Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 20. August 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Zürich Angelica Brunner
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9828, 8070 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1970, arbeitete vom 1. Januar bis 30. September 1999 im Restaurant A.___ des Einkaufszentrums B.___ im Umfang von rund 80 % als Service-Aushilfe (Bericht der C.___ Restaurant's AG vom 20. Juli 2000, Urk. 9/47). Am 25. April 2000 meldete sich S.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 9/50). Die IV-Stelle holte einen Bericht von Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 19. Juli 2000 (Urk. 9/17, unter Beilage des Berichtes des Radiodiagnostischen Instituts am E.___-Spital vom 24. November 1999) sowie einen Bericht der Arbeitgeberin vom 20. Juli 2000 (Urk. 9/47) ein. Gestützt auf diese Unterlagen sowie eine Stellungnahme ihrer Berufsberatung (Urk. 9/44) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/13) mit Verfügung vom 6. Dezember 2000 einen Rentenanspruch (Urk. 9/12). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 5. Januar 2001 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen, eventualiter seien ihm die beantragten beruflichen Massnahmen, namentlich Umschulungsmassnahmen, zumindest aber Arbeitsvermittlung zu gewähren. In Gutheissung dieser Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. April 2002 die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2000 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und auf Rente neu verfüge (Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich in Sachen der Parteien vom 11. April 2002, Prozess-Nummer IV.2001.00005).
2. In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. D.___ vom 2. Juli 2002 ein (Urk. 9/16), gab bei der F.___ Klinik, "___", ein medizinisches Gutachten in Auftrag (Urk. 9/37) und erkundigte sich beim Restaurant G.___, "___", nach dem Arbeitsverhältnis (Bericht vom 6. Oktober 2002, Urk. 9/36). Nachdem die F.___ Klinik den Gutachtensauftrag mit Schreiben vom 26. September 2002 aus zeitlichen Gründen abgelehnt hatte, ersuchte die IV-Stelle Dr. med. H.___, FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, um Erstattung eines medizinischen Gutachtens (Urk. 9/35, Urk. 9/31), wogegen der Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 Einwendungen erheben liess (Urk. 9/34). Die IV-Stelle teilte daraufhin dem Versicherten mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 mit, dass sie nach Rücksprache mit ihrem medizinischen Fachdienst an der vorgesehenen Begutachtung festhalte (Urk. 9/32). Nach Eingang des betreffenden Gutachtens vom 10. Dezember 2002 (Urk. 9/15) und Einholung einer Stellungnahme ihrer Berufsberatung (Urk. 9/27-29) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 16. April 2003 ab (Urk. 9/4). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz, mit Eingabe vom 26. Mai 2003 Einsprache und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Invaliden-Rentenleistung zu überprüfen (Urk. 9/23). Die IV-Stelle setzte daraufhin unter anderem der Gastrosuisse, der Pensionskasse des Versicherten, Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 9/22). Am 29. Juli 2003 reichte die Winterthur-ARAG Rechtsschutz eine einlässliche Einsprachebegründung unter Beilage eines Schreibens von Dr. H.___ vom 10. Juni 2003 nach (Urk. 9/18 und Urk. 9/19). Nach Einholung einer Stellungnahme bei ihrem medizinischen Dienst (Urk. 9/2) wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 10. Oktober 2003 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
3. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz mit Eingabe vom 7. November 2003 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, die Invaliden-Leistungen seien zu überprüfen und diesbezüglich sei die Angelegenheit erneut an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Februar 2004 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 10). Mit Verfügungen vom 13. April 2004 und 19. Mai 2004 wurden die Akten der Arbeitslosenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen (Urk. 11, Urk. 14, Urk. 16, Urk. 17), und mit Verfügung vom 24. Juni 2004 wurde den Parteien Frist angesetzt, um diese einzufordern und hernach innert der gleichen Frist dazu Stellung zu nehmen (Urk. 18). Die Vertreterin des Beschwerdeführers forderte daraufhin mit Schreiben vom 28. Juni 2004 die beigezogenen Akten ein (Urk. 19), teilte indessen mit Schreiben vom 5. Juli 2004 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin liess sich zu den Akten der Arbeitslosenversicherung nicht vernehmen.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 10. Oktober 2003 [Urk. 2]) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit muss die Arbeitsunfähigkeit ein gewisses Mass erreichen, sie muss erheblich sein. Nach der Gerichtspraxis ist eine Verminderung des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf von mindestens 20 % vorausgesetzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 26. März 2004 in Sachen K., I 19/04, Erw. 3.1, mit Hinweisen).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 20 %) ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG neu zu laufen, ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden der Arbeitsunfähigkeit (vergleiche Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, Zürich 1997, S. 236, mit Hinweis).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich - gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ - auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit als Kellner nicht mehr vollumfänglich zumutbar sei. Es wäre dem Beschwerdeführer jedoch möglich, eine behinderungsangepasste Arbeit, zum Beispiel als Kurier, als Betriebsmitarbeiter oder als Hilfsarbeiter, zu 100 % auszuführen. Der Beschwerdeführer könnte damit ein Einkommen von rund Fr. 44'891.-- erzielen. Ohne Invalidität hätte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 56'250.-- verdienen können. Ein Abzug vom Invalideneinkommen könne nicht gewährt werden. Die aufgeführten Tätigkeiten seien real, d.h. sie existierten in der freien Wirtschaft, und es sei dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, diese Arbeiten seit Beginn seines Leidens auszuführen. Es ergebe sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'359.--, was einem Invaliditätsgrad von 20 % entspreche. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 9/4, Urk. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass seine Einwände gegen die Person des Gutachters, wonach eine orthopädische Begutachtung mit Beizug durch einen Neurologen und Fachchirurgen erforderlich sei, seitens der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden seien. Würde das Gutachten von Dr. H.___ eine fundierte Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit darstellen, was bestritten werde, so hätte die IV-Stelle andere DAP-Beispiele anführen müssen. Dr. H.___ erachte diese Beispiele zwar als möglich, gehe jedoch eher davon aus, dass Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten in Frage kämen. Da der Beschwerdeführer nicht lange sitzen könne und das Autofahren von über 15 Minuten einen extremen Beschwerdeschub auslöse, sei die Tätigkeit als Kurier nicht durchführbar. Auch mit dem von Dr. H.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil sowie seinen Angaben unter Punkt 7 im Gutachten seien die von der IV-Stelle herausgesuchten DAP-Beispiele nicht vereinbar. Im Weiteren treffe es zwar zu, dass das Einkommen des Jahres 2001 massgebend sei. Wenn das Einkommen des Beschwerdeführers des Jahres 2000 von Fr. 45'000.-- für ein 80%-Pensum auf ein 100%-Pensum aufgerechnet und an die Lohnentwicklung angepasst werde, ergebe sich jedoch ein Valideneinkommen von Fr. 57'600.--. Zudem sei im vorliegenden Fall ein Abzug von 15 % vorzunehmen. Zum Gutachten sei zu bemerken, dass dieses auf einer falschen Anamnese beruhe, da der Beschwerdeführer nie Geschäftsführer in der Bar I.___ in "___" gewesen sei. Dieser Hintergrund habe die Angaben des Gutachters bezüglich der Arbeitsfähigkeit sicher beeinflusst. Sodann könne aufgrund einer falsch erhobenen Anamnese keine tragfähige und korrekte Schlussfolgerung gezogen werden. Wenn eine so einfache Aussage vom Gutachter falsch verstanden worden sei, könne sodann nicht ausgeschlossen werden, dass im Gutachten noch andere Unstimmigkeiten aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten vorlägen. Im Weiteren lasse das Gutachten sämtliche im Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 11. April 2002 festgehaltenen Abklärungstatbestände (ab wann der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf eingeschränkt war und ab wann der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Einschränkung tätig sein könnte) ausser Acht. So könne weder der Eintritt der Wartezeit noch der Anspruch auf eine allfällige befristete Invalidenrente geprüft werden (Urk. 1).
4.
4.1
4.1.1 Gemäss Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts an Dr. D.___ vom 24. November 1999 ergab das am gleichen Tage durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers eine Diskushernie L4/5 nach mediolateral rechts mit Duralsackkompression, eine Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits, rechts etwas mehr als links. Die 4. lumbale Bandscheibe sei dehydriert, entsprechend degenerativen Veränderungen (Beilage zu Urk. 9/17).
4.1.2 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2000 (Urk. 9/17) ein lumbospondylogenes Syndrom links mit Diskushernie L4/5 und Duralsackkompression. Der Beschwerdeführer leide seit ca. einem Jahr an einer rezidivierenden Lumboischialgie links. Er klage über Schmerzen im Lumbalbereich und Ausstrahlung ins linke Bein. Er könne nicht lange stehen oder laufen. Besonders viel Schmerzen habe er nach der Arbeit. Zur Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit sollte eine Umschulung für eine körperlich leichte Tätigkeit durchgeführt werden.
In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2002 teilte Dr. D.___ mit, dass er den Beschwerdeführer seit seinem letzten Bericht (vor zwei Jahren) wegen Rückenbeschwerden nicht mehr behandelt habe (Urk. 9/16).
In den vom Gericht beigezogenen Akten der Arbeitslosenversicherung findet sich indessen ein zuhanden der Arbeitslosenkasse ausgestelltes Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 18. Juli 2003 (Urk. 17/III/11-2). Darin gibt er an, dass der Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten ausführen könne, aufgrund von Rückenbeschwerden (Diskushernie L4/5) aber eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit als Kellner bestehe.
4.1.3 Dr. H.___ erhebt in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2002 ein Lumbovertebralsyndrom mit zeitweiser spondylogener Ausstrahlung bei medio-lateraler Diskushernie L4/5 rechts und Flachrücken (Urk. 9/15 S. 4). 1999 seien zunehmende Lumboischialgien rechts mit Schmerzausstrahlung bis in die Wadengegend aufgetreten. Die Schmerzen seien von einem Kältegefühl im rechten Bein begleitet gewesen (Urk. 9/15 S. 2). Zur Zeit habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nur Schmerzen lumbal. Schmerzausstrahlungen in die Beine seien keine vorhanden. Die Schmerzen bestünden vorwiegend in Ruhe (Liegen), vor allem jedoch morgens beim Anlaufen (Aufrichten aus liegender Position) sowie bei längerem Sitzen (eine halbe Stunde). Ebenfalls führe längeres Stehen (eine Viertelstunde) zu lumbalen Schmerzen. Nachts sei er schmerzfrei, das Herumgehen und sich Bewegen tue ihm am besten, dann sei er praktisch schmerzfrei (Urk. 9/15 S. 2 und 3). Der Gang des Beschwerdeführers sei flüssig und hinkfrei, im Fersen- und Zehengang sei kein vorzeitiges Absinken feststellbar. Er weise einen Flachrücken sowie eine angedeutete Skoliose thoraco-lumbal auf. Die Inklination sei um einen Drittel reduziert, die übrigen Lendenwirbelsäulen-Bewegungen seien frei und schmerzlos. Die Beweglichkeit auf den übrigen Etagen und Richtungen der Wirbelsäule seien ebenfalls frei und schmerzlos. Der neurologische Befund sei völlig normal mit symmetrisch mittellebhaftem Reflexbild und ohne Störung der Sensibilität und Motorik. Der Langsitz sei schmerzfrei problemlos möglich. Alle peripheren Gelenke seien frei und schmerzlos beweglich. Generalisierte periartikuläre Druckdolenzen fehlten. Der Lasègue sei negativ. Die Rückenmuskulatur weise keine schwache Entwicklung auf (Urk. 9/15 S. 4). Im bisherigen Aufgabenbereich als reiner Serviceangestellter mit konstantem Stehen, Gehen, Heben und Tragen von Lasten und repetitivem Bücken sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig (100 %). Diese stereotypen Positionen und Bewegungen hätten in der Vergangenheit immer wieder zu intensiven und lumboischialgieformen Beschwerden bei der erwähnten Diskushernie L4/5 medio-lateral rechts geführt, so dass er seine berufliche Tätigkeit mehrmals habe aufgeben müssen und temporär arbeitsunfähig geworden sei. In seiner jetzigen Tätigkeit als Geschäftsführer in der Bar I.___, bei der er mehrheitlich Kontroll- und Überwachungsfunktionen wahrnehmen resp. Anweisungen geben müsse, liege sicher eine Arbeitsfähigkeit von 75 % vor. Die 25%ige Arbeitsunfähigkeit bei dieser beruflichen Tätigkeit beinhalte das temporäre Heben und Tragen von Lasten sowie das repetitive Bücken bei der alleinigen Tätigkeit als Serviceangestellter, wenn der Beschwerdeführer für einen Mitarbeiter, der in den Ferien weile oder krank sei, einspringen müsse (Urk. 9/15 S. 5). Der Beschwerdeführer benötige eine seinem Rückenleiden angepasste wechselbelastende Tätigkeit ohne konstantes Sitzen oder Stehen. Ebenfalls seien bei dieser Tätigkeit das Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm sowie die Einnahme von stereotypen Positionen (zum Beispiel halbgebückt) und repetitive ungünstige Bewegungen (Bückbewegungen) zu vermeiden. Bei Einhalten dieser Massnahmen sei mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Dem Versicherten könnten alle Tätigkeiten zugemutet werden, welche die genannten Bedingungen erfüllen. Diese Tätigkeiten beinhalteten vor allem Überwachungs- und Kontrollfunktionen sowie Vorgesetztenfunktionen unter Einhaltung der Wechselbelastung der Wirbelsäule und Vermeidung der erwähnten stereotypen Positionen und Bewegungen. Die Wechselbelastung spreche auch gegen eine rein sitzende Bürotätigkeit (Urk. 9/15 S. 6). Durch medizinische Massnahmen lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern, operative Massnahmen seien bei Fehlen jeglicher radikulärer Symptomatik nicht indiziert. Mittels beruflicher Umstellung könne die Arbeitsfähigkeit entscheidend verbessert werden (Urk. 9/15 S. 5).
In seinem Schreiben an die Vertreterin des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2003 führt Dr. H.___ aus, dass die ihrer Anfrage vom 26. Mai 2003 beigelegten dokumentierten Arbeitsplätze (Kurier, Betriebsmitarbeiter, Hilfsarbeiter) dem im Gutachten aufgelisteten Zumutbarkeitsprofil entsprächen. Die genannten Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Einschränkungen wären nur das konstante Stehen, Gehen, Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm sowie das repetitive Bücken. Diese Körperpositionen resp. Bewegungen seien jedoch in den genannten DAP nicht vorhanden. Im Weiteren hält er fest, dass sich der Beschwerdeführer ihm gegenüber dahingehend geäussert habe, dass er als Geschäftsführer der Bar I.___ arbeite. Er habe sich absolut auf dessen Aussagen abgestützt, welche im Gutachten unter Anamnese und subjektive Angaben des Beschwerdeführers aufgelistet seien (Urk. 9/19).
4.2
4.2.1 Das Gutachten von Dr. H.___ vom 10. Dezember 2002 wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und beruht auf eigenen Untersuchungen. Es enthält einen detaillierten Befund sowie eine klare Diagnose, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und einleuchtend. Insbesondere wird grundsätzlich schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Aufgabenbereich als reiner Serviceangestellter nicht mehr arbeitsfähig ist, weshalb ihm aber eine seinem Rückenleiden angepasste wechselbelastende Tätigkeit ohne konstantes Sitzen oder Stehen sowie ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne Einnahme von stereotypen Positionen sowie ohne repetitive ungünstige Bewegungen (Bückbewegungen) zu 100 % zugemutet werden kann.
4.2.2 Der Beschwerdeführer lässt zu Recht geltend machen, dass Dr. H.___ zum - für die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruches massgeblichen (vergleiche Erwägung 2.4) - Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Serviceangestellter keine konkreten Angaben gemacht hat. Er hat aber in zeitlicher Hinsicht immerhin festgehalten, dass 1999 zunehmende Lumboischialgien rechts mit Schmerzausstrahlung bis in die Wadengegend, begleitet von einem Kältegefühl im rechten Bein, aufgetreten seien und die radiologische Abklärung vom 24. November 1999 eine Diskushernie L4/L5 rechts mit Duralsackkompression ergeben habe (Urk. 9/15 S. 2). Dies deckt sich mit der Feststellung von Dr. D.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2000, wonach der Beschwerdeführer seit ca. einem Jahr an einer rezidivierenden Lumboischialgie leide (Urk. 9/17). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass aus ärztlicher Sicht frühestens seit Mitte 1999 ein Rückenleiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Serviceangestellter besteht.
Der Beschwerdeführer gab denn in seiner Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2000 auch selber an, dass er von 1991 bis 1999 als Serviceangestellter gearbeitet habe (Urk. 9/50), wobei er zwischendurch - vom 1. Februar 1996 bis 1. April 1996, vom 7. Juni 1996 bis 1. Oktober 1996 sowie vom 1. Januar 1997 bis 1. Oktober 1997 - arbeitslos gewesen sei (Urk. 9/49; vergleiche auch Urk. 9/48). Im Weiteren geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1999 bis 30. September 1999 bei der C.___ Restaurant's AG, Restaurant A.___, als Serviceaushilfe angestellt war. Sein vertraglicher Beschäftigungsumfang betrug rund 80 % (4 x 8,4 Stunden bei einer Normalarbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden pro Woche resp. 8,4 Stunden pro Tag); gemäss den Angaben seiner Arbeitgeberin hat er jedoch eher mehr als die ca. 33 Stunden pro Woche gearbeitet (Urk. 9/47). Die Kündigung dieser Stelle erfolgte durch den Beschwerdeführer, und zwar ohne Grundangabe (Beilage zu Urk. 9/47). Im November 1999 arbeitete er beim Bahnhofbuffet in "___" (Urk. 9/48). Vom 1. Juni 2000 bis 30. April 2001 war er vollzeitlich (42,5 Stunden pro Woche) im Restaurant G.___ in "___" als Serviceangestellter tätig. Diese Stelle hat der Beschwerdeführer - ebenfalls - selbst gekündigt, um sich selbständig zu machen (Urk. 17/II/17). Gemäss seinen Angaben versuchte er dies und eröffnete am 1. September 2001 einen Dartclub namens "L.___" in "___", in welchem er bis 1. März 2002 als Geschäftsführer tätig war (Urk. 17/II/2-1, Urk. 17/II/14, Urk. 9/40). Daraufhin war er vom 23. März 2002 befristet bis 31. Juli 2002 wiederum vollzeitlich beim Restaurant G.___ in "___" als Kellner angestellt (Urk. 9/36); eine Möglichkeit zur Verlängerung dieses Vertrages bestand aus betrieblichen Gründen nicht (Urk. 17/II/2, 17/II/7, Urk. 17/II/10). Am 9. August 2002 stellte der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. August 2002, wobei er im betreffenden Antragsformular angab, dass er bereit und in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten und zur Zeit im entsprechenden Umfang arbeitsfähig sei (Urk. 17/II/1 und Urk. 17/II/2, je Ziffern 3 und 4). In der "Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung" des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums "___" vom 21. August 2002 wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer bisher als Serviceangestellter tätig war und weiterhin vollzeitlich als Serviceangestellter tätig sein möchte (Urk. 17/II/3). Von August 2002 bis Oktober 2002 war der Beschwerdeführer arbeitslos (Urk. 17/III/14-16), wobei er zwischendurch vom 16. bis 19. September 2002 einen temporären Einsatz bei der Kehricht- und Schlammverbrennungsanlage in L.___ leistete (Urk. 17/III/15-2, Urk. 17/III/15-3). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Arbeitslosenversicherung war er in diesen Monaten nie arbeitsunfähig (Urk. 17/III/14-16, je Ziffer 4). Laut Arbeitsbestätigung des Restaurants G.___ vom 27. Oktober 2002 (Urk. 17/III/13-3) nahm der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2002 seine Arbeitsstelle im Restaurant J.___ in "___" auf, und per 18. November 2002 erfolgte seine Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung (Urk. 17/III/13-1). Vom 6. Mai 2003 bis 6. Juni 2003 war er vollzeitlich als Serviceaushilfe beim K.___ angestellt (Urk. 17/I/1, Urk. 17/I/10). Auch diese Stelle wurde vom Beschwerdeführer selbst gekündigt, wobei er dafür - erstmals - gesundheitliche Gründe geltend gemacht hat (Urk. 17/I/1, Urk. 17/I/17). Am 7. Juli 2003 stellte er bei der Arbeitslosenversicherung erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. Juni 2003 (Urk. 17/I/1). Im betreffenden Antragsformular gab er - wiederum - an, dass er bereit und in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten und zur Zeit im entsprechenden Umfang arbeitsfähig sei (Urk. 17/I/1, Ziffern 3 und 4). In der vom Beschwerdeführer unterzeichneten "Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung" des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Dietikon vom 23. Juni 2003 wurde sodann vermerkt, dass der Beschwerdeführer bisher als Serviceangestellter tätig war und eine vollzeitliche Stelle als Hilfsarbeiter Produktion, Hilfsarbeiter für leichte Arbeit oder Hilfsarbeiter für normale Arbeit suche (Urk. 17/I/4). Vom 7. Juni 2003 bis Dezember 2003 war der Beschwerdeführer arbeitslos. Gemäss seinen Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung war er auch in dieser Zeit nie arbeitsunfähig (Urk. 17/III/12, Urk. 17/III/11-1, Urk. 17/III/6-10, je Ziffer 4). Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer von Januar 2004 bis Mai 2004 in der Bar I.___ in "___" tätig war, wobei er im Januar 2004 als Serviceangestellter und ab Februar 2004 als Chef de Service gearbeitet hat, und zwar zwischen 36 und 54 Stunden pro Monat (Urk. 17/III/5-2, Urk. 17/III/4-2, Urk. 17/III/3-2, Urk. 17/III/2-2, Urk. 17/III/2-1). Dabei hat der Beschwerdeführer gegenüber der Arbeitslosenversicherung - wiederum - bestätigt, dass er in den Monaten Januar bis März 2004 sowie im Mai 2004 nie arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 17/III/1-1, Urk. 17/III/3-1, Urk. 17/III/4-1, Urk. 17/III/5-1, je Ziffer 4); für den Monat April 2004 hat er die betreffende Frage der Arbeitslosenversicherung unbeantwortet gelassen (Urk. 17/III/2-1, Ziffer 4).
Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer von anfangs Januar bis Ende September 1999, von anfangs Juni 2000 bis Ende April 2001 sowie vom 23. März 2002 bis Ende Juli 2002 stets zu mindestens 80 % als Serviceangestellter tätig war und vom 1. September 2001 bis 1. März 2002 als selbständiger Geschäftsführer gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer war demnach seit Mitte 1999 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. H.___ am 9. Dezember 2002 nie während eines ganzen Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig. Demgemäss war das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt der Begutachtung jedenfalls noch nicht abgelaufen (vergleiche Erwägung 2.4), weshalb es sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - erübrigt, weitere medizinische Abklärungen betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Serviceangestellter sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu veranlassen.
4.2.3 Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Gutachten von Dr. H.___ auf einer falschen Anamnese beruhe, da der Beschwerdeführer nie in der Bar I.___ als Geschäftsführer tätig gewesen sei, und wonach dieser Hintergrund die Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit sicher beeinträchtigt habe (Urk. 1 S. 3), erweist sich ebenfalls als nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass Dr. H.___ fälschlicherweise davon ausging, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Begutachtung in der Bar I.___ als Geschäftsführer gearbeitet. Er hat sich aber, unabhängig davon, auch mit der Frage der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellter sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einlässlich auseinandergesetzt (Urk. 9/15). Seine diesbezüglichen Einschätzungen stimmen im Übrigen mit den Feststellungen von Dr. D.___ in seinem ärztlichen Zeugnis vom 18. Juli 2003 (Urk. 17/III/11-2) überein. Ausserdem hat nach dem Gesagten auch der Beschwerdeführer selbst gegenüber der Arbeitslosenversicherung - mit der erwähnten Ausnahme - stets ausdrücklich bestätigt, dass er zu 100 % arbeitsfähig sei. Es besteht daher kein Anlass, an den Feststellungen von Dr. H.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Verständigkeitsschwierigkeiten bestehen nicht und wurden denn seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert.
4.2.4 Schliesslich liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch kein Grund dafür vor, Dr. H.___, FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, das erforderliche Fachwissen abzusprechen, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung gemäss seinen eigenen Angaben lediglich unter lumbalen Schmerzen litt und keine Schmerzausstrahlungen in die Beine verspürte (Urk. 9/15 S. 1). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Einholung eines orthopädischen Gutachtens unter Beizug eines Experten der Fachrichtung Neurologie und Neurochirurgie erforderlich sein sollte.
4.2.5 Es ergibt sich somit, dass das Gutachten von Dr. H.___ eine zuverlässige Prüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers erlaubt, weshalb ohne weiteres darauf abzustellen ist.
Demgemäss ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Serviceangestellter zu 100 % arbeitsunfähig ist. Hingegen besteht für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (wechselbelastende Tätigkeit ohne konstantes Sitzen oder Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne stereotype Positionen sowie ohne repetitive ungünstige Bewegungen) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, zum Beispiel als Kurier, Betriebsmitarbeiter oder Hilfsarbeiter, ein Einkommen von rund Fr. 44'891.-- zu erzielen (= Fr. 46'042.-- zurückgerechnet auf das Jahr 2001 [Urk. 9/27, Urk. 9/3]). Ohne Invalidität hätte er ein Einkommen von Fr. 56'250.-- (= bisheriger Lohn für ein Pensum von 80 % bei der Passagio Restaurant's AG von ca. 45'000.--, aufgerechnet auf 100 %) verdienen können (Urk. 9/14, Urk. 9/13, Urk. 9/4, Urk. 9/3, Urk. 2). Es ergebe sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'359.-- resp. ein Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 9/28, Urk. 9/27, Urk. 9/4, Urk. 9/3, Urk. 2).
5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen drei Verweisungstätigkeiten seien mit dem von Dr. H.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil nicht vereinbar und genügten zur genauen Bestimmung des Invalideneinkommens ohnehin nicht. Im Weiteren sei das Valideneinkommen (Fr. 45'000.-- bei 80 %) lediglich auf 100 % aufgerechnet, nicht aber an die Lohnentwicklung angepasst worden. Da das Einkommen im Jahr 2001 massgebend sei, sei von einem Valideneinkommen von Fr. 57'600.-- (Fr. 46'080.-- bei 80 %) auszugehen (Urk. 1 S. 3).
5.3
5.3.1 Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen G., I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) herangezogen werden (BGE 129 V 475, mit Hinweisen). Damit auf die DAP-Arbeitsplätze abgestellt werden kann, muss die IV-Stelle allerdings mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze vorlegen. Ferner hat sie Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe zu machen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, kann bei einer Bestreitung nicht auf den von der IV-Stelle vorgenommenen DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.2, mit Hinweis auf BGE 129 V 480 f. Erw. 4.2.2 am Ende).
Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75).
5.3.2 Der Beschwerdeführer war vom 1. Januar 1999 bis 30. September 1999 mit einem Beschäftigungsumfang von rund 80 % bei der C.___ Restaurant's AG, Restaurant A.___, als Serviceangestellter tätig. Der ihm für diese Zeit ausbezahlte Lohn belief sich gemäss den Angaben der C.___ Restaurant's AG auf Fr. 31'877.15 (inkl. Fr. 2'411.05 Anteil 13. Monatslohn [Urk. 9/47]), was einem Jahreseinkommen von Fr. 42'562.15 (= Fr. 31'877.15 ./. Fr. 2'411.05 : 9 x 13) entspricht. Kurz nach seiner Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2000 arbeitete der Beschwerdeführer indessen vom 1. Juni 2000 bis 30. April 2001 mit einem Beschäftigungsumfang von 100 % beim Restaurant G.___ als Kellner. In den letzten 6 Monaten seiner Anstellung verdiente er dort Fr. 4'500.-- pro Monat zuzüglich rund Fr. 375.-- Anteil 13. Monatslohn (Urk. 17/II/17), was einem Jahreseinkommen von Fr. 58'500.-- (Fr. 4'500.-- x 13) entspricht. Der gleiche Lohn wurde ihm vom Restaurant G.___ auch bei seiner befristeten Anstellung vom 23. März 2002 bis 31. Juli 2002 ausbezahlt (Urk. 17/II/7). Rechnet man das Einkommen des Beschwerdeführers bei der C.___ Restaurant's AG von Fr. 42'562.15, welches er mit einem Beschäftigungsumfang von rund 80 % erzielt hat, auf ein 100%-Pensum auf, so ergäbe sich demgegenüber ein Einkommen von lediglich Fr. 53'202.70 im Jahr 1999 resp. - unter Berücksichtigung der Nominallohnveränderung für Männer (vgl. BGE 129 V 408 ff.) von 1,3 % im Jahr 2000, 2,5 % im Jahr 2001 und 1,6% im Jahr 2002 (BFS, Lohnentwicklung 2002, T1.1.93, S. 32) - von Fr. 56'125.55 im Jahr 2002. Es erscheint daher gerechtfertigt, der Ermittlung des Invaliditätsgrades das höhere Einkommen des Beschwerdeführers beim Restaurant G.___ zugrunde zu legen. Es ist daher von einem Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- für das Jahr 2002 auszugehen.
5.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat zur Bemessung des Invalideneinkommens lediglich drei DAP-Arbeitsplätze mit einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 46'042.-- herangezogen (Urk. 9/27, Urk. 9/3), was den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen Lohnvergleich nicht genügt (vergleiche Erwägung 5.3.1). Praxisgemäss ist daher das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss LSE des BFS zu ermitteln (vergleiche Erwägung 5.3.1; AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2002, Tabelle TA1), was bei der Annahme einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2002 (vgl. die Volkswirtschaft 7/2004, Tabelle B9.2, S. 90) einen Monatslohn von Fr. 4'750.70 resp. einen Jahreslohn von Fr. 57'008.40 (= Fr. 4'750.70 x 12) ergibt.
Gemäss dem Gutachten von Dr. H.___ vom 10. Dezember 2002 kann der Beschwerdeführer lediglich eine wechselbelastende Tätigkeit ohne konstantes Sitzen oder Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne stereotype Positionen sowie ohne repetitive ungünstige Bewegungen ganztags ausüben (Urk. 9/15; vergleiche Erwägung 4.2.5). Aufgrund dieser Einschränkungen ist er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem gesunden Mitbewerber benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der statistische Durchschnittslohn zugleich auf dem Einbezug körperlicher Schwerarbeit, welche in der Regel höher entlöhnt wird als körperlich leichtere Arbeit, beruht (Jürg Scheidegger, Rechtliche Rahmenbedingungen für die Verwendung von Tabellenlöhnen, in: Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 133). Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters und der Teilzeitbeschäftigung, ebenso wenig diejenigen der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie. Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen ein Abzug von maximal 10 % angemessen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 51'307.60 führt. Ausgehend vom ermittelten Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- (vergleiche Erwägung 5.3.2) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'192.40 resp. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12,3 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). Selbst bei Vornahme des vom Beschwerdeführer beantragten leidensbedingten Abzuges von 15 % (Urk. 1 S. 3) würde eine Lohneinbusse von Fr. 10'042.90 resp. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von lediglich 17,2 % resultieren.
5.4 Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass nicht nur die Rentenfrage hätte geprüft werden sollen. Sogar die IV-Stelle gehe von einem Invaliditätsgrad von 20 % aus. Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer somit grundsätzlich Anspruch auf Wiedereingliederungs- resp. Umschulungsmassnahmen. Aus dem Dossier der Invalidenversicherung könne betreffend solchen Abklärungen jedoch nichts entnommen werden. Da der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenkasse gemeldet sei, käme zudem die spezialisierte Arbeitsvermittlung zum Tragen. Bis dato sei hierzu jedoch ebenso nichts unternommen worden (Urk. 1 S. 4).
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung bestehen Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung).
6.2.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
6.2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
6.2.4 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt wird. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 7 ATSG) Probleme bei der - in einem umfassenden Sinne verstandenen - Stellensuche verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsspezifischen Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. notwendige Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme (z.B. fehlende Kenntnis der Landessprache). Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt. Denn die Suche einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten vollständig verrichtet werden können, unterliegt keinen solchen Anforderungen und Einschränkungen. Es braucht diesfalls für die Bejahung einer Invalidität zusätzlich eine gesundheitlich bedingte spezifische Einschränkung in der Stellensuche (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. März 2003 in Sachen S., I 765/01, Erw. 3.2, mit Hinweisen).
6.3 Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer im Rahmen einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne konstantes Sitzen oder Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, ohne stereotype Positionen sowie ohne repetitive ungünstige Bewegungen zu 100 % arbeitsfähig, und sein Invaliditätsgrad liegt jedenfalls unter 20 % (vergleiche Erwägungen 4.2.5 und 5.3.3). Ihm stehen auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt trotz seiner Behinderung genügend zumutbare Stellen (zum Beispiel Tätigkeit als Kurier, Betriebsmitarbeiter, Hilfsarbeiter [Urk. 9/27, Urk. 9/19], Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten [Urk. 9/15]) offen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer für eine berufliche Neuorientierung und/oder das Finden einer behinderungsangepassten Stelle auf die spezifischen Fachkenntnisse der Organe der Invalidenversicherung angewiesen sein sollte. Die genannten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Berufsberatung und/oder Stellenvermittlung sind demnach nicht erfüllt. Da der Invaliditätsgrad unter 20 % liegt, besteht sodann auch kein Umschulungsanspruch. Die in Frage kommenden körperlich leichten Tätigkeiten würden im Übrigen ohnehin keine besondere berufliche Ausbildung erfordern, eine innerbetriebliche Anlernphase genügte. Im Vergleich zur Tätigkeit als angelernter Serviceangestellter (vgl. Urk. 9/50 Ziff. 6.2) sind die dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Selbsteingliederungspflicht offen stehenden Tätigkeiten als gleichwertig zu erachten.
6.4 Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ist daher ebenfalls zu verneinen.
7. Die Beschwerde erweist sich somit in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).