Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 23. Juli 2004
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1950 geborene L.___ erwarb 1969 den Fähigkeitsausweis als kaufmännische Angestellte und ist seit 1966 beim A.___ und nach dessen Fusion mit der B.___ bei der C.___ angestellt (Urk. 9/11, vergleiche auch Urk. 3/12-14). Ab 4. Februar 2002 reduzierte sie das Arbeitspensum auf 50 %. L.___ leidet seit 1997 an Kopf- und Rückenschmerzen (Urk. 9/6).
Am 6. März 2003 meldete sich L.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/5-6 und 9/11). Mit Verfügung vom 19. Juni 2003 (Urk. 9/3) wies sie das Begehren um eine Invalidenrente ab. Als Begründung führte sie an, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80% erwerbstätig und in den restlichen 20 % im Haushalt tätig wäre. Mit der Behinderung könne sie noch ein Einkommen von Fr. 45'731.-- erzielen. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 70'356.--, das sie ohne Behinderung erreichen könnte, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'625.--, wobei eine Einschränkung von 35 % resultiere. Im Erwerbsbereich ergebe sich ein Teilinvaliditätsgrad von 28 %. Im Haushalt betrage bei einer Einschränkung von 50 % der Teilinvaliditätsgrad 10 %. Zusammen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 38 %. Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 30. Juni 2003 (Urk. 9/10) dagegen Einsprache erhoben hatte, berichtigte die IV-Stelle das Invalideneinkommen auf Fr. 42'213.--. Im Haushalt nahm sie ohne nähere Begründung nur noch eine Einschränkung von 10 % an. Gesamthaft resultierte neu ein Invaliditätsgrad von 34 % (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 8. Oktober 2003, Urk. 9/2). Mit Entscheid vom 8. Oktober 2003 (Urk. 9/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Dagegen erhob L.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, mit Eingabe vom 7. November 2003 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte:
"1. Der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2003 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab 1. März 2002 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine ¾ Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2003 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2004 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte die Replik vom 25. Mai 2004 (Urk. 14) ein und änderte ihr Rechtsbegehren insofern ab, als sie neu ab dem 1. März 2002 die Zusprechung einer Dreiviertelsrente beantragte. Im Übrigen hielt sie an ihren Anträgen fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Juli 2004 (Urk. 18) auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Juli 2004 (Urk. 19) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 beziehungsweise 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wobei vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig oder teilerwerbstätig zu qualifizieren ist.
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 31. März 2003 (Urk. 9/11) davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 80 % erwerbstätig war und wandte zur Berechnung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an (Urk. 9/4 S. 2).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihr Arbeitspensum per 1. Dezember 1999 aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % reduzieren müssen und würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 100 % erwerbstätig sein (Urk. 1 S. 5 und S. 9). Die Beschwerdegegnerin wendete dagegen ein, dass nicht rechtsgenügend belegt sei, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen von 100 auf 80 % reduziert habe. Insbesondere sei auf die "Aussage der ersten Stunde" abzustellen, wonach die ersten Aussagen in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten (Urk. 8).
Dr. med. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie, bestätigte im Bericht vom 28. Oktober 2003 (Urk. 3/5), dass die Beschwerdeführerin auf ihr dringendes Anraten die Arbeitszeit seit 1. Dezember 1999 auf 80 % reduziert habe. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin an ihren Personalchef vom 5. Oktober 1999 (Urk. 3/4) geht hervor, dass sie aus gesundheitlichen Gründen beantragt hatte, ihr Arbeitspensum auf 80 % zu reduzieren. Auch die Arbeitgeberin bestätigte im Schreiben vom 23. April 2004 (Urk. 15/1), dass die Beschwerdeführerin den Beschäftigungsgrad aufgrund massiver gesundheitlicher Probleme auf 80 % reduziert habe. Da die Kollektivkrankentaggeldversicherung erst ab einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % Leistungen ausrichte, sei jedoch der gesundheitsbedingten Reduktion des Arbeitspensums keine weitere Aufmerksamkeit geschenkt worden.
3.3 Gestützt auf diese ins Recht gelegten Unterlagen besteht kein Anlass, an der Darstellung der Beschwerdeführerin, die Herabsetzung ihres Arbeitspensums von 100 auf 80 % per 1. Dezember 1999 sei ausschliesslich aus gesundheitsbedingten Gründen erfolgt, zu zweifeln. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin sozialversicherungsrechtlich als Vollerwerbstätige zu qualifizieren und die Bemessung des Invaliditätsgrades hat daher ausschliesslich nach dem Einkommensvergleich zu erfolgen.
4.
4.1 Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 25. März 2003 (Urk. 9/6) Spätfolgen nach einem Halswirbelsäulen-Flexions-Extensionstrauma und chronisch rezidivierende Thorakolumbalgien wegen einer Discopathie und einer Skoliose. Die Beschwerdeführerin leide an Cephalea sowie migräniformen Beschwerden. Seit 1997 leide sie unter häufigen Attacken von Thorakolumbalgien, wobei sich dann eine Bewegungseinbusse der Wirbelsäule einstelle. Das Leiden äussere sich in Form von Schwindel, Nausea, Bewegungseinschränkungen, Konzentrationsschwierigkeiten, Ameisenkribbeln und vegetativen Störungen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte seit dem 4. Februar 2002 dauernd zu 50 % arbeitsunfähig. Die jetzige Tätigkeit in diesem Umfang als Sachbearbeiterin sei gut tolerierbar. Bei dem geringsten Versuch, das Arbeitspensum zu steigern, sei jedoch wieder ein Rückfall eingetreten. Ein Arbeitswechsel sei nicht angezeigt.
4.2 Gestützt auf diesen Arztbericht ging die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bezüglich der angestammten Berufstätigkeit aus (Urk. 9/4 und 9/2), was grundsätzlich unbestritten blieb (Urk. 1 S. 10 und Urk. 14 S. 6 Ziff. 4).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin eröffnete die Wartezeit gestützt auf den Bericht der Dr. D.___ (Urk. 9/6) am 4. Februar 2002 und setzte den Ablauf des Wartejahres auf den 3. Februar 2003 fest (Urk. 9/4). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, bereits am 1. März 2002 während eines Jahres durchschnittlich zu 50 % arbeitsunfähig gewesen zu sein (Urk. 1 S. 10).
Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Die einjährige Wartezeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliegt (AHI 1998 124 Erw. 3c).
5.2 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 1999 bleibend zu 20 % arbeitsunfähig ist. Daher gilt die Wartezeit ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Zu prüfen bleibt, ab wann während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden hat. Da die Beschwerdeführerin ununterbrochen zu 20 % arbeitsunfähig war, ist sie nie mehr voll arbeitsfähig gewesen, weshalb der Ablauf der Wartezeit nie unterbrochen wurde (vergleiche Art. 29ter IVV).
Gemäss der Aufstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 3/7) und der Bestätigung von Dr. D.___ vom 4. November 2003 (Urk. 3/8) bestand folgende Arbeitsunfähigkeit:
Am 4. Januar 2001 = 1 Tag 100 %
Vom 25. Januar bis 2. Februar 2001 = 9 Tage 100 %
Am 12. März 2001 = ½ Tag 100 %
Am 11. Juni 2001 = 1 Tag 100 %
Vom 9. bis 13. Juli 2001 = 5 Tage 100 %
Vom 3. bis 28. August 2001 = 26 Tage 100 %
Am 6. September 2001 = 1 Tag 100 %
Vom 3. bis 19. Oktober 2001 = 17 Tage 100 %
Vom 20. bis 28 Oktober 2001 = 10 Tage 60 %
Vom 29. Oktober bis 9. November 2001 = 12 Tage 100 %
Vom 10. bis 22. November 2001 = 13 Tage 60 %
Vom 6. Dezember 2001 bis 3. Januar 2002 = 29 Tage 100 %
Insgesamt war die Beschwerdeführerin in der Zeitspanne vom 4. Januar 2001 bis 3. Januar 2002 an 98 ½ Tagen zu 100 %, an 22 Tagen zu 60 % und an 244 ½ Tagen zu 20 % arbeitsunfähig was für das ganze Jahr eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 44 % ergib ([98 ½ x 100 % + 22 x 60 % + 244 ½ x 20 %] : 365 = 44 %). Ab 4. Januar 2002 war die Beschwerdeführerin zu 100 % und ab 4. Februar 2002 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 3/7-8 und Urk. 9/6). Die Beschwerdeführerin war daher vom 4. Januar 2001 bis 3. Januar 2002 mehr als zu 40 % arbeitsunfähig, und es bestand auch nach Ablauf des Wartejahres eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 %. Ein Rentenanspruch ab Januar 2002 kann entstehen, wenn auch ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorliegt. Zu prüfen ist deshalb die Erwerbsunfähigkeit.
5.3 Die IV-Stelle bemass das Valideneinkommen gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 31. März 2003 (Urk. 9/11) mit Fr. 70'356.-- (Urk. 9/4 und Urk. 9/3). Wie bereits dargelegt stellt das ab 1. Dezember 1999 erzielte Einkommen bereits ein durch Erwerbseinbusse reduziertes Invalideneinkommen dar. Zu ermitteln ist daher dasjenige Einkommen, das die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie würde ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 120'000.-- erzielen (Urk. 1 S. 11) beziehungsweise Fr. 115'000.-- bis Fr. 125'000.-- (Urk. 14 S. 7).
Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (Urteil des EVG vom 5. Dezember 2003 in Sachen S., I 630/02 Erw. 2.1, RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a, 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b, vergleiche auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c).
Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: nicht publiziertes Urteil des EVG in Sachen R. vom 28. April 1993, I 336/92).
E.___, ein früherer Vorgesetzter der Beschwerdeführerin, gab in seinem Schreiben vom 6. November 2003 (Urk. 3/17) an, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1979 zur Prokuristin befördert worden. Wegen Krankheitsabsenzen und ihrem Verhalten im Anschluss an mehrere Unfälle seien ihr ab 1987 keine Führungsfunktionen mehr übertragen worden, sie sei jedoch weiterhin als Prokuristin eingesetzt worden. In den Jahren 1993 bis 1999 seien Lohnerhöhungen im Gegensatz zu früher lediglich bei guter Leistung an 30 - 50 % der Mitarbeiter ausgerichtet worden.
Im Schreiben der C.___ vom 23. April 2004 (Urk. 15/1) wurde ausgeführt, in den letzten Jahren seien bankintern die Bonusleistungen in ihrer gesamten Summe massgeblich gestiegen. Generelle Lohnerhöhungsrunden hätten hingegen im Bankensektor kaum mehr stattgefunden. Wohl aber interne, strukturbedingte Lohnkorrekturen sowie Anpassungen an die Teuerung. Die Frage nach dem heutigen Verdienst der Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden könne nur hypothetisch beantwortet werden. Im Quervergleich würde sie als Prokuristin ohne Gesundheitsschaden mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein Jahressalär (inklusive Bonuszahlungen) zwischen Fr. 115'000.-- und Fr. 125'000.-- beziehen.
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 1969 eine kaufmännische Lehre abgeschlossen (Urk. 9/13) und wurde nach neunjähriger Tätigkeit für den A.___ im Jahr 1978 zur Prokuristin ernannt (Urk. 3/16). Für eine weitere berufliche Weiterentwicklung liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor. Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiter als Prokuristin tätig gewesen wäre.
Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Urk. 3/12-14) ergibt sich, dass sie in den Jahren 1993 bis 1998 jeweils ein Einkommen von Fr. 98'904.-- erzielte. Im Jahr 1999 erhielt sie noch einen Bonus von Fr. 2'700.--, was ein Jahreseinkommen von Fr. 101'604.-- ergibt. Aus den Angaben der Arbeitgeberin lassen sich keine Anhaltspunkte für eine konkrete Steigerung des Einkommens entnehmen. Vielmehr hätten generelle Lohnerhöhungsrunden im Bankensektor kaum mehr stattgefunden (Urk. 15/1). Es ist daher vom zuletzt im Jahr 1999 erzielten Einkommen auszugehen und dieses an die Lohnentwicklung bis ins Jahr 2002, dem möglichen Rentenbeginn, anzupassen (2,4 % für 2000, 3,4 % für 2001 und 1,7 % für 2002; Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex 2003, Tabelle T1.2.93 Nominallohnindex Frauen Abschnitt K, Kredit- und Vers. Gewerbe), was ein Valideneinkommen von Fr. 109'409.-- ergibt.
5.4 Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin mit Fr. 42'213.-- (Urk. 9/1 S. 3 = Urk. 2 und Urk. 9/2), wobei sie sich wiederum auf den Arbeitgeberbericht vom 31. März. 2003 (Urk. 9/11) abstützte.
Der von der invaliden versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst ist für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit, das heisst des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des EVG vom 14. Februar 2002 in Sachen I., U 410/00).
Bei der Beschwerdeführerin liegen besonders stabile Arbeitsverhältnisse vor, da sie seit ihrer Lehre immer bei der gleichen Arbeitgeberin tätig ist. Es ist auch davon auszugehen, dass sie ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50 % in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte, die auf einen Soziallohn hinweisen. Zu beachten ist jedoch, dass für den Einkommensvergleich auf die Verhältnisse im Jahr 2002 abzustellen ist (BGE 129 V 223 ff. Erw. 42 in fine). Das von der Arbeitgeberin gemeldete Invalideneinkommen von Fr. 3'517.80 pro Monat wird ab 22. Januar 2003 ausbezahlt (Urk. 9/11 Ziff. 12). Im Jahr 2002 verdiente die Beschwerdeführerin weiterhin einen Lohn von Fr. 5'863.-- pro Monat. Dies entspricht dem Einkommen für eine 80 % Tätigkeit. Wird dieses Einkommen der nach Ablauf des Wartejahres resultierenden zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % angepasst, ergeben sich Fr. 3'664.40 (5'863.-- ./. 80 x 50) pro Monat und Fr. 43'973.-- pro Jahr. Von diesem Invalideneinkommen ist auszugehen.
5.5 Wird das Invalideneinkommen von Fr. 43'973.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 109'409.--, so resultiert bei einer Differenz von Fr. 65'436.-- ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 60 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 % hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Dieser ist nach Ablauf des Wartejahres am 4. Januar 2002 entstanden, weil sie ab 4. Februar 2002 weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig war.
Da sich die Beschwerdeführerin erst am 6. März 2003 bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (Urk. 9/13), wird die Invalidenrente erst für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, also ab dem 1. März 2002 (Art. 48 Abs. 2 IVG).
Soweit die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2002 eine Dreiviertelsrente beantragte, ist festzuhalten, dass gemäss der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Gesetzesbestimmung (Art. 28 Abs. 1 IVG) bei einem Invaliditätsgrad von 60 % nur Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestand. Da der angefochtene Einspracheentscheid am 8. Oktober 2003 erlassen wurde, ist für das Gericht nur die bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft gewesene Gesetzgebung massgebend. Es wird jedoch Sache der IV-Stelle sein, gegebenenfalls die laufenden Renten an die geänderten Gesetzesbestimmungen anzupassen.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Oktober 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2002 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).