Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 21. Juli 2004
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1952 geborene C.___ besuchte in Italien die Primarschule, reiste 1970 erstmals in die Schweiz ein und war vom 4. Juli 1977 bis 14. Dezember 1978 sowie vom 23. März 1982 bis Ende April 1996 als Tiefbaumaurer bei der A.___ AG in Winterthur angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 13. Oktober 1995; Urk. 9/161 f.). Nachdem die IV-Stelle ein erstes Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 1997 abgewiesen hatte (Urk. 9/36), meldete sich dieser am 3. November 1998 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/151). Nach erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 14. Dezember 1999 abermals (Urk. 9/32). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. September 2001 ab und das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 17. September 2002 (I 714/01).
Am 6. März 2002 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers aufgrund neu aufgetretener Beschwerden in der linken Schulter ein Revisionsbegehren (Urk. 9/103). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere einer erneuten Begutachtung am B.___ (B.___, Gutachten vom 7. Februar 2003, Urk. 9/41), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. April 2003 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % (wohl richtig: 59 % gemäss Berechnung in Urk. 9/7) ab Januar 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 9/6). Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2003 bestätigte die Verwaltung diesen Entscheid im Resultat, stellte aber aufgrund eines neuen Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 62 % fest (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers (Urk. 4) am 5. November 2003 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % - die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Eventualiter sei eine ergänzende Begutachtung durchzuführen, auch in psychiatrischer Hinsicht (Urk. 1 S. 5 f.).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 8), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Januar 2004 geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass entsprechend der vom hiesigen Gericht wie auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigten Verfügung vom 14. Dezember 1999 per 1996 von einem Valideneinkommen von Fr. 57'480.-- auszugehen sei, was per 2002 einem Jahreseinkommen von Fr. 61'673.-- entspreche. Das Invalideneinkommen sei entgegen den Ausführungen der Verfügung vom 15. April 2003 (Ermittlung anhand dreier DAP) aufgrund der Statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln, was bei einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % und einem angemessenen Abzug von 20 % per 2002 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 23'162.-- und somit zu einem Invaliditätsgrad von 62 % führe. Aufgrund der Untersuchungen an der Schulter anfangs 2002 sowie der ebenfalls in diesem Zeitraum eingetretenen Verschlechterung der kardio-pulmonalen Situation (Urk. 9/8 S. 2) habe der Beschwerdeführer demnach ab Januar 2002 Anspruch auf eine halbe Rente und ab Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass von einer vollen Arbeitsunfähigkeit, zumindest aber von einer solchen von 60 % in einer leichten Tätigkeit auszugehen sei. Weiter würden sich aufgrund des Berichts der Höhenklinik Davos Hinweise auf eine depressive Verstimmung ergeben, welche in geeigneter Form abzuklären seien, sofern nicht ohnehin ein Invaliditätsgrad von 70 % resultiere. Hinsichtlich des Valideneinkommens sei aufgrund der Lohnabrechnungen per Dezember 1994 und 1995 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen 13. Monatslohn gehabt habe, was per 2002 zu einem Einkommen von Fr. 66'813.-- führe. Bezüglich des Invalideneinkommens sei vom Tabellenlohn ein Abzug von 25 % gerechtfertigt, was selbst bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu einem Einkommen von Fr. 21'715.--, einer Invalidität von rund 68 % und damit rückwirkend ab Januar 2002 zu einer ganzen Rente führe (Urk. 1 S. 5ff.).
2.3 Es ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Ablehnung seines Leistungsbegehrens am 14. Dezember 1999 verschlechtert hat. Strittig ist jedoch der Grad der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit sowie die daraus resultierende Invalidität.
2.4 Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Chefarzt an der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik am B.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 7. Februar 2003 eine Adipositas per magna (BMI 52) mit schwerster kardiopulmonaler und muskuloskelettaler Dekonditionierung, eine Polyarthrose mit leichter medialer Gonarthrose beidseits, Rhizarthrose beidseits, beginnender Coxarthrose beidseits, Zehengelenksarthrose beidseits betont, Grundgelenke Dig I mit Spreizfüssen und Hallux valgus, Periarthropathia humero scapularis beidseits mit Teilruptur der linken Supraspinatussehne (Sonographie vom 25. Februar 2002) sowie Periarthropathia beider Ellbogen links mehr als rechtsbetont, ein lumbal betontes Panvertebralsyndrom mit intermittierendem lumbospondylogenem Syndrom links mehr als rechtsbetont, leichten degenerativen Veränderungen mit Spondylarthrose L5/S1 und ventrale Spondylose BWK 11 und 12 sowie Arthrosezeichen der Costovertebral-Gelenke, eine Gichtarthropathie seit ca. einem Jahr anfallsfrei, schwere venöse Insuffizienz beidseits, Psoriasis vulgaris sowie Thalassaemia minor (Urk. 9/41 S. 11). Im Vergleich zum Gutachten vom 26. August 1999 zeige sich weder anamnestisch noch klinisch eine wesentliche Progredienz der Polyarthrose. Für die beschriebene perforierende Teilruptur der linken Supraspinatussehne (Sonographie vom 25. Februar 2002) habe in der klinischen Untersuchung kein Korrelat gefunden werden können. Zu erwähnen sei auch, dass der Beschwerdeführer über rechtsseitige Probleme klage. Eine Verifizierung des Befundes wäre durch ein MRI möglich, wobei ein solch aufwändiges Verfahren aktuell nicht unterstützt würde, da der Beschwerdeführer klinisch diesbezüglich keine Einschränkungen zeige und der Befund für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit keine Relevanz hätte. Sowohl anamnestisch wie auch klinisch stehe eine schwere kardiopulmonale sowie muskulo-skelettale Dekonditionierung im Vordergrund, welche bereits bei geringen Belastungen auftrete. Diese führe aktuell auch in leichten Tätigkeiten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte angepasste Tätigkeit auf 100 % wäre durch eine Gewichtsreduktion und Rekonditionierung bei einem motivierten Patienten durchaus möglich. Da aber bereits verschiedene Massnahmen durchgeführt worden seien und der Beschwerdeführer seiner jetzigen Situation weitgehend gleichgültig gegenüber stehe, könnten aus rheumatologischer Sicht keine Massnahmen empfohlen werden. Zusammengefasst würden sie ab sofort eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für eine leichte, ergonomisch angepasste Arbeit sehen (Urk. 9/41 S. 10 ff.).
2.5 Das vorliegende Gutachten berücksichtigt die medizinischen Vorakten, insbesondere die Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, vom 14. November 2001 und 2. Mai 2002, sowie die Schulteruntersuchung von Dr. med. G.___ vom 25. Februar 2002, ist für die streitigen Belange umfassend, legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar und genügt damit den höchstrichterlichen Anforderungen.
Bezüglich dem Beweiswert von hausärztlichen Berichten im allgemeinen sowie dem Bericht von Dr. F.___ vom 14. November 2001 im speziellen kann zudem auf die Erwägung 4.2 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. September 2002 (betreffend Verfügung vom 14. Dezember 1999) verwiesen werden. Aufgrund der dort gemachten Ausführungen vermag auch der neuste Bericht von Dr. F.___ vom 2. Mai 2002 die Resultate des Gutachtens vom 7. Februar 2003 nicht in Frage zu stellen.
Es ist zutreffend, dass der Bericht der Zürcher Höhenklinik Davos vom 7. Juni 2003 unter dem Titel "Eintrittsstatus" angibt, der Beschwerdeführer leide an einer reaktiven depressiven Verstimmung mit Verzweiflung gepaart. Die gemachte Feststellung erscheint aber weder unter den Diagnosen noch wird eine Verdachtsdiagnose gestellt oder zumindest darauf hingewiesen, dass diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt wären. Auch allen anderen ärztlichen Berichten ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass weitere Abklärungen in psychischer Hinsicht im Hinblick auf eine allenfalls zusätzlich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit angezeigt wären, so dass weitere medizinischen Abklärungen unterbleiben können.
Zusammenfassend ist demnach auf die Ergebnisse des Gutachtens der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik des B.___ abzustellen und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, ergonomisch angepassten Tätigkeit auszugehen.
Hinsichtlich des Beginns der gesundheitlichen Verschlechterung ist anzumerken, dass das B.___-Gutachten vom 7. Februar 2003 keine rückwirkenden Angaben enthält. Da aber bereits dem Bericht von Dr. F.___ vom 14. November 2001 entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer an zunehmender Dyspnoe leide (Urk. 9/42 S. 10) und Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2003 ausführte, dass die anfangs 2002 eingetretene Verschlechterung der Schultersituation in etwa auch der kardiopulmonalen Entwicklung entspreche (Urk. 9/8 S. 2), erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, den Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf Januar 2002 anzusetzen. Dies entspricht im Übrigen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welches vom Vertreter des Beschwerdeführers nicht gerügt wurde.
3. Im Gesundheitsfall hätte der Beschwerdeführer per 1996 ein Einkommen von Fr. 4'790.-- erzielen können, was nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie des Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen 13. Monatslohn (Urk. 3/6) per 2002 einem Jahreseinkommen von rund Fr. 66'465.-- entspricht (Die Volkswirtschaft 8-2002 und 1-2004, S. 93 respektive 95, Stand 1996: 1811, Stand 2002: 1933).
Das Invalideneinkommen ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln: Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2000 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'437.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, hrsg. vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 31, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 4'625.--, nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Stand 2000: 1856, Stand 2002: 1933) per 2002 ein solches von rund Fr. 4'816.-- (Die Volkswirtschaft, 1-2004, S. 94 f., Tabelle B 9.2 und B 10.3), was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 57'792.-- entspricht. Davon ist aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass er auch bei einem Teilpensum aufgrund seiner somatischen Beschwerden gewisse körperlich schwere Arbeiten nicht mehr verrichten kann und er zudem bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % ein anteilsmässig geringeres Einkommen erzielt als bei einer Vollzeitbeschäftigung (LSE 2000 S. 24) ein Abzug von 20 % vorzunehmen, was bei einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % ein zumutbares Einkommen von rund Fr. 23'116.-- ergibt und zu einer Invalidität von 65 % führt ([Fr. 66'465.-- - Fr. 23'116.--] x 100 / Fr. 66'465.-- = 65.220).
Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).