IV.2003.00449
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 18. Juni 2004
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1948, verheiratet und Vater dreier Kinder, war bis am 21. Oktober 2003 als Maurer bei der A.___ AG in Zürich angestellt. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 12/9 S. 2). Von September 1987 bis Ende Juni 2001 arbeitete er überdies im Nebenerwerb als Spetter bei der B.___. Dieses Anstellungsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die neu einzuhaltende gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden gekündigt (Urk. 12/28/2). Am 2. Dezember 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/32). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 12/5-8), Arbeitgeberberichte (Urk. 12/28/1-3 und 12/31) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/30) ein. Mit Verfügung vom 15. September 2003 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Rentenanspruch (Urk. 12/3). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/25) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. November 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 12/2).
Einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen wies die IV-Stelle mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 23. Dezember 2003 ab (Urk. 12/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. November 2003 (Urk. 1) Beschwerde, welche er, nach gerichtlicher Aufforderung (vgl. Verfügung vom 19. November 2003, Urk. 4) und nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 5. Dezember 2003 (Urk. 6) verbesserte und mit welcher er unter Einreichung eines Berichts des Universitätsspitals Zürich, Medizinische Poliklinik, vom 26. November 2003 (Urk. 7/3) beantragte, es sei ihm mit Wirkung per 1. September 2002 eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2004 beantragte die IV-Stelle, dem Beschwerdeführer sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zutreffend wies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Begriff der Invalidität gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hin, ebenso weiter auf die allgemeinen Voraussetzungen über die Zusprechung einer Invalidenrente gemäss Art. 16 ATSG und Art. 28 und 29 IVG. Zutreffend nannte die Beschwerdegegnerin auch die übrigen damit im Zusammenhang zu beachtenden Grundsätze (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.
Ergänzend zu bemerken ist, dass am 1. Januar 2004 die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Kraft getreten ist (Änderung vom 21. März 2003). Im Rahmen dieser Revision erfuhr auch der 3. Abschnitt des Gesetzes über die Leistungen Änderungen. Insbesondere enthält Art. 28 IVG eine neue Rentenabstufung. Da sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt jedoch noch vor Inkrafttreten der 4. IVG-Revision verwirklicht hat - der Einspracheentscheid erging am 4. November 2003 -, sind auf diesen die altrechtlichen, bis 31. Dezember 2003 gültigen Bestimmungen des IVG anwendbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch gemäss revidiertem Art. 28 IVG als Mindestvoraussetzung für den Anspruch auf eine Rente ein Invaliditätsgrad von 40 % erforderlich ist.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 In der Verfügung vom 15. September 2003 begründete die Beschwerdegegnerin die Leistungsabweisung damit, die vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass die bisherige Tätigkeit als Maurer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden könne. Aus ärztlicher Sicht sei jedoch weiterhin eine mehrheitlich sitzend ausgeübte Tätigkeit, ohne Heben von schweren Gewichten und wegen Schwindelanfällen ohne Bedienung von Maschinen ganztags zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit vermöchte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 44'003.-- pro Jahr zu erzielen (Invalideneinkommen). Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 65'650.--, das der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 12/3 S. 1 f.). Im Einspracheentscheid vom 4. November 2003 hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Begründung fest (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, seit 1995 unter gesundheitlichen Problemen (rezidivierende Synkopen) zu leiden, was seit dem 22. September 2001 zu fortgesetzter teilweiser und vollständiger Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aus den medizinischen Berichten ergebe sich, dass er auch in leidensangepassten Tätigkeiten nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Zudem müsse beim Valideneinkommen das Einkommen aus der ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen aufgegebenen Nebenerwerbstätigkeit berücksichtigt werden, weshalb sich im Ergebnis eine Erwerbseinbusse von 72,5 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ergebe (Urk. 6 S. 3 ff.).
2.3 In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des nach dem Einspracheentscheid ergangenen Berichts des Universitätsspitals Zürich, Medizinische Poliklinik, vom 26. November 2003 (vgl. Urk. 7/3) eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Glaubhaft sei hingegen, dass die Nebenerwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden sei. Das Valideneinkommen sei deshalb unter Berücksichtigung des Nebenerwerbs auf Fr. 80'208.-- festzusetzen, was bei einem Invalideneinkommen von Fr. 44'003.-- einen Invaliditätsgrad von 45,18 % und Anspruch auf eine Viertelsrente ergebe (Urk. 6 S. 1 f.).
3.
3.1 Zwecks Abklärung des medizinischen Sachverhalts holte die Beschwerdegegnerin beim Universitätsspital Zürich, HerzKreislaufZentrum, den Bericht vom 29. Januar 2003 (Urk. 12/5) sowie beim Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, den Bericht vom 2. April 2003 (Urk. 12/7/1) ein und liess von ihm die Arbeitsbelastbarkeit anhand verschiedener funktioneller Belastungsfaktoren einschätzen (Urk. 12/7/1 S. 3 f.). Seinem Bericht legte Dr. C.___ die Berichte des Universitätsspitals, Medizinische Klinik A, vom 26. September und 4. Oktober 2001 (vgl. Urk. 12/7/4-5) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 22. September bis 26. September 2001 nach Asystolie und zur Implantation eines Pacemakers (PM) bei.
3.2 Im Bericht des Universitätsspitals Zürich, HerzKreislaufZentrum, vom 29. Januar 2003 (Urk. 12/5) wurden folgende Diagnosen gestellt:
"Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Rezidivierende Synkopen bei Asystolie unklarer Aetiologie
- generalisierter, tonisch-klonischer Anfall bei Asystolie am 22.9.01
- Implantation eines Zweikammer-Pacemakers (PM) am 23.9.01
DD: neurokardiogen, als Folge des Herzaneurysmas
2. Strukturelle, valvuläre und hypertensive Kardiopathie
- Submitrales, basoseptal lokalisiertes Herzwandaneurysma
- Kombiniertes, partiell verkalktes Aortenvitium bei biskuspider Klappe mit mittelschwerer Stenose und leichter Insuffizienz
- Konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Hypertonie."
Es wurde festgehalten, mit der Implantation eines Schrittmachers seien die medizinisch notwendigen Schritte vorgenommen worden, der Zustand sei stationär und die Prognose könne als gut betrachtet werden. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf auf dem Bau sei seit der Implantation des Schrittmachers eingeschränkt. Das Heben und Tragen von schweren Lasten sollte vermieden werden. Tätigkeiten, in denen nur leichte bis mittelschwere Lasten zu heben oder tragen seien, seien jedoch möglich. Auto fahren sei nach Synkope nach einer anfallsfreien Beobachtungszeit von 6 Monaten nach Neubeurteilung wieder möglich (Urk. 12/5).
3.3 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 2. April 2003 aus, der Beschwerdeführer leide, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, an verkalkter Aortastenose, an Hypertonie sowie an neurogenen Synkopen und kurzen Asystolien bei Status nach PM-Implantation. Seit der PM-Implantation seien keine Bewusstseinsverluste mehr aufgetreten, doch berichte der Beschwerdeführer über wiederholte kurze Schwindelattacken, die sitzend gemeistert werden könnten. Bei körperlich reduzierter Belastbarkeit und erhöhter Ermüdbarkeit sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten schweren körperlichen Arbeit als Bauarbeiter nur noch zu 50 % einsatzfähig; wegen Schwindelanfällen seien Arbeiten auf Gerüsten oder mit Maschinen nicht mehr ratsam. Vom 1. Dezember 2001 bis 21. Januar 2002 attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 21. Januar 2002 bis auf weiteres eine solche von 50 %. Bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit verneinte Dr. C.___ Einschränkungen wegen Hörbehinderung und machte keine Angaben zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 12/7/1 S. 4). Im Verlaufsbericht vom 11. Juli 2003 berichtete Dr. C.___ über unveränderte Diagnosen und einen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer sei vom 6. bis 14. April 2000, vom 8. bis 16. November 2000 und vom 21. September 2001 bis 24. Januar 2002 100%ig arbeitsunfähig gewesen, seither betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % (7.00 bis 12.00 Uhr, vgl. Urk. 12/6).
3.4 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Universitätsspitals Zürich, Medizinische Poliklinik, vom 26. November 2003 (Urk. 7/3) ein. Bei unveränderten Diagnosen (vgl. vorstehende Erw. 3.2 und 3.3) wurde darin anamnestisch zusätzlich eine 1980 operativ am Universitätsspital Zürich behandelte Otitis links, wahrscheinlich Mastoiditis, erwähnt und im Übrigen ausgeführt, nach Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten, meist Ausbesserungsarbeiten, bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % geleistet. Einschränkend seien vor allem Schmerzen und eine Schwäche im rechten Arm-/Schulterbereich. Zusätzlich bestünden eine Anstrengungsdyspnoe sowie Palpitationen und gelegentliche linksseitige Thoraxschmerzen bei Anstrengung. Die gestellten Diagnosen stellten einen Grund für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit dar. Trotz Einlage eines Schrittmachers könnten weitere Synkopen nicht ausgeschlossen werden, insbesondere da zusätzlich eine mittelschwere Aortenklappenstenose vorliege. Auch könne eine Störung des Reizleitungssystemes bei bekannter struktureller Kardiomyopathie zu rhytmogenen Komplikationen führen. Obwohl nach Implantation des Schrittmachers keine Synkopen mehr aufgetreten seien, sei eine anstrengende körperliche Betätigung, insbesondere die Arbeit auf einer Baustelle, nicht zumutbar. In der Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gehe aus den Akten hervor, dass die Hörbehinderung links bei Status nach Mastoiditis bisher noch nicht berücksichtigt worden sei. Hier wäre eine genaue otologische Abklärung indiziert. Zusammenfassend sei die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt (Urk. 7/3).
4.
4.1 Massgebend für die Beurteilung der strittigen Verhältnisse ist der Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), vorliegend also der November 2003. Insofern kann der kurz nach Erlass des Einspracheentscheides vom 4. November 2003 erstattete Bericht des Universitätsspitals Zürich, Medizinische Poliklinik, vom 26. November 2003 bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden.
4.2 Es steht auf Grund der medizinischen Unterlagen fest, dass der Beschwerdeführer seit längerem an rezidivierenden Synkopen bei Asystolie unklarer Aetiologie sowie an struktureller, valvulärer und hypertensiven Kardiopathie und - mit fraglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - an Hypertonie leidet. Einhellig kamen die beurteilenden Ärzte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die körperlich anstrengende Tätigkeit als Bauarbeiter, welche er bis zum Anfall vom 22. September 2001 ausübte, nicht mehr im bisherigen Umfang zugemutet werden könne. Die ärztlichen Befunde lassen diese Folgerung als nachvollziehbar erscheinen.
4.3 Unklar und strittig ist, welche Tätigkeiten - und in welchem Umfang - der Beschwerdeführer zumutbarerweise trotz der gesundheitlichen Beschwerden noch ausüben könnte.
Gemäss dem Bericht des Universitätsspital Zürichs, HerzKreislaufZentrum, vom 29. Januar 2003 ist der Beschwerdeführer seit der Implantation des Schrittmachers in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter eingeschränkt und sollte das Heben und Tragen von schweren Lasten vermeiden. Dies ist, wie erwähnt (vgl. vorstehende Erw. 4.2), schlüssig und nachvollziehbar. Als zumutbar wurden Tätigkeiten mit Heben und Tragen von leichten bis mittelschweren Lasten angegeben, wobei in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkungen festgehalten werden, was grundsätzlich auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit schliessen lässt. Allerdings wurden die noch zumutbaren Tätigkeiten nicht näher bezeichnet und die im Bericht des Universitätsspitals, Medizinische Poliklinik, vom 26. November 2003 erhobene Hörbehinderung links bei Status nach Mastoiditis wurde bei der Beurteilung nicht berücksichtigt. Insofern kann auf diesen Bericht nicht abschliessend abgestellt werden.
Bei Dr. C.___ ist zu berücksichtigen, dass er hauptsächlich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter beurteilte und dort eine 50%ige Einschränkung anerkannte. Dies ist indes nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und einleuchtend, weil auf Grund der eingeschränkten Belastbarkeit beim Heben und Tragen von schwereren Gewichten eine schwere körperliche Arbeit für den Beschwerdeführer auch in zeitlich eingeschränktem Umfang als nicht mehr geeignet erscheint. Entscheidend ist jedoch, dass Dr. C.___ die verbleibende Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers zwar detailliert beurteilte und dabei eine Einschränkung wegen Hörbehinderung verneinte, sich jedoch zu Art und insbesondere Umfang einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht äusserte. Deshalb hilft dieser Bericht bei der Beurteilung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht weiter.
Im Bericht des Universitätsspitals Zürich, Medizinische Poliklinik, vom 26. November 2003 wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine anstrengende körperliche Arbeit, insbesondere die Arbeit auf einer Baustelle, nicht mehr zumutbar ist. Nicht beurteilt wurde hingegen die verbleibende Arbeitsbelastbarkeit, sondern es wurde unter Verweis auf die Akten lediglich eine Berücksichtigung beziehungsweise eine genaue otologische Abklärung einer in den anderen ärztlichen Berichten nicht erwähnten Hörbehinderung postuliert. Im Übrigen äusserte sich der Bericht nicht zu Art und Umfang einer behinderungsangepassten Tätigkeit und setzte sich mit den übrigen medizinischen Akten nicht auseinander. Der abschliessenden Beurteilung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit mangelt es deshalb einer nachvollziehbaren Begründung, und es erscheint unklar, ob sich diese Einschätzung auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit bezieht, und - wenn ja - warum auch eine solche Tätigkeit nur zeitlich eingeschränkt zumutbar sein soll.
4.4 Gestützt auf den jetzigen Aktenstand lässt sich somit zwar festhalten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maurer/Bauarbeiter auf Grund der gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr zumutbar ist. Hingegen lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar ist. Zudem lässt auch die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise der Arbeitsbelastbarkeit aus otologischer Sicht Fragen offen, denn auf Grund des Berichts des Universitätsspitals Zürich, Medizinische Poliklinik, vom 26. November 2003 ist unklar, ob und allenfalls mit welchen Auswirkungen der Beschwerdeführer an einer Hörbehinderung leidet und welche behinderungsangepassten Tätigkeiten zumutbar sind. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzender medizinischer Abklärung, welche insbesondere auch eine otologische Abklärung umfasst, erneut über den geltend gemachten Anspruch verfüge.
5.
5.1 Beim Valideneinkommen verlangt der Beschwerdeführer die Anrechnung auch des Nebenerwerbs, wobei er geltend macht, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2001 sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Die Beschwerdegegnerin erachtet diese Darstellung als glaubwürdig.
5.2 Ein Nebenerwerbseinkommen ist beim Valideneinkommen grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn es im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 107). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Die Kündigung verweist vielmehr auf die von der Arbeitgeberin zu beachtende gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden, welche unter Berücksichtigung von Haupt- und Nebenbeschäftigung im Falle des Beschwerdeführers nicht (mehr) eingehalten war (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a des Arbeitsgesetz in der Fassung vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. August 2000). Überdies sind für die Zeit vor der Kündigung vom 18. Mai 2001 weder krankheits- oder unfallbedingte Absenzen noch konkrete, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers dokumentiert. Insofern lässt sich die Berücksichtigung des vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens vom September 2001 gekündigten Nebenerwerbs beim Valideneinkommen nicht rechtfertigen, soweit nicht weitere Abklärungen die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich bestätigen.
5.3 Beim allfälligen Nachweis einer Kündigung aus gesundheitlichen Gründen wird sich weiter die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer in gleichem Umfang wie bisher die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit auch im Rahmen einer leidensangepassten Nebenerwerbstätigkeit verwerten kann. Dies ist bei der ergänzenden medizinischen Abklärung (vgl. vorstehend Erw. 4.4) zu berücksichtigen.
6. Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen 8ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin hat, die in Würdigung der Bedeutung der Streitsache, nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).