Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 29. Oktober 2004
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene R.___ absolvierte in den Jahren 1985 bis 1987 eine Anlehre als Coiffeuse. Am 18. Juli 1987 heiratete sie und brachte am 28. Dezember 1989 sowie am 7. Dezember 1992 je einen Sohn zur Welt (Urk. 17/58). In den Jahren 1987 bis 1999 arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern als Coiffeuse, als Verkäuferin sowie als Reinigungsangestellte und bezog zwischendurch mehrmals Arbeitslosenentschädigung (vergleiche Urk. 17/56). Vom 25. Januar 1999 bis 31. März 2000 war sie bei der A.___ AG als Lagermitarbeiterin bei einem Teilzeitpensum von 38,09 % beziehungsweise 3,2 Stunden pro Tag während 5 Tagen pro Woche angestellt (Arbeitgeberbericht vom 3. November 2000; Urk. 17/55/1). Der letzte effektive Arbeitstag war der 12. Oktober 1999. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin auf den 31. März 2000 aufgelöst (Kündigungsschreiben vom 19. Januar 2000; Urk. 17/55/2). R.___ leidet seit 1995 zunehmend an Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in Arme und Beine (Urk. 17/30).
Am 17. Oktober 2000 meldete sich R.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 17/58). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen (Urk. 17/55-56) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 17/30 und Urk. 17/54/1-11) ab und liess den Bericht Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (nachfolgend: Abklärungsbericht) vom 26. März 2001 (Urk. 17/52) erstellen. Nachdem die Versicherte geltend gemacht hatte, sie sei auch in psychiatrischer Behandlung (Urk. 17/9), holte die IV-Stelle den Bericht des Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. März 2002 (Urk. 17/26) ein und liess das Gutachten der MEDAS-C.___ vom 4. März 2003 (Urk. 17/40) erstellen. Mit Verfügung vom 16. April 2003 (Urk. 17/4) wies die IV-Stelle das Begehren um eine Invalidenrente ab. Zur Begründung gab sie an, in einer leichteren behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Versicherte bei einem Arbeitspensum von 80 % höchstens zu 20 % eingeschränkt, was einen Teilinvaliditätsgrad von 16 % ergebe. Bei einer Einschränkung von 6 % im Haushaltsbereich ergebe sich ein Teilinvaliditätsgrad von 1 %, und es resultiere ein Invaliditätsgrad von 17 %. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Mai 2003 (Urk. 17/38) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Oktober 2003 (Urk. 17/1 = Urk. 2) ab.
2. Dagegen liess R.___ mit Eingaben vom 3. (Urk. 1) und 7. November 2003 (Urk. 4) Beschwerde erheben. Nach Klärung des Vertretungsverhältnisses (Urk. 6-11) liess sie die ergänzte und verbesserte Beschwerdeschrift vom 24. November 2003 (Urk. 12) einreichen und folgende Anträge stellen:
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Auflage
- ein Obergutachten einzuholen (interdisziplinär, insbesondere auch zur Arbeitsbelastbarkeit, Schmerzsituation und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit),
- die Zumutbarkeit zu prüfen (Stellenbeschriebe mit Lohnangaben)
- die Beeinträchtigung im Haushalt neu abzuklären
und anschliessend neu zu entscheiden.
3. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2004 (Urk. 16) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 27. April 2004 (Urk. 25) liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. September 2004 (Urk. 32) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG - so namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 IVV; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 In der Verfügung vom 16. April 2003 (Urk. 17/4) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis am 31. Mai 2001 zu 38 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre und ab 1. Juni 2001 das Pensum für eine ausserhäusliche Tätigkeit auf 80 % erhöht hätte. Demgegenüber stellt sie sich in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, es bestehe kein Anlass, von einer 80%igen Teilerwerbstätigkeit auszugehen, weil die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht vom 26. März 2001 erklärt habe, sie würde auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 38 % erwerbstätig sein (Urk. 16).
3.2 Im Abklärungsbericht vom 26. März 2001 ist die Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin im gleichen Ausmass wie an ihrer letzten Stelle, mithin zu rund 38 % arbeiten, und zwar aus finanziellen Gründen und weil sie gerne arbeite und mit Menschen zusammen sei (Urk. 17/52 S. 3). In der Stellungnahme vom 29. August 2001 zum Vorbescheid vom 30. März 2001 (Urk. 17/22) liess sie vorbringen, seit dem 1. Juni 2001 würde sie im Umfang von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Da ihr Ehemann krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten könne, bestehe ein grösserer Finanzbedarf, weshalb sie die Erwerbstätigkeit, zumal nun auch der jüngere Sohn eingeschult sei, ab Juni 2001 ausgedehnt hätte (Urk. 17/12). Auf diese Angaben stellte die IV-Stelle ab und hielt im Vorbescheid vom 10. Dezember 2001 (Urk. 17/11) fest, ihre "sehr ausführlichen Abklärungen" hätten die Ausführungen der Versicherten bestätigt. Auch bei den nachfolgenden Abklärungen (vgl. Urk. 17/23) bis und mit dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) ging sie von einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin dieses Umfangs aus.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltsabklärung im März 2001 aussagte, sie würde im gleichen Ausmass wie an ihrer letzten Arbeitsstelle erwerbstätig sein, steht nicht im Widerspruch zu ihrer späteren Erklärung, ab dem 1. Juni 2001 hätte sie das Arbeitspensum erhöht. Es trifft zwar zu, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits im März 2001 krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging, andererseits geht aus dem Abklärungsbericht nicht hervor, wie die entsprechende Frage gestellt wurde, und es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Situation erst in einem späteren Zeitpunkt realisierte.
3.3 Nach ihrer Heirat im Juli 1987 war die Beschwerdeführerin bis zur Geburt ihres ersten Sohnes (Dezember 1989) berufstätig (vergleiche Urk. 17/56). Im Anschluss daran und auch nach der Geburt ihres zweiten Sohnes (Dezember 1992) war sie immer in einem reduzierten Umfang erwerbstätig. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sie, nachdem ihre Söhne dem Kleinkindalter entwachsen sind, die Erwerbstätigkeit ausdehnen würde. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass der Ehemann trotz geltend gemachter Erwerbsunfähigkeit keine Invalidenrente bezieht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Januar 2001 trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung eine Teilerwerbstätigkeit ausübt (Urk. 29/1), was ebenfalls dafür spricht, dass ihre Ausführungen zur Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung nicht eine blosse Behauptung darstellen. Aufgrund dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ab 1. Juni 2001 zu 80 % erwerbstätig wäre (vergleiche BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen), und es besteht kein Anlass, diese von der IV-Stelle im Verwaltungsverfahren ebenfalls vertretene Auffassung zu verwerfen.
4.
4.1 Im Bericht der Klinik D.___ vom 9. Oktober 2000 (Urk. 17/54/8), wo die Beschwerdeführerin vom 12. September bis 3. Oktober 2000 hospitalisiert war, wurde ein Fibromyalgie-Syndrom diagnostiziert. In der klinisch-rheumatologischen Untersuchung seien 16 der 18 klassischen Fibromyalgie-Druckpunkte als positiv beurteilt worden. Zudem bestehe eine leichtgradige Fehlhaltung der Wirbelsäule mit einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung und eine Haltungsinsuffizienz. Für schwere Arbeiten sei die Beschwerdeführerin aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Dagegen bestehe für leichte Arbeiten eine volle Arbeitsfähigkeit.
Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 7. November 2000 (Urk. 17/30) aus, die Beschwerdeführerin leide seit 1995 unter wiederkehrenden lumbovertebralen Beschwerden mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel. Nach einer Besserung im Jahr 1998 sei im Oktober 1999 eine Verschlimmerung der Weichteilbeschwerden aufgetreten. Es handle sich um eine generalisierte primäre Fibromyalgie, wobei 16 von 18 typischen Druckpunkten gefunden worden seien. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei nur minim eingeschränkt, und sämtliche Gelenke seien absolut normal beweglich. Seit dem 12. Oktober 1999 bestehe in der ursprünglichen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Dr. B.___ beurteilte die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 20. März 2002 (Urk. 17/26) wegen der chronischen Schmerzen im ganzen Bewegungsapparat sowie im Kopf und wegen eines deutlichen depressiven Syndroms mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen, rascher Ermüdbarkeit und Insuffienzgefühlen ab Oktober 1999 zu 100 % arbeitsunfähig. Seit November 2000 bestehe noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.2 Gemäss Gutachten der MEDAS-C.___ vom 4. März 2003 (Urk. 17/40) berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung über Rückenschmerzen, die sich in den ganzen Körper ausgebreitet hätten. Die Schmerzen seien vor allem in der Kreuzregion, aber auch in den Hüften, den Schultern, der Brust sowie in den Armen und Beinen vorhanden. Morgens fühle sie eine Steifigkeit im Rücken und in den Händen. Sie leide unter brennenden Schulterschmerzen und regelmässig unter Kopfschmerzen und Schwindel. Zudem kämpfe sie mit einer Depression, fühle sich unruhig und mache sich Sorgen um ihre Familie und die Zukunft.
Die Untersuchung der Wirbelsäule habe nur eine geringe Einschränkung der Beweglichkeit ergeben. Auch die Gelenke seien normal beweglich. Die Beschwerdeführerin habe jedoch diffuse Druckschmerzen in der gesamten Muskulatur, auch an den Armen und Handflächen sowie in der Beinmuskulatur bis zu den Füssen angegeben. Die von Dr. E.___ veranlassten und bereits vorhandenen Röntgenaufnahmen hätten einen normalen Befund gezeigt. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Ihr formales Denken sei fliessend und gut nachvollziehbar, jedoch neige sie zur Einengung auf ihre körperlichen Beschwerden. Sie lasse sich aber gut davon ablenken. Die mnestischen und kognitiven Funktionen wiesen keine Auffälligkeiten auf. Auch die angegebene Vergesslichkeit und Konzentrationsstörung habe nicht objektiviert werden können. Die Stimmung sei wechselhaft und eine Modulationsfähigkeit durchaus vorhanden. Mimik, Gestik und Antrieb seien unauffällig. Ein Test mit der Hamilton-Depressions-Skala sowie der (Hospital Anxiety and Depressions) HAD-Skala habe eine Depression ausschliessen lassen. Es habe sich ein Verdacht auf eine Angststörung ergeben, doch bei näherer Befragung habe sich herausgestellt, dass es sich um Sorgen wegen der finanziellen Lage der Familie und wegen der subjektiv empfundenen Schmerzen handle.
Für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen habe kein organischer Befund erhoben werden können. Es seien jedoch viele Zeichen für ein nicht-organisches Krankheitsverhalten vorhanden, und es lasse sich ein vegetatives Stigmata finden. Es handle sich um eine undifferenzierte Somatisierungsstörung bei einer Persönlichkeitsstruktur mit zyklothymen Zügen und Perioden einer leichten Depression. Weiter bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden. Körperlich schwere Arbeiten könne die Beschwerdeführerin wegen des Schmerzsyndroms nicht mehr ausüben. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe aufgrund der psychischen Faktoren sowie der funktionellen Störungen eine Einschränkung von höchstens 20 %.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Rheumatologe Dr. E.___ und die Ärzte der Klinik D.___ hätten eindeutig eine ausgeprägte Fibromyalgie diagnostiziert (Urk. 12 S. 5). Das MEDAS-Gutachten setze sich mit dieser Diagnose überhaupt nicht auseinander, und es fehle eine eigentliche rheumatologische Beurteilung. Weiter habe der Psychiater Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert, was der Beurteilung der MEDAS-Ärzte widerspreche (Urk. 12 S. 6).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, eine Fibromyalgie sei keine definierte Diagnose und gehöre zur Gruppe der psychosomatischen Erkrankungen wie die Somatisierungsstörung. Es handle sich dabei um eine andere Bezeichnung des gleichen Krankheitszustandes (Urk. 17/1 S. 2, vergleiche auch die Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle vom 11. September 2003; Urk. 17/2).
5.2
5.2.1 Bei der Fibromyalgie handelt es sich nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft um eine Erkrankung, deren Pathogenese zwar trotz intensiver Forschungsbemühungen immer noch weitgehend unbekannt bleibt, deren Diagnostizierung jedoch aufgrund charakteristischer Symptome, namentlich der generalisierten Schmerzen, der Steifheit und Müdigkeit sowie der Schlafstörungen, einfach ist. Der Schmerz findet sich in allen vier Extremitäten sowie im Schulter-Nackenbereich und am Rumpf. Die signifikanteste Feststellung der Krankheit beruht auf dem Nachweis von sogenannten Tender points (Sehnendruckpunkte am Ursprung und Ansatz der Muskulatur). Nach den Empfehlungen des American College of Rheumatology müssen 11 von 18 definierten Punkten druckschmerzhaft sein, um eine Fibromyalgie bestätigen zu können. Zusätzlich wird der Nachweis einer mindestens über drei Monate bestandenen Dauer gefordert. Elektronenmiskroskopische, kernspintomographische, histochemische und andere Untersuchungen konnten jedoch kein eindeutiges Korrelat zwischen der nachgewiesenen Fibromyalgie und objektivierbaren Veränderungen aufzeigen (vergleiche Tom Laser, Muskelschmerz - Verspannungen - Dysbalancen - Fibromyalgie, 2. Auflage, Stuttgart Ney York 1999, S. 52 ff.).
Bei der klinischen Untersuchung finden sich ausser den vom Patienten als druckdolent empfundenen Hauptschmerzpunkten keine synovitischen Schwellungen in typischer Weise, und auch die Gelenke sind in allen Ebenen frei beweglich (Gunther Neek, Fibromyalgie, in Neuromuskuläre Erkrankungen, Herausgeber Dieter Pongratz und Stephan Zierz, München Juli 2002, S. 275).
5.2.2 Aufgrund der aufgeführten Literatur ist es nicht zutreffend, dass es sich bei der Fibromyalgie um eine andere Bezeichnung für eine Somatisierungsstörung handelt. Auch ist nach dem heutigen Stand der Wissenschaft eine Diagnosestellung möglich. Die Ärzte der MEDAS-C.___ unterliessen es anzugeben, wieso sie im Gegensatz zu Dr. E.___ und den Ärzten der Klinik D.___ keine Fibromyalgie feststellen konnten. Ob sie dies darauf zurückführten, dass sie die geforderte Anzahl druckdolenter Punkte nicht bestätigen konnten, oder ob sie vielmehr an den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der massgebenden schmerzhaften Stellen zweifelten, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen.
Die Gutachter setzten sich mit keinem Wort mit der Diagnose der Fibromyalgie auseinander, so dass nicht einmal ersichtlich ist, ob sie das Vorliegen einer Fibromyalgie ausdrücklich verneinen wollten, ob diesbezügliche Abklärungen überhaupt durchgeführt wurden, oder ob sie die bis anhin diagnostizierte Fibromyalgie unter die als Diagnose aufgeführte undifferenzierte Somatisierungsstörung subsumierten. Unter diesen Umständen erfüllt das MEDAS-Gutachten die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage nicht (vergleiche dazu Erw. 2.4) und es kann nicht darauf abgestellt werden. Damit fehlt auch eine aussagekräftige medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht. In diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt.
5.3 Bezüglich der von Dr. B.___ attestierten 80%igen Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass er diese sowohl mit einem depressiven Syndrom als auch mit der Fibromyalgie begründete (Urk. 17/26). Da die Frage, ob eine Fibromyalgie vorliegt, jedoch offen ist, kann aus dem Bericht des Dr. B.___ keine Arbeitsunfähigkeit allein aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens abgeleitet werden.
Im MEDAS-Gutachten wird bezüglich der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin an keinem somatischen Gesundheitsschaden leide, und die Arbeitsunfähigkeit wird teilweise mit einer Somatisierungsstörung begründet (Urk. 17/40 S. 6 und S. 8). Da die Frage eines somatischen Gesundheitsschadens, wie oben dargelegt, noch offen ist, kann auch auf diese Beurteilung nicht abgestellt werden. Zudem ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts eine somatoforme Schmerzstörung allein eine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 IVG in der Regel nicht zu bewirken vermag (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. März 2004 in Sachen N., I 683/03 Erw. 2.2.3). Auch aus psychiatrischer Sicht fehlt somit eine aussagekräftige medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Daher erweist sich der Sachverhalt auch in diesem Punkt als nicht genügend abgeklärt.
6.
6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, auf den Abklärungsbericht vom 26. März 2001 könne nicht abgestellt werden und sie sei im Haushaltbereich mindestens zu 30 % invalid. Dies begründet sie damit, dass sie bereits für leichte Arbeiten in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und die Hilfe von Familienangehörigen nicht im von der Beschwerdegegnerin angenommenen Ausmass in Anspruch nehmen könne (Urk. 12 S. 10).
Dazu ist festzuhalten, dass das Ausmass der Arbeitsfähigkeit Gegenstand einer erneuten Abklärung sein wird. Je nach Ausgang dieser Abklärung ist die Einschränkung im Haushalt gegebenenfalls ebenfalls neu zu beurteilen. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dem nicht mehr erwerbstätigen Ehemann und den Kindern (Jahrgang 1989 und 1992) eine gewisse Mithilfe im Haushalt durchaus zumutbar ist (vergleiche dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02 Erw. 4.4).
6.2 Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht erneut abkläre und danach über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).