IV.2003.00423

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Buis
Urteil vom 30. Juni 2004
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       O.___, geboren 1957, war seit dem 14. Februar 1990 als Produktionsmitarbeiter in der Fertigung von Briefkästen tätig (Urk. 7/14). Am 28. Januar 1991 hob der Versicherte beim Ausführen der Arbeit ein schweres Blech auf und verletzte sich dabei am Rücken. Am 15. Januar 2002 erlitt er erneut ein Verhebetrauma und litt fortan unter therapieresistenten Rückenbeschwerden.     Am 8. November 2002 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 20/17). Nach medizinischen (Urk. 7/5 und Urk. 7/6) sowie erwerblichen (Urk. 7/12 und Urk. 7/14) Abklärungen und unter Berücksichtigung der Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/13 und Urk. 7/20/1-15) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 18. Juni 2003 einen Rentenanspruch (Urk. 3/1 = Urk. 7/3 = Urk. 7/11). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Juli 2003 (Urk. 3/2 = Urk. 7/10) wurde mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2003 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2.       Dagegen erhob O.___ mit Eingabe vom 1. November 2003 Beschwerde und beantragte, dass ihm eine ganze Rente auszurichten sei. Eventuell sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen tätige (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2003 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Versicherte seinen Antrag erneuert (Replik vom 30. Dezember 2003, Urk. 10) und die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. März 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach Massgabe der medizinischen Berichte zwar keine Schwerarbeit mehr verrichten könne, in einer leidensangepassten Tätigkeit indes zu 100 % arbeitsfähig sei. Den Akten lägen drei DAP-Profile bei, nach welchen er als Betriebsmitarbeiter in einer Verpackerei, als Kurier oder als Metallarbeiter ein durchschnittliches Jahreseinkommen von brutto Fr. 44'617.-- erwirtschaften könnte, woraus sich unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens in der Höhe von brutto Fr. 60'315.-- ein Invaliditätsgrad von 26 % errechnen würde. Gemäss einem Quervergleich mit den seit 1994 herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE), welche im Zweijahresrhythmus erscheint, wäre der Beschwerdeführer in der Lage, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 4'437.-- (bei 40 Wochenstunden) pro Monat zu verdienen. Aufgerechnet auf 41,8 Wochenstunden und ein Jahr ergebe sich ein Einkommen von Fr. 58'811.--. Selbst unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 20 %, wobei der Beschwerdegegnerin ein 10%iger Abzug als gerechtfertigt erscheine, sei das Invalideneinkommen mit Fr. 47'048.-- noch höher als jenes, welches der angefochtenen Verfügung zugrunde läge (Urk. 3/1 = Urk. 7/3 = Urk. 7/11, Urk. 2 = Urk. 7/1, Urk. 6).
2.2     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass er wegen seiner chronischen Rückenschmerzen zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies gehe auch aus den beiliegenden Arztzeugnissen hervor. Im April 2002 habe er während knapp zwei Monaten versucht, ob er wieder zu 50 % arbeiten könne. Seine Schmerzen hätten sich aber dermassen verstärkt, dass ein stationärer Aufenthalt im Stadtspital C.___ nötig geworden sei (17. bis 26. Juni 2002, Urk. 7/5). Ferner machte er geltend, dass sich die behauptete 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mit den Einträgen auf seinen Kranken- und Unfallkarten decke, welche von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, und Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, ausgefüllt worden seien (vgl. Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Schliesslich seien die Ärzte über die Herkunft seiner Schmerzen stark im Unklaren. Ebenso seien die Bescheinigungen betreffend die Arbeitsfähigkeit widersprüchlich. So würden ihm die Hausärzte seit dem 16. Januar 2002 mehr oder weniger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, während im Bericht des Stadtspitals C.___ nur von einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (17. bis 30. Juni 2002) respektive von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (1. bis 7. Juli 2002) ausgegangen werde (Urk. 1 und Urk. 3/2 = Urk. 7/10 sowie Urk. 10).

3.
3.1     Wie den Akten zu entnehmen ist, zog sich der Beschwerdeführer am 28. Januar 1991 beim Aufheben eines schweren Blechs eine Rückenverletzung zu, weshalb er bis am 11. März 1991 zu 100 % und danach zu 50 % arbeitsunfähig war. Ab dem 25. März 1991 arbeitete er wieder zu 100 % (Urk. 20/14 und Urk. 20/15).
         Am 15. Januar 2002 erlitt er erneut ein Verhebetrauma und war zufolge starker lumbaler Schmerzen bis am 7. April 2002 zu 100 % und ab dem 8. April bis 16. Juni 2002 zu 50 % arbeitsunfähig. Danach war er wieder voll arbeitsunfähig (vgl. Arztbericht von Dr. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 20. November 2002, Urk. 7/6, und Rückfallmeldung an den Unfallversicherer, SUVA, vom 2. September 2002, Urk. 20/6) und unterzog sich im Stadtspital C.___ einer stationären Behandlung (Urk. 7/5). Die Unfallversicherung lehnte einen Versicherungsanspruch mangels kausalem Zusammenhang zum Ereignis vom 28. Januar 1991 ab (Urk. 20/2).
         Wie den medizinischen Abklärungen durch die IV-Stelle zu entnehmen ist, leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit Diskushernie L4/5 breitbasig median ohne Kompression, Diskushernie L5/S1 bilateral medilateral mit Nervenwurzeltangierung S1 beidseits, Osteochondrose L3-S1 und muskulärer Dysbalance (vgl. Urk. 7/5 und Urk. 7/6). Im erwähnten Bericht von Dr. A.___ vom 20. November 2002 wurde der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % leistungsfähig erachtet (Urk. 7/6). Im Kurzaustrittsbericht (Urk. 7/6 mit beigefügtem Bericht des Stadtspitals C.___ ___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation vom 25. Juni 2002) sowie im nachträglich eingeholten Bericht vom Stadtspital C.___ vom 14. Februar 2003 (Urk. 7/5) wurde dem Beschwerdeführer eine rasche stufenweise Integration in den Arbeitsprozess empfohlen und ihm vom 17. Juni bis 30. Juni 2002 eine 100%ige und vom 1. Juli bis 7. Juli 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Nach Einschätzung von Dr. med. D.___, Oberarzt, Stadtspital C.___, wäre eine Umschulung auf eine Arbeit mit geringergradiger Belastung angezeigt (Urk. 7/5 Ziff. C.3).
         Den Krankenkarten zuhanden der Winterthur Versicherungen ist sodann zu entnehmen, dass Dr. A.___ und Dr. B.___ dem Beschwerdeführer seit dem 17. Juni 2002 bis am 20. Oktober 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 3/4 und Urk. 3/5 = Urk. 11/1/1 und Urk. 11/1/2). Diese 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezieht sich aber auf seine angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bei der E.___ AG. Insofern widersprechen sich die medizinischen Berichte - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - nicht.
3.2     Der Beschwerdeführer führte im Weiteren an, er bekomme vom einen Arzt Psychopharmaka und vom anderen erhalte er starke Schmerzmittel. Hierzu ist zu bemerken, dass es sich insbesondere beim dem Beschwerdeführer abgegebenen Medikament "Saroten" (vgl. Urk. 7/6 mit beigefügtem Bericht des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, vom 22. Oktober 2002) tatsächlich um ein Antidepressivum handelt, welches aber auch bei Patienten mit chronischen Schmerzen, die sich gegenüber der üblichen prophylaktischen Behandlung als resistent erwiesen haben, eingesetzt werden kann (vgl. Arzneimittel Kompendium der Schweiz 2002, herausgegeben von Jürg Morant und Hans Ruppaner). Angesichts dessen und mangels konkreter Hinweise besteht kein Anlass zur Annahme einer psychischen Erkrankung, und allenfalls vom Beschwerdeführer mit der genannten Einwendung begehrte zusätzliche psychiatrische Abklärungen sind nach vorliegender Aktenlage nicht indiziert.
3.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach übereinstimmender Beurteilung der Ärzte betreffend die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen ist.

4.
4.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3). Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2001 Fr. 60'315.-- verdiente (Urk. 7/14 Ziff. 20). Nach Angaben der Arbeitgeberin würde der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit aber einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'653.-- erwirtschaften (Urk. 7/14 Ziff. 12). Für die Berechnung des Valideneinkommens ist von diesem Lohn auszugehen. Unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes errechnet sich sodann ein gegenüber dem von der Beschwerdegegnerin eingesetzten etwas höheres Jahreseinkommen von brutto Fr. 60'489.-- bei einer betriebsüblichen Wochenzeit von 42 Stunden (Urk. 7/14 Ziff. 8). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2003 eingetretenen Nominallohnerhöhung von 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 6/2004, S. 91, Tabelle B 10.2) ergibt dies ein für den Einkommensvergleich massgebendes Valideneinkommen von rund Fr. 61'336.-- (Fr. 60’489.-- x 1,014).
4.2     Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von ermittelten Lohnangaben aus drei Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) als Betriebsmitarbeiter einer Verpackerei, als Kurier und als Metallbearbeiter aus und nahm ein aus diesen drei Berufen errechnetes durchschnittliches Einkommen von jährlich Fr. 44'617.-- an. Es handelt sich bei den ermittelten Tätigkeiten um teils sitzend, teils stehend auszuübende Arbeiten mit Tragbelastungen bis höchstens 10 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vgl. Urk. 7/6) kann das Erfordernis einer wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit zwar als erfüllt betrachtet werden. Ob der Beschwerdeführer im Besitz eines Führerscheins zum Lenken eines Personenwagens ist, ist indes nicht aktenkundig. Nach herrschender Praxis müssen ohnehin mindestens fünf DAP-Profile vorliegen, damit auf diese abgestellt werden kann, ausser die drei ausgewählten DAPs entsprächen exakt dem Anforderungsprofil des Beschwerdeführers.
4.3     Das Invalideneinkommen ist daher mittels Tabellenlöhnen zu bestimmen. Dabei kann auf die unter Erw. 2.1 erwähnten LSE abgestellt werden. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 6/2004, S. 90, Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.4     Das im Jahr 2000 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'437.-- brutto (LSE 2000 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 53'244.-- im Jahr (Fr. 4'437.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 55'640.-- (Fr. 53'244.-- : 40 x 41,8). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2001 von 2,5 %, für das Jahr 2002 von 1,8 % und für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 6/2004, S. 91, Tabelle B 10.2) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen für das Jahr 2003 in der Höhe von Fr. 58'870.-- (Fr. 55'244.-- x 1,025 x 1,018 x 1,014).
4.5     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
         Es kann offen bleiben, wie hoch der behinderungsbedingte Abzug im vorliegenden Fall zu bemessen wäre, zumal - wie sich nachfolgend zeigen wird - der Beschwerdeführer selbst bei einem Maximalabzug von 25 % ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könnte. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades ist deshalb von einem um 25 % tieferen Einkommen auszugehen, mithin ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 44'153.--(Fr. 58'870.-- : 100 x 75) einzusetzen.
         Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 61'336.-- (vorstehend Erw. 4.1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 44'153.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 17’183.--, was einem Invaliditätsgrad von 28 % entspricht.
4.6     Demnach erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs der Invalidenversicherung als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).