 8/32; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 29. April 1993, Urk. 8/12). Laut diesem Bericht leidet die Beschwerdeführerin, seit sie Dr. A.___ kenne (1990), an rezidivierenden Cervico-Brachialgien beidseits bei radiologisch leichtgradigen degenerativen Veränderungen und Haltungsanomalien im Halswirbelsäulenbereich. Wegen dieser wiederkehrenden Beschwerden müsse die Beschwerdeführerin auch immer wieder physikalische Therapie haben bei chronischem Cervicalsyndrom mit reaktiven muskulären Verspannungen im cervico-thoracalen Bereich und Cervico-Brachialgie beidseits. Bezüglich Arbeitsfähigkeit gab Dr. A.___ an, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Servicemitarbeiterin bei einem Zwölf-Stunden-Tag wegen der Beschwerden im Bewegungsapparat überfordert sei und deshalb auch Exazerbationen erleide. Das heisse, dass sie in diesem Beruf wahrscheinlich nicht mehr als 50 % eingesetzt werden könne. Selbstverständlich könne eine leichte oder andere, den Bewegungsapparat nicht belastende Tätigkeit wahrscheinlich voll ausgeübt werden.
3.2     Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Berichten:
3.2.1   Laut Bericht von Dr. A.___ vom 10. August 1999 (Urk. 8/29) hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin etwas verschlechtert; es liegen seit 1990 rezidivierende Cerviko-Brachialgien, momentane Schulterschmerzen beidseits bei AC-Gelenksarthrose rechts und links, eine Supraspinatusverkalkung rechts, ein Lipom links ventral im Schulterbereich mit degenerativen Veränderungen des Musculus Supraspinatus und eine Geröllzyste im Humeruskopf (MRI vom 22. Januar 1999) sowie Cervico-Brachialgien im Rahmen eines Fibromyalgie-Syndromes vor. Die Beschwerdeführerin habe zusätzlich zu ihrem Fibromyalgie-Syndrom im Vordergrund Beschwerden in beiden Schultergelenken. Die Abklärungen am F.___ zeigten degenerative Veränderungen des Musculus Supraspinatus mit subacrominalen Impingement durch die AC-Gelenksarthrose links. Im Bereiche der rechten Schulter habe sich in der Ultraschalluntersuchung im Juni 1999 eine Verkalkung im Bereiche des Supraspinatus rechts bei ebenfalls AC-Gelenksarthrose rechts gezeigt. Insgesamt sei zu sagen, dass sich bei der Beschwerdeführerin bezüglich der Beschwerden keine Verbesserung gezeigt habe, sondern eher eine Verschlechterung. In der Arbeitsfähigkeit insgesamt habe sich indes diesbezüglich noch nichts verändert, wobei aber die zunehmenden Beschwerden in beiden Schultergelenken mit degenerativen Veränderungen und Impingement-Syndrom doch zu Einschränkungen vermehrten Masses führen könnten. Die Beschwerdeführerin könne ihre bisherigen Tätigkeiten noch ausführen, aber durch ihre Schulterbeschwerden könnte sie doch beeinflusst werden. Insgesamt sei ihr keine andere oder vermehrte Tätigkeit zumutbar.
         Im Bericht vom 17. März 2000 (Urk. 8/27) schrieb Dr. A.___, dass sich seit seinem letzten Bericht vom August 1999 keine Veränderungen ergeben hätten. Die Beschwerden in der Schulter bestünden nach wie vor, hätten aber nicht zugenommen und beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht. In Bezug auf das Lipom, weswegen die Beschwerdeführerin am F.___ untersucht worden sei, werde nichts gemacht. Insgesamt könne gesagt werden, dass sich keine Veränderungen im Zusammenhang mit der bestehenden Rente zeigten.
         Im Verlaufsbericht vom 10. Dezember 2002 (Urk. 8/24) erklärte Dr. A.___, an den Diagnosen habe sich keine Veränderung ergeben. Die Beschwerdeführerin leide zunehmend an Schmerzen im Zusammenhang mit den bekannten Diagnosen. Neu zusätzlich aufgetreten sei eine zunehmende Gehbehinderung bei Kniebeschwerden beidseits. Momentan laufe eine Abklärung bezüglich Arthrose rechts mehr als links und bei Verdacht auf degenerative oder posttraumatische Meniskusläsion. Ganzheitlich habe sich die Situation verschlechtert. Die Beschwerdeführerin klage über vermehrte Polyarthralgien und myogene Beschwerden sowie rezidivierende Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden bei depressiver Grundstimmung. Es sollte eine medizinisch-rheumatologische Standortbestimmung durch die Beschwerdegegnerin vorgenommen werden.
         Im von der Beschwerdeführerin eingeholten Bericht vom 1. März 2004 (Urk. 17/2) führte Dr. A.___ aus, dass ein chronisches Cervical- und lumbospondylogenes Syndrom, eine generalisierte Tendomyopathie, eine leichte Cox- und Conarthrose beidseits mit MRI-Abklärung des Kniegelenks links im Dezember 2002, welches einen Erguss und eine chronische Synovitis gezeigt habe, eine Chondropathie patellae Grad II und eine Meniskushinterhornläsion, eine chronische Periarthropathia und Capullaris rechts, eine Calcarea, eine AC-Gelenksarthrose rechts mehr als links (Schulterultraschall im Juli 1999), ein Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom und ein Lipom ventral der linken Schulter vorlägen. Bezüglich der Hände könne er keine klaren Antworten geben und keine Befunde angeben. Die Beschwerdeführerin sei meistens wegen des Cervicalsyndroms und der Kniebeschwerden bei ihm in Behandlung gewesen. Sie leide seit multiplen Jahren an wechselnden letztlich auf lange Sicht gesehen therapieresistenten weichteilrheumatischen Beschwerden des Bewegungsapparates. In diesem Sinne könne das ganze als Fibromyalgiesyndrom bezeichnet werden. Selbstverständlich bestünden Gelenksprobleme.
3.2.2   Gemäss Bericht von Dr. E.___ vom 15. Mai 1996 (Urk. 8/31) leidet die Beschwerdeführerin an weichteilrheumatischen Beschwerden bei muskulärer Haltungsinsuffizienz und an einer reaktiven Depression. 1968, während der zweiten Schwangerschaft und insbesondere nach der zweiten Geburt, seien progrediente Beschwerden des Bewegungsapparates inklusive Wirbelsäule aufgetreten. Seither bestünden rezidivierende CVS, LVS, Hüft-, Knie- und Sprunggelenkschmerzen bei Belastungen. 1994 habe eine Behandlung beim Rheumatologen N.___ stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei seit 1991 als Kellnerin zu 50 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei unverändert, ebenso die Arbeitsfähigkeit. Mit intensiv durchgeführtem medizinischem Krafttraining könne die muskuläre Insuffizienz verbessert und dadurch die Schmerzsymptomatik reduziert werden. Die Psyche könne jedoch dadurch nicht beeinflusst werden.
         Im Bericht vom 3. Dezember 1998 (Urk. 8/30) verwies Dr. E.___ auf seinen Bericht vom 22. April 1996. Der Gesundheitszustand sei stationär, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Kellnerin sei der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar.
3.2.3   Dr. O.___ des F.___ diagnostizierte in seinem Bericht an Dr. A.___ vom 29. Januar 1999 (Urk. 8/50) ein Lipom im Bereich der Schulter links ventral, ein Fibromyalgie-Syndrom gemäss klinischen Angaben (50 % IV) sowie rezidivierende Schwächen im Arm links. Das MRI der Schulter links vom 22. Januar 1999 zeige ein Lipom in der beschriebenen Lokalisation und Ausdehnung von 1 x 3 cm. Es lägen ein subacrominales Impingement durch AC-Gelenksarthrose links mit degenerativen Veränderungen der Sehne des Muskulus supraspinatus und eine Geröllzyste im Humeruskopf vor. Ein destruierender Tumor könne nicht nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich wegen den von der Schulter ausstrahlenden Schmerzen den Hausarzt aufgesucht. Diese Schmerzen seien in der Zwischenzeit wieder vollständig verschwunden, seit sie im Fitness-Studio wieder etwas vermehrt trainiert habe. Sie könne den Arm wieder normal einsetzen. Geblieben seien die rezidivierenden Schwächeanfälle, die sie seit Jahren kenne und keiner sicheren Ursache zuzuordnen seien. Es scheine sich nicht um eine zerebrale Symptomatik zu handeln, ein Zusammenhang mit dem subacrominalen Impingement könne nicht gesehen werden. Das in der Schulter links bestehende Lipom sei offenbar anfänglich sehr rasch gewachsen, in den letzten zwei Wochen habe sich keine Veränderung mehr eingestellt.
3.2.4   Dr. G.___ diagnostizierte ein Zervicovertebral- und ein Lumbovertebralsyndrom sowie eine beginnende Schulterarthrose rechts (Berichte vom 21. Juni 2000 und 11. August 2000, Urk. 8/25 und Urk. 8/26). Der Gesundheitszustand sei stationär. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig.
3.2.5   Das triplanare MRT des Kniegelenkes links ergab gemäss Bericht des L.___ vom 12. Dezember 2002 (Urk. 17/1) folgende Befunde: MR-tomographisch zeigte sich ein grosser Erguss in sämtlichen Gelenkskompartimenten. Die Synovia war deutlich verdickt mit grossen Zotten, insbesondere im Bereiche der Bursa suprapatellaris als Hinweis auf eine chronische Synovitis. Es fanden sich leichte Signal- und Konturalterationen des patellaren Gelenkknorpels wie bei Chondropathia patellae Grad I/II. Es zeigte sich eine lineare Signalstörung im Bereiche des medialen Hinterhornes mit lokaler Kommunikation zur spitzennahen Meniskusunterfläche, so dass hier aspektmässig eine kleine Ruptur vorzuliegen schien. Die Darstellung der lateralen Meniskus war normal. Es lag eine leichte Chondromalacie im medialen und lateralen Gelenkskompartiment, jedoch ohne reaktive Osteophytenbildung an den Gelenksrändern, vor. Es fanden sich mögliche Residuen einer kleinen MCL-Partialruptur. Im Übrigen war das MRT des Kniegelenkes links mit regelrechter Darstellung der verbleibenden ligamentären Strukturen normal und es gab keinen Nachweis arthrotischer Degenerationen.
3.2.6   Im Gutachten vom 10. März 2003 (Urk. 8/23) diagnostizierte Dr. J.___ ein Fibromyalgiesyndrom, ein leichtes Zervikovertebral- und Lumbovertebralsyndrom bei Flachrücken, geringe mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose beidseits, geringe degenerative Schultergelenksveränderungen beidseits (1999) sowie ein Lipom der Schulter links. Der Gang der Beschwerdeführerin sei vorsichtig, kleinschrittig, jedoch hinkfrei. Im Fersen- und Zehengang erfolge kein vorzeitiges Absinken. Es bestünden abgeflachte physiologische Wirbelsäulenkrümmungen auf allen Etagen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei auf allen Etagen und in allen Ebenen frei und schmerzlos. Die Wirbelsäule stehe insgesamt im Lot. Es gebe geringgradige paravertebrale zervikale- und lumbale Verspannungen. Die zervikale und lumbale Muskulatur sei druckdolent, jedoch nicht die Museklansätze suprascapulär, am Okziput oder an den Beckenkämmen. Allgemein fänden sich am ganzen Rücken diffus verteilte, wechselnde Druckdolenzen, die nicht einer Myogelose, Tendomyose oder einer Insertionstendopathie zugeordnet werden könnten. An der Wirbelsäule selbst liessen sich weder ein Klopf- noch ein Rüttel- oder ein Stauchungsschmerz auslösen. Lumbal und zervikal lägen keine Muskelverkürzungen vor. Die Rückenmuskulatur sei insgesamt gut entwickelt. Die Iliosakralgelenke seien nicht blockiert, der Mennel sei negativ. Der neurologische Befund falle vollkommen normal aus mit symmetrischem, mittellebhaftem Reflexbild und ohne sensible oder motorische Störungen. Der Lasègue sei negativ, der Langsitz problemlos möglich. Die Valleix-Punkte im Gesäss seien negativ. Alle peripheren Gelenke seien frei beweglich. Subjektiv gehe die passive Prüfung der Gelenke mit Phasen- und Endphasenschmerz einher. Es liessen sich keine Gelenkschwellungen, Instabilitäten oder Druckdolenzen der Gelenke selbst feststellen. Hingegen finde sich eine generalisierte periartikuläre Druckdolenz. An der linken Schulter liege ein daumenkuppengrosses Lipom ventral vor. Alle Impingementtests für die Schultern seien negativ verlaufen. Alle Epicondylentests bezüglich Ellbogen seien negativ. Die Sehnenscheiden an den Händen wiesen keine entzündlichen oder degenerative Veränderungen auf. Im Bereiche der Knie fänden sich stabile Verhältnisse, keine Schwellungen, keine Bakerzyste und keine positiven Meniscuszeichen. Es lägen ein leichtes Patellareiben rechts und eine Senk-Spreizfussdeformität vor. Die Röntgenaufnahme beider Knie ap stehend, seitlich und Patella axial (60°) habe eine leichtgradige medialbetonte Gonarthrose, eine leichte lateralbetonte Femoropatellararthrose beidseits bei ungünstigen femoropatellären Belastungsverhältnissen mit Lateralisationstendenz beider Patellae ergeben.
         Im bisherigen Arbeitsverhältnis beziehungsweise Aufgabenbereich liege aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektiven medizinischen Befunde nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Eine Änderung der klinischen Situation ist gegenüber den Befunden aus den Jahren 1999 und 2000 nicht eingetreten. Insbesondere bestünden auch an den Knien röntgenologisch äusserst bescheidene Abnützungserscheinungen im Bereiche der Tibio-femoral- und der Femoropatellargelenke. Durch eine berufliche Umstellung lasse sich keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielen.
         In der ergänzenden Stellungnahme vom 5. September 2004 (Urk. 23) legte Dr. J.___ dar, dass ihm bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin der Bericht des L.___ vom 12. Dezember 2002 nicht vorgelegen habe. Auch bei Kenntnis der Befunde im Bericht des L.___ wären die Schlussfolgerungen in seinem Gutachten die gleichen geblieben. Diese Befunde hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch das Fibromyalgiesyndrom bedingt. Die klinische Untersuchung des Knies habe bei der gutachterlichen Untersuchung am 13. Februar 2003 praktisch normale Befund mit freier Beweglichkeit, stabilen Verhältnissen und keinen Nachweis einer Schwellung oder Druckdolenz gezeigt. Ebenfalls hätten keine positiven Meniscuszeichen bestanden. Es habe sich lediglich am rechten Knie ein geringgradiges Patellareiben konstatieren lassen. Die neu angefertigten Röntgenaufnahmen beider Knie vom 13. Februar 2003 dokumentierten eine leichtgradige medial betonte Gonarthrose und eine leicht lateral betonte Femoropatellararthrose beidseits bei ungünstigen femoropatellaren Belastungsverhältnissen (Lateralisationstendenz beider Patellae). Die magnetresonanztomographische Untersuchung vom 12. Februar 2002 des linken Knies bestätige zusammenfassend die degenerativen Knorpelveränderungen im Bereiche der Kniescheibe sowie die degenerativen medialen Meniscusveränderungen. Zudem habe noch eine leichte degenerative Knorpelveränderung des medialen- und lateralen Gelenkabschnitts konstatiert werden können. Der Ergussnachweis mit verdickter Gelenkschleimhaut am 12. Februar 2002 habe eine Aktivierung der Arthrose zu diesem Datum dokumentiert. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung hätten mit Ausnahme des Patellareibens rechts völlig normale Kniegelenkbefunde ohne Zeichen einer Arthroseaktivierung vorgelegen. Abschliessend sei noch festzuhalten, dass ein Röntgenbefund lediglich ein Teilaspekt eines Beschwerdebildes darstelle. Ausschlaggebend seien im Wesentlichen die Klinik und die Funktionsfähigkeit des Gelenkes.
3.2.7   Die von Dr. K.___ im Bericht vom 22. August 2003 (Urk. 8/22/3) gestellte Diagnose lautet: lumbospondylogenes Syndrom links mit möglicher radikulärer Reizung L5 links, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie Polyarthrose vor allem der Kniegelenke beidseits und wahrscheinlich auch des Handgelenkes rechts. Die Wirbelsäule befinde sich im Lot, es liege eine leichte thoracal rechtskonvexe lumbal linkskonvexe Skoliose vor. Halswirbel- und Brustwirbelsäule seien altersentsprechend beweglich, die Lendenwirbelsäule mit leichter Einschränkung vor allem für die Flexion und Extension und Seitneigung nach rechts, alle auch mit Endphasenschmerz. Die Druckdolenz des Dornfortsatzes L5 und L4 SIG beidseits sei bland, die Kniegelenke mit retropatellärem Reiben und Konturvergröberung beidseits. Es liege kein intraartikulärer Erguss vor. Das Handgelenk rechts sei zur Zeit unauffällig, vor wenigen Monaten habe noch eine leichte Schwellung mit Endphasenschmerz für die Dorsalflexion und Volarflexion bestanden. Es gebe keinen Hinweis auf Polysynovitis, Triggerpunkte fänden sich vor allem in der paravertebralen Muskulatur L4 bis S1 beidseits im Glutaeus medius und minimus links, im tensor fascialae latea, im Bizeps femoris und im Gastrognemius links. Dr. K.___ attestierte der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Attest vom 21. August 2003, Urk. 8/22/2 S. 2).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die im medizinischen Gutachten von Dr. J.___ geäusserten Schlussfolgerungen seien nicht nachvollziehbar. Einerseits werde festgestellt, eine Änderung der klinischen Situation sei gegenüber den Befunden aus den Jahren 1999/2000 nicht eingetreten, und andererseits würden ausdrücklich neue Diagnosen gestützt auf neue Befunde angeführt (Urk. 16).
         Es trifft zu, dass zu den von Dr. A.___ im Bericht vom 6. Oktober 1992 (Urk. 8/32) gestellten Diagnosen weitere hinzugekommen sind: so leidet die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten von Dr. J.___ vom 10. März 2003 (Urk. 8/23) zusätzlich an einer geringen medialen Gonarthrose und Femoropatellararthrose beidseits, an geringen degenerativen Schultergelenksveränderungen beidseits sowie an einem Lipom der Schulter links. Insofern hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 1992 verändert. Dies wurde von Dr. J.___ auch nicht verneint, sondern er verglich die Befunde mit denjenigen aus den Jahren 1999 und 2000. Bereits im Bericht vom 10. August 1999 berichtete Dr. A.___ (Urk. 8/29), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich etwas verschlechtert, und diagnostizierte zu den bekannten rezidivierenden Cerviko-Brachialgien momentane Schulterschmerzen beidseits bei AC-Gelenksarthrose links und rechts, eine Supraspinatusverkalkung rechts sowie ein Lipom der Schulter links mit degenerativen Veränderungen des Musculus Supraspinatus und einer Geröllzyste im Humeruskopf. Er erläuterte, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zum Fibromyalgie-Syndrom im Vordergrund Beschwerden in beiden Schultergelenken habe. Dr. E.___ berichtete am 3. Dezember 1998 (Urk. 8/30), dass eine Druckdolenz am Kniegelenkspalt medial beidseits vorliege, und auch Dr. G.___ erwähnte in seinem Bericht vom 21. Juni 2000 (Urk. 8/26), dass die Beschwerdeführerin über gelegentliche Knieschmerzen klage und eine beginnende Arthrose beidseits vorliege. Insofern haben sich die Befunde aus den Jahren 1999/2000, wie von Dr. J.___ im Gutachten (Urk. 8/23) konstatiert, nicht verändert.
4.2     Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie leide seit längerem an einem Fibromyalgie- sowie an einem Cervicovertebral- und Lumbovertebralsyndrom bei Flachrücken und sei durch die neu hinzugetretenen Beschwerden an den Knien und Schultern zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Zu beachten sei auch, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Lipom im Achselbereich nach bereits mehrmaligen Operationen unterdessen nicht mehr operativ behandelt werden könnten und sie bleibend beeinträchtigten (Urk. 16)
         Sämtliche Ärzte gehen, soweit sie sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert haben, davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Serviceangestellte nach wie vor 50 % betrage. Dr. A.___ führte im Bericht vom 10. August 1999 (Urk. 8/29) aus, dass, obwohl insgesamt eher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege, sich in der Arbeitsfähigkeit noch nichts verändert habe. Auch am 17. März 2000 (Urk. 8/27) äusserte er sich dahingehend, dass die Schulterbeschwerden nicht zugenommen hätten und dass sie die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussten. Er ging davon aus, dass sich an der Arbeitsfähigkeit nichts geändert habe. Im Bericht vom 10. Dezember 2002 hielt er fest, die Situation habe sich ganzheitlich verschlechtert, äusserte sich aber nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit, sondern empfahl die Vornahme einer rheumatologischen Begutachtung, was die Beschwerdegegnerin dann auch tat. Dr. G.___ ging ebenso stets von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Bericht vom 11. August 2000, Urk. 8/25 und Bericht vom 22. August 2003, Urk. 8/22/3). Nachdem der Gutachter Dr. J.___ keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 1999 festgestellt hatte, attestierte er der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit Dr. A.___ und Dr. G.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und ging davon aus, dass eine berufliche Umstellung die Arbeitsfähigkeit nicht verbessere. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. J.___ kann demnach entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schlüssig nachvollzogen werden.
         Was das Lipom im Achselbereich betrifft, einigten sich die Beschwerdeführerin und Dr. A.___ gemäss Bericht des F.___ vom 29. Januar 1999 (Urk. 8/50) darauf, dass keine weiteren Massnahmen mehr notwendig seien. Eine Exzision sei zu empfehlen, sollte das Lipom wieder rasch an Grösse zunehmen. Daraus ist zu schliessen, dass eine Entfernung des Lipoms unter den gegebenen Umständen nicht notwendig war. In keinem der Arztberichte wird dagegen erwähnt, dass dieses operativ nicht mehr behandelt werden könne und die Beschwerdeführerin bleibend beeinträchtige.
4.3     Auch aus der Tatsache, dass das Gutachten von Dr. J.___ ohne Beizug der Ergebnisse der Spezialuntersuchung im L.___ vom Dezember 2002 erfolgte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dazu führte Dr. J.___ im Ergänzungsbericht vom 5. September 2004 (Urk. 23) aus, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch das Fibromyalgiesyndrom bedingt sei. Auch bei Kenntnis der Befunde im Bericht des L.___ vom 12. Dezember 2002 wären die Schlussfolgerungen in seinem Gutachten gleich geblieben, da die Befunde keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Nichts anderes kann aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. A.___ vom 1. März 2004 (Urk. 17/2) geschlossen werden, führte dieser doch nur aus, dass die Beschwerdeführerin seit multiplen Jahren an wechselnden letztlich auf lange Sicht gesehen therapieresistenten weichteilrheumatischen Beschwerden des Bewegungsapparates leide. In diesem Sinne könne das ganze als Fibromyalgiesyndrom bezeichnet werden. Er bestätigte, dass Gelenksprobleme bestünden, erläuterte aber nicht welcher Art diese seien und ob diese die Gesundheit beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stark beeinträchtigten.
4.4 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei aufgrund ihrer Handbeschwerden deutlich eingeschränkt (Urk. 1 und Urk. 26).
         Die Beschwerdeführerin klagte bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. J.___ über Schmerzen in allen Gelenken und berichtete, die Handgelenke seien zeitweise geschwollen (Urk. 8/23). Dr. K.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. August 2003 (Urk. 8/22) eine wahrscheinliche Polyarthrose des Handgelenks rechts, wobei er darauf hinwies, dass das rechte Handgelenk zur Zeit unauffällig sei, jedoch vor einigen Monaten eine leichte Schwellung mit Endphasenschmerz für die Dorsalflexion und Volarflexion vorhanden gewesen sei. Trotzdem war er der Ansicht, dass immer noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin durch die Schmerzen am Handgelenk nicht zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.5 Zusammenfassend kann somit bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. J.___ vom 10. März 2003 (Urk. 8/23) abgestellt werden. Demnach ist die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Servicemitarbeiterin als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 50 % arbeitsfähig.

5.       Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen auf die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.
5.1     Die Beschwerdeführerin hätte im Jahre 1993 im Gastgewerbe ohne Gesundheitsschaden ein Jahressalär von Fr. 48'000.-- erzielen können (vgl. Feststellungsblatt vom 29. April 1993, Urk. 8/12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,5 % im Jahre 1994, 1,3 % im Jahre 1995, 1,3 % im Jahre 1996, 0,5 % im Jahre 1997, 0,7 % im Jahre 1998, 0,3 % im Jahre 1999, 1,3 % im Jahre 2000, 2,5 % im Jahre 2001, 1,8 % im Jahre 2002 und 1,4 % im Jahre 2003 (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 1995 und 1998, Die Volkswirtschaft 9-2004 Tabelle B10.2 S. 87) ergibt dies ein Valideneinkommen im Jahre 2003 von Fr. 54'393.--.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 3'820.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden die Woche (LSE 2002, Tabelle TA1), was unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1,4 % im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 9-2004, Tabelle B10.2 S. 87), einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden pro Woche und unter Annahme, dass diese im Jahre 2003 gleich geblieben ist, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'038.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 48'456.-- pro Jahr und bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 24'228.-- ergibt. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 54'393.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'165.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 55,46 %, was einem Anspruch auf eine halbe Rente entspricht.

6.       Nach dem Dargelegten hat sich keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).