Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 27. Februar 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Von 1988 bis Ende August 1996 war K.___, geboren 1959, als Produktionsmitarbeiterin bei der A.___, B.___, in der Montage von Rolladen und Storen tätig. Ihr Beschäftigungsgrad war 90 % (Urk. 7/82). Im Februar 1997 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Namentlich ersuchte sie um Arbeitsvermittlung. Als invalidisierendes Leiden gab sie Kopfschmerzen an (Urk. 7/85). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin verschiedene Arztberichte und ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) in R.___ (Urk. 7/26 = Urk. 7/28 = Urk. 7/34, Urk. 7/27 = Urk. 7/41, Urk. 7/29 = Urk. 7/42, Urk. 7/30 = Urk. 7/43, Urk. 7/31 = Urk. 7/44, Urk. 7/32 = Urk. 7/45, Urk. 7/33 = Urk. 7/46) sowie einen Arbeitgeberbericht der A.___ ein (Urk. 7/82) und klärte die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/71, Urk. 7/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/10 = Urk. 7/36, Urk. 7/70) erliess die IV-Stelle am 3. April 2000 die Verfügung, womit sie das Leistungsbegehren abwies (Urk. 7/8 = Urk. 7/35).
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte um die Zusprechung einer ganzen Rente ersucht hatte, wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. März 2001 ab (Urk. 7/9). Diesen Entscheid bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 11. März 2003 (Urk. 7/7).
2. Bereits am 16. September 2002 hatte die Versicherte ihr Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente erneuert und durch ihren Vertreter, Rechtsanwalt Werner Greiner, Zürich, am 18. Dezember 2002 bekräftigt (Urk. 7/43, Urk. 7/55). Die IV-Stelle holte daraufhin ausgehend von den Arztzeugnissen von Dr. med. Hansruedi C.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 19. November 2002, und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 15. November 2002, welche die Versicherte eingereicht hatte (Urk. 7/24-25), bei den erwähnten Ärzten ausführlichere Arztberichte ein (Urk. 7/22-23). Des Weiteren holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Versicherten ein (Urk. 7/54). Mit Verfügung vom 3. Juni 2003 wies sie das Leistungsgesuch erneut ab (Urk. 7/3 = Urk. 7/50). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Zürich, am 4. Juli 2003 Einsprache (Urk. 7/49). Mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2003 hielt die IV-Stelle an der Leistungsabweisung fest (Urk. 2 = Urk. 7/2).
3. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Greiner, am 10. November 2003 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab Leistungsbeginn eine ganze Rente auszurichten. Des Weiteren ersuchte die Versicherte darum, es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2003 beantragte die IV-Stelle, auf das Wiedererwägungsgesuch der Versicherten sei nicht einzutreten beziehungsweise, soweit darauf im Sinne einer Neuanmeldung eingetreten werde, sei auf die Beschwerde im Sinne einer reformatio in peius nicht einzutreten (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich geändert hat, entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin die für den Anspruch erhebliche Änderung glaubhaft zu machen (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt sind (Art. 87 Abs. 4 IVV).
1.2 Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b).
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.2 Den Begriff der Invalidität gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 8 ATSG hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend umschrieben (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.3 Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente (Rentenabstufung, Einkommensvergleich, Anspruchsbeginn) gemäss Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 IVG sowie Art. 16 ATSG hingewiesen (Urk. 1 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen, mit dem Bemerken, dass bezüglich Rentenabstufung Art. 28 Abs. 1 IVG in seiner bis 31. Dezember 2003 in Kraft stehenden Fassung anwendbar ist, denn der angefochtene Entscheid über den geltend gemachten Leistungsanspruch erging am 9. Oktober 2003.
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte wegen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands am 16. September beziehungsweise am 18. Dezember 2002 erneut um Zusprechung einer Invalidenrente (vgl. Urk. 7/53, Urk. 7/55, Urk. 7/24-25), mithin noch vor der rechtskräftigen Erledigung des vorangehenden Verfahrens betreffend den nämlichen Leistungsanspruch. Das Urteil des EVG erging erst am 11. März 2003 (vgl. Urk. 7/7). Nach der Rechtsprechung setzt das Neuanmeldeverfahren die vorangegangene rechtskräftige Abweisung des Leistungsanspruchs voraus (vgl. vorstehende Erw. 1.2). Entsprechend setzte die Beschwerdegegnerin den Entscheid über die Neuanmeldung bis nach der rechtskräftigen Erledigung des ersten Verfahrens betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente aus. Die Verfügung erliess sie am 3. Juni 2003 (vgl. Urk. 7/3).
2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht von einem Wiedererwägungsgesuch ausgegangen werden. Der Wiedererwägung unterliegen nur rechtskräftige Entscheidungen, die nicht einer materiellen gerichtlichen Beurteilung unterzogen wurden (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 261). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der erste leistungsabweisende Entscheid der Beschwerdegegnerin wurde sowohl durch das hiesige Gericht als auch durch das EVG geprüft.
2.3 Da die Beschwerdegegnerin auf die Neunanmeldung eingetreten ist und über den geltend gemachten Leistungsanspruch materiell entschieden hat, hat, wie in vorstehender Erwägung 1.1 ausgeführt wurde, eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage zu unterbleiben. Auf die Anträge der Beschwerdegegnerin, auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten beziehungsweise, es sei auf die Beschwerde, wenn auf das Wiedererwägungsgesuch als Neuanmeldung eingetreten werde, im Sinne einer reformatio in peius nicht einzutreten, ist im Lichte des Ausgeführten nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig und formgültig Beschwerde gegen den materiellen Abweisungsentscheid der Beschwerdegegnerin. Somit ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid zu Recht erliess.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, Dr. D.___ und Dr. C.___ hätten bereits in früheren Verfahren die Arbeitsunfähigkeit höher eingeschätzt als die MEDAS-Gutachter, die zum Schluss gekommen seien, die Schmerzen seien dauerhaft vorhanden. Das Urteil des hiesigen Gerichts habe aber die Beurteilung der MEDAS-Gutachter geschützt. An der Situation habe sich nichts geändert. Dr. C.___ habe die Beschwerdeführerin nicht untersucht und mache auch keine neuen Befunde geltend. Er stütze sich lediglich auf die Beurteilung von Dr. D.___. Sein Bericht sei mithin nicht aussagekräftig. Dr. D.___ habe die Beschwerdeführerin erst im September 2002 wieder gesehen. Laut seinem Bericht habe er sich mit ihr nicht richtig verständigen können, habe ihr aber aufgrund ihrer subjektiven Angaben eine lange zurückreichende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Insgesamt sei nicht ersichtlich, dass bedeutsame Veränderungen stattgefunden hätten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht dargetan. Es liege ein unveränderter Sachverhalt vor (Urk. 2 S.1 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, zwar treffe es zu, dass Dr. D.___ und Dr. C.___ bereits früher eine höhere Arbeitsunfähigkeit als die MEDAS-Gutachter attestiert hätten. Im Unterscheid zu damals gingen die beiden aber nunmehr davon aus, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In Bezug auf diese liege somit fraglos eine andere Einschätzung als früher vor, weshalb ein Wiedererwägungsgrund (richtig: Revisionsgrund) gegeben sei. Es möge zutreffen, dass bei Dr. D.___ nach einem Unterbruch erst im September 2002 wieder eine Konsultation stattgefunden habe. Dr. D.___ seien jedoch die Verhältnisse von den früheren Behandlungen bekannt, weshalb eine lückenlose Verständigung nicht nötig gewesen sei. Dem Bericht von Dr. D.___ liege eine Behandlungsdauer von über einem Jahr zu Grunde. Während dieser Zeit seien verschiedene Medikamente eingesetzt worden. Keines sei jedoch wirkungsvoll gewesen. Die Behandlung habe nicht zu einer Verbesserung geführt. Der Vorwurf, der Arzt habe keine zureichenden Untersuchungen vorgenommen, könne nicht erhoben werden. Bei Dr. D.___ handle es sich im Übrigen um einen anerkannten und erfahrenen Arzt auf dem Gebiet der Kopfschmerzen. An den Schlussfolgerungen dieses Arztes könne nicht gezweifelt werden. Für den Fall, dass das Gericht zur Auffassung gelangen sollte, die Situation sei nicht abschliessend beurteilbar, werde die Einholung eines neuen Gutachtens beantragt. Ein Grund zur Wiedererwägung (richtig: Revision) sei insgesamt nachgewiesen. Auf das erneute Gesuch sei somit einzutreten und es sei ab Leistungsbeginn eine vollständige Rente zuzusprechen, da eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2-3).
Im Einspracheverfahren hatte die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, bei Dr. D.___ handle es sich um einen Spezialisten auf dem Gebiet der Kopfschmerzen. Der Arztbericht vom 29. Januar 2003 (vgl. Urk. 7/23/3) beruhe auf einer umfassenden Untersuchung und Behandlung seit dem 26. September 2002. Dr. D.___ sei zum Schluss gekommen, dass sich der Gesundheitszustand in den letzten Jahren durch eine Häufung starker Schmerzkrisen zunehmend verschlechtert habe, weshalb die Arbeitsfähigkeit sich spätestens ab dem Jahr 2002 auf 0 % gesenkt habe. Auch Dr. C.___ habe, wie sich aus dessen Bericht vom 15. Januar 2003 ergebe (vgl. Urk. 7/22/3), eine Verschlechterung des Zustandes festgestellt (Urk. 7/49 S. 3 f. Ziff. 3 f.).
3.3 In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin leide an chronifizierten Spannungskopfschmerzen und Cervicalgien mit einer psychischen Überlagerung der körperlichen Beschwerden sowie an einer leichten Störung der Persönlichkeitsentwicklung. Im Wiedererwägungsgesuch (richtig: Revisionsgesuch) würden keine neuen Gesundheitsschäden geltend gemacht. Somit bleibe die Diagnose unverändert. Der Neurologe Dr. D.___ schreibe in seinem Bericht vom 29. Januar 2003 (vgl. 7/23/3) unter anderem, die Verständigung sei aus sprachlichen Gründen nicht hinreichend gewesen, um genaue Rückschlüsse auf die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu ermöglichen. Ein fachlicher Untersuchungsbericht, der die Häufung der Kopfschmerzen, wie sie von der Beschwerdeführerin subjektiv geklagt würden, bestätigte, liege mit besagtem Bericht somit nicht vor. Dr. D.___ stelle bei seiner Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit somit auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. Dies sei bereits bei der Erstanmeldung so gewesen, wie das hiesige Gericht im Urteil vom 1. März 2001 in Erwägung II.2c/cc festgestellt habe. Nachdem im MEDAS-Gutachten vom 7. März 1999 die sprachliche Verständigung mit der Beschwerdeführerin als gut bezeichnet worden sei, sei es im Übrigen seltsam, wenn dies 2 ½ Jahre später nicht mehr der Fall gewesen sein soll. In jedem Fall genüge der Arztbericht von Dr. D.___ vom 29. Januar 2003 nicht, um eine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 1. April 2000, dem Zeitpunkt der Rentenverweigerung, glaubhaft zu machen.
Nämliches gelte für den Arztbericht von Dr. C.___ vom 15. Januar 2003 (vgl. Urk. 7/22/3). Dr. Betschart stütze sich für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, wie bei der Erstanmeldung, auf Dr. D.___ ab. Dies habe das hiesige Gericht im Urteil vom 1. März 2001 in Erwägung II.2c/bb festgestellt. In seinem Bericht fehle es an einer Glaubhaftmachung einer Verschlechterung mittels Untermauerung der Aussage durch klinische Befunde. Dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ersten Leistungsverweigerung am 1. April 2000 erheblich anders auf die erwerblichen Möglichkeiten auswirke, sei nicht glaubhaft gemacht worden. Solche seien auch nicht aktenkundig. Angesichts der Aussagekraft der beiden eingereichten Arztberichte von Dr. D.___ und von Dr. C.___ seien weitere ärztliche Abklärungen nicht erforderlich gewesen (Urk. 6 S. 2 f.).
4.
4.1 Zur gesundheitlichen Situation im Zeitpunkt der ersten Leistungsabweisung erwog das hiesige Gericht im Urteil vom 1. März 2001 zusammengefasst in Erwägung II.2c/aa-ff, zwar seien in diagnostischer Hinsicht die verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen übereinstimmend, dennoch sei bezüglich der Schlussfolgerungen, dass in einer körperlich leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % gegeben sei, auf das MEDAS-Gutachten abzustellen (vgl. Urk. 7/34). Der Umstand, dass die MEDAS-Gutachter eine geringere erwerbliche Leistungseinbusse festgestellt hätten als die übrigen befragten Ärzte, stehe dem nicht entgegen. Zum einen sei im MEDAS-Gutachten der psychischen Störung kein invalidisierender Einfluss zugemessen worden. Dr. C.___ habe sich in seinem Bericht vom 12. März 1997 (vgl. Urk. 7/46/2) bei der Beurteilung der erwerblichen Leistungsfähigkeit lediglich auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin bezogen. Es mangle an der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bezüglich einer allenfalls besser angepassten Tätigkeit. Gleich verhalte es sich beim Bericht von Dr. D.___ vom 21. April 1998 (vgl. Urk. 7/43/1-2). Auch dort sei die Leistungsfähigkeit in einer dem Leiden besser angepassten Tätigkeit nicht erörtert worden. Der blosse Hinweis, eine solche Tätigkeit sei aussichtslos, vermöge nicht zu überzeugen. Auch im Bericht vom 28. März 2000 (vgl. Urk. 7/68/4) verweise Dr. C.___ lediglich auf ein Schreiben von Dr. D.___ vom 22. August 1997 an ihn (vgl. Urk. 7/44 = Urk. 7/68/2), worin Dr. D.___, wie schon in seinem Schreiben vom 25. März 1997 an die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/45), ausführe, dass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei. In beiden Schriftstücken fehle es an erläuternden Ausführungen und sie äusserten sich lediglich in allgemeiner Hinsicht zur Beschränkung der Arbeitsfähigkeit, ohne dass ersichtlich würde, hinsichtlich welcher Tätigkeiten die erwähnte Arbeitsunfähigkeit gelte. Die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten hingegen seien überzeugend. Das Gutachten genüge allen massgeblichen Beweisanforderungen. Zu den Einzelheiten ist auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen (vgl. Urk. 9 S. 6 ff.).
4.2 Das EVG schloss sich diesen Erwägungen im Urteil vom 11. März 2003 in der dortigen Erwägung 2.2 mit dem Bemerken an, weder der Hausarzt Dr. C.___ noch Dr. D.___ als Spezialist für Kopfschmerzen hätten sich zur Genese der von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen geäussert, weshalb die Beschwerdegegnerin die MEDAS St. Gallen mit einer umfassenden Abklärung beauftragt habe. Gemäss dem Gutachten vom 15. März 1999 sei die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Psychiatrischerseits sei eine Überlagerung von körperlichen Beschwerden mit leichter Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit zyklothymen Zügen hervorgehoben worden. Die Arbeitsfähigkeit werde neben der somatischen Gesundheitsstörung wesentlich auch von invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Faktoren (Emigrationsproblematik, wirtschaftliche Situation, mangelnde Ausbildung) beeinflusst. Wenn die Vorinstanz sich dem Gutachten angeschlossen habe, so sei dies aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt für den massgeblichen Zeitraum bis zum Verfügungserlass sei hinreichend abgeklärt und die Befunde und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien im MEDAS-Gutachten ausführlich und widerspruchsfrei dargelegt. Es sei somit davon auszugehen, dass für eine leichte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe (Urk. 7/7 S. 3 f.).
4.3
4.3.1 Im von der Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung eingereichten Arztattest von Dr. D.___ vom 15. November 2002 führte dieser aus, der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlimmert. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Unklar sei, wann sich diese eingestellt habe (Urk. 7/25). Dr. C.___ schloss sich dieser Beurteilung im Attest vom 19. November 2002 an (Urk. 7/24).
4.3.2 Im Bericht vom 29. Januar 2003 führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 26. September 2002 wieder in seiner Behandlung. Sie leide nach wie vor an einem Zervikalsnydrom, verbunden mit Kopfschmerzen. Vor allem die Kopfschmerzattacken hätten sich in den letzten Jahren gehäuft und dadurch hätten sich ihr Zustand und die Arbeitsfähigkeit verschlechtert. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe in der Zwischenzeit nicht mehr. Er habe das bei seiner ersten Untersuchung am 26. September 2002 feststellen können. Mit grosser Wahrscheinlichkeit gelte dies für das ganze Jahr 2002. Da die Verständigung nicht gut genug sei, seien genauere Rückschlüsse nicht möglich (Urk. 7/23/3 S. 1 f.).
Im Formular "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" hob Dr. D.___ hervor, ausser manchmaligem Gehen im Bereich von 50 Metern seien der Beschwerdeführerin keine physischen Arbeitsbelastungen mehr möglich und sie sei bezüglich allen psychischen Anforderungen (Konzentration, Auffassung, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) eingeschränkt (Urk. 7/23/2).
4.3.3 Dr. C.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 15. Januar 2003 gleichlautend. Die Beschwerdeführerin leide seit 1995 an chronischen und therapieresistenten Kopfschmerzen. Diese hätten in der letzten Zeit zugenommen und die Beschwerdeführerin habe wieder Dr. D.___ konsultiert. Dieser habe ab 26. September 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese dürfte aber schon in den Jahren zuvor bestanden haben. Mit einer Besserung könne nicht gerechnet werden (Urk. 7/22/3).
Im Formular "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" hob Dr. C.___ hervor, die verschiedenen physischen Arbeitsbelastungen seien der Beschwerdeführerin alle nur noch selten zumutbar und bezüglich der psychischen bestünden Einschränkungen. Insgesamt sei eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 7/22/2).
4.3.4 Im Arztzeugnis vom 24. Oktober 2003 äusserte Dr. D.___ sodann, die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer chronischen Spannungskopfschmerzen und wegen dem Zervikovertebral- und dem Zervikobrachialsyndrom weiterhin vollständig arbeitsunfähig. An ihrem Gesundheitszustand habe sich nichts geändert. Daran dürfte sich auch mit der Behandlung mit bisher noch nicht verabreichten Medikamenten nichts ändern (Urk. 3).
4.4 Zutreffend hob die Beschwerdegegnerin hervor, aus den Attesten und Berichten von Dr. D.___ und Dr. C.___ ergäben sich diagnostisch keine neuen Aspekte. Geltend gemacht wurde aber nicht ein neues Leiden, sondern die Verschlechterung des bekannten Leidens. Dies wurde von beiden Ärzten bejaht, jedoch nicht näher dargelegt. Dr. C.___ verwies auf die Ausführungen von Dr. D.___. Dr. D.___ gab an, die Beschwerdeführerin befinde sich seit September 2002 wieder in seiner Behandlung, weil die Kopfschmerzattacken sich in den letzten Jahren gehäuft hätten (vgl. Urk. 7/23/3 S. 2 lit. D Ziff. 3). Dass sich die Kopfschmerzen verschlimmerten, ist an sich nicht in Zweifel zu ziehen und findet seinen Ausdruck darin, dass die Beschwerdeführerin Dr. D.___ seit September 2002 wieder konsultiert. Eine Verschlechterung des Leidens erweist sich aber auch deshalb als glaubhaft, weil auch die MEDAS-Gutachter bei der letzten Leistungsbeurteilung keine günstige Prognose stellten (vgl. Urk. 7/26 S. 10 Ziff. 5.4).
4.5 In welchem Ausmass die Kopfschmerzen im Vergleich zu früher zugenommen haben, bleibt indessen unklar. Dr. D.___ äusserte sich dazu nicht näher. Unklar bleibt auch, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich die Zunahme der Kopfschmerzen auf die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsbelastbarkeit auswirkt. Dass, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit, keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vorhanden sei, wovon Dr. D.___ ausgeht, würde eine ganz erhebliche Verschlimmerung des Leidens voraussetzen, denn im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Leistungsbeurteilung war der Beschwerdeführerin immerhin noch eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar. Auf eine drastische Verschlechterung des Leidens seither ist aber auch aufgrund der neuesten Arztberichte nicht zu schliessen. Die Einschätzung von Dr. D.___ ist mithin objektiv nicht nachvollziehbar. Im Übrigen war er bereits bei der letzten Leistungsbeurteilung ohne nähere Begründung davon ausgegangen, der Beschwerdeführerin sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (vgl. Urk. 7/30).
5.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht klar verneint werden kann, dass sich hingegen die Frage, in welchem Ausmass sich das Leiden verschlimmert hat und die Frage, ob sich diese Verschlechterung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit in relevanter Weise auswirkt, nicht hinreichend beantworten lässt, weshalb weitere Abklärungen nötig sind. Am ehesten sind die noch offenen Fragen der MEDAS in R.___ als bereits mit der Sache befassten Begutachtungsstelle zwecks Erstattung eines ergänzenden Gutachtens oder eines Verlaufsberichts zu unterbreiten.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die beschwerdeführende Partei Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Da vorliegend Anspruch auf eine Prozessentschädigung besteht, wird nach der Rechtsprechung das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gegenstandslos (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 16 zu § 16).
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer ist der Ersatz der Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. In Nachachtung dieser Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.
Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen tätige und hernach neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Greiner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).