IV.2003.00447
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Guggisberg
Urteil vom 16. März 2004
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1951 geborene W.___ absolvierte eine vierjährige Lehre als Fotolithografin und übte diesen Beruf bis zur Geburt ihres Sohnes im Jahre 1984 aus. Danach widmete sie sich ihrer Familie. 1992 nahm sie die Berufstätigkeit wieder auf und arbeitete als Köchin in verschiedenen sozialen Institutionen. Ab Ende Januar 2000 war sie bis Ende Juni 2000 arbeitslos, arbeitete dann als Köchin und Betreuerin in einer Kinderkrippe, absolvierte im November 2000 eine Ausbildung als Postassistentin und war bis Ende Mai 2001 bei der Schweizerischen Post angestellt. Nach erneuter Arbeitslosigkeit arbeitete sie von Dezember 2001 bis Ende September 2002 beim Spital A.___ teilzeitlich als Sekretärin (Urk. 8/17 Blatt 4, Urk. 8/57, 8/63, 8/72, 8/78-79, 8/82-83, 8/86).
Am 5. November 2001 meldete sich W.___ wegen seit 1999 bestehender gesundheitlicher Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 8/83). Die IV-Stelle holte in der Folge den IK-Auszug (Urk. 8/68), diverse Arbeitgeberberichte (Urk. 8/79, 8/89, 7/86) und die Berichte des Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie vom Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankungen, vom 10. Dezember 2001 (Urk. 8/18), 22. Januar 2003 (Urk. 8/17) und 6. August 2003 (Urk. 8/16) ein. Zudem veranlasste sie eine Abklärung bei der C.___ (Urk. 8/56 und 8/12) und bewilligte ein dreimonatiges Praktikum in einem Blindenheim (Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 12. August 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (Urk. 8/6). Die Einsprache vom 15. September 2003 (Urk. 8/30) wies sie mit Entscheid vom 20. Oktober 2003 ab (Urk. 8/4).
2. Dagegen liess W.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi, am 14. November 2003 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (Urk. 1):
"1. Die Verfügung vom 12. August 2003 sei aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen in Form einer Kostenübernahme für die Umschulung zur Sozialbegleiterin zu gewähren.
3. Es sei der Beschwerdeführerin RAin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen."
Mit Verfügung vom 19. November 2003 bewilligte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 5). Die Verwaltung schloss am 7. Januar 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde am 9. Januar 2004 geschlossen (Urk. 9). In der Folge wurden Abklärungen zu den der Beschwerdeführerin nach einer allfälligen Umschulung offen stehenden Verdienstmöglichkeiten vorgenommen (Urk. 10 -11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1).
1.2 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Personen eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb, 99 V 35 Erw. 2; AHI 1997 S. 80 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei bezieht sich der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb; AHI 2000 S. 26 Erw. 2a, ZAK 1988 S. 470 Erw. 2c). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 260 Erw. 2c, 118 V 212 Erw. 5c, 110 V 102 Erw. 2; AHI 1997 S. 85 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1988 S. 468 Erw. 2a mit Hinweisen). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 109 f. Erw. 2a; AHI 2000 S. 26 f. Erw. 2a).
1.4 Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich zwar nicht in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit (BGE 124 V 110 Erw. 2a). Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweis) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 19. November 2003 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
1.5 Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
2. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung zur Sozialbegleiterin. Die Verwaltung verneinte diesen Anspruch mit der Begründung, dass die dreijährige Ausbildung zur Sozialbegleiterin im Vergleich zur zuvor ausgeübten Tätigkeit als ungelernte Köchin nicht gleichwertig sei. Es handle sich nicht um eine einfache und zweckmässige berufliche Massnahme, da die Eingliederung auch ohne längere Umschulungsmassnahmen, zum Beispiel in Form einer Einarbeitung bei einem neuen Arbeitgeber, erfolgen könne. Derartige Massnahmen habe die IV-Stelle in Form einer Büroabklärung und mit der Zusprache eines Praktikums im sozialen Bereich bereits erbracht (Urk. 2).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr das von der Invalidenversicherung finanzierte dreimonatige Praktikum als Sozialbegleiterin sehr zugesagt habe und diese Arbeit ihren gesundheitlichen Beschwerden angepasst sei. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie im Umfeld einer Behinderteninstitution arbeiten und ein Jahreseinkommen von rund Fr. 65'000.-- erzielen. Die Tätigkeit als Köchin oder Postangestellte sei ihr nicht mehr zuzumuten. Eine leidensangepasste (wechselbelastenden) Tätigkeit könne sie nur noch halbtags ausüben, weshalb sich eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von mehr als 20 % ergebe. Nach der Umschulung zur Sozialbegleiterin könne sie bei einem Pensum von 100 % ein Einkommen von rund Fr. 65'000.-- erzielen, weshalb diese Ausbildung im Vergleich zur bisher ausgeübten Tätigkeit als gleichwertig anzusehen sei. Die Gleichwertigkeit beziehe sich nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. Eine bessere beruflich-erwerbliche Stellung werde durch die Umschulung nicht erreicht, sondern ermögliche den bisher erzielten Verdienst. Konkrete Abklärungen betreffend den Verdienstmöglichkeiten mit und ohne Umschulung habe die Verwaltung nicht vorgenommen (Urk. 1).
3. Zu prüfen ist vorab, inwieweit die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
3.1 Dr. B.___ führte am 10. Dezember 2001 zuhanden der Verwaltung aus, dass die Beschwerdeführerin an einer beidseitigen Gonarthrose, einem lumbovertebralen Syndrom bei Fehlhaltung/-belastung und einer morbiden Adipositas leide. Ab sofort bestehe bis auf längere Sicht für eine schwere und mittelschwere Arbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Als Postangestellte sei sie ab sofort vollständig arbeitsunfähig. Zur Zeit arbeite die Beschwerdeführerin zu 30 % in einer sitzenden Tätigkeit (Administration im Spitalwesen). Um die Vermittelbarkeit zu verbessern sei eine Weiterbildung im Bürowesen sinnvoll. Nach Absolvierung der Zusatzkurse sei ein Versuch mit 50%iger oder allenfalls 100%iger Arbeitstätigkeit in einem administrativen Beruf sinnvoll (Urk. 8/18).
Weiter berichtete der Rheumatologe am 22. Januar 2003, dass die Stelle im Kinderspital (30 %), die sehr gut gelaufen sei, gekündet worden sei. Falls die Reintegration am alten Arbeitsplatz nicht gelinge, werde die Versicherte kaum in den Arbeitsprozess reintegriert werden können. Die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit unverändert 50%ig arbeitsfähig (Urk. 8/17).
Schliesslich schrieb der behandelnde Arzt am 2. Oktober 2003 zuhanden von Rechtsanwältin Kessi, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juni 2000 wegen Kniebeschwerden im Sinne einer aktivierten Gonarthrose in seiner Behandlung sei. Aus medizinischer Sicht sei die Versicherte in der Lage, den Beruf der Sozialbegleiterin auszuüben und die entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Sie habe dies bereits erfolgreich in den Praktiken beweisen können. Seines Erachtens sei es sinnvoll, wenn die Versicherte sich für diese Tätigkeit ausbilden lassen könnte. Da die Arbeit wechselpositioniert und wechselbelastend sei, sollten sich keine Einschränkungen ergeben. Sie sollte nach absolvierter Ausbildung im neuen Beruf aus rheumatologischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sein (Urk. 8/15).
3.2 Aus den Berichten des behandelnden Arztes geht hervor, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit, wie dies bei den bis anhin ausgeübten Tätigkeiten als Köchin und als Postangestellte zutrifft, aus medizinischer Sicht nicht mehr zuzumuten ist. Eine leidensangepassten Tätigkeit, das heisst eine wechselpositionierte, wechselbelastende und vorwiegend sitzend auszuübende Erwerbstätigkeit kann die Versicherte demgegenüber im Umfang von 50 % ausüben.
4. Zu beurteilen ist ferner, ob die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet.
4.1 Die Beschwerdeführerin würde gemäss eigenen Angaben ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ganztags als Köchin im Umfeld einer Sozialinstitution arbeiten (Urk. 1 S. 4). Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist anhand des zuletzt erzielten Einkommens zu berechnen. Gemäss Angaben des Altersheims "D.___" betrug das monatliche Einkommen im Jahr 2000 bei einem Pensum von 80 % Fr. 3'750.-- zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 8/79). Umgerechnet auf ein Pensum von 100 % und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2,5 % für 2001, 1,8 % für 2002 und 1,4 % für das Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft, 1-2004, S. 95 Tabelle B10.2) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 64'475.50.
4.2 Was die Bestimmung des Einkommens anbelangt, welches eine versicherte Person zumutbarerweise mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei ausgeglichener Arbeitsmarklage zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher diese konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihn an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert, basierend auf 40 Wochenstunden) für weibliche Arbeitnehmerinnen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor Fr. 3'658.--, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitzeit im Jahre 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft; 1/2004, S. 94, Tabelle B9.2) sowie in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2,5 % für 2001, 1,8 % für 2002 und 1,4 % für das Jahr 2003 (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95, Tabelle B10.2) bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % einem Einkommen von Fr. 24'209.-- entspricht.
Die Beschwerdeführerin kann nur noch eine wechselpositionierte, wechselbelastende und vorwiegend sitzende Tätigkeit ausüben, weshalb sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer gesunden Mitbewerberin benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Es rechtfertigt sich daher ein leidensbedingter Abzug vom durchschnittlichen Tabellenlohn in der Höhe von 5 % (vgl. BGE 126 V 79 f. Erw. 5b), woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 22'998.55 resultiert.
4.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 64'475.50) und Invalideneinkommen (Fr. 22'998.55) resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 64 %, weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
5. Zu prüfen bleiben die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung der Umschulung zur Sozialbegleiterin.
5.1 Die Verwaltung vertrat die Auffassung, die Tätigkeit nach erfolgter Umschulung sei mit der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht gleichwertig, da die Arbeit als ungelernte Köchin nicht derjenigen einer Sozialbegleiterin entspreche. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Anspruch auf Umschulung ist jedoch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die versicherte Person über keine [verwertbare] Berufsaubildung verfügt (ZAK 1971 S. 284 Erw. 4). Sind Art und Schwere der Invalidität und ihre berufliche Auswirkungen derart schwerwiegend, dass nur eine verglichen mit der vor dem Invaliditätseintritt ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsleistung auf einer höheren Berufsstufe führt, sind in diesem Sonderfall die Kosten einer entsprechenden Umschulung von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Das nach der Rechtsprechung vorausgesetzte Erfordernis der "annähernden Gleichwertigkeit" der durch eine Umschulung vermittelten neuen Bestätigungsmöglichkeiten bezieht sich nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (ZAK 1988 S. 467). Die Verwaltung verzichtete daher zu Unrecht auf weitere Abklärungen zu den Voraussetzungen der beantragten Umschulung (vgl. hiezu auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 16. Dezember 2003, I 537/03, Erw. 5.2), namentlich zu den davon zu erwartenden konkreten Verdienstmöglichkeiten (vgl. dazu Urk. 10 -11).
5.2 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und anschliessend über die beantragte Umschulung neu entscheide.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach Einsicht in die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin vom 11. Februar 2004 und aufgrund des darin geltend gemachten Aufwands von vier Stunden und fünfundvierzig Minuten sowie der aufgeführten Barauslagen von Fr. 47.80 (Urk. 13) ist bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- die Prozessentschädigung auf Fr. 1'074.-- (inklusive 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 20. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'074.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kessi, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und 11
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).