Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 24. August 2004
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1951, meldete sich am 12. September 1993 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/107). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte das Begehren mit Verfügung vom 6. März 1995 ab (Urk. 8/15).
Auf eine erneute Anmeldung vom 25. Januar 1999 (Urk. 8/101) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 1999 nicht ein (Urk. 8/13).
1.2 Aufgrund einer weiteren Anmeldung vom 5. Mai 1999 (vgl. Urk. 8/99 in Verbindung mit Urk. 8/11), nach durchgeführtem Abklärungsverfahren (vgl. Urk. 8/29, Urk. 8/33-36, Urk. 8/42, Urk. 8/100, Urk. 8/117/1) und erlassenem Vorbescheid (Urk. 8/11) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 23. Juni 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 1999, nebst Zusatzrente für den Ehegatten und einer Kinderrente, zu (Urk. 8/9).
1.3 Nachdem ihr Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Zürich per Ende September 2001 invaliditätshalber aufgelöst worden war (Urk. 8/7), stellte die Versicherte am 25. Oktober 2001 einen Revisionsantrag (Urk. 8/96).
Nach Beizug eines weiteren Arbeitgeberberichts (Urk. 8/91-93) und eines ärztlichen Gutachtens vom 19. Juli 2001 (Urk. 8/31) veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, welches von der MEDAS A.___ am 25. Oktober 2002 erstattet wurde (Urk. 8/20).
Mit Verfügung vom 29. April 2003 verneinte die IV-Stelle eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands (Urk. 8/2), wogegen die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, am 30. Mai und ergänzend am 25. Juni 2003 Einsprache erhob (Urk. 8/76-77). Diese Einsprache wies die IV-Stelle am 10. Oktober 2003 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Reger-Wyttenbach, am 12. November 2003 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2001 (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2003 nahm die IV-Stelle eine Korrektur des Valideneinkommens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang einer Eingabe vom 6. Januar 2004 (Urk. 10), der Replik vom 30. März 2004 (Urk. 13) und einer Orientierungskopie eines Schreibens der IV-Stelle (Urk. 16) wurde am 12. Mai 2004 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend die Ermittlung des Invaliditätsgrades sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprache einer halben Rente im Juni 2000 in rechtserheblicher Weise verändert hat, was von der Beschwerdegegnerin verneint und der Beschwerdeführerin bejaht wird. Letztere macht insbesondere geltend, die Beurteilung gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2002 sei nicht oder nicht mehr zutreffend, es sei vielmehr auf die Beurteilung durch die seit Oktober 2000 behandelnde Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation (vgl. Urk. 3/3, Urk. 14/1), und durch den seit 23. November 2003 behandelnden Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 14/2), abzustellen (Urk. 1, Urk. 10, Urk. 13).
3.
3.1 Am 28. November 1994 wurde von Ärzten der Rheumaklinik des Universitätsspitals K.___ ein Gutachten erstattet (Urk. 8/53). Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 8/53 S. 8 und S. 10 Ziff. 4):
Lumbospondylogenes Syndrom links bei
Fehlform (Hyperlordose der LWS, leichte thorakolumbale
s-förmige Skoliose)
degenerativen Veränderungen (Osteochondrose L4/5 und L5/S1, Spondylose)
Spondylolyse L4 und L5 mit Spondylolisthesis L5 zu S1
Leichtes Cerviko-Thorakovertebral-Syndrom bei
Fehlform
muskulärer Dysbalance, Haltungsinsuffizienz
Arthralgien von Finger-, Hand- und Ellbogengelenken beidseits
Für körperlich schwerere Arbeit mit Heben und Tragen von Lasten über 15 bis 20 kg, vor allem auch bei einseitiger Belastung und für ganztags sitzende Arbeit oder Tätigkeiten mit häufigem oder längerem Bücken sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, dies seit September 1992 (Urk. 8/53 S. 8 f. und S. 10 Ziff. 5). Für eine leichte, wenig rückenbelastende Tätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin aktuell ausübe, und als Hausfrau betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (Urk. 8/53 S. 10 Ziff. 5).
3.2 Am 3. Dezember 1997 wurde die Beschwerdeführerin am rechten Knie operiert (Urk. 8/50/B). Bei der letzten Untersuchung vom 8. Mai 1998 hätten persistierende Schmerzen im medialen Gelenkspalt unter Belastung bestanden; im angestammten Beruf als Reinigerin sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich (Bericht der Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital K.___, vom 2. August 1999; Urk. 8/33).
Vom September 1998 bis April 1999 wurde die Beschwerdeführerin in der Universitätsklinik D.___ behandelt (Urk. 8/38-39, Urk. 8/42-50/A) und - am 26. Oktober 1998 - am linken Knie operiert (Urk. 8/48). Bei Abschluss der Behandlung in der Wirbelsäulensprechstunde (vgl. Urk. 8/38) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin bleibe als Raumpflegerin 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/42).
Der seit 1989 behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Juli 1999 ein lumbospondylogenes Syndrom links, Knieschmerzen beidseits, ein Cerviko-Thorakovertebralsyndrom und rezidivierende Abdominalschmerzen (Urk. 8/35 S. 2 Ziff. 3). Er stellte eine deutlich verminderte Belastbarkeit des Rückens sowie der unteren Extremitäten (Knie) fest und attestierte eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 4 Stunden täglich in der bisherigen Tätigkeit (leichte Reinigungsarbeiten) und in behinderungsangepassten Tätigkeiten (Urk. 8/36 lit. b und e).
3.3 Am 19. Juli 2001 erstattete Dr. med. F.___, Innere Medizin und Tropenkrankheiten FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beamtenversicherungskasse (Urk. 8/31). Sie stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/31 S. 3):
Ausgeprägte Gonarthrose beidseits bei
Status nach Meniskusoperation rechts 1997 und links 1998
Chronisches lumbovertebrales und chronisches cervicobrachiales Syndrom bei Fehlhaltung und mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen
Labile Hypertonie
Seit 1999 habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz dauernder Therapie und eines Klinikaufenthaltes im Februar 2000 dauernd abgenommen. Im Jahr 2000 sei sie nur noch zu 50 % ihres früheren Pensums von 50 % arbeitsfähig gewesen und ab Oktober sogar völlig arbeitsunfähig. Von Januar bis März 2001 habe sie noch einmal 25 % gearbeitet. Seit dem 20. März 2001 sei sie erneut arbeitsunfähig. Sowohl die behandelnde Ärztin als auch die Gutachterin würden eine mangelnde Motivation zur Arbeit feststellen (Urk. 8/31 S. 3 unten).
Aufgrund der körperlichen und psychischen Situation sei wahrscheinlich mit einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit für das früher geleistete Pensum von 50 % zu rechnen. Bei guter Arbeitsmotivation könnte die Beschwerdeführerin eventuell wieder ein 25%iges Pensum (2 Stunden täglich) leisten (Urk. 8/31 S. 4 oben).
3.4 Am 25. Oktober 2002 erstatteten Dr. med. G.___, Gutachterin, und Dr. med. I.___, Chefarzt, MEDAS A.___, ein Gutachten (Urk. 8/20), dies gestützt auf die vorhandenen Akten (Urk. 8/20 S. 1-6), die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 8/20 S. 6 ff.), die erhobenen Befunde (Urk. 8/20 S. 8 ff.), ein rheumatologisches (vgl. Urk. 8/21) und ein psychiatrisches (vgl. Urk. 8/22) Konsilium (Urk. 8/20 S. 10).
Sie stellten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20 S. 12 Ziff. 4.1):
Zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei
degenerativen Veränderungen (Osteochondrose und Spondylose C5/6)
Lumbospondylogenes Syndrom links bei
Fehlhaltung (Hyperlordose bei Spondylolisthesis L4/5 mit beidseitiger Lyse)
degenerativen Veränderungen (Osteochondrose und Spondylose L4/5)
Scheuermann-Residuen
Periarthropathia humeroscapularis rechtsbetont beidseits bei beginnender subakromialer Arthrose
Beginnende Gonarthrosen und Femoropatellararthrosen beidseits bei
Status nach partieller hinterer Resektion des medialen Meniskus rechts am 3. Dezember 1997
Status nach Teilmeniskektomie medial und lateral links am 21. Oktober 1998
Dringender Verdacht auf Fibromyalgie
Leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfrau sei die Beschwerdeführerin bleibend nicht mehr arbeitsfähig, wobei vor allem die rheumatologischen und weniger die psychopathologischen Befunde limitierend seien. Als Hausfrau sei sie zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 8/20 S. 13 Ziff. 5.1).
Eine alternative körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Gewichteheben von maximal 10 kg sei der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar (Urk. 8/20 S. 13 Ziff. 5.2).
Aufgrund der vorliegenden Angaben sei der Beginn der geschätzten reduzierten Arbeitsfähigkeit auf März 2001 festzulegen (Urk. 8/20 S. 13 Ziff. 5.4).
Im rheumatologischen Teilgutachten wurde die Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit unter idealen Bedingungen mit 50 % angegeben (Urk. 8/21 S. 4 oben). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde die Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche und häusliche Tätigkeit mit 40 % angegeben (Urk. 8/22 S. 2 unten).
3.5 Am 3. November 2003 äusserte sich Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, gegenüber der Rechtsvertreterin der seit 4. Oktober 2000 in ihrer Behandlung stehenden Beschwerdeführerin. Sie stellte folgende Diagnosen:
Mediale Gonarthrosen beidseits und Reizknie links bei Status nach arthroskopischen Meniskektomien beidseits
Chronisches cervicocephales und cervicospondylogenes Syndrom beidseits bei Osteochondrose C5/6 und rechtsbetonten Foramenstenosen beidseits, relative Spinalstenose C5/6
Chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, ventrale Spondylose der BWS und LWS
Essentieller Tremor
Labile arterielle Hypertonie
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Spondylolisthesis L4 gegenüber L5 um 5 mm bei Spondylolyse)
Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor für körperlich belastende Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Ihre Arbeitsfähigkeit von versicherungstechnischer Sicht her sei zirka 30 % für Arbeiten mit wechselnden Körperpositionen ohne langes Stehen und Gehen; insbesondere sollte sie auf Heben und Tragen schwerer Lasten verzichten können (Urk. 3/3).
Am 19. Januar 2004 führte Dr. B.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in der letzten Zeit erheblich verschlechtert, vor allem durch zunehmende Knieschmerzen mit rezidivierenden Reizzuständen links seit Herbst 2003 (Urk. 14/1).
Der seit 23. November 2003 behandelnde Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte am 2. Februar 2004 die Diagnose einer depressiven Episode im Rahmen einer Anpassungsstörung, nachdem die Schwiegertochter mitsamt dem Enkelsohn den Sohn der Beschwerdeführerin verlassen habe (Urk. 14/2 S. 1 unten). Die Arbeitsfähigkeit könne er nicht rückwirkend beurteilen; seit Therapiebeginn sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht 50 % arbeitsunfähig (Urk. 14/2 S. 2 oben).
4.
4.1 Bei der Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom 23. Juni 2000 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilungen durch die Ärzte der Universitätsklinik D.___ und durch den damaligen Hausarzt Dr. E.___, welche übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst attestierten (vorstehend Erw. 3.2). Dr. E.___ attestierte eine Arbeitsfähigkeit von ebenfalls 50 % auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten, nämlich körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen grösserer Lasten, ohne Arbeiten in gebückter oder kniender Haltung und ohne häufiges Treppensteigen (Urk. 8/36 lit. d).
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 8/100) von einem Stundenlohn im Jahr 1999 von Fr. 25.35 (inklusive 13. Monatslohn und Ferienentschädigung von 11,1 %), von 42 Wochenstunden und 52 Kalenderwochen aus, womit sie ein Valideneinkommen von Fr. 55'364.-- (Fr. 25.35 x 42 x 52) ermittelte (Urk. 8/29 S. 1).
Das Invalideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin unter Annahme einer hälftigen Wochenarbeitszeit von 21 Stunden auf Fr. 27'682.-- (Fr. 25.35 x 21 x 52), womit ein Invaliditätsgrad von 50 % resultierte.
4.2 Dr. F.___ kam in ihrem Gutachten vom Juli 2001 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei für das von ihr geleistete Pensum nicht mehr arbeitsfähig. Bei guter Arbeitsmotivation wären ihr 2 Stunden täglich in der angestammten Tätigkeit zumutbar (vorstehend Erw. 3.3). Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. F.___ nicht explizit.
Im MEDAS-Gutachten wurde indessen ausgeführt, dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit wäre in Berücksichtigung der rheumatologischen und psychopathologischen Befunde im Umfang von 50 % zumutbar (vorstehend Erw. 3.4).
4.3 Es fragt sich nun, ob die Ausführungen der behandelnden Dr. B.___ und Dr. C.___ (vorstehend Erw. 3.5) geeignet sind, die gutachterlichen Feststellungen umzustossen.
Dabei ist einmal zu berücksichtigen, dass das MEDAS-Gutachen alle praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) erfüllt. Sodann stehen behandelnde Ärzte in einem Auftrags- und Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten, was bei der Würdigung ihrer Angaben zu berücksichtigen ist (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Die Stellungnahme von Dr. B.___ besteht aus einer Liste von Diagnosen und einer kurzen, nicht weiter begründeten Aussage zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen weisen im Wesentlichen, analog den im MEDAS-Gutachten gestellten, auf eine Knieproblematik und eine erheblich geschädigte Wirbelsäule hin. Von Dr. B.___ nicht (mehr) diagnostiziert wurde die Periarthropathia humeroscapularis, der Verdacht auf Fibromyalgie und die leichte depressive Episode, hingegen neu ein essentieller Tremor und die schon 2001 festgestellte Hypertonie. Anhand der von Dr. B.___ gestellten Diagnosen lässt sich nicht beurteilen, ob sie das MEDAS-Gutachten - das ihr zugestellt wurde (vgl. Urk. 8/20 S. 14) - zur Kenntnis genommen hat oder nicht.
Dies gilt auch hinsichtlich der von ihr auf 30 % veranschlagten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Es ist namentlich nicht ersichtlich, mit welchen fachlichen Überlegungen Dr. B.___ bei im Ergebnis weitgehend analoger Diagnosestellung eine deutlich zurückhaltendere Beurteilung als diejenige im MEDAS-Gutachten würde begründen wollen.
Dies führt zum Schluss, dass auf ihre anders lautende Einschätzung des medizinischen Sachverhalts mangels Nachvollziehbarkeit nicht abgestellt werden kann.
Im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert, welche in der insgesamt auf 50 % veranschlagten Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt wurden. Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Es fehlt auch in seiner Stellungnahme eine Begründung für die - leicht - unterschiedliche Einschätzung. Allenfalls könnte eine solche darin erblickt werden, dass Dr. C.___ in der gestellten Diagnose ausdrücklich auf die eingetretene familiäre Umbruchsituation Bezug nahm. Dabei bleibt unbekannt, ob diese familiäre Veränderung beziehungsweise ihre Auswirkung auf die Psyche der Beschwerdeführerin von Dauer ist. Jedenfalls vermag die nur geringfügig abweichende Einschätzung, die überdies ausschliesslich die Zeit nach Erlass des angefochtenen Entscheides betrifft, die überzeugende und ganzheitliche Beurteilung im MEDAS-Gutachten nicht umzustossen.
Somit ist auf die Feststellungen im MEDAS-Gutachten abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit von 50 % auszugehen.
4.4 Im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung ist nunmehr das Valideneinkommen zu bestimmen. Dabei kann auf die Angaben im aktuellsten Arbeitgeberbericht abgestellt werden, wonach der Stundenlohn ab 1. Februar 2001 Fr. 28.02 betragen hat (Urk. 8/92 Ziff. 12). Angepasst an die seitherige Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 7/2004, S. 91, Tab. B 10.2, lit. L) ergibt dies für das Jahr 2003 Fr. 29.07 (Fr. 28.02 x 1,023 x 1,014).
Bei der Ermittlung des Jahreslohnes ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Stundenlohn 11,1 % Ferienentschädigung enthalten sind (Urk. 8/100 Ziff. 12), was die Beschwerdegegnerin bei der letzten Invaliditätsbemessung unterlassen hat: Normalerweise erhält eine beschäftigte Person auch dann den vereinbarten Lohn, wenn sie die ihr zustehenden Ferien bezieht. Ist jedoch eine Ferienentschädigung im Lohn enthalten, so erfolgt während des Ferienbezugs keine Lohnzahlung, da der in diese Zeit fallende Lohn anteilig mit dem Lohn für effektiv geleistete Arbeit ausgerichtet wurde oder werden wird. Dies bedeutet, dass entweder von 52 Kalenderwochen und einem entsprechend reduzierten Stundenansatz (Fr. 29.07 : 111,1 x 100 = Fr. 26.166), oder vom Stundenlohn inklusive Ferienentschädigung und entsprechend weniger Kalenderwochen (52 : 111,1 x 100 = 46,805) auszugehen ist. Beides ist, bis auf Rundungsdifferenzen, rechnerisch gleichwertig (Fr. 26.166 x 42 x 52 = Fr. 57'145.691; Fr. 29.07 x 42 x 46,805 = Fr. 57'145.704); es resultiert ein Valideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 57'146.--.
4.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Das mittlere von Frauen in allen Wirtschaftzweigen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahr 2000 Fr. 3'658.-- (LSE 2000, S. 31, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 43'896.-- (Fr. 3'658.-- x 12). In Anpassung an die seitherige Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 7/2004, S. 91, Tab. 10.2, Total) und an eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt dies für das Jahr 2003 Fr. 48'418.-- (Fr. 43'896.-- x 1,025 x 1,018 x 1,014 : 40,0 x 41,7).
Dieser Betrag ist der ärztlich attestierten Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 50 % anzupassen, so dass sich das Invalideneinkommen im Jahr 2003 auf Fr. 24'209.-- beläuft (Fr. 48'418.- x 0,5).
4.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Es rechtfertigt sich, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine körperlich beanspruchende Tätigkeit ausgeübt hat, sowie dem Umstand, dass ihre psychische Behinderung eine erhöhte Rücksichtnahme erfordern und sich lohnmindernd auswirken dürfte. Insgesamt erscheint ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn unter diesen Umständen angemessen. Somit beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 20'578.-- (Fr. 24'209.-- x 0,85).
4.7 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57'146.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 20578.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 36'568.--, was einem Invaliditätsgrad von 64 % entspricht.
Dieser Invaliditätsgrad verleiht - im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids - Anspruch auf eine halbe Rente. Die im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache eingetretene Veränderung (Wegfall der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit) führt somit nicht zu einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades.
Der Umfang des Rentenanspruches gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung, wonach ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies wird von der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen zu berücksichtigen sein.
Somit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).