IV.2003.00422
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 16. Dezember 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1968, meldete sich im Oktober 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente; Urk. 11/66). Nach Durchführung des Abklärungsverfahrens (namentlich medizinische und berufliche Abklärungen; vgl. Urk. 11/15, Urk. 11/19-25, Urk. 11/51, Urk. 11/54-55, Urk. 11/58, Urk. 11/64-65) beschloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 25. April 2003, dem Versicherten stehe mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine halbe Rente zu (Urk. 11/7). Die entsprechenden Verfügungen ergingen am 14. Juli 2003 (Urk. 11/4-5). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco, Wetzikon, am 22. September 2003 Einsprache (Urk. 11/28). Die IV-Stelle trat am 1. Oktober 2003 auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2 = Urk. 11/2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Di Rocco, am 3. November 2003 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei festzustellen, dass die Einsprache vom 22. September 2003 fristgerecht eingereicht worden sei. Des Weiteren sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und die IV-Stelle sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten. Ferner stellte der Versicherte den Antrag, sein Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 95 Erw. 4c mit Hinweisen; Gossweiler, Die Verfügung im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Bern 1983, S. 152; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 84 B Ia, S. 280).
1.2 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht ist, handelt es sich nicht um eine subjektive Beweisführungslast (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs), sondern in der Regel um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Für den Nachweis der Tatsache und des Zeitpunkts der Zustellung einer Verfügung aus dem Bereich der Massenverwaltung ist nicht der volle Beweis nötig. Massgebend ist vielmehr der sozialversicherungsrechtliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen. Wählt die Verwaltung den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann sie auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihr, die Zustellung mit anderen Mittel zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 35 zu § 13).
1.3 Nach Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Daraus folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Verfügung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Es ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Person durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Die Berufung auf Formmängel findet ihre Grenze stets im Grundsatz von Treu und Glauben. Nach der Praxis hat eine mangelhafte Eröffnung lediglich dann die Nichtigkeit des betreffenden Verwaltungsaktes zur Folge, wenn er besonders schwer wiegt, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Die allfällige Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes Wegen zu beachten (SVR 1997, UV Nr. 66 Erw. 4b/bb mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, die Verfügungen vom 14. Juli 2003 seien gleichentags der Post übergeben worden. Sie seien mit A-Post zugestellt worden. Bei der notorischen Zuverlässigkeit der Post könne davon ausgegangen werden, dass sie am Tag darauf, das heisst am 15. Juli 2003, dem Beschwerdeführer zugegangen seien. Die Einsprache sei indessen erst am 22. September 2003 erhoben worden. In diesem Zeitpunkt sie die Einsprachefrist bereits abgelaufen gewesen (Urk. 2 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, im Zeitpunkt der angeblichen Zustellung habe er sich im Ausland befunden und sei erst am 18. August 2003 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Erst am 20. September 2003 habe er die Verfügungen in der Post vorgefunden und sie seinem Rechtsvertreter übergeben. Am 22. September habe dieser Einsprache erhoben (Urk. 1 S. 4. f. Ziff. II.5 und II.8-9).
Unbestritten sei, dass die Verfügungen nicht eingeschrieben zugestellt worden seien, sondern mit normaler Post. Für den Nachweis der Zustellung stütze sich die Beschwerdeführerin einzig auf die behauptete notorische Zuverlässigkeit der Post. Dies genüge indessen nicht. Aus dem Umstand, dass die Verfügungen am 14. Juli 2003 erlassen worden seien, könne nicht mit hinreichender Sicherheit darauf geschlossen werden, wann sie tatsächlich der Post übergeben worden seien. Es sei weder ein Ausfertigungsdatum ersichtlich noch sei der Poststempel auffindbar. Es müsse somit von der Zustellung am 20. September 2003 ausgegangen werden, weshalb die Einsprache rechtzeitig erfolgt sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. III.1-3).
Zu beachten gelte es auch, dass sein Rechtsvertreter bereits vor Erlass der Verfügungen vom 14. Juli bei der Beschwerdegegnerin das Vertretungsverhältnis angezeigt habe (vgl. Urk. 11/37). Kurz darauf sei diesem auch das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ (vgl. Urk. 11/19) zur Stellungnahme zugestellt worden. Die Verfügungen vom 14. Juli 2003 seien aber nicht dem Rechtsvertreter zugestellt worden, wie dies sonst bei einem Vertretungsverhältnis der Fall sei (a.a.O. S. 4 Ziff. II.6-7).
2.3 In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) gelte bei einer irrtümlich dem Betroffenen anstelle dem Rechtsvertreter zugestellten Verfügung die Frist als gewahrt, wenn der Betroffene diese innerhalb einer vernünftigen Frist nach Eingang der Verfügung seinem Rechtsvertreter überbringe und dieser seinerseits innerhalb der Rechtsmittelfrist nach Kenntnisnahme der Verfügung das Rechtsmittel ergreife. Die Verfügungen vom 14. Juli 2003 seien gleichentags der Post übergeben worden. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, sie seien ihm erst nach dem 15. August 2003 zugegangen. Somit sei davon auszugehen, dass ihm die Verfügungen innerhalb des Friststillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG zugegangen seien. Die Frist zur Einspracheerhebung sei somit am Montag, den 15. September 2003 abgelaufen. Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer bereits am 18. August 2003 aus seinen Ferien zurückgekehrt und habe demzufolge genügend Zeit gehabt, die Verfügungen zur Kenntnis zu nehmen und sie seinem Rechtsvertreter zu überbringen, was er jedoch innert vernünftiger Frist nicht getan habe (Urk. 10 S. 1).
3. In der Begründung des Einspracheentscheides bestätigte die Beschwerdegegnerin, die angefochtenen Verfügungen vom 14. Juli 2003 nicht eingeschrieben, sondern mit A-Post zugestellt zu haben. Auch wenn ihr Standpunkt, die Sendung am Tag nach Erlass der Verfügungen, das heisst am 15. Juli 2003, der Post übergeben zu haben, durchaus plausibel erscheint, vermochte die Beschwerdegegnerin hierfür keine hinreichende Bestätigung vorzulegen. Auf den angefochtenen Verfügungen wurde auch kein Versanddatum eingetragen. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers kann zudem auch das Versandcouvert nicht mehr beigebracht werden. Der blosse Hinweis der Beschwerdegegnerin auf den ordnungsgemässen administrativen Ablauf nach dem Erlass der Verfügung genügt nicht.
Im Übrigen trifft der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer bestreite nicht, die Verfügung spätestens bei Ablauf des Friststillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG beziehungsweise nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am 18. August 2003 empfangen zu haben, nicht zu. Dies bestreitet der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich und macht geltend, die Sendung erst am 20. September 2003 in seiner Post vorgefunden zu haben.
Eine hinreichende Bestätigung für den Zeitpunkt der Postübergabe sowie der Zustellung der Verfügungen vom 14. Juli 2003 besteht nach dem Gesagten nicht. Diesbezüglich ist von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folgen die Beschwerdegegnerin treffen. Es lässt sich nicht widerlegen, dass die Verfügungen vom 14. Juli 2003 dem Beschwerdeführer, wie er geltend macht, erst am 20. September 2003 zugegangen sind. Da nachweislich am 22. September 2003 Einsprache gegen die Verfügungen erhoben und diese gleichentags auch der Post eingeschrieben übergeben wurde (vgl. Urk. 11/28), ist auf die Einsprache einzutreten. In Gutheissung der Beschwerde ist demzufolge der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2003 aufzuheben und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Einsprache vom 22. September 2003 eintrete und sie materiell prüfe. Einer eigentlichen Feststellung der Rechtzeitigkeit der Einsprache bedarf es nicht.
Auf die Frage der mangelhaften Eröffnung (Zustellung der Verfügungen vom 14. Juli 2003 nur an den Beschwerdeführer persönlich und nicht an dessen Rechtsvertreter) braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dem Beschwerdeführer bei vorliegender Sachlage daraus in keiner Weise ein Nachteil erwächst.
4.
4.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Er hat somit Anspruch auf eine volle Prozessentschädigung. In Beachtung der erwähnten Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.
4.2 Da der Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Prozessentschädigung hat, erweist sich das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Einsprache eintrete und diese materiell prüfe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).