IV.2003.00446
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 5. März 2004
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Gfeller
Gfeller Frick Budliger
Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1964, arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz als Gipser, zuletzt für das Gipsergeschäft A.___ in B.___. Am 10. Februar 2001 stürzte der Versicherte auf einer Treppe und erlitt hierbei eine Ruptur der rechten Achillessehne. Am 16. Mai 2002 meldete er sich wegen fortbestehender Beschwerden im Zusammenhang mit der erwähnten Verletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 10/37-39, Urk. 10/41/3/11-13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin bei Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, und beim letzten Arbeitgeber Berichte (Urk. 10/18, Urk. 10/37) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/36) ein und evaluierte verschiedene leidensangepasste Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; Urk. 10/34). Nach vorangehendem Erlass des Vorbescheides wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/14, Urk. 10/16).
Am 26. Februar 2003 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 24. Oktober 2002 wiedererwägungsweise auf (Urk. 10/8 = Urk. 10/10) und holte bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, das Gutachten vom 3. Juli 2003 ein (Urk. 10/17). Des Weiteren nahm sie verschiedene Unterlagen, insbesondere medizinische, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zu den Akten (Urk. 10/41). Am 14. August 2003 erliess die IV-Stelle die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 10/5 = Urk. 10/26) und am 28. August 2003 die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejahte (Urk. 10/3 = Urk. 10/26). Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Gfeller, Zürich, am 12. September 2003 Einsprache (Urk. 10/24). Die Einsprache wies die IV-Stelle am 15. Oktober 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 10/1).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Gfeller, am 14. November 2003 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; mithin sei sie zu verpflichten, notwendige berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen durchzuführen. Des Weiteren ersuchte der Versicherte um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 19. Januar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in seiner bis 31. Dezember 2003 in Kraft stehenden Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
Die erwähnten Voraussetzungen für den Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG und die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f. lit. a). Darauf ist zu verweisen.
1.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden respektive seit 1999 von 41,8 Stunden und seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2002 S. 88 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.3 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
2. Unbeanstandet blieb der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Darauf braucht somit vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden.
3.
3.1 Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf berufliche Massnahmen unbestritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG in seiner bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung.
Strittig ist hingegen, ob ein weitergehender Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art besteht, namentlich auf Umschulung. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen über die Arbeitsvermittlung hinausgehenden Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art mit der Begründung, zwar sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar, indessen bestünden bezüglich einer angepassten Tätigkeit keine Beeinträchtigungen und eine solche könnte ohne berufliche Umschulungsmassnahmen ausgeübt werden. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nur, wenn sie zur Ausübung einer behindertenangepassten Tätigkeit notwendig seien und dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden könne (Urk. 2 S. 2 lit. b).
Der Beschwerdeführer wandte gegen den Einspracheentscheid ein, noch heute leide er unter den Folgen des erlittenen Unfalles. Bei Bewegungen und Belastungen des rechten Fusses von mehr als einer halben Stunde habe er Schmerzen. Auch psychisch leide er stark unter dieser Situation, zumal eine Besserung des Zustandes nicht in Sicht sei. Er würde gerne wieder arbeiten, befürchte indessen, aufgrund seiner Behinderung keine Stelle zu bekommen oder diese schnell wieder zu verlieren. Zu Unrecht habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Umschulung unter Zugrundlegung eines zu geringen Invaliditätsgrades als eine der Anspruchsvoraussetzungen verneint. Korrekterweise sei nicht, wie in der Verfügung vom 14. August 2003 errechnet, von einer Erwerbseinbusse von 10 %, sondern von einer solchen von mindestens 20 % auszugehen. Namentlich habe die Beschwerdegegnerin es unterlassen, vom ermittelten Invalideneinkommen einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug zu machen. Sei von einer Erwerbeinbusse von mindestens 20 % auszugehen, sei die Erheblichkeitsschwelle für den Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen überschritten und der Anspruch auf konkrete Umschulungsmassnahmen zu bejahen. Der von der Beschwerdegegnerin bejahte Anspruch auf Arbeitsvermittlung reiche für eine angemessene Wiedereingliederung nicht aus (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 7 ff.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Umschulung im angefochtenen Einspracheentscheid zwar nicht damit, die invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse sei zu gering. Wie in vorstehender Erwägung 3.1 ausgeführt wurde, verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, dem Beschwerdeführer stünden zumutbare leidensangepasste Tätigkeiten offen, ohne dass eine Umschulung erfolgen müsste. Indessen verneinte die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 24. September 2002 den Anspruch auf Umschulung mit der Begründung, aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 10 % sei der invaliditätsbedingte Minderverdienst zu gering (vgl. Urk. 10/16 S. 2), und ging in der rentenabweisenden Verfügung 14. August 2003 wiederum von einem Invaliditätsgrad von 10 % aus (Urk. 10/5 S. 2).
3.3 Das Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens voraussichtlich weiterhin erzielt hätte, bezifferte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 62'400.-- (Urk. 10/5 S. 2). Hierbei stützte sie sich auf den Arbeitgeberbericht des Gipsergeschäfts A.___ vom 9. Juni 2002, gemäss welchem der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei einem vollen Arbeitspensum von 8 Stunden während 5 Tagen pro Woche ein monatliches Einkommen von Fr. 4'800.-- erzielte, zuzüglich 13. Monatslohn (vgl. Urk. 10/37 S. 2 Ziff. 8 und Ziff. 20). Dies ist nicht zu beanstanden und ist auch unbestritten geblieben. Da die Arbeitgeberangaben aus dem Jahr 2002 stammen, ist das Einkommen an die Lohnentwicklung bis zum Entscheidzeitpunkt im Jahr 2003 anzupassen. Die Nominallohnentwicklung bis dahin betrug 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2004, S. 95 Tab. B 10.2). Dies entspricht einer Lohnzunahme von Fr. 67.-- pro Monat (Fr. 4'800.-- x 0,0014), was einen monatlichen Lohn von Fr. 4'867.-- ergibt. Massgebend ist somit eine Jahreseinkommen von Fr. 63'271.-- (Fr. 4'867.-- x 13).
3.4
3.4.1 Das Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne zusätzliche berufliche Ausbildungsmassnahmen in einer leidensangepassten Tätigkeit erzielen könnte, ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf drei evaluierte DAP-Tätigkeiten (DAP Nr. 2735, 3509 und 4251; Urk. 10/34/2-4). Dieses Vorgehen bemängelte der Beschwerdeführer als willkürlich. Zum einen kritisierte er, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin den Durchschnitt gerade dieser Löhne herangezogen habe. Die Beschwerdegegnerin hätte geradeso gut von zwei tieferen und nur einem höheren Lohn anstatt von zwei höheren und bloss einem tieferen ausgehen können. Des Weiteren kritisierte der Beschwerdeführer, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen zu machen. Da für ihn nur noch körperlich leichte, abwechselnd sitzend, stehend und gehend auszuübende Tätigkeiten zumutbar seien, sei er gegenüber nicht invaliden Mitarbeitern bei der Stellensuche benachteiligt. Hinzu komme die psychische Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Auch diese müsse berücksichtigt werden. Schliesslich müsse auch beachtet werden, dass er erst 39-jährig sei und somit noch über 25 Erwerbsjahre vor sich habe. Seine Behinderung erschwere die lohnmässige Entwicklung. Dem sei ebenfalls mit einem zusätzlichen Abzug Rechnung zu tragen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 10 ff.).
3.4.2 Gemäss den ärztlichen Abklärungen sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne das Erfordernis zu knien, in abwechselnd sitzender und stehender Position und ohne lange Gehstrecken zumutbar. Die einzelnen zumutbaren Arbeitsbelastungen ergeben sich aus der entsprechenden Beurteilung von Dr. C.___ vom 10. Juni 2002 (Urk. 10/18/2). Ein die erwerbliche Leistungsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden besteht gemäss Beurteilung durch Dr. D.___ und lic. phil. E.___ nicht (Urk. 10/17). Die evaluierten DAP-Tätigkeiten tragen den ins Gewicht fallenden Einschränkungen bei der Arbeitsbelastung Rechnung und sind nicht zu beanstanden (Urk. 10/34/2-4).
3.4.3 Zu beanstanden ist hingegen, dass die Beschwerdegegnerin lediglich drei DAP-Profile evaluierte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) setzt die Evaluation von mindestens fünf Profilen voraus, ansonsten das ermittelte Invalideneinkommen zu wenig repräsentativ ist (vgl. BGE 129 V 472 ff. mit Hinweisen). Somit ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen.
3.4.4 Seit seiner Einreise in die Schweiz bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete der Beschwerdeführer, in seiner Heimat Mazedonien zum Pädagogen ausgebildet, als Gipser. Ausserhalb des erlernten Berufes, unter anderem auch als Bauarbeiter, hatte der Beschwerdeführer bereits in seiner Heimat und, vor seiner Einsreise in die Schweiz, auch in Österreich gearbeitet. Gemäss seinen Angaben in der psychiatrischen Exploration durch Dr. D.___ und lic. phil. E.___ verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland, weil er dort im erlernten Beruf keine Arbeitsmöglichkeiten finden konnte (vgl. Urk. 10/17 S. 2, Urk. 10/38/1). Ohne zusätzliche berufliche Ausbildung wären dem Beschwerdeführer, der seit seiner Einreise in die Schweiz und auch schon zuvor über Jahre ungelernte Tätigkeiten ausübte, gleichartige, aber den funktionellen Fähigkeiten angepasste Tätigkeiten zumutbar, welche vorzugsweise im verarbeitenden Gewerbe und in der Industrie zu finden sind. In diesem Tätigkeitsfeld betrug der durchschnittliche Monatslohn für Männer auf dem untersten Anforderungsniveau im Jahr 2000 Fr. 4'618.-- (LSE 2000 S. 31 Tab. A1 Ziff. 15-37 Niveau 4). Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 4'815.-- (Fr. 4'618.-- : 40 h x 41,7 h). Zu berücksichtigen ist ferner die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2003. Bis 2001 stiegen die Löhne um 2,5 %, bis 2002 um 1,8 % und bis 2003 um 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft 1-2004, S. 95 Tab. B 10.2). Für 2001 betrug die Steigerung somit Fr. 120.-- pro Monat (4'815.-- x 0,025), 2002 Fr. 89.-- (Fr. 4'935.-- x 0,018) und 2003 Fr. 70.-- (Fr. 5'024.-- x 0,014). 2003 belief sich der massgebende Monatslohn damit auf Fr. 5'094.-- (Fr. 4'815.-- + Fr. 120.-- + Fr. 89 + Fr. 70.--) respektive der Jahreslohn auf Fr. 61'128.-- (Fr. 5'094.-- x 12).
3.4.5 Was den vom Beschwerdeführer als gerechtfertigt erachteten zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich angepassten Tätigkeit aus medizinischer Sicht an sich voll einsetzbar ist, dass er jedoch einer Tätigkeit bedarf, bei welcher er abwechselnd stehend und sitzend arbeiten kann, bei welcher er keine Lasten über 10 kg heben und tragen muss, bei welcher Überkopfarbeiten nur manchmal und vorgeneigtes Sitzen nie erforderlich ist, bei welcher er nicht knien muss, bei welcher er nur gelegentlich längere Strecken gehen muss und bei welcher er keiner Kälte oder Nässe ausgesetzt ist, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit Mitbewerbern ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist, und deshalb gegebenenfalls mit einem geringeren Lohn zu rechnen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen hingegen in psychischer Hinsicht keine Einschränkungen (vgl. Urk. 10/17). Bezüglich der von der Rechtsprechung anerkannten weiteren persönlichen oder beruflichen Merkmale, welche Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können - Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität, Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad - fällt vorliegend keines wesentlich ins Gewicht. Gemäss den Feststellungen des EVG verläuft zwar mit zunehmendem Alter die Lohnzuwachskurve flacher, jedoch wirkt sich der Faktor Alter nicht lohnsenkend aus (BGE 126 V 79 mit Hinweisen). Im Übrigen war der Beschwerdeführer im Entscheidzeitpunkt erst 39 Jahre alt. Kaum ins Gewicht fallen dürfte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behinderungsbedingt geringere Lohnentwicklung. Bereits ohne den Gesundheitsschaden übte er eine ungelernte Hilfstätigkeit aus, bei welcher Lohnsteigerungen, nebst der Nominallohnentwicklung, zur Hauptsache mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit zusammenhängen, da kaum eigentliche Aufstiegsmöglichkeiten bestehen. Als ins Gewicht fallend bezeichnete der Beschwerdeführer auch, dass die ihm zumutbaren Arbeiten für ihn neu seien und er somit mangels Erfahrung mit einem tieferen Lohnansatz rechnen müsse. Zutreffend ist nach den Feststellungen des EVG, dass eine versicherte Person nach dem gesundheitsbedingten Verlust der bisherigen Stelle in einer angepassten Tätigkeit insofern keinen allgemeinen Durchschnittslohn erwarten kann, als dass der ihr offen stehende Arbeitsmarkt lediglich derjenige für Personen ist, die in einem Betrieb neu anfangen (BGE a.a.O.). Unter Berücksichtigung der erwähnten ins Gewicht fallenden Faktoren erweist sich ein zusätzlicher Abzug von 10 % vom Einkommen, das der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ohne zusätzliche berufliche Ausbildung erzielen könnte, als angemessen. Dieses Einkommen beläuft sich somit auf Fr. 55'015.-- (Fr. 61'128.-- x 0,9).
3.4.6 Der Vergleich des Einkommens von Fr. 63'271.--, das der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden voraussichtlich weiterhin erzielt hätte, mit dem Einkommen von Fr. 55'015.--, das er ohne zusätzliche berufliche Ausbildung in einer angepassten Tätigkeit erzielen könnte, ergibt eine Differenz Fr. 8'256.-- respektive von 13 % (Fr. 8'256.-- x 100 % : Fr. 63'271.--). Damit ist die Erheblichkeitsschwelle von 20 % nicht gegeben und der Anspruch auf Umschulung zu verneinen.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und daher die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist, da die diesbezüglichen Voraussetzungen (vgl. § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) erfüllt sind, zu entsprechen. Somit ist Rechtsanwalt Roland Gfeller, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen und nach Einsicht in die Honorarnote vom 2. März 2004 (Urk. 12) für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'100.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
Rechtsanwalt Roland Gfeller wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsanwalt Roland Gfeller wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechts-beistand mit Fr. 1'100.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roland Gfeller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).