IV.2003.00428
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 28. Juni 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Stadt A.___
Sozialdienst
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene K.___ arbeitete von 1983 bis 1988 in B.___ als Schneiderin. Bevor sie im Juni 1993 in die Schweiz einreiste, übte sie in ihrer Heimat eine Kontrollfunktion aus (Urk. 9/42, Urk. 9/28). Danach ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 9/40). Sie ist Mutter eines 1993 geborenen Sohnes (Urk. 9/31). Ab November 2001 lebte die Versicherte getrennt von ihrem Ehemann (Urk. 9/20); im Juni 2002 wurde die Ehe geschieden (Urk. 9/21). Sie leidet seit 1996 an den Folgen einer HIV-Infektion und an einer Tuberkulose (Urk. 9/15).
Am 22. Juli 1999 meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin verschiedene Unterlagen ein (Urk. 9/14-15, Urk. 9/28, Urk. 9/34, Urk. 9/40). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/6) wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 23. August 2000 (Urk. 9/4) wegen fehlender versicherungsmässiger Anspruchsvoraussetzungen ab. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 3. April 2002 (Urk. 9/27) liess K.___, vertreten durch den Sozialdienst der Stadt A.___ (Urk. 4), ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Die IV-Stelle nahm in der Folge Abklärungen vor (Urk. 9/10-11, Urk. 9/20, Urk. 9/25). Mit Verfügung vom 10. September 2003 (Urk. 9/2) wurde das Leistungsbegehren abgewiesen, wobei die Versicherte als Teilerwerbstätige mit einem Arbeitspensum von 50 % qualifiziert wurde. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3/3) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Oktober 2003 (Urk. 2) ebenfalls ab.
2. In der mit Eingabe vom 6. November 2003 (Urk. 1) erhobenen Beschwerde liess die Versicherte in Anwendung der Methode für Vollzeit-Erwerbstätige die Zusprechung einer halben Rente beantragen.
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2003 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 29. Januar 2004 (Urk. 12) hielt die Versicherte an ihrem Standpunkt fest. Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 (Urk. 13) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 7. Oktober 2003 anhand der in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ist - im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen - ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; spezifische Methode; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Streitig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teil- oder Vollerwerbstätige einzustufen ist.
3.2 Die IV-Stelle erachtete die für Teilerwerbstätige massgebende gemischte Methode bei einer je 50%igen Erwerbstätigkeit und Haushaltsarbeit als anwendbar. Anlässlich der Haushaltsabklärung habe die Versicherte ausgeführt, im Gesundheitsfall wäre sie zu 50 % erwerbstätig. Trotz der Trennung und Scheidung hätte sie das Arbeitspensum nicht erhöht (Urk. 2, Urk. 3/2, Urk. 8).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ohne den Gesundheitsschaden wäre sie seit mindestens zwei Jahren, das heisst ab etwa 2001, zu 100 % erwerbstätig, zumal ihr Sohn bereits 10 Jahre alt und sie infolge der Trennung von ihrem Ehemann sozialhilfeabhängig und auf ein Einkommen angewiesen sei. Wegen der Behinderung käme für sie nunmehr lediglich noch eine 50%-Stelle in Frage. In diesem Umfang stelle sie sich auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine Vollzeitstelle suchen würde (Urk. 1, Urk. 3/3, Urk. 5, Urk. 12).
4.
4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdeführerin war von 1983 bis 1988 in ihrer Heimat B.___ als Schneiderin tätig (Urk. 9/42). In der Folge übte sie in ihrer Heimat eine Kontrollfunktion aus (Urk. 9/28). Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Juni 1993 war die Versicherte nicht mehr erwerbstätig (Urk. 9/40, Urk. 9/42). Im Oktober 1993 brachte sie einen Sohn zur Welt und heiratete im gleichen Monat (Urk. 9/31, Urk. 9/42). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 2. März 2000 (Urk. 9/28) hatte die Beschwerdeführerin angegeben, ohne Behinderung wäre sie bereits seit mindestens zwei Jahren zu mindestens 50 % erwerbstätig. Wenn sie nun in der Beschwerde geltend macht, sie hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ab etwa 2001 eine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt (Urk. 1, Urk. 3/3, Urk. 12), so erscheint dieser Einwand aufgrund der Aktenlage als nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin hatte nämlich auch bei der im März 2003 durchgeführten Abklärung im Haushalt (Urk. 9/20) eindeutig ausgeführt, dass sie trotz Trennung und Scheidung im Gesundheitsfall nicht mehr als zu 50 % gearbeitet hätte. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen. Für das angebliche Missverständnis vermag die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe anzugeben. Ein solches ist auch deshalb unwahrscheinlich, da Frau C.___, die Familienbegleiterin der Versicherten, bei der Befragung anwesend war, und kaum anzunehmen ist, dass sie dem gleichen Irrtum unterlegen ist und der Versicherten bei allfälligen Verständnisproblemen nicht geholfen hätte. Zwar ergibt sich aus dem im März 2000 verfassten Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 9/28), dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin anlässlich dieser Haushaltsabklärung nur als knapp genügend eingestuft worden sind. Allerdings brachte die Abklärungsperson im drei Jahre später erstellten Bericht vom 3. März 2003 (Urk. 9/20) keinen entsprechenden Hinweis mehr an. Überdies ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2003 zweimal pro Woche einen Deutschkurs besucht. Unter diesen Umständen liegt es nahe, in den Vorbringen der Versicherten eine nachträgliche Konstruktion zu erblicken, nachdem feststand, dass dem Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit für den Rentenanspruch ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund scheint es gerechtfertigt, den unabhängig hievon gemachten "Aussagen der ersten Stunde" erhöhten Beweiswert beizumessen (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Davon ist im Übrigen umso weniger abzuweichen, als diese Angaben der Versicherten nach den gesamten Umständen als plausibel erscheinen. Bei dieser Sachlage ist von weiteren Beweisvorkehren abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) und auf die beantragte persönliche Befragung der Beschwerdeführerin zu verzichten.
4.3 Nach dem Gesagten muss es bei der vorinstanzlichen Feststellung bleiben, wonach die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt ohne den Gesundheitsschaden zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachginge, was bei den unbestritten gebliebenen und korrekt ermittelten (Urk. 9/19 und Urk. 9/20) Beeinträchtigungen von 55 % im Erwerbsbereich und von 23 % im Haushalt zu einem Invaliditätsgrad von 39 % (27,5 % + 11,5 %) führt. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Rentenanspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG zu Recht verneint.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).