IV.2003.00440

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 23. Juli 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1969 geborene M.___ absolvierte eine Ausbildung zur Büroangestellten im Berufsbildungszentrum A.___ und ist als Buchhalterin tätig. Darüber hinaus arbeitete sie als Aushilfe im Lebensmittelhandel, Raumpflegerin, Heimarbeiterin und Zeitungsausträgerin (Urk. 8/32, Urk. 8/20-30, Urk. 8/41 und Urk. 8/42). Sie ist seit 1988 verheiratet und Mutter zweier 1988 und 1992 geborener Söhne (Urk. 8/32). M.___ leidet seit ihrer Geburt an einer Syndaktylie der linken Hand mit Verkürzung sämtlicher Langfinger (Urk. 8/12).
1.2     Am 14. Januar 1992 meldete sich M.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/45). Die damals zuständig gewesene Ausgleichskasse des Kantons Zürich wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Juli 1993 (Urk. 8/34) ab. Zur Begründung führte sie an, der Invaliditätsgrad der Versicherten werde aufgrund der Einschränkungen als Hausfrau bemessen. In dieser Tätigkeit sei sie nur zu 14 % eingeschränkt. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.3     Am 31. Oktober 2001 meldete sich M.___ erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte wiederum um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 5. Juni 2003 (Urk. 8/4) und vom 28. Juli 2003 (Urk. 8/3) ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente zu. Nachdem die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, mit Eingabe vom 24. Juni 2003 (Urk. 8/16) dagegen hatte Einsprache erheben lassen, wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 13. Oktober 2003 (Urk. 8/1 = Urk. 2) ab.

2. Dagegen liess M.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, mit Eingabe vom 11. November 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2003 anstelle der zugesprochenen Invaliden-Viertelsrente eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2002 zuzusprechen; dies unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2003 (Urk. 7) eine reformatio in peius und eventuell eine Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess die Replik vom 9. März 2004 (Urk. 8/12) einreichen und an ihren Begehren festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Mai 2004 (Urk. 16) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (vgl. AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2001 (Urk. 8/32) eingetreten und hat ihr mit Verfügungen vom 5. Juni 2003 (Urk. 8/4) und vom 28. Juli 2003 (Urk. 8/3) ab 1. September 2002 eine Viertelsrente zugesprochen. Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit; streitig und zu prüfen ist lediglich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
3.2     Die Einstufung der Beschwerdeführerin als voll erwerbstätige Person ist nicht bestritten (Urk. 1 S. 3) und aufgrund der Akten auch nicht zu beanstanden. Zu prüfen ist jedoch das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und damit zusammenhängend die Erwerbsunfähigkeit.
3.3     Im Bericht vom 8. Januar 2002 (Urk. 8/12) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezessive kongenitale Syndaktylie mit Verkürzung sämtlicher Langfinger der linken Hand und eine ausgeprägte zunehmende muskuläre Dysbalance des linken Schultergürtelbereichs fest. Seit zwei Jahren verspüre die Beschwerdeführerin bei der Ausübung der Heimarbeit als Bestückerin zunehmend Schmerzen in der linken Hand. Das Arbeitssoll habe sie nur knapp erfüllen können. Seit September 2001 bestehe auch eine Tendovaginitis im Vorderarm. Die Beweglichkeit der verwachsenen Finger sei schmerzbedingt eingeschränkt und der Spitzgriff nicht mehr möglich. Nach einer Ruhigstellung sei eine leichte Besserung erfolgt, jedoch sei der Spitzgriff weiterhin nicht mehr möglich gewesen. Auch ein Arbeitsversuch Ende Oktober sei erfolglos geblieben. Die Arbeit als Bestückerin sei nicht mehr möglich, da eine massive Überlastung der verkürzten Finger und damit des gesamten linken Vorderarmes bestehe. Ebenfalls sei mit einer weiteren Ausprägung der chronischen Schmerzen im linken Schultergürtelbereich bei der gezwungenermassen unphysiologischen Handbewegung zu rechnen. Die Prognose sei schlecht und es sei eher zweifelhaft, ob eine behinderungsangepasste Tätigkeit gefunden werden könne. Dennoch seien die aktuelle berufliche Situation und eine berufliche Umstellung zu überprüfen. Die letzte spezialärztliche Untersuchung sei im Jahr 1991 durchgeführt worden. Für die zuletzt ausgeübte Heimarbeitstätigkeit als Bestückerin bestehe seit dem 27. September 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im gelernten Beruf als Büroangestellte sei die Beschwerdeführerin maximal zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihr noch eine Erwerbstätigkeit halbtags oder 16 Stunden pro Woche zumutbar.
         Im Bericht vom 5. November 2002 (Urk. 8/11) führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Heimarbeitstätigkeit als Bestückerin seit Oktober 2001 nicht mehr aufnehmen können. Seit sie die linke Hand schonen könne, seien die Schmerzen nicht mehr vorhanden. Der Spitzgriff sei aber weiterhin nicht mehr möglich. Die Arbeit als Bestückerin werde die Beschwerdeführerin nicht mehr aufnehmen können, da eine Dauerüberlastung der verkrüppelten Finger unweigerlich zu einem Schmerzrezidiv führen werde. Eine berufliche Umstellung sei zu prüfen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch halbtags oder zu 20 Stunden pro Woche zumutbar. Eine ergänzende medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit sei jedoch angezeigt.
3.4     Am 29. November 2002 stellte Dr. med. C.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle fest (Urk. 8/5 S. 2), eine weitere Abklärung sei nicht nötig. Die Beschwerdeführerin sei unter Schonung der linken Hand schmerzfrei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bestückerin könne sie nicht mehr ausüben. In einer angepassten Tätigkeit, welche die linke Hand nicht belaste (zum Beispiel Überwachungsaufgaben und Tätigkeiten, die hauptsächlich mit der rechten Hand durchgeführt würden) bestehe dagegen keine Einschränkung. Diese Auffassung bestätigte Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2003 (Urk. 8/2).

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Feststellung von Dr. C.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/1 = Urk. 2, Urk. 8/2 und Urk. 8/7). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung durch Dr. B.___ geltend, sie sei auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 3 und S. 5 sowie Urk. 12 S. 3).
4.3     Zuerst sind die bisherigen Tätigkeitsbereiche genauer zu untersuchen, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit, September 2001, in drei verschiedenen Arbeitsverhältnissen stand und drei verschiedene Tätigkeiten ausübte (vergleiche Urk. 8/28-30).
4.4     Die Beschwerdeführerin schloss ihre Büroausbildung 1987 ab (vergleiche Urk. 8/32 S. 4) und war von Juli 1987 bis Ende 1988 in der Buchhaltung, Fakturierung bei der Firma D.___ AG bei einem Arbeitspensum von 8 Stunden pro Tag tätig. Nach der Geburt des ersten Kindes (14. Dezember 1988) wurde das Arbeitspensum reduziert. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte am 25. Oktober 1990 und wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind betreuen müsse und daher eine Heimarbeit aufnehmen wolle, die sie Zuhause ausüben könne (vergleiche Arbeitgeberbericht vom 17. Juni 1992; Urk. 8/41). Ab 19. August 1991 stand die Beschwerdeführerin bei der Firma E.___ AG als Büroangestellte in einem Arbeitsverhältnis. Sie wurde von Beginn an als Halbtagsangestellte eingestellt. Die Arbeitsstelle wurde wegen der Geburt des zweiten Kindes (28. September 1992) per 30. November 1992 aufgelöst (vergleiche Arbeitgeberbericht vom 27. Mai 1992 und Nachtrag vom 26. Mai 1993; Urk. 8/43). Die Beschwerdeführerin erklärte dazu anlässlich der Abklärung der Behinderung im Haushalt (Bericht vom 15. Oktober 1992; Urk. 8/40), sie habe die Arbeitsstelle bei der Firma D.___ AG aufgegeben, weil ihre Mutter das Kind nicht mehr habe betreuen können. Von Oktober 1990 bis Juli 1991 habe sie Heimarbeit verrichtet. Ab August 1991 habe ihr Vater das Kind betreuen können, da er pensioniert worden sei. Sie habe daher die 50-%-Stelle bei der Firma E.___ AG im angestammten Beruf annehmen können. Nach der Geburt des zweiten Kindes habe sie auch diese Stelle aufgeben müssen, weil ihr Vater nicht beide Kinder habe betreuen können. Aufgrund der persönlichen Situation würde sie vorläufig keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgehen. Seit 15. Februar 2000 ist die Beschwerdeführerin bei der F.___ GmbH als Mitarbeiterin im Rechnungswesen mit einem Arbeitspensum von 50 % angestellt (Arbeitgeberbericht vom 11. Januar 2002; Urk. 8/29).
         Aus diesen Berichten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihrer Ausbildung zu 100 % in ihrem erlernten Beruf als Büroangestellte tätig war. Die Reduktion des Arbeitspensums sowie die Aufgabe der ersten Arbeitsstelle hing ausschliesslich mit der Geburt des ersten Kindes sowie seiner Betreuung zusammen. Dasselbe gilt auch für ihre zweite Arbeitsstelle als Büroangestellte. Die Arbeitsstelle bei der F.___ GmbH als Mitarbeiterin im Rechnungswesen nahm die Beschwerdeführerin von Anfang an mit einem 50 % Pensum an, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte.
         Dr. B.___ führte zwar in seinem Bericht vom 8. Januar 2002 (Urk. 8/12) aus, die Beschwerdeführerin sei auch im gelernten Beruf (Bürotätigkeit) maximal zu 50 % arbeitsfähig. Gleichzeitig gab er aber auch an, ihr sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Gegensatz zu der bisherigen Berufstätigkeit noch halbtags oder während 16 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Da jedoch die Bürotätigkeit als Mitarbeiterin im Rechnungswesen, wie dargelegt, die ursprünglich gelernte Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin darstellt, sind die Angaben des Dr. B.___ nicht frei von Widerspruch und nicht schlüssig zu interpretieren. Bereits in diesem Bericht bemerkte der Arzt, dass seit 1991 keine spezialärztliche Untersuchung mehr durchgeführt worden sei. Im Bericht vom 5. November 2002 (Urk. 8/11) bestätigte Dr. B.___ nur noch die Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Bestückerin und empfahl auch ausdrücklich eine ergänzende medizinische Abklärung der Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin.
         Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in ihrer heutigen buchhalterischen Tätigkeit nicht ganztägig arbeitsfähig zu sein (Urk. 12 S. 3) und dazu einen Beschrieb ihrer Arbeit beim Gericht einreichte (Urk. 13), ist festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit durch einen Arzt oder eine Ärztin bescheinigt werden muss (BGE 125 V 261 Erw. 4). Die Berichte des Dr. B.___ sind jedoch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im ursprünglichen Beruf als Büroangestellte nicht genügend aussagekräftig.
4.5     Seit 1. November 1992 ist die Beschwerdeführerin als Heimarbeiterin im Stundenlohn bei der Firma G.___ AG bei einer Arbeitszeit von 5 Stunden pro Tag an 5 Stunden pro Woche angestellt (Arbeitgeberberichte vom 14. Januar 2002; Urk. 8/28 und vom 16. Oktober 2002; Urk. 8/22). Zuletzt habe sie im November 2001 gearbeitet und erhalte seither Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers (vergleiche Telefonnotiz der IV-Stelle vom 11. Februar 2003; Urk. 8/19).
         In der Heimarbeittätigkeit als Bestückerin ist die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten des Dr. B.___ (Urk. 8/11-12) zu 100 % arbeitsunfähig. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (Urk. 7 S. 1 und S. 2) und ist aufgrund der Akten auch nicht zu beanstanden.
4.6     Weiter war die Beschwerdeführerin vom 7. August 1993 bis 31. Dezember 2001 als Zeitungsverträgerin bei der H.___ AG angestellt. Diese Tätigkeit übte sie mit einem Teilzeitpensum von 1,42 Stunden pro Tag an 6 Tagen pro Woche aus (Arbeitgeberbericht vom 10. Januar 2002; Urk. 8/30). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin wegen der Krankheit der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2001 aufgelöst (Kündigungsschreiben vom 19. November 2001; Beilage zu Urk. 8/30).
         Zwar geht aus dem Bericht der Arbeitgeberin hervor, dass das Arbeitsverhältnis wegen Krankheit aufgelöst wurde, doch lassen sich aus den Berichten des Dr. B.___ keine Auskünfte bezüglich Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Zeitungsverträgerin entnehmen. Der Arzt erwähnte diese Tätigkeit nicht einmal. Daher erweist sich der Sachverhalt auch in diesem Punkt als nicht genügend abgeklärt.
4.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Arbeitsunfähigkeit nur in Bezug auf die Heimarbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt wurde. In Bezug auf die ursprünglich erlernte Bürotätigkeit liegen keine aussagekräftigen ärztlichen Zeugnisse vor. Überhaupt keine ärztlichen Angaben existieren bezüglich der langjährig ausgeübten Tätigkeit als Zeitungsverträgerin, sodass nicht beurteilt werden kann, ob diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar ist.
         Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 29. November 2002 (Urk. 8/5 S. 2) und vom 1. Oktober 2003 (Urk. 8/2 S. 1) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, zum Beispiel in Überwachungsfunktionen, zu 100 % arbeitsfähig sei, ist festzuhalten, dass diese Annahme in den medizinischen Unterlagen keine Stütze findet, weil keine ärztliche Aussage eines die Versicherte begutachtenden oder behandelnden Arztes dazu besteht.
         Insgesamt erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in den ursprünglichen Tätigkeiten als Büroangestellte und Zeitungsverträgerin sowie auch in Bezug auf weitere behinderungsangepasste Tätigkeiten als nicht genügend abgeklärt. Dabei handelt es sich um Fragen, deren Beantwortung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens, dem Monat September 2001, ausgeübten Tätigkeiten entscheidend ist. Sodann lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten die Frage nicht beantworten, ob die Beschwerdeführerin bei ihrer heutigen 50-%-Tätigkeit als Mitarbeiterin im Rechnungswesen ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (vergleiche dazu BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
4.8     Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 83'400.-- (vergleiche Urk. 8/5, Urk. 8/7 und Urk. 8/8) wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht bestritten (Urk. 1 S. 3) und ist aufgrund der Akten auch nicht zu beanstanden. Zu Recht rechnete die IV-Stelle der Beschwerdeführerin als Valideneinkommen die aus ihren drei, bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens verrichteten Tätigkeiten erzielten Einkommen an, nämlich dasjenige aus der Tätigkeit als Bestückerin für die G.___ AG (Fr. 33'268.85; vgl. Urk. 7/28 Ziff. 20), der Tätigkeit als Zeitungsverträgerin für die H.___ AG (Fr. 1'098.30 x 13 = Fr. 14'277.90; vgl. Urk. 7/30 Ziff. 16) sowie der Halbtagesarbeit bei der F.___ GmbH (Fr. 36'339.20; vgl. Urk. 7/29 Ziff. 20), woraus ein Valideneinkommen für das Jahr 2001 von insgesamt Fr. 83'885.95 resultiert. Daher ist von diesem Valideneinkommen auszugehen.
         Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt setzt, ihr sei wegen ihres Gesundheitszustandes bloss eine Halbtagesarbeit zumutbar (Urk. 1 S. 3 f.), weshalb sie davon ausgeht, das Invalideneinkommen richte sich nach Massgabe des aus ihrer 50%igen Anstellung bei der F.___ GmbH erzielten Gehaltes, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
         Der von der invaliden versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst ist für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit, das heisst des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) vom 14. Februar 2002 in Sachen I; U 410/00).

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin ab September 2002 eine Viertelsrente zu (Verfügungen vom 5. Juni 2003; Urk. 8/4 und vom 28. Juli 2003; Urk. 8/3). In der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei eine reformatio in peius vorzunehmen, da sie die Meinung vertrat, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/2). Nachdem das Gericht zum Schluss gekommen ist, die Sache sei nicht genügend abgeklärt worden, stellt sich die Frage, ob das Gericht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin vor Erlass eines Rückweisungsentscheides das Ergebnis mitzuteilen und sie auf die Möglichkeit des Beschwerderückzuges aufmerksam zu machen.
5.2     Von einer reformatio in peius kann nur gesprochen werden, wenn die urteilende Instanz selber einen reformatorischen Entscheid fällt. Die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung der beschwerdeführenden Partei infolge Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder der Verwaltungsverfügung verbunden mit der Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Beurteilung der Sache gilt gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht als reformatio in peius (ARV 1995 Nr. 23 S. 138 Erw. 3a), es sei denn, die Rückweisung an die Verwaltung habe mit Sicherheit eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zur Folge (Urteil des EVG vom 26. März 2004 in Sachen N., I 668/03).
         Vorliegend lässt die Rückweisung der Sache zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes den Ausgang des angeordneten Verfahrens offen. Möglich ist eine Schlechterstellung sowie auch eine Besserstellung der Beschwerdeführerin. Das Verfahren wird lediglich in den Zustand zurückversetzt, in welchem es sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung befand. Der Ausgang des angeordneten Verfahrens ist völlig offen, und die zu erlassende neue Verfügung ist in gleicher Weise anfechtbar, wie es die erste war. In diesem Sinne stellt das kassatorische Urteil keine reformatio in peius dar (ZAK 1988 S. 615 Erw. 2b).
         Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein medizinisches Gutachten veranlasse, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihren angestammten Tätigkeiten als Mitarbeiterin im Rechnungswesen und als Zeitungsverträgerin sowie auch in anderen behinderungsangepassten Tätigkeiten abkläre, anschliessend einen Einkommensvergleich vornehme und über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).