Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Buis
Urteil vom 29. November 2004
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den F.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. V.___, geboren 1945, erlitt am 8. Januar 1989 als Beifahrerin auf dem Rücksitz eines Personenwagens einen Unfall, wobei sie sich eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule mit Cervicalsyndrom, eine Distorsions- und Kontusionsverletzung im rechten Ellbogen und im rechten Sprunggelenk sowie eine Distorsionsverletzung in der rechten Schulter zuzog (Urk. 8/84). Aufgrund der daraus resultierenden länger dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1991 eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/15), für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 1992 eine ausserordentliche halbe Invalidenrente (Urk. 8/10 = Urk. 8/13), vom 1. Februar bis 31. Dezember 1992 eine ausserordentliche Viertelsrente (Urk. 8/9 = Urk. 8/12) und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1993 anstelle der kleineren ordentlichen Teilrente eine halbe ausserordentliche Härtefallrente (Urk. 8/8 = Urk. 8/11) zugesprochen. Im Zusammenhang mit einer vorwiegend aus psychischen Gründen eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar 1999 erneut eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/19).
Am 19. Februar 2002 machte die Versicherte eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab dem Jahre 2001 geltend und beantragte sinngemäss eine Rentenerhöhung (Urk. 8/61). Die IV-Stelle zog verschiedene Arztberichte bei (Urk. 8/36 bis Urk. 8/39) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch A.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, St. Gallen (Urk. 8/36). Mit Verfügung vom 3. Juli 2003 wurde das Erhöhungsgesuch abgewiesen (Urk. 8/3 = Urk. 8/54). Die dagegen am 3. September 2003 erhobene Einsprache (Urk. 8/53) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 15. Oktober 2003 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Am 17. November 2003 erhob V.___, vertreten durch den F.___, Zürich, Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2003 sei teilweise aufzuheben und es sei ihr statt einer halben eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 9. Januar 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Versicherte auf eine Stellungnahme zu den von der IV-Stelle eingereichten Akten verzichtet hatte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Februar 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen der Rentenverfügung vom 5. März 1999, mit welcher der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, zugesprochen wurde (Urk. 8/19 und Urk. 8/20), und dem Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2003 (Urk. 1 = Urk. 8/1) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
2.1 Die Zusprechung der halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1999 beruhte hauptsächlich auf dem von Dr. A.___ verfassten psychiatrischen Gutachten vom 28. Oktober 1998. Dr. A.___ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin damals eine chronische depressive Störung begleitet von Angst und Neigung zur Somatisierung. Unter Berücksichtigung der in psychischer Hinsicht eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erachtete er die Beschwerdeführerin in einer leichteren körperlichen Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig. Er erwähnte in seinem Bericht auch, dass gewisse somatische Beschwerden bedingt durch die diagnostizierte Depression und die Tendenz zur Schwarzmalerei sowie vorhandene Todesfurcht von der Beschwerdeführerin stark überbewertet würden (Urk. 8/42).
Auch der Hausarzt, Dr. B.___, Zürich, gab in seinem Bericht vom 10. August 1998 an, dass sich seit 1995 insbesondere der psychische Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe (Urk. 8/45). Aus den zitierten Arztberichten geht hervor, dass die damals attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % hauptsächlich auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin zurückzuführen war.
2.2 In seinem neuen Bericht vom 12. Februar 2003 bestätigte Dr. A.___ eine psychisch bedingte Leistungseinbusse von 50 % und diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episoden mit somatischen Symptomen sowie eine Somatisierungsstörung (Urk. 8/36), was weitgehend seiner Diagnose aus dem Jahren 1995 und 1998 entsprach (vgl. Urk. 8/46 S. 10 Ziff. 2.5.1, Urk. 8/42 S. 3 Mitte). Es wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet, ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch Dr. A.___ im Oktober 1998 wesentlich verändert. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin einzig eine Verschlechterung im neurologischen Bereich geltend (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 und Urk. 8/53 S. 2 Ziff. 3).
3.
3.1 Dr. C.___, Neurologie FMH, Zürich, untersuchte die Beschwerdeführerin im Juli 2002 und schätzte deren Arbeitsfähigkeit in seinem Bericht vom 14. Oktober 2002 auf 30 % ein. Er diagnostizierte ein chronifiziertes Cervicalsyndrom, Cervicocephalea, bei Status nach Auffahrkollision im Jahre 1989, mit massiv eingeschränkter Beweglichkeit der HWS in allen Richtungen, mit ausgeprägter myofascialer Symptomatik, diffuse, wahrscheinlich schmerzbedingte Schwäche im rechten Arm und Sensibilitätsverminderung C6/7, ohne weitere radikuläre Symptomatik. Neuroradiologisch bestünden leichte rotatorische Fehlstellungen vom Atlas und Axies nach links, sowie eine kleine Protrusion C5/6 bei Osteochondrose C5/6 und C6/7. Der Verlauf habe sich seit Dezember 2001 mit praktisch permanenten Ausstrahlungen um zirka einen Drittel verschlechtert. Er schätze die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 30 % ein (Urk. 8/37 S. 3).
In einem zusätzlichen Schreiben vom 29. Oktober 2003 wies er darauf hin, dass bei den somatischen Befunden aus radiologischer Sicht im Vergleich zu den damaligen Untersuchungen zwar keine signifikanten Unterschiede an der HWS bestünden, sich jedoch die muskuläre (myofasciale) Symptomatik in Folge der Chronifizierung verschlechtert habe, dies mit zunehmender Einschränkung der Beweglichkeit der HWS. Schon im MEDAS-Gutachten von 1995 habe der Psychiater eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert und die somatische Arbeitsunfähigkeit habe zwischen 30 % und 50 % betragen, was schon damals genügt hätte, "bei grosszügiger Auslegung, eine kumulative Arbeitsunfähigkeit von 70 % zu postulieren". Er wies ferner darauf hin, dass schon D.___ der Beschwerdeführerin kognitive posttraumatische Funktionsstörungen attestiert habe und empfahl neben der von ihm durchgeführten neurologischen eine neuropsychologische und psychiatrische Begutachtung (Urk. 3/3).
Daraus leitet die Beschwerdeführerin eine rentenrelevante Verschlechterung seit 2001, insbesondere im Vergleich zum Gesundheitszustand im Jahre 1999, ab.
3.2 Die Beschwerdeführerin wurde bereits in den Jahren 1991 und 1995 polydisziplinär untersucht. Aus dem MEDAS-Gutachten vom 23. November 1995 geht sodann hervor, dass die von der Beschwerdeführerin damals wie auch schon im Jahre 1989 (nach dem Unfall) angegebenen Beschwerden (subokozipitale Nacken- und orbital ausstrahlende Kopfschmerzen, asystematischer, bewegungsinduzierter Schwindel, rechtsbetonte Brachialigien, Schmerzen im rechten Handgelenk mit Parästhesien, Ohnmachtsgefühle, Vergesslichkeit und Gedächtnisstörungen, Konzentrationsmangel sowie Schmerzen im rechten Knie; vgl. Urk. 8/40 = Urk. 87/63 = Urk. 87/70, Urk. 8/46 S. 13) dem heute geltend gemachten Beschwerdebild (ständige Nacken- und Kopfschmerzen, Schmerzen in den Armen und Beinen, insbesondere im rechten Knie, Schmerzen in beiden Schulterblättern und im Kreuz, Beschwerden mit den Händen: Unfähigkeit etwas in den Händen zu halten, Schwindel, Ohnmachtsgefühl; vgl. Urk. 8/61), entsprechen.
Ebenso geht aus den zahlreichen im MEDAS-Gutachten erwähnten sowie aktenkundigen Arztberichten klar hervor, dass die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise sicher vorhanden, im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Verfassung aber ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. dazu auch die zur Frage der Unfallkausalität ergangene Rechtsprechung: BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1). Nahezu jede ärztliche Beurteilung schloss mit dem Hinweis auf eine depressive Verstimmung, mithin auf eine das gesamte Beschwerdebild dominierende psychische Erkrankung. So schrieben die Dres. med. E.___ und G.___, Oberarzt und Arzt der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist, Zürich, in ihrem Gutachten vom 30. Oktober 1990, dass die Beschwerdeführerin ihren angestammten Beruf aus psychischen Gründen nicht mehr zu 100 % ausüben könne (Urk. 8/46 S. 5 f.). H.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Zürich, schrieb am 11. Oktober 1991, dass Verdacht auf eine nahezu agitierte Depression bestehe (Urk. 8/46 S. 6). Der Neurologe I.___, stellte am 12. Dezember 1991 eine gewisse depressive Entwicklung fest (Urk. 8/46 S. 6). Auch J.___, Oberarzt der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen empfahl eine psychiatrische respektive psychosomatische Mitbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der (prämorbiden oder reaktiven) Depression (Bericht vom 22. November 1995, Urk. 8/46 S. 11). Schliesslich hielt Dr. phil. D.___ nach seiner am 23. November 1995 erfolgten konsiliarischen Untersuchung der Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, dass wegen der nicht interpretierbaren Befunde von neuropsychologischer Seite her keine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Seines Erachtens spiele aber der neuropsychologische Faktor bezüglich Arbeitsfähigkeit eher eine untergeordnete Rolle, entscheidender schienen ihm vorliegend die psychische Seite (Depression) und die somatischen Beschwerden zu sein (Urk. 8/46 S. 12). Gerade diese Einschätzung lässt Zweifel daran aufkommen, ob sich aus einer - wie dies Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 29. Oktober 2003 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vorschlug (Urk. 3/3) - weiteren neuropsychologischen Begutachtung andere Erkenntnisse ergeben würden. Vielmehr ist nach dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Zustands nicht mehr in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften, und daher von einer weiteren neuropsychologischen Begutachtung keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten sind.
3.3 Dr. A.___, welcher die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 1995 (Urk. 8/46 S. 10) und 1998 (Urk. 8/42) begutachtete, stellte in seinem Gutachten vom 12. Februar 2003 fest, dass die psychiatrische Exploration etwa dasselbe Zustandsbild wie im Jahre 1998 zeigte und sich ihre zahlreichen Beschwerden im seelischen Bereich widerspiegeln würden. Die Beschwerdeführerin äussere sich sehr besorgt, sehr bedrückt, male schwarz und katastrophisiere. Nach seinem Dafürhalten sei die Beschwerdeführerin nach wie vor im Umfang von 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/36). Zum gleichen Ergebnis kam nicht nur der langjährige Hausarzt, Dr. S., in seinem Verlaufsbericht vom 23. April 2002, in welchem er ausdrücklich festhielt, dass es zu keiner rentenbeeinflussenden Veränderung des Gesundheitszustands gekommen sei (Urk. 8/39). Auch dem Bericht von K.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Baden, vom 24. Januar 2003, bei welcher die Beschwerdeführerin seit März 2001 regelmässig ambulant behandelt wird (einmal monatlich stattfindendes psychiatrisch-psychotherapeutisches Gespräch), ist kein Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu entnehmen (Urk. 8/38, insbesondere S. 1 Erw. Ad B).
Dr. C.___ begründet die von ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit von maximal 30 % insbesondere damit, dass sich die Beweglichkeit der HWS durch die muskuläre Symptomatik in Folge der Chronifizierung verschlechtert habe (Urk. 3/3 S. 2 und Urk. 3/37). Dem ist zum einen entgegen zu halten, dass bereits dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 1995 zu entnehmen ist, dass die Beweglichkeit der HWS schmerzbedingt in alle Richtungen eingeschränkt war, und ein deutlicher paravertebraler Muskelhartspann cervical beidseits mit Schmerzangaben bei Reklination bestand (Urk. 8/46 S. 6 oben). Ebenso wurde im Gutachten festgehalten, dass die gesamte Untersuchung von stöhnenden und jammernden Geräuschen der Patientin begleitet gewesen sei, insbesondere bei der Überprüfung der HWS-Beweglichkeit habe sich eine heftige muskuläre Abwehrspannung gezeigt (Urk. 8/46 Ziff. 2.1). Zum anderen ist aufgrund der medizinischen Gutachten, welche unter anderem von einer fehlenden Konkordanz zwischen objektivierbaren Befunden und subjektiven Beschwerden (Urk. 8/46 S. 5 unten), von einem extremen und demonstrativen Leidensdruck sowie Aggravationstendenzen (Urk. 8/46 S. 6 obere Hälfte) oder von Somatisierungsstörungen (Urk. 8/36 S. 3) berichten, von einer auf die depressive Störung zurückzuführenden Überbewertung der somatischen Beschwerden auszugehen. Wie Dr. A.___ in seinem Bericht unter anderem festhielt, halte sich die Beschwerdeführerin für schwer krank, unheilbar krank und invalid. Sie wirke besorgt und bedrückt, sei auf ihren Köper und die Beschwerden fixiert (Urk. 8/36 S. 3).
Ebenso wenig kann daher dem weiteren Hinweis von Dr. C.___ gefolgt werden, nach welchem die damals attestierte psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 30 % mit der aufgrund der somatischen Beschwerden geschätzten Arbeitsunfähigkeit zwischen 30 % und 50 % hätte kumuliert werden müssen, woraus schon früher eine gesamte Arbeitsunfähigkeit von 70 % resultiert hätte (Urk. 3/3 S. 1). Das gleichzeitige Vorliegen einer psychischen und einer physischen Erkrankung muss nicht zwingend zu einer Addition oder gar Potenzierung der einzelnen attestierten Arbeitsunfähigkeiten führen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. August 2004 in Sachen M., I 288/03 Erw. 3.4). Die somatischen Beschwerden standen weder damals, noch stehen sie heute im Vordergrund. Vielmehr scheinen die somatischen Beschwerden respektive die erlebten Schmerzen vorwiegend Ausdruck der psychischen Erkrankung zu sein. Eine Addition der festgestellten Einschränkungen ist im vorliegenden Fall folglich nicht geboten.
Die von Dr. C.___ gegebene Begründung, "bei grosszügiger Auslegung" hätte bereits im Jahr 1995 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden können, zeigt letztlich mit aller Deutlichkeit, dass es sich bei seiner Einschätzung um nichts anderes handelt als eine andere Würdigung von weitgehend unverändert gebliebenen Verhältnissen. Dies ist praxisgemäss revisionsrechtlich unerheblich (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70, S. 204 Erw. 2a; Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 15. November 2000, I 533/99, in Sachen S. vom 21. Mai 2002, I 392/02, in Sachen P. vom 31. Januar 2003, I 599/02, in Sachen D. vom 11. März 2003, I 577/02).
4.
4.1 Nach Würdigung der gesamten Umstände steht fest, dass der Einschätzung von Dr. C.___ nicht gefolgt werden kann und hauptsächlich auf die psychiatrische Begutachtung durch Dr. A.___ abzustellen ist. Das von Dr. A.___ verfasste Gutachten kam in Kenntnis der Vorakten, insbesondere auch des Berichts von Dr. C.___, zustande, ist klar und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Ausserdem setzt sich Dr. A.___ eingehend mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Seine Einschätzung beruht auf einer aktuellen persönlichen Exploration und hat besonderen Beweiswert, weil er sich bereits zum dritten Mal innerhalb des für den Vergleich des Gesundheitszustands massgebenden Zeitabschnitts mit dem Leiden der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Schliesslich entspricht die Beurteilung im Resultat sowohl der Einschätzung des die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg betreuenden Hausarztes als auch ihrer Ärztin, bei welcher sie wie erwähnt (oben Erw. 3.3.3) seit 2001 in ambulanter, psychiatrisch- psychotherapeutisch Behandlung steht.
4.2 Eine seit 1999 eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen, so dass zu einer revisionsweisen Erhöhung der Invalidenrente kein Anlass besteht. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).