Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 25. März 2004
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler
c/o Grendelmeier Jenny & Partner
Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1959, arbeitete vom 18. April 1994 bis 31. Dezember 1994 bei der A.___ als Betriebsassistentin (Urk. 9/34/3). In der Folge war sie arbeitslos, unterzeichnete jedoch am 17. Februar 1995 einen Arbeitsvertrag bezüglich einer Anstellung als Sekretärin per 1. Mai 1995 bei B.___ (Urk. 9/23). Am 23. Februar 1995 geriet sie als Autofahrerin mit einem Gabelstaplerfahrer in eine Auseinandersetzung, welche darin gipfelte, dass sie nach einem Wortwechsel von diesem eine heftige Ohrfeige auf die linke Gesichtshälfte erhielt (Urk. 9/34/3-4). Die Versicherte war anschliessend wegen den Folgen dieses körperlichen Angriffes arbeitsunfähig, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Taggeldleistungen von 50 % erbrachte. Ausserdem übernahm sie die Heilungskosten. Mit Verfügung vom 14. Juni 1995 stellte die SUVA jedoch ihre Leistungen rückwirkend per 31. Mai 1995 ein, da keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen (Urk. 9/34/12). Diesen Entscheid bestätigten die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 1995 (Urk. 9/34/20), das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. August 1998 (Urk. 9/34/23) sowie das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 2001 (Urk. 9/34/24). Nach der letztinstanzlichen Ablehnung ihres Leistungsbegehrens gegenüber der SUVA meldete sich die Versicherte am 27. Februar (Urk. 9/12) bzw. 1. März 2001 (Urk. 9/17) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 9/34) und holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, Neurologie FMH, vom 8. August 2001 (Urk. 9/7, unter Beilage weiterer Berichte vom 10. August und 17. Januar 2001 sowie vom 28. Juni 1995) ein. Sodann liess sie die Versicherte durch die Medizinische Begutachtungsstelle (MEDAS) D.___ polydisziplinär begutachten (vgl. Gutachten vom 10. August 2002, Urk. 9/6). Mit Vorbescheid vom 26. September 2002 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse, da der Invaliditätsgrad nur 31 % betrage. Nachdem dagegen von der Versicherten keine konkreten Einwände erhoben worden waren, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 2003 ab (Urk. 9/1). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 12. Februar 2003 Einsprache erheben (Urk. 8/11), wobei sie ausserdem am 7. März 2003 (Urk. 8/10) das Gutachten von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. März 2003 (Urk. 8/5) einreichen liess. Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 20. Oktober 2003 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess H.___ durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler am 12. November 2003 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine IV-Rente zuzusprechen;
2. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG sei die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Abklärungskosten von Frau Dr. med. E.___ im Umfang von Fr. 2'700.-- zu verpflichten;
3. Eventuell sei im vorliegenden Fall ein Zweitgutachten einer unabhängigen Stelle über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen;
4. Das Ganze unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. Januar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V Erw. 2a und b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6 Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c; BGE 122 V 161 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste MEDAS-Gutachten vermöge insgesamt nicht zu überzeugen, da es sich unzulässigerweise mehr auf Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin in vermeintlich unbeobachteten Momenten stütze als auf während den medizinischen Abklärungen gewonnenen Erkenntnissen. Die MEDAS habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin sich während der Abklärung ausserordentlich bemüht habe; deshalb hätten die Ärzte ein falsches Bild der effektiven Leistungsfähigkeit über einen längeren Zeitraum bekommen. Demgegenüber sei das von der Beschwerdeführerin veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ sorgfältig verfasst worden und basiere auf den notwendigen Tests und Untersuchungen. Dr. E.___ habe nicht nur die durch den Angriff des Gabelstaplerfahrers ausgelöste Traumatisierung der Beschwerdeführerin, sondern auch deren familiäre Situation ausreichend berücksichtigt. Sie sei zum Schluss gekommen, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin ernst zu nehmen seien und sie deshalb nicht länger als eine Stunde arbeiten könne (Urk. 1).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, das MEDAS-Gutachten stelle überzeugend fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Das Gutachten von Dr. E.___ vermöge daran nichts zu ändern, denn auch dort würden keine Diagnosen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 2 und Urk. 7).
3.
3.1 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. August 2001 (Urk. 9/7) eine HWS-Distorsion mit neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik sowie ein chronifiziertes therapieresistentes Cervicalsyndrom. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 27. Februar 1995 (dem Datum des Vorfalls mit dem Gabelstaplerfahrer) zu 100 % arbeitsunfähig.
3.2 Die Ärzte der MEDAS konnten in ihrem Gutachten vom 10. August 2002 (Urk. 9/6) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein chronifiziertes tendomyotisches Cervicalsyndrom, beginnende degenerative Veränderungen der BWS nach Morbus Scheuermann, eine akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und emotional instabilen Zügen sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung. Bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin normal arbeitsfähig in wechselbelastenden Tätigkeiten, welche nicht das repetitive Heben von Gewichten erforderten. Einer Arbeit als Betriebsassistentin stehe der Beschwerdeführerin z.B. nichts im Wege. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin ungerecht behandelt fühle, dass das begangene Unrecht nie wieder gutgemacht worden sei und dass sie mit ihren drei Kindern kaum Zeit finde, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, seien invaliditätsfremde Faktoren. Durch eine geregelte Tagesstruktur könnten die Müdigkeit und Erschöpfung bekämpft werden, womit sich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erzielen liesse.
3.3 Laut dem von der Beschwerdeführerin selbst veranlassten Gutachten von Dr. E.___ vom 4. März 2003 (Urk. 8/5) leidet die Beschwerdeführerin unter einer neurotischen Entwicklung, die das Verarbeiten des unvorhersehbaren, körperlich traumatisierenden Angriffs des jungen Schlägers (Ohrfeige) tiefst erschwere (ICD 10: F43.1). Zur neurotischen Entwicklung, dem überstarken Gewissen der Patientin, habe mit grosser Wahrscheinlichkeit das Verhalten der Mutter geführt, die ihre Tochter mit Schuldgefühlen überlastet habe. Die Beschwerdeführerin habe es nie gewagt, sich gegen die Anforderungen der Mutter zu wehren, und sie habe sich auch nicht erfolgreich gegen den ohrfeigenden jungen Mann vor Gericht wehren können. Es blieben aber nagende Erinnerungen an die ihr widerfahrene ungerechte Behandlung. Die somatischen Schmerzen hätten sich chronifiziert, obschon sie die Beschwerdeführerin wegschieben wolle in ihr "Säckchen", wo aber schon alle schlechten Gedanken über die Mutter weggepackt seien. Die Kopf- und Nackenschmerzen der Beschwerdeführerin seien ernst zu nehmen. Man könne ihr keine Arbeit zumuten, die länger als eine Stunde dauere. Dann müsse sie sich hinlegen oder bequem hinsetzen und den Kopf entlasten. Der Beschwerdeführerin sei eine wöchentlich stattfindende analytisch ausgerichtete Gesprächstherapie zu empfehlen. Dabei sei mit einer langen Behandlungszeit zu rechnen (mehrere Monate), während der es empfehlenswert wäre, der Beschwerdeführerin wenigstens eine halbe Invalidenrente auszurichten.
4.
4.1 Das MEDAS-Gutachten ist entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt sowohl die medizinischen Vorakten (Anamnese) als auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitseinschränkungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Die MEDAS berücksichtigte sodann namentlich die geklagten Beschwerden; indes kamen alle Fachgutachter zum Schluss, dass Diskrepanzen zwischen der Schmerzschilderung und dem Leidenseindruck, den die Beschwerdeführerin mache, bestünden. Es trifft wohl zu, dass im Gutachten auch auf Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin im vermeintlich unbeobachteten Moment eingegangen wird, was jedoch nicht grundsätzlich unzulässig ist. Das Gutachten stützt sich nicht hauptsächlich auf diese Beobachtungen, sondern auf die ausführlichen medizinischen Untersuchungen, welche keine gravierenden objektiven Befunde ergeben haben. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie sich während der einstündigen Untersuchung beim Rheumatologen besonders angestrengt habe, weshalb nicht habe festgestellt werden können, ob eine Abnahme der geistigen Fähigkeiten stattgefunden hätte, erweist sich ebenfalls nicht als stichhaltig. Dass sich die Beschwerdeführerin besonders angestrengt haben soll, widerspricht einerseits gerade die Tatsache, dass sie in unbeobachteten Momenten tendenziell weniger Einschränkungen zeigte als während den Untersuchungen. Andererseits könnte allein aus dem Umstand, dass die geistigen Fähigkeiten nach einer gewissen Zeit abnehmen, noch nicht auf eine beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass die geistigen Fähigkeiten während einer Anstrengung mit der Zeit nachlassen. Ausserdem erscheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer jahrelangen Arbeitsentwöhnung schneller ermüdet. Dabei handelt es sich aber nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Krankheitswert. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aus dem Umstand etwas zu ihren Gunsten ableiten will, dass sie bei den untersuchenden Ärzten kein Theater aufgeführt und sich in irgendeiner Form kranker gestellt hat, als sie in Wirklichkeit ist. Dieses Verhalten darf von den versicherten Personen vorausgesetzt werden und kann selbstverständlich bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs durch die Verwaltung keinen Einfluss haben. Es trifft im Weiteren nicht zu, dass das MEDAS-Gutachten vor Aussagen strotzt, die in keinster Art und Weise medizinisch und wissenschaftlich nachvollziehbar sind. Es werden wohl ausserhalb der eigentlichen Untersuchung beobachtete Verhaltensweisen der Klägerin festgehalten, diese dienen aber lediglich der ergänzenden Erklärung der aufgrund der medizinischen Untersuchungen erlangten Erkenntnisse. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nicht dargetan, inwiefern es dem Gutachten an wissenschaftlicher Korrektheit fehlen sollte. Was die psychiatrische Beurteilung anbelangt, so ist festzuhalten, dass es nicht einer absoluten Notwendigkeit entspricht, standardisierte psychiatrische Testverfahren durchzuführen, da der Psychiaterin auch so aufgrund ihrer umfassenden persönlichen Beschäftigung mit der Beschwerdeführerin eine ausreichend fundierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zuzutrauen ist. Die von Dr. E.___ durchgeführten Tests haben ausserdem keine wesentlich abweichende Diagnose ergeben.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, das MEDAS-Gutachten sei nur schon deshalb beschränkt beweistauglich, weil es von Gutachtern der Beschwerdegegnerin erstellt worden sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Tatsache allein, dass ein Versicherungsträger die betreffenden Ärzte beauftragt hat, lässt nach der Rechtsprechung nicht auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee mit Hinweis). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
4.2 Das Gutachten von Dr. E.___ vermag im Übrigen nicht zu überzeugen, insbesondere enthält es keine ausreichende Begründung der Arbeitsunfähigkeit. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführerin keine Arbeit zugemutet werden könnte, die länger als eine Stunde dauert. Diese Folgerung scheint im Wesentlichen auf Aussagen der Beschwerdeführerin selbst und nicht auf während der Untersuchung gewonnenen Erkenntnissen zu beruhen. Es fehlen auch Angaben darüber, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin trotz der gesundheitsbedingten Einschränkungen noch ausüben könnte. Wenn man auch in Übereinstimmung mit Dr. E.___ davon ausgeht, dass die Kopf- und Nackenschmerzen der Beschwerdeführerin ernst zu nehmen sind, so ist doch bezüglich der zumutbaren Arbeitsleistung nicht einfach auf deren Aussagen abzustellen.
4.3 Der Bericht von Dr. C.___ enthält kaum Angaben, die die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar erscheinen lassen und die Erkenntnisse der MEDAS umstossen könnten. Es ist deshalb nicht darauf abzustellen.
4.4 Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich während all den Jahren seit dem Angriff durch den Gabelstaplerfahrer nichts zur Besserung ihrer Situation unternommen hat, sondern immer noch darauf wartet, dass ihr für den seinerzeitigen körperlichen Angriff von irgendeiner Seite Genugtuung geleistet wird. Sie hat sich nie um die Wiederaufnahme einer - auch bloss teilzeitigen - Erwerbstätigkeit bemüht und in ärztliche Behandlung hat sie sich auch äusserst selten begeben (vgl. Berichte von Dr. C.___, Urk. 9/7). Die im Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/24) enthaltenen Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1998 und 1999 hat sie nicht effektiv erzielt, sondern sie hat lediglich zur Erleichterung bezüglich Abrechnung von AHV-Beiträgen während ihres Auslandaufenthaltes inkl. Auszahlung von Pensionskassengeldern eine Firma gegründet, ohne jedoch effektiv eine Geschäftstätigkeit auszuüben (vgl. Urk. 9/21). Der Eingriff in die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin war zweifellos völlig unberechtigt und auch nicht von geringfügiger Natur. Es ist auch verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin damit schwer tut, dass der Angreifer nicht bestraft wurde. Es ist jedoch nicht Sache der Invalidenversicherung, das begangene Unrecht auszugleichen. Wenn auch die Schmerzen der Beschwerdeführerin durch eine Drittperson ausgelöst worden sind, so muss von ihr, namentlich aus Gründen der Rechtsgleichheit, doch verlangt werden, dass sie damit zu Rande kommt, soweit dies im Rahmen der somatischen Restarbeitsfähigkeit zumutbar ist und soweit sie daran nicht durch einen psychischen Gesundheitsschaden gehindert wird (Urteil des EVG vom 18. April 2002 in Sachen H., I 354/00, Erw. 2a). Ebenfalls invaliditätsfremd ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits mit der Führung des Haushaltes ihrer fünfköpfigen Familie stark ausgelastet ist.
4.5 Zusammenfassend ist demnach gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ist in wechselbelastenden Tätigkeiten, welche nicht das repetitive Heben von Gewichten erfordern, wie z.B. die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsassistentin.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 75'400.-- ausgegangen. Es ist diesbezüglich anzumerken, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens niemals einen solch hohen Verdienst hat erzielen können (vgl. IK-Auszug, Urk. 9/24). Die Berechnung basiert denn auch nicht auf der zuletzt effektiv ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin, sondern auf der Tätigkeit als Sekretärin bei der B.___, welche sie ohne den Vorfall mit dem Gabelstaplerfahrer vom 23. Februar 1995 per 1. Mai 1995 hätte antreten können (Urk. 9/23). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen basierend auf dieser Tätigkeit berechnet hat, da die Beschwerdeführerin diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden ausgeübt hätte. Die Ärzte der MEDAS haben die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf jedoch nicht anhand dieser Tätigkeit vorgenommen, sondern anhand derjenigen der zuletzt effektiv ausgeübten als Betriebsassistentin in einem Spielsalon. Bezüglich dieser Tätigkeit haben sie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen können. Die Zumutbarkeit der Tätigkeit als Sekretärin in einer Boutique ist hingegen gar nicht geprüft worden, obwohl diese dem Anforderungsprofil einer wechselbelastenden Tätigkeit, welche nicht das repetitive Heben von Gewichten erfordert, durchaus entsprechen könnte, zumal die Beschwerdeführerin bedarfsweise auch als Aushilfe im Verkauf eingesetzt worden und somit keiner einseitigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre.
Soweit die Beschwerdegegnerin aber einen Erwerbsvergleich unter der Annahme vorgenommen hat, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden die besser bezahlte Stelle als Sekretärin ausüben würde, während ihr nach dessen Eintritt nur noch die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Betriebsassistentin zumutbar wäre, ist zu berücksichtigen, dass sie es unterlassen hat, das Valideneinkommen als Sekretärin der seit 1995 eingetretenen Nominallohnentwicklung anzupassen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von rund 8,5 % (Nominallohnindex 1995: 1887, Nominallohnindex 2002: 2047; s. Die Volkswirtschaft 2-2004, Tabelle B 10.3, S. 91) beträgt das Valideneinkommen für das Jahr 2002 Fr. 81'809.--.
5.2 Beim Invalideneinkommen ist die Beschwerdeführerin von einem möglichen Jahreseinkommen von Fr. 52'000.-- als Betriebsassistentin ausgegangen. Diese Annahme beruht auf den Angaben des internen Berufsberaters der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2002 (vgl. Urk. 9/13) und ist insgesamt nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug bei der A.___ während den Monaten April bis Dezember 1994 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 35'612.-- erzielt hat. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 81'809.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'809.-- bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 36,5 %. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin nicht auch die Tätigkeit als Sekretärin zumutbar wäre.
6.
6.1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahme angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 ATSG).
6.2 Das Gutachten von Dr. E.___ ist unbestrittenermassen nicht von der Beschwerdegegnerin angeordnet worden. Es erweist sich auch nicht unerlässlich für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin, da es einerseits keine überzeugenden Schlussfolgerungen enthält und andererseits der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch das von der Beschwerdegegnerin veranlasste MEDAS-Gutachten bereits umfassend abgeklärt worden sind. Die Beschwerdegegnerin kann damit nicht verpflichtet werden, die Kosten des Gutachtens zu übernehmen.
7. Insgesamt erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).