IV.2003.00444
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 25. Juni 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Momir Felbab
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1946, kroatische Staatsangehörige, absolvierte nach der Primarschule eine Ausbildung in Verkehrstechnik in Jugoslawien (vgl. Urk. 11/76). 1968 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 11/75). Nach Tätigkeiten in Hotel, Wäscherei, und einer Papierfabrik arbeitete sie ab 1977 bei der P.___ AG, wo sie die Eingangskontrolle von mechanischen Teilen und Montagearbeiten an Waagen erledigte (Urk. 11/73). Ab Juli 1998 war sie wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig (Urk. 11/73). Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis auf Ende April 1999, weil sie sich nach Umstrukturierungen im Betrieb mit dem neuen Arbeitsplatz nicht mehr habe identifizieren können (Urk. 11/73, Urk. 11/74). Am 17. Mai 1999 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/75). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte sowie den Arbeitgeberbericht ein und liess bei der Schulthess Klinik ein rheumatologisches Gutachten erstellen (Gutachten 20. September 1999, Urk. 11/32). Aufgrund der Einwendungen im Vorbescheidverfahren (Urk. 11/70) veranlasste die IV-Stelle sodann ein polydisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum Römerhof, nachfolgend MZR (Gutachten vom 16. November 2000, Urk. 11/29). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. September 2001 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 11/10).
Mit Eingabe vom 9. Mai 2003 ersuchte die Versicherte um revisionsweise Erhöhung der Rente, weil sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 11/55). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht der Hausärztin Dr. med. R.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 26. Mai 2003 ein (Urk. 11/26/2). Mit Verfügung vom 15. Juli 2003 wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch ab, weil keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 11/5/2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. August 2003 (vgl. Urk. 11/53) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 30. Oktober 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 13. November 2003 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 12. Januar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12). Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 30. Oktober 2003 anhand der bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3.
3.1 Streitig und zu beurteilen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (5. September 2001) und demjenigen der ablehnenden Revisionsverfügung (15. Juli 2003) bzw. des Einspracheentscheides (30. Oktober 2003) in einer den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch beeinflussender Weise verschlechtert hat.
3.2
3.2.1 Prof. Dr. med. H.___, Augenarzt, stellte in seinem Bericht vom 1. Juni 1999 fest, es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine deutliche diabetische Retinopathie bei Diabetes mellitus (Urk. 11/35). Durch die Sehfunktion sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
3.2.2 Die untersuchenden Ärzte der Schulthess Klinik diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 20. September 1999 ein chronisches cerviko-cephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (Spondylarthrose der Halswirbelsäule, Osteochondrose der unteren Halswirbelsäule und der mittleren Lendenwirbelsäule) und deutlicher Dekonditionierung mit Zeichen einer Symptomausweitung sowie einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus (Urk. 11/32). Die Arbeitsfähigkeit als Industriemitarbeiterin betrage 85 %.
3.2.3 Die Hausärztin Dr. R.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 30. Januar 1998 in Behandlung steht, erhob in ihrem Bericht vom 7. Juni 1999 als Diagnosen im Wesentlichen ein chronisches Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, ein chronisches cervicocephales und cervicoradikuläres Reizsyndrom bei Osteochondrose C5/C6 und beidseitiger Foramenstenose sowie eine degenerative Foramenstenose C4/C5 links, eine Osteoporose, eine chronische Periarthropathia humeroscapularis calcarea bei Omarthose links sowie einen entgleisten Diabetes mellitus und eine diabetische Retinopathie beider Augen. Sie erachtete die Beschwerdeführerin als zu 60 % "invalid" (Urk. 11/34).
Im Schreiben vom 29. November 1999 an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielt Dr. R.___ fest, dass die Beschwerdeführerin für leichtere Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/31).
3.2.4 Gemäss Gutachten des MZR vom 16. November 2000 wurde die Beschwerdeführerin am 6. und 16. November 2000 im MZR klinisch, neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 11/29 S. 1, 8, 11, 13). Die untersuchenden Ärzte erhoben als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie sowie eine Segmentdegeneration C5/6 mit leichtem tendomyotischem Schmerzsyndrom, ausserdem als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen insulinabhängigen Diabetes mellitus Typ II, eine diabetische Retinopathie sowie eine diabetische Polyneuropathie. Sie führten aus, bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine recht gute segmentale Beweglichkeit der Wirbelsäule gezeigt. Radiologisch zeige sich bei den Schultergelenken eine initiale Zuspitzung am kaudalen Pfannenteil, ansonsten sei der Befund altersentsprechend normal. Bei der Halswirbelsäule bestehe eine fortgeschrittene Segmentdegeneration C5/6. Die Lendenwirbelsäule sei bis auf eine initiale Lippenbildung an der Oberkante von L4/L5 unauffällig, ohne Anhaltspunkte für degenerative Veränderungen. Auch habe die neurologische Untersuchung keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik ergeben. Die distal betonte, vorwiegend sensible Polyneuropathie bestehe im Rahmen des bekannten Diabetes mellitus.
Im Vordergrund stehe ein diffuses Schmerzsyndrom im Wirbelsäulenbereich mit Ausstrahlungen vor allem in den Nacken und den Schultergürtel. Auffallend seien der erhöhte muskuläre Tonus sowie die diffuse Druckdolenz an klassischen Stellen der Muskulatur und Sehnenansätze, was die Kriterien für die Diagnose einer Fibromyalgie erfülle. Hinzu komme ein tendomyotisches Cervicalsyndrom bei Segementdegeneration C5/C6, was jedoch klinisch nicht im Vordergrund stehe, da die Beschwerdeführerin den Kopf ungehindert bewegen könne und auch die Hauptlokalisation der Schmerzen nicht in diesem Bereich angebe.
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Kontrolleurin und Packerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die Reduktion beruhe auf der Manifestation des weichteilrheumatischen Syndroms. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Arbeitsunfähigkeit. Der Diabetes mellitus als solcher schränke die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich ein. Insgesamt betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit 60 % für alle beruflichen Tätigkeiten, bei denen wechselnde Positionen möglich und keine schwere Lasten über 15 kg zu tragen seien.
3.2.5 Die Verfügung der IV-Stelle vom 5. September 2001 stützte sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das Gutachten des MZR (vgl. Urk. 11/18).
3.3 Vor Erlass der Revisionsverfügung vom 15. Juli 2003 holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. R.___ vom 26. Mai 2003 ein (Urk. 11/26/2). Darin führte Dr. R.___ die bereits im Bericht vom 7. Juni 1999 erwähnten Leiden mit Ausnahme des Diabetes und der Retinopathie als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie nebst dem Diabetes und der Retinopathie neu eine Nephropathie, eine periphere Polyneuropathie, eine arterielle Hypertonie, eine gemischte Dyslipidemie sowie eine normochrom-normcytäre Anämie auf. Sie erachtete die Beschwerdeführerin als nicht mehr vermittlungsfähig und "vollinvalid".
In dem der Beschwerde beigelegten Schreiben von Dr. R.___ vom 16. September 2003 wurde zusätzlich ausgeführt, die Nephropathie sei mit rezidivierenden Harnwegsinfekten verbunden und habe im Oktober 2001 zu einer sehr schweren Pyelonephritis geführt (Urk. 3/3).
4. Die im Vergleich zu 2001 neu angeführten Diagnosen im Bericht von Dr. R.___ vom 26. Mai 2003, nämlich die Nephropathie, die arterielle Hypertonie, die gemischte Dyslipidemie sowie die normochrom-normcytäre Anämie, sind gemäss den Angaben von Dr. R.___ ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/26/2). Diese neu diagnostizierten Leiden stellen demnach keine IV-rechtlich relevanten Gesundheitsschädigungen dar.
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Pyelonephritis betrifft, geht aus dem angeführten Bericht von Dr. R.___ sowie aus ihrem Schreiben vom 16. September 2003 hervor, dass es sich dabei um eine im Oktober 2001 vorübergehend aufgetretene Erkrankung handelte, die im Jahr 2003 nicht mehr aktuell war und demzufolge im Bericht auch nicht als Diagnose angeführt wurde. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin kann der geschilderten Pyelonephritis deshalb IV-rechtlich keine Bedeutung beigemessen werden (vgl. Urk. 1).
Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu 2001 ist durch den Bericht von Dr. R.___ nicht ausgewiesen.
Dennoch hat Dr. R.___ im Bericht vom 26. Mai 2003 die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 100 % im Vergleich zu 2001 höher eingeschätzt. Die angegebene volle Arbeitsunfähigkeit ist angesichts der in den relevanten Punkten unveränderten Diagnose nicht nachvollziehbar und von Dr. R.___ auch nicht begründet worden. Insbesondere hat sie weder ausgeführt, warum der Beschwerdeführerin überhaupt keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, noch hat sie etwas vorgebracht, was auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit auf eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung durch das MZR am 16. November 2000 schliessen liesse. Der von Dr. R.___ angegebenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit kommt deshalb keine Aussagekraft zu. Sie bildet eine revisionsrechtlich unerhebliche Beurteilung eines im wesentlich gleich gebliebenen Sachverhaltes.
Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 5. September 2001 und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 nicht im Sinne von Art. 17 ATSG erheblich verändert haben. Die IV-Stelle hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente demzufolge zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 erweist sich damit als gesetzeskonform, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Momir Felbab
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).