Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00426
IV.2003.00426

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 27. Dezember 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Senn
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1962, gründete am 28. September 1996 die Kollektivgesellschaft T.___, welche ein Restaurant mit Cafeteria und Bar betrieb, und war seither als Selbstständigerwerbender tätig (Urk. 16/58). Am 30. März 1999 trat beim Heben von zwei Getränkekisten in der rechten Schulter ein Schmerz auf. In der Folge wurde auf Veranlassung des Hausarztes eine Kernspintomographie der rechten Schulter durchgeführt, welche eine Supraspinatussehnenruptur im vorderen Anteil des Supraspinatus erkennen liess (Urk. 16/45, Urk. 31/M2/5, Urk. 31/M2/7). Am 20. Mai 1999 wurde der Versicherte erstmals in der Klinik A.___ operiert, wobei eine Rotatorenmanschettennaht durchgeführt und ihm für vier Wochen eine Abduktionsschiene angelegt wurde (Urk. 31/M2/2). Die Schmerzsymptomatik mit vor allem belastungsabhängigen und nächtlichen Beschwerden in der rechten Schulter dauerte jedoch an (Urk. 31/M3-4). In der Folge konnte die Klinik A.___ ein deutliches subacromiales Impingement bei positiven Impingementzeichen feststellen, weshalb am 13. Januar 2000 ein weiterer operativer Eingriff durchgeführt wurde (Urk. 31/M32). Eine Besserung der Beschwerden konnte aber nicht erreicht werden. Vielmehr traten zusätzlich Sensibilitätsstörungen am rechten Oberarm und an der rechten Hand auf (Urk. 31/M11). Wegen zunehmender Schmerzhaftigkeit und Funktionsverlust des rechten Schultergelenks wurde der Versicherte am 15. Mai 2003 zum dritten Mal operiert (Urk. 31/M36). Im Weiteren entwickelte sich eine psychische Störung (Urk. 16/25).
         Am 22. November 2000 (Urk. 16/63) meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 16/27-28) und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 16/61, Urk. 16/58, Urk. 16/40) ab, und zog die Akten der Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur), der Unfallversicherung des Versicherten, bei (Urk. 16/74/1-15). Gestützt auf diese Unterlagen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2003 (Urk. 16/10-11) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine für die Zeit vom 1. März 2000 bis zum 30. Juni 2002 befristete halbe Invalidenrente zu. Die dagegen am 19. August 2003 (Urk. 16/7) vom Versicherten erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 13. Oktober 2003 (Urk. 2) abgewiesen. In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 26. August 2003 (Urk. 16/6) und 12. September 2003 (Urk. 16/5) ab dem 1. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen.
1.2     Die Winterthur richtete dem Versicherten aufgrund des Ereignisses vom 30. März 1999 ab dem 2. April 1999 bis zum 28. Februar 2003 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % Unfalltaggelder aus (Urk. 31/T/1-35). Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 (Urk. 16/45) wurden die Taggeldleistungen per 28. Februar 2003 eingestellt und die Zusprechung einer Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. März 2003 (Urk. 31/115) Einsprache und beantragte in materieller Hinsicht die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Kostenübernahme für die anstehende Operation, die anschliessende Rehabilitation und den damit verbundenen Lohnausfall. In der Folge konnten sich die SUVA und der Versicherte dahingehend einigen, dass letzterem in Abänderung der Verfügung vom 7. Februar 2003 für die Zeit vom 1. März bis zum 13. Mai 2003 eine Taggeldentschädigung (aus dem UVG und der UVG-Zusatzversicherung) von insgesamt Fr. 11'000.-- ausgerichtet wurde und dieser dafür die Einsprache vom 10. März 2003 zurückzog (Verfügung vom 2. Dezember 2003, Urk. 31/139). Aktenkundig ist sodann, dass der Versicherte auch für die Zeit vom 14. Mai 2003 bis zum 31. Mai 2005 (Urk. 31/T36-60) UVG-Taggelder bezog.

2.       Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 13. Oktober 2003 (Urk. 2) liess M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Senn (Urk. 4), mit Eingabe vom 5. November 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1.  Der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2003 und die zugrunde liegende Verfügung seien aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer höhere IV-Renten (und Zusatzrenten) auszurichten, und diese Renten auch vom Juli 2002 bis April 2003 zu bezahlen.
 2.  Eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur rechtsgenügenden Begründung des Entscheides.
 3.  Es sei Herrn M.___ auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 1. April 2004 (Urk. 15) beantragte die IV-Stelle im Sinne einer reformatio in peius die Aufhebung der vom 1. Juni 2000 bis zum 30. Juni 2002 zugesprochenen befristeten Rente, eventualiter die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der angefochtenen Rentenberechnung wurde in der Vernehmlassung vom 2. März 2004 (Urk. 17) ebenfalls der Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt. Am 13. April 2004 (Urk. 19) wurde Rechtsanwalt Jürg Senn zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Versicherten bestellt. In der Replik vom 16. Juni 2004 (Urk. 22) liess der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 31. August 2004 (Urk. 26) als geschlossen erklärt. Am 2. Juni 2005 (Urk. 28) zog das Gericht die vollständigen Akten der Winterthur bei (Urk. 35). Der Versicherte äusserte sich dazu am 8. August 2005 (Urk. 38), während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 41). Am 21. November 2005 gab die Ehefrau des vertretenen Versicherten das von der Winterthur in Auftrag gegebene Gutachten des PD Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 16. November 2005 zu den Akten (Urk. 43).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG), des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). Gleiches gilt hinsichtlich der bisherigen Rechtsprechung zur Rentenrevision nach altArt. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 344 ff. Erw. 2-3.6).
         Hingegen finden die am 1. Januar 2004 - und somit nach dem Erlass des Einspracheentscheides vom 13. Oktober 2003 (Urk. 2) - im Rahmen der 4. IVG-Revision in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 keine Anwendung (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2003: Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2003: Art. 7 ATSG).
2.2     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4     Auch bei Selbstständigerwerbenden hat der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Dabei ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen).
2.5     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.6     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung; BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. März 2000 bis zum 30. April 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Umstritten sind zudem die Berechnungsgrundlagen für die Rente und die Zusatzrenten, insbesondere die Frage der Anrechnung ausländischer Beitrags- und Versicherungszeiten.
3.2     Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % vom 1. März 2000 bis zum 30. Juni 2002 eine halbe Rente zu. Die Befristung der Rentenleistungen wurde damit begründet, dass der Versicherte gemäss den Unterlagen der Winterthur spätestens ab Juni 2002 im angestammten Beruf als Wirt wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 16/10-11). Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) wurde ausgeführt, dass für die Bemessung des Invaliditätsgrades auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit abzustellen sei. Gemäss dem Gutachten der Klinik F.___ vom 26. Oktober 2001 (Urk. 16/26) sei der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Wirt zu 50 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Demnach sei dem Versicherten nach Ablauf des Wartejahres ab dem 1. März 2000 eine halbe Rente zuzusprechen. Angesichts dessen, dass es ihm in Nachachtung der Schadenminderungspflicht ab Januar 2002 zuzumuten gewesen wäre, sich beruflich neu zu orientieren, sei ab diesem Zeitpunkt von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen, weshalb die halbe Rente mittels reformatio in peius bis Ende März 2002 zu befristen sei. In der Beschwerdeantwort vom 1. April 2004 (Urk. 15) kam die Beschwerdegegnerin aufgrund der Betriebsanalyse vom 17. September 2001 zum Schluss, dass der Versicherte von Juni 2000 bis Mai 2003 ein rentenausschliessendes Einkommen von Fr. 8'666.65 brutto erzielt und nicht gemeldet habe. Daher rechtfertige es sich, die halbe Rente vom 1. Juni 2000 bis zum 30. Juni 2002 mittels reformatio in peius aufzuheben, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In der Beschwerdeantwort vom 2. März 2004 (Urk. 17) wurde hinsichtlich der Rentenberechnung im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle einer Änderung der Berechnungsgrundlagen alle Verfügungen entsprechend angepasst würden.
3.3     Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So sei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht auf die Rentenberechnung unter Berücksichtigung der Staatsverträge mit X.__ und auf die Ausführungen zum Validen- und Invalideneinkommen eingegangen. Zudem habe sie sich auch nicht mit seiner Argumentation auseinandergesetzt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenaufhebung bereits erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgelegen habe, weshalb eine Befristung der Rente ausgeschlossen sei. Im Weiteren bringt der Versicherte zusammengefasst vor, es widerspreche Treu und Glauben, wenn die Beschwerdegegnerin ursprünglich eine berufliche Umstellung verneint habe (vgl. Feststellungsblatt vom 16. April 2003), im Einspracheentscheid jedoch die Zumutbarkeit einer solchen bejahe, zumal auf die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der Klinik F.___ angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht abgestellt werden könne. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Winterthur im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens dem Beschwerdeführer auch für den Zeitpunkt, für den die Beschwerdegegnerin rückwirkend einen Berufswechsel als zumutbar erachte, UVG-Taggelder im Hinblick auf die Weiterführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet hätten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin habe sich der Invaliditätsgrad im Januar 2002 nicht verändert. Insbesondere treffe die Behauptung, er habe seinen Betrieb in diesem Zeitpunkt aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben, nicht zu. Ferner setze das Vorgehen der Beschwerdegegnerin voraus, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses immer noch eine Änderung des Invaliditätsgrades bestanden habe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. So sei er am 15. Mai 2003 zum dritten Mal an der rechten Schulter operiert worden, weshalb im Verfügungszeitpunkt (20. Juni 2003) eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 1, Urk. 22).

4.
4.1     Was die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf während des mit dem Unfall am 30. März 1999 beginnenden Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 6 ATSG) betrifft, ist aktenkundig, dass die Winterthur dem Beschwerdeführer ab dem 2. April 1999 zunächst bis zum 28. Februar 2003 basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Unfalltaggelder ausgerichtet hat. Im Weiteren lässt sich den Akten entnehmen, dass der Versicherte wegen rechtsseitiger Schulterschmerzen am 3. Mai 1999 (Urk. 31/M2/6) die Notfallsprechstunde Klinik A.___ aufgesucht hat, anlässlich welcher Untersuchung der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenpathologie geäussert wurde. Nachdem gestützt auf ein Arthro-magnetic imaging (MRI) eine Ruptur der Rotatorenmanschette festgestellt worden war (Urk. 31/M2/5), wurde der Versicherte am 20. Mai 1999 in der Klinik A.___ erstmals an der rechten Schulter operiert, wobei eine Rotatorenmanschettennaht durchgeführt wurde (Hospitalisation vom 19. bis 23. Mai 1999; Urk. 31/M1, Urk. 31/M2/2). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 16. August 1999 (Urk. 31/M2/3) klagte der Beschwerdeführer jedoch nach wie vor über Schulterbeschwerden. Bis zur nächsten Kontrolle wurde ihm weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In der Folge stellte die Klinik A.___ eine klinisch intakte Rotatorenmanschette fest (Urk. 31/M3-M4), dies bestätigte sich auch im MRI vom 15. Dezember 1999 (Urk. 31/M7). Hingegen bestand ein deutliches subacromiales Impingement bei positiven Impingementzeichen (Urk. 31/M3-M4). Der Versicherte wurde im Bericht vom 6. Dezember 1999 (Urk. 31/M6) nach wie vor als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet. Am 13. Januar 2000 (Urk. 31/M32) wurde erneut eine Schulteroperation rechts durchgeführt (Hospitalisation vom 12. bis 14. Januar 2000) und dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 31/M8). Schliesslich ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis des Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, psychosomatische und psychosoziale Medizin sowie manuelle Medizin, vom 25. Oktober 2000 (Urk. 31/M14), dass der Versicherte ab dem 25. Mai 1999 vollständig arbeitsunfähig sei. Daran hielt der Arzt grundsätzlich auch in seinem Bericht vom 6. Dezember 2000 (Urk. 16/28) fest, worin er ergänzend ausführte, dass er den Versicherten im angestammten Beruf ab dem 1. August 1999 zu 80 % arbeitsunfähig erachte. Auch Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin/Rheumatologie, attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 2./8. März 2001 (Urk. 16/27) seit dem Unfall bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund dieser Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Versicherte seit dem Unfall in der angestammten Tätigkeit während eines Jahres ununterbrochen zu mindestens 66 2/3 % arbeitsunfähig war, womit das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG am 29. März 2000 abgelaufen ist. Zu prüfen ist jedoch, ob ab März 2000, dem Beginn des Rentenanspruchs, auch eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens zwei Dritteln vorlag und ob die Beschwerdegegnerin ab April 2002 zu Recht eine Besserung des Gesundheitszustandes angenommen und die zugesprochene halbe Invalidenrente gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht per Ende Juni 2002 aufgehoben hat (Urk. 2).
4.2    
4.2.1   Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2000 zum zweiten Mal in der Klinik A.___ an der rechten Schulter operiert worden ist (Urk. 31/M32), wobei die Arbeitsunfähigkeit zunächst auf 100 % festgesetzt wurde (Urk. 31/M8). Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Orthopädie, stellte in der Folge im Gutachten vom 14. März 2000 (Urk. 31/M9) einen Status nach transmuraler Teilruptur der Supraspinatussehne rechts am 30. März 1999 sowie einen Status nach Naht der Rotatorenmanschette am 25. Mai 1999 und arthroskopischer Tendotomie der Bizepssehne und Akromioplastik am 13. Januar 2000 fest und attestierte dem Versicherten im angestammten Beruf eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer behinderungsangepassten, leichten manuellen, überwiegend auch mit dem linken Arm auszuübenden Tätigkeit erachtete er ihn demgegenüber als zu 75 % arbeitsfähig. Diese Beurteilung kann angesichts dessen, dass sie bereits zwei Monate nach der zweiten Schulteroperation vorgenommen wurde und sich der Beschwerdeführer somit noch in der Rehabilitationsphase befand, nicht als abschliessend betrachtet werden. Die Unsicherheit dieser Einschätzung kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Arzt "voraussichtlich" von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sprach. In dieselbe Richtung geht seine Aussage, dass sich gegenwärtig nicht beurteilen lasse, ob noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei.
         Anlässlich der in der Folge in Klinik A.___ durchgeführten Nachkontrollen klagte der Beschwerdeführer nach wie vor über unverändert starke, insbesondere belastungsabhängige und nachts auftretende, rechtsseitige Schulterschmerzen (Urk. 31/M11-12). Für diese Beschwerden konnte die Klinik A.___ jedoch kein somatisches Korrelat erheben. So sei insbesondere die Rotatorenmanschettenkraft erhalten, und es bestünden keine Hinweise für einen Morbus Sudeck oder eine Infektion. Dementsprechend werde dem Beschwerdeführer nur noch für weitere zwei Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, anschliessend habe er sich mit seinem Hausarzt in Verbindung zu setzen. Bei Fehlschlagen der Therapiemassnahmen werde dem Versicherten empfohlen, allenfalls die Schmerzsprechstunde aufzusuchen. Diese Ausführungen der Klinik A.___ könnten darauf hinweisen, dass - wenn auch bei Andauern der Schmerzen - aus orthopädischer Sicht von einem Abschluss der Behandlung nach der zweiten Operation und einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. In diese Richtung gehen auch die weiteren Ausführungen im Bericht vom 24. August 2000 (Urk. 31/M12), wonach es - abgesehen von einer Infiltration, welche der Versicherte ablehne - keine weiteren Therapiemöglichkeiten mehr gebe. Die Einschätzung der Klinik A.___ kann somit nicht als abschliessend betrachtet werden, enthält sie doch keine Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit für die Zeit ab Ende Oktober 2000.
         Sodann lassen sich auch dem Gutachten der Klinik F.___ vom 26. Oktober 2001 (Urk. 16/26) Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Stabilisierung der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten aus orthopädischer Sicht entnehmen. Darin wurde im Wesentlichen die Diagnose einer chronischen Tendinopathie erhoben. Hinweise für eine artikuläre Läsion, einen Morbus Sudeck der Schulter, eine entzündliche rheumatologische Erkrankung oder für eine Radiculopathie bei C5/C6 oder C7 bestünden nicht. Vielmehr wurde eine nunmehr fehlende Athropie der rechten Schulter und des rechten Armes festgestellt, was eher für die Zunahme der tatsächlichen Belastung der oberen rechten Extremität spreche. Wie bereits die Klinik A.___ (Urk. 31/M12) konnte auch die Klinik F.___ beim Beschwerdeführer keine chirurgisch oder physiotherapeutisch zugängliche Ursache der Schmerzen finden, weshalb sie eine dritte Schulteroperation nicht als notwendig erachtete. So sei die Rotatorenmanschette lediglich subjektiv schmerzhaft, weise jedoch keine klinisch oder kernspintomographisch erkennbare Läsion auf. Dem Beschwerdeführer wurde im bisherigen Beruf unter Berücksichtigung der verschiedenen Arbeitsbereiche (Service, Büroarbeiten, Barbetrieb, Kochen/Reinigen/Lasten tragen) eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 % attestiert. Diese Beurteilung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zwar wurden darin in Bezug auf den angestammten Beruf die Einschränkungen in den einzelnen Bereichen der Wirtetätigkeit festgelegt, allerdings fehlen Angaben dazu, wie gross jeweils die prozentualen Anteile an der gesamten Tätigkeit sind, so dass sich die gesamte Behinderung im angestammten Beruf nicht abschliessend beurteilen lässt. Für eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit mit dem im Gutachten umschriebenen Zumutbarkeitsprofil wurde der Versicherte demgegenüber als zu 100 % arbeitsfähig erachtet, wobei nichts dazu ausgeführt wird, ab welchem Zeitpunkt diese Einschätzung gelten soll. Jedenfalls kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) nicht einfach davon ausgegangen werden, dass dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit erst ab Januar 2002 möglich und zumutbar war.
         Gemäss dem Gutachten des Zentrums G.___ vom 6. Mai 2002 (Urk. 16/24) sind beim Versicherten strukturell-pathologisch narbige Veränderungen, Unregelmässigkeiten des AC-Gelenks und Hinweise auf einen Rotatorenmanschettendefekt vorhanden, Zudem bestehen seit acht Monaten rechtsseitige Nacken- und Kopfbeschwerden. Das symmetrische Schulterrelief spreche gegen eine konsekutive Muskelatrophie, woraus jedoch mangels Kenntnis des Ausgangspunktes nicht auf eine verminderte Aktivität im Alltag geschlossen werden könne. Eine dritte Schulteroperation wurde - in Übereinstimmung mit der Klinik F.___ nicht als sinnvoll erachtet (Urk. 16/24 S. 4). Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass das Zentrum G.___ den Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf strukturell-pathologische Gründe zurückführte, die chirurgisch oder physiotherapeutisch angegangen werden können, sondern der psychischen Komponente, einer reaktiv depressiven Störung, welche sich in einem pathologischen Schmerzverhalten bezüglich des Einsatzes des rechten Armes äussere, ein erhebliches Gewicht beimass. Gestützt auf diese medizinischen Befunde und die durchgeführten Tests kam das Zentrum G.___ zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung allgemein administrativer und organisatorischer Kontrollaufgaben im Umfang von fünf Stunden pro Arbeitstag möglich und zumutbar sei. Wie diese Arbeitsunfähigkeit letztlich zu begründen ist, mithin inwiefern das somatische Leiden und inwieweit die psychische Störung dafür verantwortlich sein soll, lässt sich dem Gutachten nicht hinreichend deutlich entnehmen, wobei das Zentrum G.___ hiezu festhielt, dass beim Vorliegen einer chronischen Schmerzproblematik eine Trennung der somatischen und der psychischen Anteile nicht oder kaum möglich sei. Allerdings ist unklar, ob die Diagnose einer reaktiv-depressiven Störung von einer psychiatrischen Fachperson gestellt worden ist, weisen doch die Unterschriften der an der Erstellung des Gutachtens beteiligten Ärzte nicht auf die Mitwirkung einer Psychiaterin oder eines Psychiaters hin.
         Demgegenüber stellt sich Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, im Bericht vom 14. Dezember 2001 (Urk. 31/M23) auf den Standpunkt, dass seiner Ansicht nach die in der Klinik A.___ vorgenommenen Operationen nicht zum Erfolg geführt haben. So leide der Beschwerdeführer weiterhin an starken rechtsseitigen Schulterschmerzen und sei in der Beweglichkeit und Kraft erheblich eingeschränkt. Zudem bestünden eine hochgradige Druckdolenz des gesamten Subacromialraumes, insbesondere beim Ansatz an die Supraspinatussehne und eine starke Schmerzhaftigkeit im Bereich des AC-Gelenks. Insgesamt kam Dr. H.___ zum Schluss, dass aufgrund der funktionellen Insuffizienz der rekonstruierten Rotatorenmanschette die Durchführung einer dritten Operation an der rechten Schulter indiziert sei (Urk. 31/M23). Seiner Ansicht nach liege die Ursache für die vom Versicherten geklagten Beschwerden in den ausgedehnten subacromialen Adhäsionen und im Rezidiv-Impingement-Syndrom begründet (Bericht vom 30. September 2002; Urk. 16/20/3). Im Bericht vom 21. Dezember 2001 (Urk. 16/20/4) attestierte er dem Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Wirt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ging der Arzt hingegen von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von "sicher" 50 % aus. Diese Beurteilung ist jedoch nicht nachvollziehbar, auch wenn mit Dr. H.___ davon ausgegangen wird, dass es dem Versicherten gesundheitsbedingt nicht möglich und zumutbar ist, Arbeiten um und oberhalb der Horizontalen zu verrichten und Gewichte zu heben. Ferner äusserte sich der Arzt nicht zum Zeitpunkt, ab welchem die Arbeitsunfähigkeit Geltung hat. Ferner kann auch auf den Bericht des Dr. H.___ vom 18. November 2003 (Urk. 16/19), wonach der Beschwerdeführer präoperativ - das heisst vor der dritten Schulteroperation vom 15. Mai 2003 (Urk. 16/23) - vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, mangels näherer Angaben nicht abgestellt werden.
         Ebenso wenig kann auf die Stellungnahme des Dr. med. I.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, beratender Arzt der Winterthur, vom 11. Juni 2002 (Urk. 31/M28), wonach der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Wirt aus medizinisch-orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei, und welche die Beschwerdegegnerin der Aufhebung der halben Rente per Ende Juni 2002 zugrunde gelegt hatte, als massgeblich betrachtet werden. Denn diese Einschätzung basiert nicht auf medizinischen Untersuchungen, sondern einzig auf den im März/April 2002 im Rahmen der Beobachtungen des Versicherten im Auftrag der Winterthur durchgeführten Videoaufnahmen, weshalb von Vornherein nicht darauf abgestellt werden kann.
         Schliesslich ist der Bericht des Dr. med. J.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 11. Juli 2002 (Urk. 31/M30) für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend aufschlussreich. Der Hausarzt attestierte dem Beschwerdeführer je nach der als Wirt auszuübenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 %. Da Dr. J.___ nicht näher darlegte, bezüglich welcher Arbeiten der Versicherte in welchem Umfang eingeschränkt ist, fehlt dieser Einschätzung die nötige Aussagekraft.
4.2.2   Im Weiteren kann aufgrund der gegenwärtigen medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob im strittigen Zeitraum eine relevante neurologische Gesundheitsschädigung vorlag. Dr. E.__ hielt im Gutachten vom 14. März 2000 (Urk. 31/M9) fest, dass seit der ersten Schulteroperation an den ersten drei Fingern der rechten Hand Parästhesien aufgetreten seien, welche dem Versicherten die Ausübung von Büroarbeiten sehr erschwerten. Auch aus der im Rahmen der Schultersprechstunde der Klinik A.___ vom 23. August 2000 (Urk. 31/M12) durchgeführten neuropsychologischen Abklärung ergaben sich Zeichen einer diskreten abgelaufenen Medianusläsion. In der Folge berichtete die Klinik K.___ am 18. Dezember 2000 (Urk. 31/M18) von einer Hyposensibilität für Berührung, Schmerz und Temperatur im Bereich des rechten Musculus deltoideus und von einer weniger ausgeprägten Gefühlsstörung ventral am Oberarm bis zur Ellenbeuge sowie über dem rechten Schulterblatt. Hinsichtlich des Nervus medianus rechts bestehe eine pathologisch verlängerte distale Überleitungszeit und eine verlangsamte Nervenleitungsgeschwindigkeit. Unter Berücksichtigung dieser Befunde und der vom Versicherten geklagten Einschlafgefühle der rechten Hand sei von einem Karpaltunnelsyndrom auszugehen. Für eine Läsion des Nervus axillaris rechts gebe es elektrophysiologisch jedoch keine Hinweise. Auch Dr. H.___ schilderte im Bericht vom 30. September 2002 (Urk. 16/20/3), dass beim Beschwerdeführer nachts Einschlafgefühle des rechten Armes und Parästhesien in der rechten Hand aufträten. Die Angaben des Dr. med. L.___, Spezialarzt für Neurologie, im Bericht vom 16. August 2004 (Urk. 31/M53) könnten ebenfalls auf einen relevanten neurologischen Gesundheitsschaden hinweisen. So führte der Arzt aus, dass der Beschwerdeführer seit der ersten Schulteroperation an Sensibilitätsstörungen in den Fingern V und VI rechts leide, ferner an morgendlichen Missempfindungen der Finger I bis III rechts, weniger deutlich links, und an beidseitigen Missempfindungen hinsichtlich der Finger V und VI. Sodann stellte Dr. L.___ eine Demyelinisierung des Nervus medianus im Handgelenksbereich rechts fest, welche im Vergleich zu 1998 leicht zugenommen habe, ein Ulnarisreizsyndrom rechts und links sowie ein Karpaltunnelsyndrom rechts, wobei hinsichtlich letzterem Befund bereits seit 1998 ein Verdacht bestanden habe. Der Handchirurg Dr. med. M.___ konnte hingegen im Schreiben vom 1. Oktober 2004 (zitiert in Urk. 31/M52 S. 3) nebst dem Karpaltunnelsyndrom rechts lediglich ein Sulcus ulnaris-Syndrom rechts feststellen.
         Demgegenüber hielt die Klinik F.___ im Gutachten vom 26. Oktober 2001 (Urk. 16/26) fest, dass das Vorliegen von Nervenläsionen, insbesondere des Plexus brachialis und des Nervus axillaris, klinisch und elektrophysiologisch auszuschliessen sei. Sodann fehlten die typischen Beschwerden für ein Karpaltunnelsyndrom. Auch hinsichtlich des Nervus ulnaris konnten keine Auffälligkeiten festgestellt werden. In diese Richtung geht auch die Beurteilung im Gutachten des Zentrums G.___ vom 6. Mai 2002 (Urk. 16/24), wonach die Parästhesien in den Fingern nicht mehr bestimmend seien.
         Nach dem Gesagten lässt sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht und die dadurch bedingte Behinderung in der Erwerbsfähigkeit weder für den Zeitraum von März 2000 bis März 2002 noch für die folgende Zeit in genügender Weise beurteilen, weshalb die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.2.3   Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, diagnostizierte Dr. phil. N.___ im Bericht vom 25. April 2002 (Urk. 16/25) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom. In diese Richtung geht auch die Beurteilung des Zentrums G.___ im Gutachten vom 6. Mai 2002 (Urk. 16/24), worin die Diagnose einer reaktiv-depressiven Störung gestellt wurde. Allerdings unterliessen es sowohl der Psychologe als auch das Zentrum G.___, auf ein wissenschaftlich anerkanntes Klassifikationssystem hinzuweisen (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und 6). Damit fehlt es an einer klaren fachärztlich gestellten Diagnose, welche aber nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens vorausgesetzt wird. Jedenfalls darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweisen). Im Weiteren enthalten die medizinischen Unterlagen keine Angaben zum Zeitpunkt, ab welchem der Versicherte in psychischer Hinsicht massgebend in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Auch diesbezüglich wird die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vornehmen müssen.
4.3     Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage weder die von der Beschwerdegegnerin für die Zeit von März 2000 bis März 2002 angenommene 50%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen erwerblichen Auswirkungen ab März 2002 bestätigen lässt. Damit kann der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für den gesamten strittigen Zeitraum nicht schlüssig beurteilt werden, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2003 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie in somatischer und psychischer Hinsicht die erforderlichen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornehme und anschliessend insbesondere auch über die Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit neu befinde (vgl. AHI 2001 283 Erw. 5a/bb). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer erst dann beruflich neu orientieren musste, als sich sein Gesundheitszustand - wenn auch mit bleibenden Schmerzen - stabilisiert hatte, denn vorher erschien es eventuell möglich, dass er seinen angestammten Beruf wieder aufnehmen könnte (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 5. Oktober 2005, I 504/05, Erw. 4.3.2). Dementsprechend wird die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung nach dem allgemeinen Einkommensvergleich oder nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode bei Selbstständigerwerbenden vorzunehmen haben. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Einwände des Beschwerdeführers zur Unzumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit näher einzugehen. Auch die Fragen einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens können bei diesem Ausgang des Verfahrens offen gelassen werden. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Versicherten bezüglich der Rentenberechnung insofern ein Zugeständnis gemacht hat, als in der Vernehmlassung vom 2. März 2004 (Urk. 17) bei einer Veränderung der Berechnungsgrundlagen eine Neuberechnung der Rentenleistungen unter Einbezug allfälliger ausländischer Beitrags- und Versicherungszeiten in Aussicht gestellt wurde. Auch diesbezüglich wird die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigen müssen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter macht gemäss der eingereichten Kostennote (Urk. 46) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 25,4 Stunden geltend, was der Sache angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 228.60 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 5'712.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), die der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. März 2000 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Senn, eine Prozessentschädigung von Fr. 5'712.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
           -     Rechtsanwalt Jürg Senn
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).