IV.2003.00427

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Buis
Urteil vom 8. März 2004
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1954 geborene W.___ meldete sich am 4. Mai 2001 bei der So­zial­versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/87). In der Folge zog die IV-Stelle medizinische Berichte bei (Urk. 10/30; Urk. 10/35) und beauftragte Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psy­chia­trie und Psychotherapie, den Gesundheitszustand der Versicherten abzuklä­ren (Urk. 10/33). Ferner lagen der Beurteilung durch die IV-Stelle zwei weitere, durch den damaligen Vertreter der Versicherten, lic. iur. Pollux L. Kal­dis, Bülach, veranlasste Berichte von PD Dr. med. B.___, FMH für Psychi­atrie und Psychotherapie, (Urk. 10/31) sowie von Dr. A.___ (vgl. Urk. 10/32) zugrunde.
Nach Einsicht in die medizinischen Berichte (Urk. 10/30 bis Urk. 10/39) und die Auszüge aus den individuellen Konti (IK) (Urk. 10/61, Urk. 10/67 sowie Urk. 10/90) verfügte die IV-Stelle am 11. Oktober 2002 mit Wirkung ab 1. Mai bis 31. Dezember 2000 (Urk. 10/16) sowie mit Wirkung ab 1. Januar 2001 (Urk. 10/15) die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, basierend auf einem Inva­liditätsgrad von 75 %.
1.2     Pollux L. Kaldis ersuchte bereits am 30. September 2002 schriftlich sowie spä­ter telefonisch (vgl. Urk. 10/14) um Wiedererwägung des IV-Beschlusses vom 3. September 2002 (Urk. 10/17) respektive der Verfügungen vom 11. Oktober 2002, weil er es als korrekt ansah, den Rentenbeginn auf einen späteren Zeit­punkt festzulegen (Urk. 10/57 und Urk. 10/60). Am 1. November 2002 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügungen vom 11. Oktober 2002 mit Wirkung ab 15. Mai 2002 An­spruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 10/12).
1.3     Nachdem die Versicherte am 7. November 2002 neu Rechtsanwalt Martin Hab­lüt­zel, Zürich, mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hatte (Voll­macht vom 7. November 2002, Urk. 6 = Urk. 10/47 = 10/55) und dieser mit Schreiben vom 7. November 2002 die IV-Stelle darum ersucht hatte, einstweilen vom Erlass einer neuen Verfügung abzusehen (Urk. 10/56), und den Antrag ge­stellt hatte, die Mitteilung des Beschlusses vom 1. November 2002 zu widerru­fen und unter Festsetzung des Rentenbeginns auf den 1. Oktober 1994 eine Renten­nachzahlung für die letzten fünf Jahre zu erbringen (Urk. 10/10), bejahte die IV-Stelle den Anspruch wiederum per 1. Mai 2000 und sprach der Ver­sicherten mit Verfügungen vom 11. April 2003 mit Wirkung ab 1. Mai bis 31. Dezember 2000 (Urk. 10/4) sowie mit Wirkung ab 1. Januar 2001 (Urk. 10/3) - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 % - eine ganze Invalidenrente zu.
Mit Einsprache vom 13. Mai 2003 beantragte die Versicherte die angefochtenen Verfügungen seien insofern aufzuheben, als ihr Nachzahlungen ab Mai 1996 auszurichten seien. Ausserdem seien die ausstehenden Versicherungsleistungen angemessen zu verzinsen (Urk. 10/44). Mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2003 wurde die Einsprache ab­gewiesen (Urk. 2 = Urk. 10/1).

2.       Hiegegen erhob W.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Mar­tin Hablützel, am 4. November 2003 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspra­cheentscheid vom 2. Oktober 2003 und die diesem zugrunde liegenden Verfü­gungen vom 11. April 2003 seien aufzuheben, und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Mai 1996 eine ganze Rente auszurichten. Die Rentennachzahlungen vom 1. Mai 1996 bis 30. April 2000 seien angemessen zu verzinsen (Urk. 1). In ihrer Ver­nehmlassung vom 15. Dezember 2003 beantragte die Ausgleichskasse unter Verweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Be­schwerde (Urk. 9). Nachdem auf die Durchführung eines zweiten Schriften­wechsels ausdrücklich verzichtet worden war (Urk. 13), wurde der Schriften­wechsel mit Verfügung vom 15. Januar 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts  (ATSG) lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate aus­gerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Ent­stehung des Anspruchs anmeldet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbe­gründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG).
Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung der körperliche oder geis­tige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der die nichter­werbstätige versicherte Person in seinem bisherigen Aufgabenbereich beein­trächtigt. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche­rungsgerichts (EVG) bezieht sich die Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts nicht auf den Rechtsanspruch auf eine Rente, sondern auf den Gesundheitsschaden, der eine Erwerbsunfähigkeit verursacht (BGE 100 V 120 f. Erw. 2c; Urteile des EVG vom 8. Januar 2001 i.S. B., I 481/00 Erw. 2a, vom 29. März 2001 i.S. K., I 71/00 Erw. 2a, vom 26. April 2001 i.S. G., I 246/00 Erw. 1).
Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhaltes ist nicht das sub­jektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vielmehr darum, ob der an­spruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht. Objektive Feststellbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Ärzte in der Lage sein müssen, die geklagten Beschwerden zu objektivieren und ihnen Krankheitswert zuzu­messen, dass mithin ein Leiden erkannt wird, das einen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung darstellen kann (Urteil des EVG vom 26. April 2001 i.S. G., I 246/00 Erw. 2a). Zu denken ist dabei etwa an eine progrediente Erkrankung, die erst bei Erreichen eines bestimmten Schweregrades ins Gewicht fällt (vgl. BGE 120 V 94 Erw. 4b).
Eine von der versicherten Person nicht zu vertretende Unkenntnis des an­spruchsbegründenden Sachverhalts kann sich daraus ergeben, dass gerade die Art der - namentlich psychischen - Erkrankung die Fähigkeit, die Krankheit zu erkennen oder den Willen zur Geltendmachung des Anspruchs beeinträchtigt, bis hin zur Urteilsunfähigkeit im zivilrechtlichen Sinn (vgl. BGE 102 V 118 Erw. 3, 108 V 228 f. Erw. 4, Urteil des EVG vom 29. März 2001 i.S. K., I 71/00 Erw. 2b-3a). Allgemein muss eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG dann gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen höherer Gewalt zu handeln objektiv verhindert ist und innerhalb angemessener Frist nach Wegfall des Hindernisses die Anmeldung vornimmt. Die Nachzahlung kann aber - wenn sie über die zwölf Monate hinaus zu gewähren ist - auf jeden Fall nach Art. 48 Abs. 1 IVG nur vom Monat der Anmeldung an auf fünf Jahre zurück erfolgen. Einem Nachzahlungsanspruch der Versicherten für mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung steht der Umstand nicht entgegen, dass die in Art. 66 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) genannten Dritt­personen bereits in einem früheren Zeitpunkt den leistungsbegründenden Sach­verhalt gekannt haben (ZAK 1984 S. 404 Erw. 1 mit Hinweisen; unveröffent­lichter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 26. April 2001, I 246/00).
2.       Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit 1994 anspruchsberechtigt ist (vgl. Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle vom 18. März 2003, Urk. 10/5). Streitig und zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdeführerin in Anwen­dung von Art. 48 Abs. 2 IVG grundsätzlich für einen längeren Zeitraum als das Jahr vor ihrer Anmeldung am 4. Mai 2001 einen Anspruch auf Nachzahlung einer Invalidenrente hat. Nach dem Ausgeführten (Erw. 1) ist dafür Vorausset­zung, dass der anspruchsbegründende Sachverhalt vorher objektiv nicht fest­stellbar war oder dass die Beschwerdeführerin infolge ihres Leidens bezie­hungs­weise wegen höherer Gewalt nicht in der Lage war, ihre Krankheit zu er­kennen oder die Anmeldung vorzunehmen.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass ihr trotz be­stehen­der Arbeitsunfähigkeit in all den Jahren die Krankheitseinsicht gefehlt habe und es ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie zufolge ihres Leidens einer ärztlichen Behandlung bedurft hätte (Urk. 1 und Urk. 10/44). Dies sei ihr erst zwei Wochen vor ihrer Anmeldung im Rahmen einer Behandlung bei med. pract. C.___, Zürich, bewusst geworden. Im Protokoll anlässlich des Hausbesuches von Dr. med. D.___, Chefarzt des Stadtärztlichen Dienstes Zürich, vom 4. Juli 1994 (vgl. Urk. 10/39) sei dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 23 Jahren erstmals psychiatrisch hospita­lisiert worden sei. Im Sommer 1993 sei es zur Aufgabe der Berufstätigkeit als selbständige Personalberaterin und Übersiedlung ins E.___ ge­kommen, wo sie längere Zeit gelebt habe, bis sie mittellos geworden sei. Dr. D.___ habe im erwähnten Protokoll festgehalten, dass die Kriterien für eine manisch-depressive Erkrankung und damit eine klare Indikation für eine lang­fristige Lithiumtherapie gegeben seien (Urk. 10/39 S. 6). Ebenso sei dem Arzt­bericht von Dr. D.___ vom 3. Mai 1995 zuhanden der Kranken­taggeldversi­cherung (Winterthur Versicherungen) die Diagnose eines manisch-depres­siven Krankseins ohne Krankheitseinsicht zu entnehmen (Urk. 3/1). In einem ausführ­licheren Bericht von Dr. D.___ an die Winterthur Versi­cherungen vom 23. (richtig: 29.) Juni 1995 sei die fehlende Krankheitseinsicht, welche typisch sei für das Krankheitsbild, nochmals bestätigt worden (vgl. Urk. 3/2 = Urk. 10/37). Dass die Beschwerdeführerin vollständig krankheits­unein­­sichtig gewesen sei, ergehe zudem aus den Briefwechseln mit ihren An­ge­hörigen, mit der Vor­mundschaftsbehörde der Stadt Zürich sowie der Stadträtin F.___ (Urk. 3/3a-f). Obwohl diese Schreiben teilweise auf klare Gedan­kengänge hinweisen würden, zeigten sich gewisse Wahnvorstellungen und eine falsche Realitätsein­schätzung, insbesondere was die Arbeitsfähigkeit und das Kranksein anbelange. Dies gehe im Besonderen auch aus dem Schreiben des Fürsorgeamts der Stadt Zürich vom 18. April 1995 an die Winter­thur Versicherungen hervor (Urk. 10/92).
Bis im Frühjahr 2001 habe die Beschwerdeführerin keinen ärztlichen Rat mehr beigezogen. Ab 8. April 2002 sei sie sodann durch Dr. B.___ betreut worden. Dr. B.___ spreche von einem manisch-depressiven Mischzustand (Urk. 10/30). Dr. A.___ erhebe den dringenden Verdacht auf eine primäre Borderline-Per­sönlichkeitsstörung sowie eine depressive, mit zeitweiser Suizidgefährdung ein­hergehender Entwicklung. Er halte - annähernd 10 Jahre nach Krankheitsbe­ginn - noch immer fest, dass weder eine Krankheitseinsicht noch eine intensi­vere, die tieferen Probleme angehende Therapiemotivation bestehe (Urk. 10/33 S. 11).
Es gehe insgesamt aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin über all die Jahre hinweg keine Einsicht in ihre Krankheit gehabt habe. Sie habe somit auch den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht gekannt, weshalb ihr die verspätete Anmeldung bei der Invalidenversicherung nicht vorgehalten werden könne. Es bleibe schliesslich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit Ende 1994 von der Vormundschaftsbehörde betreut werde. Diese Behörde habe denn auch alle versicherungsrechtlichen Angelegenheiten abgewickelt und namentlich die Interessen der Beschwerdeführerin (und der Stadt Zürich) ge­genüber der Krankentaggeldversicherung gewahrt. Weshalb die Vertreterin des Fürsorgeamts im damaligen Zeitpunkt, als der Taggeldanspruch gegenüber den Winterthur Versicherungen geltend gemacht worden war, nicht auch eine An­meldung bei der IV-Stelle veranlasst habe, sei jedoch nicht ersichtlich (Urk. 1 und Urk. 10/44).
3.2     Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, in den Arzt­berichten seien keine Anzeichen dafür zu finden, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn ihrer Krankheit an einer dauerhaften Bewusstseinsstörung gelitten habe. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin dem Sozialdienst die Vollmacht zur Abklärung des Anspruchs auf Krankentaggelder erteilt, was zeige, dass sie die nötige Einsicht respektive Kenntnis des anspruchsbegründenden Sach­verhalts gehabt habe. Wenn sie gewollt hätte, hätte sie gemäss ihrer Einsicht handeln können, was rechtsprechungsgemäss eine rückwirkende Auszahlung aus­schlies­se (Urk. 2)

4.
4.1     Die Rechtsprechung nimmt Nicht-Erkennbarkeit eines objektiv gegebenen an­spruchsbegründenden Sachverhalts nur sehr zurückhaltend an, so namentlich in Fällen höherer Gewalt (BGE 102 V 112), beim Vorliegen eigentlicher Geistes­krankheiten wie Schizophrenie (BGE 108 V 226), bei fehlender Urteilsfähigkeit (Urteil K. vom 29. März 2001, I 71/00) oder krankheitsbedingt fehlender Fähig­keit, gemäss der vorhandenen Einsicht zu handeln (Urteil V. vom 16. März 2000, I 149/99).
Wie erwähnt ist unbestritten und wird durch die Beschwerdegegnerin aner­kannt, dass der Anspruch auf eine Rente 1994 entstanden ist. Mithin kann der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv als gegeben betrachtet werden. Entscheidend ist deshalb einzig, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Krankheit erkennen konnte, dass ein Gesundheitsschaden vorlag, welcher sie in ihrer Arbeit erheblich einschränkte, und ob sie in der Lage war, dieser Einsicht gemäss zu handeln.
4.2     In den vorliegenden Arztberichten finden sich zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin an einer dauerhaften Bewusstseinsstörung und damit an einer Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder einem ähnlichen Zu­stand mit erheblichen Auswirkungen auf ihre Besinnungsfähigkeit gelitten hätte. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin einheitlich ein "klares Bewusstsein" (vgl. Urk. 10/33 S. 10 ganz oben) respektive eine ruhige, beson­ne­ne Gesprächsführung ohne Hinweise auf Orientierungs- oder Gedächtnis­störun­gen (Urk. 10/39 S. 5). Betreffend den Alkoholabusus verneinte Dr. B.___ eine alko­holbedingte Wesensveränderung und beurteilte die kognitiven Leistungen der Beschwerdeführerin als normal (Urk. 10/31). Dr. A.___ beurteilte die Al­koholabhängigkeit etwas kritischer und stellte klinische Anzeichen für eine beginnende alkohol-/hirnbedingte Wesensänderung und Persönlichkeits­ver­flachung mit der Einschränkung kognitiver und affektiver Fähigkeiten fest (Urk. 10/33 S. 11). Indes bestehen zahlreiche Hinweise dafür, dass die Be­schwerde­führerin ihre Krankheit, die sich spätestens im September 1993 auf ihr Er­werbsleben auswirkte (vgl. Urk. 10/33 S. 6), nicht erkannte.
Nachdem sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit Ende 1993 aufgegeben hatte, nahm ihr Einkommen stark ab und sie vermochte damit ihren Lebensunterhalt nicht mehr zu decken (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 6. Sep­tember 2002, Urk. 10/61). Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurde sie ab August 1994 von der Fürsorgebehörde unterstützt (Urk. 3/3d). Zuvor hatte sie ihr gesamtes Vermögen (Fr. 70'000.-- bis 80'000.--, vgl. Urk. 3/3a und Urk. 10/39 S. 4) dafür aufgewendet, in verschiedenen Hotels in der Schweiz und in Wien zu wohnen (vgl. Erw. 3.1). Dass ihr Bruder einen Notfallpsychiater beauf­tragte, sie im Hotel E.___ zu besuchen, weil sie sich angeblich dort einquartiert hatte, um Udo Jürgens zu treffen, verstand sie nicht (vgl. dazu Schreiben von med. pract. C.___ vom 23. Juni 1994, Urk. 10/38). Als völlig unnötig und ver­letzend erachtete sie sodann den Antrag ihrer Brüder an die Vormundschaftsbe­hörde der Stadt Zürich auf Überprüfung vormundschaftlicher Massnahmen (Schreiben vom 30. Mai 1994, Urk. 3/3a). Trotz ihres auffälligen Verhaltens war die Beschwerdeführerin überzeugt davon, völlig gesund zu sein und lehnte jede ärztliche Hilfe ab (vgl. dazu ihr Schreiben an die Stadträtin F.___ vom 3. Februar 1995, Urk. 3/3d). Sie gestand zwar ein, arbeitsunfähig zu sein, negierte aber hartnäckig sich krank schreiben zu lassen (vgl. zum Gesagten ebenfalls das Schreiben des Fürsorgeamtes der Stadt Zürich an die Winterthur Versicherungen vom 18. April 1995, Urk. 10/92). Dr. D.___ erwähnte die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin in ihr maniformes Verhal­ten ausdrücklich (Schreiben des Stadtärztlichen Dienstes vom 29. Juni 1995 an die Winterthur Versicherung, Urk. 3/2 = Urk. 10/37). Im Schreiben vom 16. Ap­ril 2002 wiederholte er seine Einschätzung und kam unter anderem zu folgen­dem Schluss (Urk. 3/4): "Sie ist bezüglich ihrem Selbstbild zum damaligen Zeit­punkt (1994) als nicht urteilsfähig zu betrachten, aufgrund ihrer schweren psy­chischen Krankheit." Obwohl sie sich offenbar von med. pract. C.___ dazu be­wegen liess, ihre Krankheit anzunehmen und sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anzumelden (Urk. 10/87 Ziff. 8), besteht die psychische Krankheit, welcher die mangelnde Krankheitseinsicht offenbar immanent ist, fort. Dem - nach der Anmeldung zum IV-Bezug (4. Mai 2001) - verfassten Gut­achten von Dr. A.___ vom 3. April 2002 ist näm­lich zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Therapiemotivation bestehe und sie auch nicht zur Arbeitsintegration motiviert sei. Die Behand­lungs- und Reintegrati­onsmotivation werde durch die monatliche Rate von Fr. 3'000.--, welche die Beschwerdeführerin aus ihrer Erbschaft ausbezahlt bekom­me, vollends untermi­niert. Zudem hielt der Gutachter ausdrücklich fest, dass keine Krankheitseinsicht bestehe (Urk. 10/33 S. 11f.).
4.3     Nach dem Gesagten ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis­grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Be­schwerdeführerin ihre psychische Erkrankung nicht erkannte und mangels der dafür notwendigen Krankheitseinsicht nicht in der Lage war, hinsichtlich der Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen, vernunftsgemäss zu han­deln. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung der Invalidenrente (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 IVG) erfüllt. Die Rente ist somit rückwirkend ab 1. Mai 1996 auszu­richten und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin beantragte sodann eine angemessene Verzinsung der Rentennachzahlungen vom 1. Mai 1996 bis 30. April 2000 (Urk. 1).
         Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So­zial­versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsge­setzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hin­sicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beur­teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Obwohl sowohl die angefochtenen Verfügungen vom 11. April 2003 (Urk. 10/3 und 10/4) als auch der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2003 (Urk. 2 = Urk. 10/1) nach Inkrafttreten des neuen Rechts ergangen sind, beurteilt sich die Frage der Verzinsung der strittigen Rentennachzahlungen betreffend die Zeit vom 1. Mai 1996 bis 30. April 2000 mit Blick auf den oben zitierten allgemei­nen übergangsrechtlichen Grundsatz nach altem Recht, zumal es sich um einen abgeschlossenen Zeitabschnitt vor Inkrafttreten des ATSG handelt und es bei materiellen Rechtsänderungen, wie im vorliegenden Fall bei der Verzinsung von Sozialversicherungsleistungen, aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht angehen kann, eine Rückwirkung des neuen Rechts auf einen sich noch unter altem Recht verwirklichten Sachverhalt anzunehmen. Vielmehr können die Auswir­kungen des neuen Gesetzes erst ab dessen Inkrafttreten berücksichtigt werden (vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar, N 6 zu Art. 82).
5.2     Nach herrschender Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts besteht seitens des Leistungserbringers grundsätzlich keine Verzugs- und Vergütungs­zinspflicht, sofern eine solche nicht gesetzlich vorgesehen ist. Nur in Ausnah­mefällen, wie bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften seitens der Verwaltungsorgane, wurde eine Verzinsung öffentlichrechtlicher Geldforderun­gen anerkannt (BGE 119 V 81 mit weiteren Hinweisen). Von einem solchen, schuldhaften Verhalten der Beschwerdegegnerin kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin ihren Anspruch verspätet geltend machte und die Leistungserbringerin nichts davon wissen konnte. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Antrags auf Verzinsung der Renten­nachzahlungen vom 1. Mai 1996 bis 30. April 2000 abzuweisen.

6.      
6.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver­sicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
6.2     Die Beschwerdeführerin obsiegt grösstenteils. Unter Berücksichtigung der Be­deu­tung und der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Tatsache, dass die Be­schwerdeführerin hinsichtlich der Verzinsung der zugesprochenen Renten­nach­zahlungen unter­liegt, ist die Prozessentschädigung auf Fr. 3'600.--(inklusive Mehrwertsteuer von 7,6 % und Barauslagen) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. Okto­ber 2003 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 1996 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen (Verzinsung) wird die Be­schwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent­schä­digung von Fr. 3'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi­schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof­quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so­weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).