IV.2003.00445

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 19. Juli 2004
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.1     Die 1954 geborene C.___ versah seit 1994 gleichzeitig mehrere Teilzeitstellen als Verkäuferin in einem Tankstellenshop und als Raumpflegerin (Urk. 8/57-59 und Urk. 8/61). Seit 1998 leidet sie an Rückenschmerzen und psychischen Problemen, und seit April 2000 ist sie in wechselndem Ausmass arbeitsunfähig (Urk. 8/29).
1.2     Am 18. April 2001 meldete sich C.___ zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/62). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, liess unter anderem das Gutachten der MEDAS F.___ vom 24. April 2002 (Urk. 8/23) erstellen. Mit Verfügung vom 20. September 2002 (erwähnt in Urk. 1 S. 3 Ziff. 4.1, vergleiche auch Beschluss vom 2. Juli 2002; Urk. 8/8) sprach sie der Versicherten vom 1. April 2001 bis 28. Februar 2002 eine ganze und ab 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.3     Im Februar 2003 führte die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision durch (Urk. 8/7 und Urk. 8/41-44) und holte den Bericht des PD Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 3. April 2003 ein (Urk. 8/19). Am 29. April 2003 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe sie keine Änderung feststellen können. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 8/6). Nachdem die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, mit Eingabe vom 30. Mai 2003 (Urk. 8/36) hatte beantragen lassen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juni 2003 (Urk. 8/5) das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab. Die Versicherte liess dagegen mit Eingabe vom 21. Juli 2003 (Urk. 8/35) Einsprache erheben und unter anderem beantragen, es sei auch von ihrem Psychiater Dr. med. B.___ ein Bericht einzuholen. Nachdem die IV-Stelle den Bericht des Dr. B.___ vom 22. August 2003 (Urk. 8/18) eingeholt hatte, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 14. Oktober 2003 (Urk. 8/2 = Urk. 2) ab.

2. Dagegen liess C.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, mit Eingabe vom 13. November 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es seien der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 und die Verfügung vom 23. Juni 2003 aufzuheben, und es sei ihr auf der Basis eines 75 % übersteigenden Invaliditätsgrades eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem liess die Beschwerdeführerin den Bericht des Dr. A.___ vom 10. November 2003 (Urk. 3/3) beim Gericht einreichen. In der Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2003 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 9. Februar 2004 (Urk. 11) an ihren Rechtsbegehren festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. März 2004 (Urk. 14) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.       In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdegegnerin, weil diese die Abweisung im Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 nur mit drei Sätzen begründet und sich mit ihren Einwendungen argumentativ nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 6). Im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens kann jedoch einstweilen dahingestellt werden, ob durch die knappe Begründungsdichte im angefochtenen Einspracheentscheid das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde.

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen der Rentenverfügung vom 20. September 2002 und dem Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
4.2     Der Verfügung vom 20. September 2002 lag zur Hauptsache das gestützt auf die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 12. und 13. November 2001 erstellte Gutachten der MEDAS F.___ vom 24. April 2002 (Urk. 8/23) zugrunde. Aus rheumatologischer Sicht wurden ein zervikospondylogenes Syndrom beidseits, ein lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links, eine Coxarthrose links mehr als rechts, eine Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts mit einer Supraspinatus- und Infraspinatussehnen-Symptomatik und ein multilokuläres Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 8/23 S. 5). Die Beschwerdeführerin leide seit sechs Jahren an Rückenschmerzen, die vor zwei Jahren im Rahmen einer Schwächesymptomatik beider Beine exazerbiert und seitdem dekompensiert geblieben seien. Zwischen dem klinischen Bild und den aus der Aktenlage bezogenen Befunden habe jedoch nur teilweise ein Zusammenhang hergestellt werden können. Auch habe klinisch kein Hinweis auf eine Nervenkompression gefunden werden können. Das arbeitsmedizinisch relevante Problem bei der zierlichen Beschwerdeführerin scheine die verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans sowie der Schultern zu sein. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin müsse aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Für eine angepasste Tätigkeit mit genügend Zeit für Pausen, unter Vermeidung von Stereotypien oder Zwangshaltungen sowie Überkopfarbeiten bei einer rückengerechten Arbeitsplatzsituation in wechselnder Position sei aus rheumatologischer Sicht eine 70%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 8/23 S. 5-6).
         Aus psychiatrischer Sicht notierte der MEDAS-Arzt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine mittelgradig ausgeprägte depressive Störung (ICD-10 F32.1). Die Hauptbeschwerden seien die Schmerzen, sodass nach Ausschluss einer ausreichenden Erklärung durch die somatischen Befunde von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei. Der auffällige Gewichtsverlust von 9 kg in den letzten 3 Jahren könne unter der Voraussetzung, dass eine organische Begründung auszuschliessen sei, unter die vegetativen Symptome einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung subsumiert werden. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 60 % eingeschränkt. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien eine Patientenschulung in einer Gruppe, eine Erhöhung der antidepressiven Medikation und eine supportive Psychotherapie angezeigt (Urk. 8/23 S. 6). Insgesamt bestehe in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Nach der Durchführung der psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung werde von einer auf mindestens 70 % steigerbaren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit innert drei bis sechs Monaten ausgegangen (Urk. 8/23 S. 8).
         Gestützt auf dieses Gutachten sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. September 2002 vom 1. April 2001 bis 28. Februar 2002 eine ganze und ab 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente zu (vergleiche Beschluss vom 2. Juli 2002; Urk. 8/8 und Urk. 8/9).
4.3     Der Verfügung vom 23. Juni 2003 (Urk. 8/5) beziehungsweise dem Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 (Urk. 8/2 = Urk. 2) lagen zur Hauptsache die Berichte des PD Dr. A.___ vom 3. April 2003 (Urk. 8/19) und des Dr. B.___ vom 22. August 2003 (Urk. 8/18) zugrunde.
         Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 3. April 2003 (Urk. 8/19) als Diagnosen ein zervikovertebrales und lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen fest. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Seit dem 7. Mai 2002 sei sie in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig.
         PD Dr. D.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, hatte im Bericht vom 14. August 2002 (Urk. 8/21) ausgeführt, ein am gleichen Tag durchgeführtes MRI der Halswirbelsäule habe eine massive Osteochondrose in den Wirbelkörpern C5/6 mit einer kleinen zum Teil intraforaminalen Diskushernie links gezeigt. Eine Wurzelirritation bei C6 links wäre durchaus möglich. Laut Bericht des Spitals G.___, Dept. für Innere Medizin, vom 27. August 2002 (Urk. 8/20) fanden sich bezüglich einer endokrinologischen Erkrankung keine klinischen Hinweise, sodass eine entsprechende Störung ausgeschlossen werden könne. Gemäss Bericht des Kantonsspitals E.___, Institut für Pathologie, vom 14. November 2002 (Urk. 8/22) ergab die Untersuchung einen unspezifischen Befund, wobei das histomorphologische Bild entfernt an eine milde Form der Gastritis Typ C erinnere.
         Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 22. August 2003 (Urk. 8/18) die Diagnosen einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) auf. Er behandle die Beschwerdeführerin seit Juli 2002, wobei ihr Gesundheitszustand stationär geblieben sei. Die Bemühungen, die Beschwerdeführerin zu vermehrter Aktivität zu motivieren, seien weitgehend erfolglos geblieben. In der letzten Zeit sei eher eine Verschlechterung eingetreten im Sinne einer vermehrten Abwehr jeglicher positiven Ermutigung, welche die Beschwerdeführerin als Unverständnis für ihr Leiden interpretiere. Kaum schlüssig beurteilt werden könne, inwiefern die depressive Symptomatik allein als Folge des Schmerzsyndroms oder als eigenständige Krankheit zu interpretieren sei. Heute sei nur noch von einer Restarbeitsfähigkeit von 20 % auszugehen.
         In seinem Bericht vom 17. Juli 2003 (Urk. 8/33) erklärte Dr. B.___, die Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin habe in den letzten Monaten trotz psychotherapeutischer Intervention in einem solchen Ausmass zugenommen, dass zurzeit auch nicht an eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu denken sei.
         Dr. A.___ verwies in seinem Bericht vom 10. November 2003 (Urk. 3/3) auf das Ergebnis des vorne erwähnten MRI der Halswirbelsäule vom 14. August 2002 und erklärte, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer depressiven Entwicklung antriebsarm und habe eine Dekonditionierung durchgemacht. Daher sei es verständlich, dass ihr die Diskushernie im Bereich von C5/6 zusätzlich Schmerzen verursachen könne. Das gesamte Krankheitsbild führe bei der Beschwerdeführerin zu einer derartigen Beeinflussung der Gesundheit, dass sie wegen der Schmerzen und auch der Depression nicht in der Lage sei, eine geregelte Arbeit auszuüben.

5.
5.1 Während die Beschwerdeführerin geltend machte, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei durch die Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ ausgewiesen, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 9), stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die genannten Ärzte die gleichen Diagnosen erhoben hätten, die bereits im MEDAS-Gutachten vom 24. April 2002 enthalten seien, weshalb nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne (Urk. 8/1).
5.2 Zutreffend ist, dass sowohl Dr. A.___ als auch Dr. B.___ den Gesundheitszustand als stationär beschrieben (Urk. 8/18 und Urk. 8/19), und dass auch ihre Diagnose mit derjenigen des Gutachtens der MEDAS-F.___ vom 24. April 2002 übereinstimmt. Aus den Berichten des Kantonsspitals E.___ vom 14. November 2002 (Urk. 8/22) und des Spitals G.___ vom 27. August 2002 (Urk. 8/20), kann auch keine Verschlechterung abgeleitet werden, da eine endokrinologische Erkrankung ausgeschlossen werden konnte.
         Demgegenüber schilderte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 22. August 2003 (Urk. 8/18), dass die medikamentöse antidepressive Therapie und auch die stützenden psychotherapeutischen Gespräche weitgehend erfolglos geblieben seien und eher eine Verschlechterung im Sinne einer vermehrten Abwehr jeglicher positiven Ermutigung eingetreten sei. Nachdem die Ärzte der MEDAS-F.___ noch davon ausgegangen waren, nach drei bis sechs Monaten psychopharmakologischer und psychotherapeutischer Behandlung könne die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit wieder auf 70 % steigern, ist in der erfolglosen Therapie ein Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erblicken. Auch aufgrund der im MRI vom 14. August 2002 ersichtlichen Diskushernie C5/6 ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht auszuschliessen. Dass weitere, unter anderem bildgebende, Untersuchungen insbesondere der Lendenwirbelsäule für die Beurteilung des weiteren Verlaufes der Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sein könnten, war bereits im rheumatologischen Gutachten der MEDAS notiert worden (Urk. 8/23 S. 6 Ziff. 4.1). Wie dem ins Recht gelegten Attest von Dr. A.___ vom 10. November 2003 (Urk. 3/3) zu entnehmen ist, ergab das am 14. August 2003 erstellte MRI der Wirbelsäule auch im Bereich der Lendenwirbelsäule einen bis anhin nicht aufgeführten Befund, nämlich Intervertebralarthrosen L4/L5 und L5/S1 und eine Protrusion der dehydrierten L5-Bandscheibe mit Duralsack-Eindellung. Auch aus psychiatrischer Sicht hatte der Experte eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin postuliert, falls die von ihm vorgeschlagene Dosiserhöhung der antidepressiven Medikation zu keiner Besserung der depressiven Symptomatik führen würde (Urk. 8/23 S. 6 Ziff. 4.2).
         Die Berichte des Dr. B.___ und des Dr. A.___ sind jedoch nicht dazu geeignet, die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Dr. B.___ stellte selber fest, er könne nicht schlüssig beurteilen ob die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin als Folge des Schmerzsyndroms oder als eigenständige Krankheit zu interpretieren sei (Urk. 8/18). Dr. A.___ begründete die 100%ge Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin unter anderem damit, dass die Diskushernie C5/6 zu einer Wurzelirritation C6 führe (Urk. 3/3). Demgegenüber hielt Dr. D.___ im Bericht vom 14. August 2002 eine Wurzelirritation C6 links nur für möglich, nicht aber als bestimmt vorhanden (Urk. 8/21).
         Aufgrund der vorhandenen Akten kann die prozessentscheidende Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 20. September 2002 verschlechtert hat, weder bestätigt noch verneint werden. Daher erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, den Sachverhalt umfassend abzuklären und die für die Beantwortung der anstehenden Fragen erforderlichen schlüssigen Unterlagen zu beschaffen.
5.3     Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen anordne und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).