IV.2003.00438
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 31. März 2004
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler
Haus zum Rebberg, Schaffhauserstrasse 6, Postfach, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene P.___ besuchte während fünf Jahren die Primarschule und absolvierte eine Anlehre als Schreiner (Urk. 9/26). Von Dezember 1995 bis Juli 2000 war er als Hilfsarbeiter in einer Dachdeckerei angestellt (Urk. 9/24). Ab 1. August 2000 arbeitete er als Monteur/Plakatanschläger für die A.___ AG (Urk. 9/22). Am 3. August 2001 erlitt er einen Unfall beim Plakataufkleben, indem er von der Leiter stürzte und sich je einen Bruch des linken Unterarms und des rechten Sprungbeines zuzog (Urk. 9/25/7). Für die Heilbehandlung kam die B.___ Versicherungen auf (Urk. 9/25).
Am 21. Januar 2003 meldete sich P.___ bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit und die Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik C.___ (Klinik C.___) vom 11. März 2003 (Urk. 9/6/1-2), den Bericht des Dept. Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich (Universitätsspitals Zürich), vom 18. März 2003 (Urk. 9/5/1-2), und den Bericht des Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 30. März 2003 ein (Urk. 9/4 und Urk. 9/8). Weiter zog sie die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/25/1-12) und holte die Arbeitgeberberichte der Firma E.___, Zimmerei-Umbauten-Bedachungen-Reparaturen vom 3. Februar 2003 (Urk. 9/24) sowie der A.___ AG vom 21. März 2003 ein (Urk. 9/22). Schliesslich liess sie durch ihre Berufsberatung eine Dokumentation über die zumutbaren Arbeitsplätze erstellen (DAP; Urk. 9/18-19). Mit Verfügung vom 15. Juli 2003 (Urk. 9/2) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, die Abklärungen hätten ergeben, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie zum Beispiel als Montagemitarbeiter, als angelernter Elekromechaniker oder als angelernter Mitarbeiter in der mechanischen Montage sei ihm eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar. Ohne gesundheitliche Einschränkungen könnte er heute Fr. 60'450.-- verdienen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könnte er hingegen ein Jahreseinkommen von Fr. 60'729.-- erzielen. Da dieses Einkommen höher sei, als dasjenige, welches er ohne Behinderung erzielen könnte, resultiere keine Invalidität. Das Begehren um eine Invalidenrente wies die IV-Stelle ab. Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler, liess dagegen Einsprache erheben (Urk. 9/16 und Urk. 9/11). Mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2003 (Urk. 9/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Dagegen liess P.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Tandler, mit Eingabe vom 10. November 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei der Entscheid der IV-Stelle vom 8. 10. 2003 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine halbe Rente auszurichten
eventualiter
2. Es sei der Entscheid der IV-Stelle vom 8. 10.2003 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin"
Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer unter anderen die Berichte des Med. pract. F.___, Praktischer Arzt-Klassische Homöopathie, vom 18. März 2003 (Urk. 3/5), vom 5. September 2003 (Urk. 3/11) und vom 31. Oktober 2003 (Urk. 3/12) sowie die Berichte der Klinik C.___ vom 5. Dezember 2002 (Urk. 3/3), vom 15. April 2003 (Urk. 3/6) und vom 30. Juni 2003 (Urk. 3/8) beim Gericht einreichen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2004 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 8. Oktober 2003) eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Im Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 21. August 2001 (Urk. 9/25/9) wurden als Diagnosen eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links und eine mehrfragmentäre Talusfraktur rechts aufgeführt. Der Beschwerdeführer sei am 8. August 2001 sowohl am Handgelenk als auch am Fussgelenk operiert worden. Am 16. August 2001 habe er das Spital wieder verlassen können.
3.2 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 14. Oktober 2002 zuhanden des Unfallversicherers aus (Urk. 9/25/6), der Beschwerdeführer leide an protrahierten Beschwerden im rechten Fuss. Es trete nur langsam eine Besserung ein. Noch seien beim längeren Stehen und Gehen Schmerzen vorhanden.
3.3 Im Bericht der Klinik C.___ vom 5. Dezember 2002 (Urk. 9/25/4 = Urk. 3/3) wird erwähnt, der Beschwerdeführer sei am 2. Dezember 2002 in der Handsprechstunde untersucht worden. Seitens der Radiusfraktur habe er keine relevanten Beschwerden mehr gehabt. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. Mai 2002 bestehe aufgrund der erlittenen Sprunggelenksverletzung. Bezüglich der Handgelenksverletzung werde die Behandlung abgeschlossen. Bezüglich der Fussbeschwerden gelte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zur nächsten Untersuchung im Januar 2003.
Am 31. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Fusssprechstunde der Klinik C.___ untersucht (Bericht vom 11. März 2003; Urk. 9/6/2 und Bericht vom 13. Februar 2003; Urk. 9/5/2). Zusätzlich zum bisherigen Befund wurde eine beginnende subtalare Arthrose rechts sowie ein symptomatischer Senk-/Spreizfuss, dekompensiert mit Hallux-valgus-Komponente auf beiden Seiten diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe am 6. Dezember 2002 orthopädische Serienschuhe mit Fussbettung nach Mass erhalten. Er habe über keine wesentliche Besserung aufgrund der Schuhe berichtet und leide weiterhin unter Anlaufschmerzen morgens und Belastungsschmerzen abends mit intermittierenden Ruheschmerzen. 45 Minuten nach einer Infiltration mit Cortison und Lidocain habe der Beschwerdeführer über eine 100%ige Beschwerdefreiheit berichtet. Das Gangbild sei flüssig und hinkfrei gewesen. Auch die Narbe sei reizlos gewesen, und es hätten keine Druckdolenzen nach der Infiltration festgestellt werden können. Bei einer deutlichen Verbesserung nach der Infiltration und der Schuhversorgung werde er weiterhin konservativ behandelt. Eine nächste klinische Verlaufskontrolle sei in drei Monaten vorgesehen. Bis dahin bleibe der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig. Danach müsse eine Arbeitssteigerung oder die Einleitung einer Umschulung diskutiert werden.
In der bisherigen Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit halbtags, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hingegen ganztags zumutbar (Bericht der Klinik C.___ vom 11. März 2003; Urk. 9/6/1).
3.4 Gemäss Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 18. März 2003 (Urk. 9/5/1) war der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie folgt arbeitsunfähig:
100 % vom 3. August 2001 bis 31. Januar 2002
75 % vom 23. April 2002 bis 23. Mai 2002
50 % vom 24. Mai 2002 bis heute
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär oder besserungsfähig, und berufliche Massnahmen seien angezeigt. In der bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer noch halbtags arbeitsfähig. Demgegenüber könne er eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags ausüben.
3.5 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 30. März 2003 aus (Urk. 9/4), der Beschwerdeführer leide aktuell weiterhin bei Belastung an einem schmerzhaften rechten oberen Sprunggelenk (Stehen/Gehen mehr als 30 Minuten). Lokal habe sich eine leichte Schwellung gezeigt. Die Extension/Flexion sowie die Supination seien schmerzhaft. Im linken Handgelenk seien die Verhältnisse normal. Die gegenwärtige Tätigkeit des Beschwerdeführers sei mit einer Belastung des Sprunggelenkes verbunden (Gehen, Stehen, Besteigen von Leitern). Dies könne ihm nur limitiert zugemutet werden. Eine diesbezüglich weniger belastende Tätigkeit wäre sinnvoll, indem die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könnte. Bezüglich Arbeitsbelastbarkeit verwies Dr. D.___ auf die Angaben des Universitätsspitals Zürich. In seiner bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 5. April 2002 noch halbtags einsetzbar beziehungsweise ganztags mit halbierter Leistung (Urk. 9/8).
3.6 Med. pract. F.___ erwähnte in seinem Bericht vom 18. März 2003 (Urk. 3/5), er habe die Hausarztfunktion seit dem 2. Dezember 2002 von Dr. D.___ übernommen. Trotz einer Steroidinfiltration am 31. Januar 2003 seien die Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenkes praktisch unverändert vorhanden. Der Beschwerdeführer würde gerne bei seinem jetzigen Arbeitgeber wieder zu 100 % arbeiten, weil er sich in diesem Betrieb wohl fühle. Die belastungsabhängigen Schmerzen und die Standunsicherheit, zum Beispiel auf Leitern, liessen aber eine 100%-Tätigkeit im bisherigen Beruf nicht zu. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Bezüglich einer Umschulung sehe der Beschwerdeführer zur Zeit keine Perspektiven.
3.7 Gemäss Bericht der Klinik C.___ vom 15. April 2003 (Urk. 3/6) litt der Beschwerdeführer weiterhin an Arthroseschmerzen im rechten Rückfuss. Mit der 50%igen Arbeitstätigkeit komme er zurecht, sodass die Arbeitsbelastung ab dem 22. April 2003 auf 70 % gesteigert werde.
Im Bericht der Klinik C.___ vom 30. Juni 2003 (Urk. 3/8) wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe ein unverändertes Beschwerdebild seit der letzten Konsultation mit Anlauf- und Belastungsschmerz im Bereich des Rückfusses trotz gutem orthopädischem Serienschuh. Beim Gehen auf unebenem Gelände träten Schmerzen auf. Gelegentlich bestehe eine Tendenz zu Schwellungen. Der Beschwerdeführer habe versucht, zu 70 % zu arbeiten. Dies sei aber nur unter starken Schmerzen möglich gewesen. Mitte Mai sei ihm die Stelle jedoch gekündigt worden. Es beständen persistierende Restbeschwerden im Sinne einer posttraumatischen Subtalararthrose. Der Arbeitsversuch zu 70 % habe nur knapp realisiert werden können. Zur Zeit könne keine weitere Therapieoption angeboten werden. Als Schreiner sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Eine Umschulung zu einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit werde aber empfohlen. Für eine chirurgische Sanierung im Sinne einer Sprunggelenk-Arthrodese schienen der Leidensdruck und die radiologischen Veränderungen noch zu gering zu sein. Der Beschwerdeführer wünsche zur Zeit auch keine chirurgische Intervention. Vorerst werde die Behandlung abgeschlossen.
3.8 Med. pract. F.___ erklärte in seinem Bericht vom 5. September 2003 (Urk. 3/11) zuhanden der Arbeitslosenkasse, der Beschwerdeführer sei voraussichtlich dauernd zu 50 % arbeitsunfähig. Eine geeignete Tätigkeit, die er mehr als zu 50 % ausüben könnte, sei als Berufsbild kaum benennbar und faktisch nicht verfügbar.
Im Zeugnis vom 31. Oktober 2003 (Urk. 3/12) führte med. pract. F.___ aus, der Beschwerdeführer habe nach einem Arbeitsversuch zu 70 % vom 15. April bis 2. Juni 2003 das Arbeitspensum ab dem 3. Juni 2003 wegen belastungabhängiger Beschwerden wieder auf 50 % reduzieren müssen. Seither sei er weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. An diesem Status werde sich bis auf weiteres voraussichtlich nichts ändern.
4. Aus den Akten geht hervor, und es ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Plakatkleber nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Zumutbarkeit der Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % sei dem Beschwerdeführer sowohl vom Universitätsspital Zürich als auch von der Klinik C.___ bestätigt worden (Urk. 8). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es gehe nicht an, die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf 100 % aufzudoppeln, da sämtliche Ärzte von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen (Urk. 1 S. 7 und S. 8).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde im Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 18. März 2003 (Urk. 9/5/1) und im Bericht der Klinik C.___ vom 11. März 2003 (Urk. 9/6/1) eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags als zumutbar erklärt. Beide Fachkliniken haben die Arbeitsfähigkeit durch das ausgefüllte Formular "Arbeitsbelastbarkeit" spezifiziert. Diese fachärztlichen Berichte sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V. 352 Erw. 3a). Die beiden unabhängig voneinander erstatteten Berichte stimmen im Wesentlichen überein, was ihren Beweiswert noch erhöht. Es kann somit ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Demgegenüber kann nicht auf die durch med. pract. F.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % abgestellt werden, weil sich diese nur auf den bisherigen Beruf bezieht. Für die Invalidenversicherung ist die Erwerbsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit auf dem ganzen in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebend (Art. 7 ATSG). Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Zu prüfen sind jedoch die erwerblichen Auswirkungen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad.
5.
5.1 Die IV-Stelle bemass das Valideneinkommen gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 21. März 2003 (Urk. 9/22) mit Fr. 60'450.--. Dieses Valideneinkommen wurde nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden, weshalb davon auszugehen ist.
5.2 Das Invalideneinkommen bemass die IV-Stelle mit Fr. 60'729.-- (Urk. 9/18). Zur Ermittlung dieses Einkommens ging sie von der Dokumentation über die zumutbaren Arbeitsplätze (DAP) aus (Urk. 9/19). Die Berufsberatung hatte anhand dieser Dokumentation die Tätigkeiten als Montagemitarbeiter (DAP Nr. 5620), als angelernter Mitarbeiter in der mechanischen Montage (DAP Nr. 2587) und als angelernter Elektromechaniker (DAP Nr. 4507) als geeignet evaluiert. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Tätigkeiten für ihn nicht zumutbar seien und den ärztlichen Bestätigungen zuwiderliefen (Urk. 1 S. 6). Diese Frage kann hinsichtlich der Ermittlung des Invalideneinkommens, offen gelassen werden, weil mit bloss drei aufgelegten DAP-Blättern gemäss neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 und 4.2.2 vergleiche auch Urteil D. vom 22. Dezember 2003; I 445/03 und Urteil R. vom 1. Oktober 2003; I 479/00 Erw. 3.1) die Basis für die Beurteilung der Repräsentativität der verwendeten DAP-Blätter zu schmal und die Ermittlung des Invalideneinkommens somit nicht bundesrechtskonform ist. Hingegen kann aufgrund des Anforderungsprofils der ermittelten Tätigkeiten davon ausgegangen werden, dass der dem Beschwerdeführer im für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine) offenstehende ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus über Arbeitsstellen verfügte, die den medizinischen Vorgaben entsprachen, wie sie die beiden Fachkliniken ausführlich dargelegt haben.
Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Angaben zurückzugreifen und die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Dabei sind die Möglichkeiten der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten möglichst breit zu streuen, so dass vom im gesamten privaten Sektor von männlichen Arbeitnehmern in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) in der Höhe von Fr. 4'437.-- (S. 31 Tabelle TA 1) auszugehen ist, was ein Jahreseinkommen von Fr. 53’244.-- ergibt. Rechnet man diesen Betrag entsprechend der Nominallohnentwicklung von 2,5 % per 2001 und 1,8 % per 2002 hoch und passt ihn der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3/2004 Tabelle B9.2 S. 94 und Tabelle B 10.2 S. 95) an, ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 57'919.--.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 126 V 75 seine bisherige Rechtsprechung zu den Abzügen von den Tabellenlöhnen zusammengefasst und festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass solche Abzüge zu gewähren seien, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls abhänge. Dabei seien nicht für jedes zur Anwendung gelangende Kriterium separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und zu addieren, da auf diese Weise Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr seien die jeweiligen Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei dürfe ein Abzug unter Berücksichtigung aller den konkreten Fall beeinflussender Kriterien höchstens 25 % betragen (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3, 126 V 79 f. Erw. 5b).
Im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten hat der Faktor Sprachkenntnisse keinen grossen Einfluss auf das Einkommen (vgl. AHI 2000 S. 313 Erw. 5a/cc). Daher besteht kein Anlass anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache auf diesem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen muss. Er ist jedoch wegen der beschränkten Belastbarkeit seines rechten Fusses sowie des linken Handgelenkes auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne körperliche Einschränkungen benachteiligt, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Eine wohlwollende Herabsetzung des Einkommens um 25 % ist daher gerechtfertigt. Dies ergibt ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 43'439.--.
5.3 Wird somit das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 43'439.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 60'450.--, so resultiert bei einer Differenz von Fr. 17'011.-- ein Invaliditätsgrad von 28 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 28 % hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Tandler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).