Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 27. Januar 2005
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1946 geborene D.___ arbeitet seit 1973 als selbständiger Automechaniker/Garagist. Seit Dezember 2000 leidet er an einer mittelschweren bis schweren Gonarthrose links, seit Juli 2001 zusätzlich an einem Lumbovertebralsyndrom. Infolgedessen wurde er in seinem bisherigen Beruf (teilweise) arbeitsunfähig.
Im Januar 2001 meldete sich D.___ zum Bezug einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/25). Nach Durchführung medizinischer und erwerblicher Abklärungen wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Januar 2003 ab (Urk. 7/3). Daran hielt sie bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 25 % mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2003 fest (Urk. 2).
2. Am 3. November 2003 erhob D.___ beim hiesigen Gericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Abänderung des Einspracheentscheides vom 8. Oktober 2003 sei der Invaliditätsgrad auf 50 % zu erhöhen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 5. Januar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 8. Oktober 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen.
1.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über die noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich diese Frage - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage, ab diesem Zeitpunkt indes nach den Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 446 Erw. 1 mit Hinweis auf BGE 130 V 329). Keine Anwendung finden dagegen die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 130 V 343 erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formell-gesetzliche Fassung der Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt, ohne dass sich inhaltliche Änderungen ergeben. Die zum alten, bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Recht entwickelte Judikatur kann somit der Beurteilung der Rechtsverhältnisse vor und nach dem 1. Januar 2003 gleichermassen zu Grunde gelegt werden.
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.4.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen.
1.4.4 Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichtigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der Invalidität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Kapital auszuscheiden (vgl. ZAK 1970 S. 571 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5
1.5.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
1.5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04).
1.5.3 Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
1.5.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Aufgrund der Berichte von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 5. Februar 2002 (Urk. 7/8) sowie von Dr. med. B.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 23. Februar 2002 (Urk. 7/7) ist eine seit dem 19. Dezember 2000 bestehende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.
Gemäss den Angaben von Dr. A.___ bewirken das Tragen von Lasten und das Treppensteigen bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen und sind das In-die-Hocke-Gehen und Knien schmerzbedingt nicht möglich. Es bestehe seit dem genannten Datum in der bisherigen Berufstätigkeit mit einem Anteil von 75 % Automechanikerarbeit und einem auf die Leitung und Administration entfallenden Anteil von 25 % - abgesehen von einer kurzen Phase der völligen Arbeitsunfähigkeit (vom 18. bis 31. Oktober 2001) - eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, währenddem die Arbeitsfähigkeit in der behinderungsangepassten Tätigkeit als selbständiger Garagist bei auf 50 % reduzierter Automechanikertätigkeit und einem sich nun auf 50 % erhöhten Anteil für Leitung und Administration 50 % betrage. Mit einer Verbesserung der Gesamtsituation sei kaum zu rechnen. Wahrscheinlicher sei im Verlauf der kommenden Jahre eine Verschlechterung, die möglicherweise eine Knieendoprothese notwendig machen werde.
Dr. B.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer für Hebe- und Tragbelastungen, Arbeiten aus der Hocke usw. nur eingeschränkt belastbar sei. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Garagist betrage im administrativen Bereich 100 %, als Automechaniker 50 %. Im Rahmen der Tätigkeit als selbständiger Garagist mit vier Angestellten resultiere daraus eine Arbeitsfähigkeit von ca. 66 %. Dies scheine auch auf längere Sicht realistisch zu sein. Einschränkend sei zu sagen, dass sich die Arbeitsfähigkeit verringere, sobald der Patient mehr Arbeiten als Automechaniker durchführe, sie sich hingegen bei vermehrter administrativer Tätigkeit erhöhe.
2.2 Richtigerweise übernahm die IV-Stelle den letztgenannten Wert, der eine Schätzung der behinderungsbedingten Einschränkung als solche darstellt und insofern nicht in den Zuständigkeitsbereich des Arztes fällt (BGE 107 V 20 Erw. 2b), nicht als Invaliditätsgrad, sondern klärte ab, wie sich die von den Ärzten bescheinigten Behinderungen in erwerblicher Hinsicht auswirken. Sie ermittelte für die Jahre 1991 bis 1998 ein durchschnittliches Erwerbseinkommen ohne Behinderung von circa Fr. 112'947.--. Unter Berücksichtigung der Teuerung ging sie in der Folge für das Jahr 2002 von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 120'583.-- aus. Das Invalideneinkommen bemass die IV-Stelle ausgehend vom im ersten Halbjahr 2002 erzielten Reingewinn (abzüglich Krankentaggeldleistungen, Zinsbeträge auf dem investierten Eigenkapital, sowie Einkommensanteil für die im Betrieb mitarbeitende aber nicht entlöhnte Ehefrau, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge) mit Fr. 90'815.-- und berechnete so eine Erwerbseinbusse von 25 % (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer bestreitet die der Invaliditätsbemessung zugrunde liegenden Einkommenszahlen grundsätzlich nicht. Er bringt jedoch vor, gänzlich unberücksichtigt geblieben sei der Umstand, dass die Lohnkosten im Jahr 2002 im Vergleich zum Jahr 2001 um Fr. 45'048.35 gestiegen seien, der Reingewinn mithin nur mittels zusätzlichen Personals habe gehalten werden können, das Resultat andererseits wesentlich schlechter ausgefallen wäre, wenn nicht zusätzliche Investitionen getätigt worden wären. Auch weist er darauf hin, dass er seit dem 1. Juli 2003 wieder im Angestellten-Verhältnis tätig und nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 1).
3.
3.1 Zu Recht führte die IV-Stelle die Invaliditätsbemessung nach dem ordentlichen Verfahren durch. Auch kann bezüglich des Invalideneinkommens auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation des Beschwerdeführers abgestellt werden - zumindest bis zum Zeitpunkt der geltend gemachten Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Es bestehen nämlich keine Anhaltspunkte, dass er als (selbständiger) Garagist die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise optimal ausschöpfte.
3.2 Das von der IV-Stelle herangezogene Valideneinkommen als Garagist von Fr. 120'583.-- im Jahre 2002 ist unbestritten und erscheint mit Blick auf die aktenkundigen Einkommenszahlen (Urk. 7/24) und die Berechnung der IV-Stelle (Urk. 7/19 S. 7) als plausibel.
3.3 Bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen von Selbständigerwerbenden im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ist gemäss Rechtsprechung der Zinsertrag auf dem investierten Eigenkapital abzuziehen und sind die vom Versicherten in einem bestimmten Geschäftsjahr effektiv bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen. Zudem sind Rückstellungen für das Warenlager zum Betriebsgewinn hinzuzurechnen und die Auflösung des Warenlagers abzuziehen, um damit die invaliditätsfremden Faktoren auszuscheiden (SVR 10/1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 4c).
Die IV-Stelle bemass das im Rahmen der weitergeführten selbständigen Erwerbstätigkeit erzielbare Invalideneinkommen zutreffenderweise aufgrund des im Zeitraum Januar bis Juni 2002 erwirtschafteten Reingewinns in der Höhe von Fr. 78'380.10 (Urk. 7/22 S. 3). Davon zog sie zu Recht die in der gleichen Periode bezogenen Krankentaggeldleistungen im Umfang von Fr. 23'803.-- (Urk. 3/2), die Zinsbeträge auf dem investierten Eigenkapital in der Höhe von (circa) Fr. 4'680.-- (Urk. 7/22 S. 2) sowie einen Einkommensanteil für die im Betrieb mitarbeitende aber nicht entlöhnte Ehefrau (Urk. 7/19 S. 4) in der Höhe von Fr. 9'477.-- ab, zählte andererseits Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 5'185.-- hinzu und rechnete den Endbetrag hoch auf ein ganzes Jahr (Urk. 2). Sowohl der im ersten Halbjahr 2002 erzielte Reingewinn wie auch die vorgenommenen Abzüge und die Hinzurechnung sind betraglich unbestritten und es liegen keine Hinweise für unzutreffende Annahmen oder Rechnungsfehler vor.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, die im Vergleich zum Jahr 2001 gestiegenen Lohnkosten im Jahr 2002 seien nicht berücksichtigt worden, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hatte der höhere Personalaufwand (neben anderen Faktoren) zur Folge, dass sich der Reingewinn im ersten Halbjahr 2002, auf den sich die IV-Stelle für den Einkommensvergleich abstützte, entsprechend verringerte und "nur" Fr. 78'380.-- betrug, während er sich pro Halbjahr 2001 durchschnittlich noch auf Fr. 82'599.-- belaufen hatte (Urk. 7/22 S. 3).
3.4 Anzumerken ist, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, im vorliegenden Fall am 1. Dezember 2001 (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG) abzustellen gewesen wäre. Dies fällt jedoch nicht ins Gewicht, da ausgeschlossen werden kann, dass sich die Bezugsgrössen zwischen 2001 und 2002 erheblich verändert haben.
4. Unklar bleibt aber, inwiefern sich die per 1. Juli 2003 geltend gemachte und mit einer weiteren Zunahme der Arbeitsunfähigkeit begründete berufliche Veränderung des Beschwerdeführers - nämlich der Wechsel von der Selbständigkeit in ein Angestelltenverhältnis (vgl. Urk. 1) - auf den Invaliditätsgrad und damit einen allfälligen Rentenanspruch auswirkt. Den diesbezüglichen Sachverhalt hat die IV-Stelle zu Unrecht nicht abgeklärt und bei ihrem Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2003 (Urk. 2) unberücksichtigt gelassen (BGE 125 V 369 Erw. 2).
Aufgrund des Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).