IV.2003.00429

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 21. Februar 2005
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler
c/o Anwaltsbüro Pestalozzi & Vogler
Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1955, Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1983 und 1985), arbeitete von 1993 bis Ende Januar 2000 als Buchhalterin mit einem Pensum von 60 % bei der A.___ AG, W.___ (Urk. 7/29-30). Die Versicherte erlitt anlässlich zwei Auffahrunfällen vom 26. Oktober 1998 und 23. Februar 2000 Halswirbelsäulendistorsionen (Urk. 7/14 S. 1 lit. A, Urk. 7/13/1 S. 1 lit. A, Urk. 7/37/1 S. 15 Ziff. 4, Urk. 3/4 S. 32 Ziff. 4). Sie meldete sich mit Eingabe vom 26. April 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/30-31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Arztberichte (Urk. 7/13/1-3, Urk. 7/14), die Akten der Unfallversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 7/37/1-38), einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/29) sowie die Arbeitszeugnisse der Versicherten (Urk. 7/33-36) bei und liess gemeinsam mit der Unfallversicherung ein neurologisches Gutachten (Urk. 7/37/1) erstellen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da sowohl aus psychischer als auch aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb es der Versicherten zumutbar sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 7/4). Die von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler, Rüti, dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/17) wurde mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 abgewiesen (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Vogler, mit Eingabe vom 6. November 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2000 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem am 18. November 2004 eine Referentenaudienz mit persönlicher Befragung durchgeführt worden war (Prot. S. 3-6), wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Begründungsdichte des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 1 S. 4 f. N 12 ff.). Diese Rüge ist vorab zu prüfen.
1.2     Dass Einsprachentscheide zu begründen sind, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt nicht in Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände vorgebracht, muss aus der Begründung zu entnehmen sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 21).
Im Lichte dieser Erwägungen ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 (Urk. 2) zwar nur kurz, aber dennoch knapp genügend begründet wurde. Sodann würde eine Rückweisung der Sache zur weiteren Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führen, die nicht im Interesse der Versicherten an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs liegt. Zudem hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.

2.
2.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.2     Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3     Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
2.4     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG, und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
2.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis  IVV entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
3.2     PD Dr. med. B.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte am 19. Juni 2001 einen Status nach zweimaliger Schleudertraumaverletzung am 26. Oktober 1998 und 23. Februar 2000 mit de facto Arbeitsunfähigkeit seit letzterer. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit leichten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (Urk. 7/14 S. 1 lit. A). Dr. B.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, hielt jedoch fest, anamnestisch bestünden Atteste mit voller Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2000 (Urk. 7/14 S. 1 lit. B).
3.3     Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, stellte am 22. August 2001 folgende Diagnosen (Urk. 7/13/1 S. 1 lit. A):
         "Therapierefraktäres cervico-spondylogenes Syndrom bei
         - Status nach HWS-Distorsion bei Auffahrunfall am 26.10.1998
         - Status nach 2. HWS-Distorsion bei Auffahrunfall am 23.02.2000
         - Konzentrationsschwierigkeiten
         - Tinnitus".
         Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2. Februar 2000 bis auf Weiteres in ihrem bisherigen Beruf als Buchhalterin. Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei sehr viel schwieriger abzuschätzen; aufgrund der nicht oder nur langsam ausführbaren Haushaltarbeiten schätze er die Arbeitsfähigkeit im Haushalt auf 50 % (Urk. 7/13/1 S. 1 oben und lit. B). Die Beschwerdeführerin sei physisch für jede Arbeit, die einen Kraftaufwand für die obere Wirbelsäule oder den Schultergürtel bedeute, eingeschränkt, ebenso für Arbeiten in ständig gleicher Position. Sodann sei wegen der Konzentrationsstörungen und folgenden Kopfschmerzen eine Tätigkeit mit hoher Anforderung an die Konzentration und jede Form von Stress nicht zumutbar. Möglich wäre eine teilzeitige Arbeit ohne körperliche oder psychische Belastung. Nicht geeignet seien alle körperlichen Tätigkeiten mit Tragen, langem Sitzen, langem Stehen, monotone Tätigkeiten, Lärmbelastung, Lichtbelastung sowie psychischem Stress. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 25 % bis 50 % zumutbar (Urk. 3/2).
3.4     Am 22. August 2002 erstattete Dr. med. D.___, Oberarzt, Universitätsspital Zürich (USZ), Neurologische Klinik und Poliklinik, ein Gutachten im Auftrag der Unfallversicherung (Urk. 7/37/1). Er stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/37/1 S. 15 Ziff. 4):
         "1. Status nach HWS-Schleudertrauma vom 26.10.1998 mit konsekutiv:
         - cervicocephalem Syndrom bei:
-    HWS-Fehlhaltung mit leichter Kyphosierung C4/5 und Hypomobilität C5/6 bei leichter diffuser Degeneration der cervicalen Bandscheiben v.a. Höhe C5/6 mit Bulging des Diskus C5/6 mit kleiner paramedianer linksseitiger Diskusprotrusion und leichter Retrolisthesis
         - thoracovertebralem Syndrom
         - Handgelenksschmerzen rechts
         - leichten neuropsychologischen Defiziten
         - posttraumatischer Anpassungsstörung
          2. Status nach HWS-Schleudertrauma vom 23.2.2000 mit konsekutiv:
         - Zunahme des cervicocephalen und throacovertebralen Syndromes
         - vegetativen Symptomen (Schwindel und Tinnitus beidseits)
         - Knieschmerzen rechts
         - depressiver Fehlentwicklung".
         Der Gutachter erachtete die Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer Sicht im Zeitpunkt der Begutachtung als Buchhaltungsmitarbeiterin als zu 100 % arbeitsunfähig. Aus neurologischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für zwei Monate 100 %, für weitere zwei Monate 75 %, für weitere zwei Monate 50 % und abschliessend für zwei Monate 25 %; danach bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/37/1 S. 19 Ziff. 7.2). Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage im Zeitpunkt der Begutachtung zwar 0 %, wobei unter der Therapie eine sukzessive Steigerung möglich sein sollte (Urk. 7/37/1 S. 22 Ziff. 8). Für die Beschwerdeführerin dürfte eine abwechslungsreiche Arbeit sinnvoll sein (sowohl intellektuell als auch bezüglich körperlicher Haltung). Zudem sollten Tätigkeiten mit Heben von schweren Lasten vermieden werden. Stundelanges Verharren in der gleichen Position (Schreibmaschinenschreiben etc.) sei ebenfalls zu meiden (Urk. 7/37/1 S. 23 Ziff. 9).
3.5     Am 28. Februar 2002 beauftragte die Beschwerdeführerin das Medizinische Zentrum Geissberg (MZG), Kloten, mit der Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens. Dr. med. F.___, Ärztin für Neurologie FMH, med. pract. G.___, Eidgenössische Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Dr. phil. H.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, erstatteten das Gutachten am 5. September 2002 und diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10, F45.4), einen Status nach Halswirbelsäulendistorsionen mit Instabilität C4/C5 und möglicherweise C5/C6 (S13.4), Angst und depressive Störung (F41.2), eine posttraumatische Anpassungsstörung (F43.1), einen Tinnitus (H93.1), degenerative Veränderungen (Diskusprotrusion C5/C6, Unkonvertebralarthrosen C5/C6) ohne radikuläre Zeichen, eine Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, Haltungsinsuffizienz) sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit leichten degenerativen Veränderungen der unteren Wirbelsäule (Urk. 3/4 S. 32 Ziff. 4). Die Gutachter berichteten, aufgrund der neurotischen Verarbeitung der Unfälle sei von weiteren ärztlichen Behandlungen keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Die Beschwerdeführerin sei für weitere Behandlungen nicht motiviert. Bei besserer Motivationslage käme allenfalls ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in Frage. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem Unfall vom 23. Februar 2000 100 % (Urk. 3/4 S. 34 Ziff. 7.1-2, S. 41 Ziff. 7). Auf die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Beruf als Buchhaltungsmitarbeiterin, erklärten die Gutachter, die Beschwerdeführerin könne sich nicht mehr als 30 Minuten konzentrieren und am PC nicht länger als 30 Minuten arbeiten. Die Arbeit müsse ohne Publikumsverkehr, ohne Stress und Belastungen (unter anderem Lärm- und Lichtbelastungen) sein. Repetitive Tätigkeiten (Ablagen als Buchhalterin) seien zu vermeiden. In der bisherigen Berufstätigkeit sei eine Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe theoretisch eine 25 bis 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 22. August 2001 (entsprechend dem Bericht von Dr. C.___). Zusätzlich mit der neurotischen Fehlverarbeitung der Traumata sei die mögliche Tätigkeit in einem Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber auf bis unter zwei Stunden pro Tag zu veranschlagen. Damit sei die Beschwerdeführerin auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als 100%ig arbeitsunfähig anzusehen. Als Hausfrau bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 23. Februar 2000. Alle Tätigkeiten mit Heben, langem Sitzen, langem Stehen sowie Arbeiten mit körperlichen Belastungen seien nicht geeignet (Urk. 3/4 S. 35 Ziff. 8.1-3, S. 41 f. Ziff. 8-9).

4.
4.1     Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. Bei im Wesentlichen übereinstimmenden Diagnosen (Urk. 7/14 S. 1 lit. A, Urk. 7/13/1 S. 1 lit. A, Urk. 7/37/1 S. 15 Ziff. 4, Urk. 3/4 S. 32 Ziff. 4) liegen unterschiedliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit vor. Während der USZ-Gutachter im August 2002 von einer sich bis auf 100 % steigerungsfähigen Arbeitsfähigkeit für eine abwechslungsreiche Arbeit ohne Heben von schweren Lasten und stundenlangem Verharren in der gleichen Position (Urk. 7/37/1 S. 23 Ziff. 9) ausging, attestierten die MZG-Gutachter lediglich eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 25 % bis 50 %, wobei eine mögliche Tätigkeit in einem Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber auf bis unter zwei Stunden pro Tag zu veranschlagen sei (Urk. 3/4 S. 35 Ziff. 8.2). Auch Dr. C.___ erachtete in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Pensum von 25 % bis 50 % als zumutbar (Urk. 3/2), machte jedoch keine Einschränkung hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit. Die unterschiedlichen Einschätzungen könnten sich aufgrund der divergierenden Aussagen bezüglich der Therapierbarkeit der Beschwerden ergeben. Während die USZ-Gutachter unter einer Therapie eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit als wahrscheinlich erachteten (Urk. 7/37/1 S. 22 Ziff. 8), gingen die MZG-Gutachter davon aus, es sei von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten (Urk. 3/4 S. 34 Ziff. 2). Diesbezüglich gilt es auch zu berücksichtigen, dass die MZG-Gutachter auf die schlechte Motivationslage der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Rehabilitationsaufenthalts hingewiesen haben, von dem allenfalls eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre (Urk. 3/4 S. 34 Ziff. 7.1). Die fehlende Motivation zur Verbesserung des Gesundheitszustandes wäre sodann im Rahmen der Schadenminderungspflicht als allgemeinem Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 123 V 233 Erw. 3c) wie auch im Rahmen der Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) zu berücksichtigen. Bei den MZG-Gutachtern ist überdies nicht auszuschliessen, dass diese angesichts ihrer Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (Urk. 3/4 S. 35 Ziff. 8.2) auch konjunkturelle Überlegungen angestellt haben, welche im Rahmen der Invaliditätsbemessung keine Berücksichtigung finden können (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Schliesslich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, das USZ-Gutachten habe sich überwiegend auf neurologische Fragestellungen beschränkt und den neuropsychologischen Abklärungen zu wenig Gewicht eingeräumt (Urk. 1 S. 4 N 10 und N 16), berechtigt.
         Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der im Recht liegenden medizinischen Akten keine dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit erfolgen kann. Vielmehr ist der entscheiderhebliche Sachverhalt bereits in medizinischer Hinsicht noch nicht rechtsgenügend abgeklärt.
4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin während den Jahren 1993 bis 2000 teilzeitlich mit einem Pensum von etwa 60 % gearbeitet hat (Prot. S. 4, Urk. 7/29 S. 2 Ziff. 9), stellt sich die Frage der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teil- oder Vollzeiterwerbstätige, was je zur Anwendung einer anderen Bemessungsmethode führt (vgl. vorstehend Erw. 2.4). Die diesbezügliche Einordnung der Beschwerdegegnerin ist widersprüchlich. Während sie die Beschwerdeführerin in ihren Feststellungsblättern für den Beschluss und in der Verfügung vom 19. Mai 2003 noch als Teilerwerbstätige (60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt) qualifiziert hatte (Urk. 7/11 S. 1 und 2, Urk. 7/5 S. 3, Urk. 7/4), ging sie im Einspracheentscheid ohne jegliche Begründung von einer Vollzeiterwerbstätigkeit aus (Urk. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ausgehend von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige einen Betätigungsvergleich (Haushaltabklärung) zur Bestimmung des Invaliditätsgrades hätte durchführen müssen (vgl. vorstehend Erw. 2.5), wobei es aufgrund der psychischen Komponente auch des Beizugs eines Arztes bedarf, der sich zu den einzelnen Positionen des Betätigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu äussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c). Unabhängig von der Qualifikation als Voll- oder Teilzeiterwerbstätige hätte jedoch ein Einkommensvergleich, der für beide Bemessungsmethoden erforderlich ist, durchgeführt werden müssen, nachdem unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig ist.
Nach dem Gesagten sind die Abklärungen der Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich der erforderlichen Haushaltabklärung sowie hinsichtlich des vernachlässigten Einkommensvergleichs ungenügend.
Es gilt diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung einerseits angab, dass sie im Gesundheitsfalle weiterhin bis zu ihrer Pensionierung als Buchhalterin bei der A.___ AG, mithin mit einem Pensum von 60 %, gearbeitet hätte. Andererseits erklärte sie, dass sie im Gesundheitsfalle gerne 80 % bis 100 % arbeiten würde. Sie müsse nicht aus finanziellen Gründen arbeiten und sie habe auch noch das Haus zu betreuen. Sie habe anfangs wegen der Kinder weniger gearbeitet und daran gedacht, das Pensum aufzustocken, wenn diese grösser seien (Prot. S. 4). Angesichts des Alters der Kinder (Geburtsjahre 1983 und 1985) sowie aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle zu 80 % erwerbstätig und somit als Teilzeiterwerbstätige zu qualifizieren wäre.
In Bezug auf den Einkommensvergleich kann jedoch hinsichtlich des Invalideneinkommens nicht auf das von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielte Einkommen als Spielgruppenleiterin (vgl. Prot. S. 6) abgestellt werden, da es sich bei dieser Tätigkeit offensichtlich nicht um eine leidensangepasste handelte (Prot. S. 5).
4.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
4.4     Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs sowohl in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt (vgl. vorstehend 4.1) als auch in Bezug auf die Invaliditätsbemessung (vgl. vorstehend 4.2) als unzulänglich erweisen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Beschwerdeführerin medizinisch (polydisziplinär) sowie im Haushalt abkläre und hernach die Invalidität nach der gemischten Methode bemesse.

5.       Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Vogler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie des Protokolls S. 3-6
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).