Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00434
IV.2003.00434

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 31. August 2004
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1951, liess sich nach der Schulzeit zum Landmaschinenmechaniker mit Fähigkeitsausweis ausbilden (Urk. 7/22). Zuletzt arbeitete er ab dem 1. Januar 2001 als Betriebsassistent bei der B.___ AG (Urk. 7/20). Am 31. Dezember 2001 wurde ihm aus wirtschaftlichen Gründen per 31. März 2002 gekündigt (Urk. 7/20). Der Versicherte leidet seit mehreren Jahren an rechtsseitigen Knieschmerzen, die seit der zweiten Meniskusoperation im September 2001 deutlich zunahmen (Urk. 7/5-7, Urk. 15).
         Am 4. November 2002 (Urk. 7/22) meldete sich A.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin nebst dem Arbeitgeberbericht der B.___ AG vom 20. November 2002 (Urk. 7/20) den Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ vom 19. Dezember 2002 (Urk. 7/7), den Bericht des Dr. med. D.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 6. Januar 2003 (Urk. 7/6) und den Bericht des Dr. med. E.___ vom 20. Juni 2003 (Urk. 7/5) ein. Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juli 2003 (Urk. 7/3) einen Rentenanspruch mangels rentenbegründender Invalidität (Urk. 7/3). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. August 2003 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung weiterer Abklärungen (Urk. 6/12). Mit Entscheid vom 9. Oktober 2003 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob A.___ mit Eingabe vom 7. November 2003 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, diesen aufzuheben und weitere Abklärungen vorzunehmen. In der Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2003 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 27. Januar 2004 machte der Versicherte temporäre Unterstützung durch die Invalidenversicherung bis zum Abschluss der therapeutischen Behandlungen geltend (Urk. 10). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. März 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 13). Am 7. Juni 2004 forderte das Gericht bei der IV-Stelle den Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ vom 4. Oktober 2002 an (Urk. 14), welcher am 5. August 2004 eingereicht wurde (Urk. 15).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 beziehungsweise 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.      
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.      
3.1     Aus dem Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ vom 4. Oktober 2002 (Urk. 15) ergibt sich, dass der Versicherte im Wesentlichen an chronischen Gonalgien im rechten Kniegelenk bei einem Status nach zweimaliger lateraler Meniskektomie (in den Jahren 1973 und 2001) und leichteren degenerativen Veränderungen femoro tibial medialseits sowie femoro patellar, an einem Lumbovertebralsyndrom bei mässiggradigen degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen und einer Fehlhaltung leidet sowie an einer Adipositas mit Hepatopathie und Hyperurikämie. Zudem besteht ein Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Der Versicherte habe angegeben, dass die Knieschmerzen bereits seit etwa 30 Jahren existierten, jedoch seit der Meniskus-operation im September 2001 deutlich zugenommen hätten. Die geschilderten therapieresistenten Schmerzen seien alleine mit dem klinischen Bild nicht erklärbar, es bestehe eine massive Diskrepanz zu den ausgeprägten Schmerzen. Objektiv seien lediglich eine leichte bis mässige Gonarthrose mit einer muskulären Dekonditionierung der Rumpf- und Beinmuskulatur sowie eine leichte Temperaturerhöhung des rechten Knies gegeben, hingegen kein Gelenkserguss und keine deutlichen entzündlichen Zeichen. Ebenso wenig bestehe eine sudeckoide Entwicklung oder eine Osteonekrose, beziehungsweise ein latenter Defekt. Sodann wurde davon berichtet, dass der Versicherte dem klinischen Psychologen, Herrn F.___, vorgestellt worden sei und er neben der Physiotherapie ambulante psychologische Gespräche weiterführe, was einen Rückgang der Schmerzsymptomatik bewirken solle. Momentan sei der Beschwerdeführer schmerzbedingt arbeitsunfähig, weshalb eine Neueinschätzung der Arbeitsfähigkeit in vier Wochen zu erfolgen habe. Ansonsten sei eine Vorstellung in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde zu empfehlen.
         Im Bericht vom 19. Dezember 2002 (Urk. 7/7) erachtete die Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 29. August bis zum 27. Oktober 2002 als zu 100 % arbeitsunfähig. Im Übrigen wurde an den Angaben im Austrittsbericht vom 4. Oktober 2002 (Urk. 15) festgehalten.
3.2     Die Diagnosestellung des Dr. D.___ im Bericht vom 6. Januar 2003 (Urk. 7/6) stimmt im Wesentlichen mit derjenigen der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ überein. Auch der Rheumatologe berichtete von chronischen, therapieresistenten und invalidisierenden Knieschmerzen rechts bei einem Status nach zweimaliger lateraler Meniskektomie (1973 und 2001) und von einem lumbovertebralen Syndrom bei mässiggradigen degenerativen Veränderungen sowie einer Fehlhaltung. Die bildgebenden Untersuchungen des rechten Kniegelenks und der Lendenwirbelsäule hätten kein organisches Korrelat zur Schmerzsymptomatik ergeben. Ebenso wenig habe die neurologische Abklärung eine Ursache für das Schmerzsyndrom am rechten Kniegelenk ergeben, insbesondere seien keine motorischen Ausfälle nachweisbar. Dr. D.___ attestierte dem Versicherten ab dem 7. Juli 2002 bis vorerst zum 31. Januar 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei eine definitive Beurteilung erst nach Abschluss der Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ möglich sei. Im Weiteren sei für eine seriöse Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit eine Abklärung in der Ergonomieabteilung der Rheumaklinik des Universitätsspitals G.___ notwendig.
3.3     Der Hausarzt Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 20. Juni 2003 (Urk. 7/5) einen ausgeprägten neuropathischen Schmerz des rechten Knies, ein intermittierendes Lumbovertebralsyndrom und Spondylarthrosen bei L3 bis S1. Seit Anfang September 2001 hätten die Beschwerden zugenommen. Der Versicherte benötige jeden Tag Schmerzmittel. Sodann mache er einen stark leidenden Eindruck und müsse am Stock gehen. Seit Oktober 2002 werde er von Dr. H.___, Rehaklinik I.___, der weitere Angaben hinsichtlich des Gesundheitszustands machen könne, behandelt. Dr. E.___ kam zum Schluss, dass der Versicherte in seinem angestammten Beruf ab dem 1. September 2001 bis zum 20. April 2003 zu 100 % arbeitsunfähig sei.
3.4     Gemäss der internen Stellungnahme des Dr. J.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle vom 18. Juli 2003 (Urk. 7/4 S. 2) ist der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Hinzu komme, dass die bisher ausgeübte Tätigkeit einer solchen angepassten Arbeit entspreche, so dass im Prinzip gar keine Invalidität gegeben sei.
4.
4.1     Die vom Rheumatologen Dr. D.___ am 6. Januar 2003 (Urk. 7/6) gestellten Diagnosen eines chronischen Knieschmerzes rechts bei einem Status nach zweimaliger lateraler Meniskektomie mit leichten degenerativen Veränderungen sowie eines Lumbovertebralsyndroms bei mässiggradigen degenerativen Veränderungen und einer Fehlhaltung stimmen im Wesentlichen mit denjenigen des Hausarztes Dr. E.___ (Urk. 7/5) und der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ (Urk. 7/7, Urk. 15) überein, wobei letztere dem Lumbovertebralsyndrom als Nebendiagnose keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Zudem äusserte die Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ im Austrittsbericht vom 4. Oktober 2002 (Urk. 15) einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Auch Dr. D.___ konnte kein somatisches Korrelat für die geklagten Beschwerden eruieren (Urk. 7/6). In diese Richtung geht auch die Beurteilung des Hausarztes Dr. E.___, der im Bericht vom 30. Juni 2003 (Urk. 7/5) festhielt, dass der Versicherte einen stark leidenden Eindruck mache.
4.2     In somatischer Hinsicht ist der Versicherte genügend abgeklärt worden und die Einholung des vom Beschwerdeführer anbegehrten Berichts des Dr. H.___, Oberarzt in der Rehabilitationsklinik I.___, erübrigt sich (Urk. 1), zumal davon im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Unter diesen Umständen erweist sich der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, der Einspracheentscheid basiere nicht auf aktuellen ärztlichen Berichten (Urk. 1), als nicht stichhaltig. Sämtliche medizinischen Untersuchungen - auch diejenigen, die während des stationären Aufenthalts vom 29. August bis zum 27. September 2002 in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ durchgeführt worden sind (Urk. 15) - vermochten kein hinreichendes organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden im rechten Knie und im Rücken zu geben. Weder konnte eine sudeckoide Entwicklung, eine Osteonekrose, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) noch eine Synovitis für die rechtsseitigen Kniebeschwerden verantwortlich gemacht werden (Urk. 7/6, Urk. 15). Auch eine neurologische Abklärung liess keine somatische Ursache für die geltend gemachten Schmerzen erkennen (Urk. 7/6). Ebenso wenig konnte hinsichtlich der Rückenbeschwerden eine invalidisierende Pathologie festgestellt werden. Vielmehr lässt der Umstand, dass die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___, wo anlässlich eines stationären Aufenthaltes eingehende Abklärungen stattfinden konnten, den Beschwerdeführer ihrem klinischen Psychologen, Herrn F.___, vorgestellt hatten, darauf schliessen, dass die geklagten Beschwerden mit den objektivierbaren Befunden nicht übereinstimmen, dass lediglich unspezifische Schmerzen vorliegen, deren Ausmass zwar teilweise durch die erhobenen somatischen Befunde, hauptsächlich jedoch durch die psychische Problematik bestimmt wird (Urk. 7/7, Urk. 15). So wurde denn auch im Austrittsbericht vom 4. Oktober 2002 der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert und dem Beschwerdeführer empfohlen, die während des stationären Aufenthalts begonnene psychologische Behandlung ambulant weiterzuführen (Urk. 15).
         Hingegen ist unklar, ob der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides an einem relevanten psychischen Gesundheitsschaden litt, legte sich doch die Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ diesbezüglich nicht fest, sondern äusserte im Austrittsbericht vom 4. Oktober 2002 lediglich den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 15), und im Bericht vom 19. Dezember 2002 wurde keine psychiatrische Diagnose oder ein entsprechender Verdacht angeführt (Urk. 7/7). Der Sachverhalt erweist sich somit hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands als abklärungsbedürftig. Dabei ist zunächst von Herrn F.___ die psychologische Behandlung betreffend ein ausführlicher Bericht einzuholen. Danach hat die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, das Auskunft über das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert und deren allfällige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sodann allenfalls über den Zeitpunkt der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu geben hat. Die Begutachtung wird mit Vorteil durch einen Psychiater vorzunehmen sein, der Erfahrung mit Schmerzpatienten hat. Wie bereits ausgeführt, erscheinen die durchgeführten Untersuchungen in somatischer Hinsicht als genügend; da aber gemäss den Angaben in den medizinischen Berichten das somatische und das psychische Krankheitsbild eng miteinander zusammenhängen, ist es angezeigt, im Anschluss an die psychiatrische Begutachtung eine Gesamtbeurteilung unter Beizug eines Facharztes rheumatologischer Fachrichtung vornehmen zu lassen.
4.3     Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die zusätzlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme. Dabei ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich allenfalls als notwendig erweist, die Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers abklären zu lassen, wie dies von Dr. D.___ empfohlen wurde (Urk. 7/6). Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Versicherten neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).