Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00431
IV.2003.00431

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Glättli


Urteil vom 18. Mai 2004
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1974 geborene T.___ arbeitete seit 1991 als Zimmermann bei der Firma A.___ AG in ___. Als Folge eines Autounfalles erlitt er am 28. Juli 1994 eine Gehirnerschütterung mit kleinen petechialen Blutungen frontal, eine Rissquetschwunde supraorbital und ein Monokelhämatom links. Der Versicherte war bis am 30. Juli 1994 im Spital ___ hospitalisiert und für eine weitere Woche wurde ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Austrittsbericht des Spital ___, Chirurgische Klinik, vom 29. August 1994, Urk. 8/28/8). Am 1. September 1994 nahm er die Arbeit als Zimmermann vollumfänglich wieder auf (Bericht den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 7. Juli 1998, Urk. 8/28/43 = Urk. 8/9/4, S. 2). Weitere Arbeitsunfähigkeiten sind nicht ersichtlich; auf Nachfrage der Unfallversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vom 6. Januar 1995 erklärte der Versicherte die ärztliche Behandlung als beendet (Urk. 8/28/13).
         Im November 1997 meldete T.___ der Unfallversicherung einen Rückfall (Urk. 8/28/16). Er beklagte zunächst Beschwerden eines "Schleudertraumas" beziehungsweise Kopfschmerzen und Drehschwindel (vgl. etwa den Bericht des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, im Folgenden: USZ, vom 21. März 1997, Urk. 8/28/38) und in der Folge vor allem einen Schwankschwindel (vgl. den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 7. Juli 1998, Urk. 8/28/43). Nachdem im September 1999 nahezu Beschwerdefreiheit eingetreten war (Bericht des USZ vom 16. September 1999, Urk. 8/28/65; Urk. 828/56), sind Beschwerden wieder ab März 2001 aktenkundig (vgl. den Bericht von Dr. B.___, Chiropraktor; Urk. 8/28/107). Nach einer neurootologischen Untersuchung bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, vom 27. März 2002 (Urk. 8/28/122 = Urk. 8/28/124) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 22. April 2002 infolge der mittelschweren Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 8/28/125-126).
1.2     Am 1. Juli 2002 meldete sich T.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/27), mit dem Ersuchen um berufliche Massnahmen in Form der Kostenübernahme für die einjährige Ausbildung zum Cutter an der Fernseh-Akademie in der Nähe von ___ (Urk. 1 S. 3).
         In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Erkundigungen bei einer Arbeitgeberin (Urk. 8/26), veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 8/21), holte ärztliche Berichte ein (Urk. 7-9) und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/28). Sodann tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen in beruflicher Hinsicht (vgl. Urk. 8/18), wobei sie das Bundesamt für Sozialversicherung um eine Beurteilung ersuchte (Urk. 8/19).
         Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab mit der Begründung, es bestehe weder eine Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der erlernten noch der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Desktop-Publishing. Eine drohende Invalidität liege nicht vor; die berufliche Neuorientierung sei ohne invaliditätsbedingte Notwendigkeit erfolgt (Urk. 8/3 = Urk. 3/2). Die dagegen von T.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, erhobene Einsprache (Urk. 8/16; Urk. 8/13) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2003 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).

2. Hiegegen erhob T.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kieser, am 6. November 2003 Beschwerde mit dem Antrag, die beantragten beruflichen Massnahmen (Umschulung zum Fernsehcutter) seien ihm zu erbringen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 13. Januar 2003 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Nachdem innert Frist keine Duplik einging, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Februar 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
         Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.2     Eine unmittelbar drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintrittes aber ungewiss ist (vgl. BGE 124 V 269 Erw. 4; AHI 2001 S. 229 Erw. 2c je mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 127 V 135 Erw. 4d mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
1.5     Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

2.       Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer unter dem Titel Umschulung einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Ausbildung zum Fernsehcutter an der Fernsehakademie in München hat.
2.1     Zur Arbeitsfähigkeit und Berufstätigkeit des Beschwerdeführers, der gelernter Zimmermann ist (Urk. 8/23), ist Folgendes erstellt:
         Wie erwähnt (Sachverhalt Ziff. 1) war der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Spital per Ende Juli 1994 noch zwei bis drei Wochen arbeitsunfähig. Ab 1. September 1994 nahm er die Arbeit als Zimmermann zu 100 % wieder auf. Auch nach dem Auftreten der Schwindelepisoden im Jahr 1996 ist nichts über eine Arbeitsunfähigkeit als Zimmermann vermerkt (Bericht der Schulthess Klinik vom 21. Februar 1997, Urk. 8/28/28; Bericht über die kreisärztliche Untersuchung von Kreisarzt Dr. med. D.___, Suva __, vom 7. Juli 1998, Urk. 8/28/43 S. 2).
         Gegenüber der Unfallversicherung gab der Beschwerdeführer am 23. Dezember 1997 an, bis auf etwa einen Monat zwischen Juni 1995 und September 1996 habe er trotz der Beschwerden immer voll gearbeitet, wobei er wegen der Schwindelanfälle immer weniger auf dem Dach habe arbeiten können. Aktuell sei er temporär in der Firma E.___ in der Treppenherstellung tätig und rechne mit einer Festanstellung. In seiner Freizeit betrieb der Beschwerdeführer Krafttraining und spielte Eishockey (Urk. 8/28/30). Die Mutter des Beschwerdeführers berichtete der Unfallversicherung am 10. Juni 1999, wegen der verschiedenen Therapien, in die ihr Sohn gehen müsse, müsse dieser ständig die Arbeit aussetzen (Urk. 8/28/55). Der Beschwerdeführer erklärte der SUVA am 16. Juli 1999, dass seine berufliche Situation zur Zeit so aussehe, dass er in den Monaten Juni und Juli 1999 bei seinen Eltern im Betrieb als Zimmermann gearbeitet habe. So wie es aussehe, werde er im August 1999 (unbezahlte) Ferien beziehen und dann seine berufliche Situation neu überdenken. Es könne durchaus sein, dass er am Opernhaus als Bühnenbauer arbeiten werde. Vor dem Eintritt in den elterlichen Betrieb sei er an verschiedenen Orten tätig gewesen. Eigentliche Arbeitsaussetzungen wegen des Unfalles hätten nicht stattgefunden. Da er aber immer wieder verschiedene Ärzte habe aufsuchen müssen und auch Behandlungen durchgeführt worden seien, sei es dauernd zu Ausfallzeiten gekommen. Da er überall im Stundenlohn angestellt gewesen sei, habe dies für ihn eine Lohneinbusse bedeutet (Urk. 8/28/56). Aus einer Telefonnotiz der Suva vom 19. November 1999 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für drei Monate ins Ausland ging und seine Arbeitsstelle gekündigt hatte (Urk. 8/28/89).
         Ab 3. April 2000 arbeitete der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 100 % bei F.___, ___, als Desktop Publisher beziehungsweise Visual-Aid Mitarbeiter (Urk. 8/27 Ziff. 6.3.1, vgl. auch Urk. 8/28/113, wo eine Tätigkeit im Umfang von 80 % angegeben wurde). Gemäss Arbeitgeberbericht von F.___ reduzierte der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2001 sein Pensum bei F.___ auf 80 % (Urk. 8/26 Ziff. 12; eigene Angaben auf der IV-Anmeldung, Urk. 8/27 Ziff. 6.3.1: ab 1. Juli 2002). Wegen interner Restrukturierungsarbeiten musste der Beschwerdeführer per 31. Mai 2002 seine Stelle aufgeben; der letzte effektive Arbeitstag war der 28. März 2002. Von einem Gesundheitsschaden wusste der Arbeitgeber nichts (Urk. 8/26 Ziff. 1-7, vgl. auch Urk. 8/26/3).
         Gemäss eigenen Angaben ab 1. Juli 2002 bis Ende September 2002 (Urk. 8/27 Ziff. 6.3.1), wohl indes etwa ab 1. Juli 2001 (vgl. Urk. 8/21), übte der Beschwerdeführer eine redaktionelle Tätigkeit beim ___ Fernsehen aus. Zudem war er von Juni bis September 2002 bei einer weiteren Firma im Bereich des Desktop Publishing tätig (Urk. 8/20 S. 2 Ziff. 2.1). Am 24. September 2002 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er ab Oktober 2002 die Ausbildung als Fernseh-Cutter absolvieren werde. Die Anstellung bei der Firma F.___ sei lediglich eine Übergangslösung gewesen, da er als Zimmermann nicht mehr habe arbeiten können (Urk. 8/24).
2.2     Dem Verlauf seit dem Unfall ist keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Zimmermann zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat durchwegs als Zimmermann gearbeitet und selbst keine Einschränkung (abgesehen von Tätigkeiten auf dem Dach) angegeben. Auch in den medizinischen Berichten wurde - bis auf den Bericht von Dr. B.___, worauf noch einzugehen ist - keine Arbeitsunfähigkeit als Zimmermann attestiert (vgl. insbesondere die in der vorigen Erw. 2.1 angegebenen medizinischen Berichte sowie Urk. 8/9). Entgegen der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) übte er die Zimmermannstätigkeit zu einem grossen Teil in anderen Betrieben als dem elterlichen Geschäft aus (vgl. vorstehende Erw. 2.1 und Urk. 8/21), so dass seine Argumentation, er habe durch die Tätigkeit im elterlichen Betrieb angepasste Arbeit ausführen können (vgl. Urk. 1 S. 3), nicht zu überzeugen vermag. Im Weiteren gaben sowohl der Beschwerdeführer selbst (vgl. Urk. 8/28/56) als auch dessen Mutter (Urk. 8/28/55) an, dass er wegen der Therapiebesuche, nicht indes wegen des Leidens selbst, in der Ausübung der Berufstätigkeit behindert sei. Der Beschwerdeführer gab sodann vor seinem dreimonatigen Auslandsaufenthalt im August 1999 an, dass er seine berufliche Situation neu überdenken wolle. Diese Umstände lassen die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen die Tätigkeit des Desktop-Publisher (beziehungsweise Visual-Aid Mitarbeiter vgl. Urk. 8/26/1 Ziff. 5) ausgeübt und in der Folge die Ausbildung zum Cutter aufgenommen hat, als zutreffend erscheinen.
         Die Angabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Zimmermann durch Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer am 22. März 2001 erstmals sah (vgl. den Bericht von Dr. B.___ vom 21. August 2002, Urk. 8/8/3 S. 2 Ziff. 3 und Ziff. 7 = Urk. 3/7/3 S. 2 Ziff. 3 und Ziff. 7), vermag bei dieser Sachlage eine Arbeitsunfähigkeit als Zimmermann - entgegen sämtlichen bisherigen Berichten - nicht zu belegen. Dies gilt um so mehr, als den bisherigen medizinischen Berichten und Aussagen keine einschränkenden Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS), wie nun im Bericht von Dr. B.___ nebst Schwindel und Kopfschmerzen angegeben (vgl. dessen Bericht vom 21. August 2002, Urk. 8/8/3 S. 2 Ziff. 3), zu entnehmen sind. Insbesondere finden sich HWS-Beschwerden auch nicht in den Berichten vom 17. Juli 2002 und 8. Januar 2003; Urk. 3/4-5) oder in den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehende Erw. 2.1) vermerkt. Unter diesen Umständen ist die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit selbst dann nicht schlüssig, wenn sie aus Gründen der Prävention erfolgte ("Prognose gut bei entsprechender Schonung"). Eine Beschwerdezunahme bei Ausübung der Zimmermannstätigkeit ist sodann dem bisherigen Verlauf nicht zu entnehmen. Zu erwähnen ist weiter, dass die Möglichkeit, auf dem Dach zu arbeiten, nicht Voraussetzung für die Ausübung von Zimmermannstätigkeiten ist, wie dies bereits gleichermassen aus der bisherigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers hervorgeht. Somit liegen keine Anhaltspunkte vor, nach welchen eine drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 IVG anzunehmen wäre.
         Nach dem Gesagten erscheinen weder die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit im Beruf des Zimmermanns durch Dr. B.___ noch dessen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/8/2 = Urk. 3/7/2) nachvollziehbar, und sie vermögen die eingehenden bisherigen medizinischen Untersuchungen und Beurteilungen sowie die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen (vgl. auch vorstehende Erw. 1.5). Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass die Verfügung der SUVA vom 22. April 2004, in welcher wie erwähnt keine Rente, sondern lediglich die Integritätsentschädigung festgesetzt worden war (Urk. 8/28/16), rechtskräftig ist und die Beschwerdegegnerin daran - vorbehältlich gewisser Umstände, welche hier nicht vorliegen - gebunden ist (vgl. vorstehende Erw. 1.4). Namentlich ist nicht ersichtlich, dass der erste Unfall vom 26. Januar 1994 noch einen Einfluss auf die Beschwerden gehabt hätte (vgl. den Bericht von Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH vom 1. Dezember 1997, Urk. 8/28/24), so dass im vorliegenden Verfahren von gleichen Einflussfaktoren, wie sie der Verfügung des Unfallversicherers zugrunde lagen, auszugehen ist.
2.3     Nach dem Gesagten liegen die für eine Umschulung erforderlichen Voraussetzungen einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder eine drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 IVG nicht vor. Damit ist der Anspruch auf Umschulung zu verneinen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen wie etwa jene der Eingliederungswirksamkeit zu prüfen wären.
         Da der angefochtene Einspracheentscheid somit nicht zu beanstanden ist, ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).