Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2003.00450
IV.2003.00450

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 9. August 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1944, gelernter Maurer, arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz in den siebziger Jahren auf diesem Beruf, von 1981 bis Januar 1993 für die X.___ AG in Zürich. Zwischen Februar 1993 und August 1994 bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Ab August 1996 arbeitete der Versicherte als Reinigungsmitarbeiter im Restaurant B.___ in Q.___. Am 2. März 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/43, Urk. 8/44, Urk. 8/46). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin beim Hausarzt Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, sowie bei der Universitätsklinik D.___ Berichte (Urk. 8/18-20), einen Arbeitgeberbericht beim Restaurant B.___ (Urk. 8/43) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/44) ein. Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2001 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht (Urk. 8/10).
         Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 11. Oktober 2001 Einwände (Urk. 8/16/5). Diese Ausführungen ergänzte Dr. C.___ für den Versicherten mit Eingabe vom 25. Oktober 2001 (Urk. 8/14/1). Die IV-Stelle holte daraufhin bei Dr. C.___ sowie bei der Universitätsklinik D.___ erneut Berichte (Urk. 8/15-16) und bei der E.___ Klinik ein rheumatlogischen Gutachten ein (Urk. 8/9), welches am 26. Februar 2003 erstattet wurde (Urk. 8/11).
         Mit Verfügung vom 27. Juni 2003 wurde dem Versicherten gestützt auf die durchgeführten Abklärungen sowie den Beschluss vom 7. April 2003 mit Wirkung ab 1. August 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % sowie unter Berücksichtigung des Vorliegens eines Härtefalles eine halbe Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau Z.___ zugesprochen (Urk. 3/2/1 = Urk. 8/3 = Urk. 8/23/1, Urk. 8/4, Urk. 3/2/2 = Urk. 8/5 = Urk. 8/23/2).
         Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer, Zürich, am 29. August 2003 Einsprache (Urk. 3/3 = Urk. 8/22). Diese Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2003 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Saurer, am 17. November 2003 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 7. Januar 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 12. Januar 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2003 in Kraft stehenden Fassung) sowie die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2003 zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.

2.      
2.1     Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit trotz Gesundheitsschaden ist der Begründung zur Verfügung vom 27. Juni 2003 zu entnehmen, der Beschwerdeführer, der die angestammte Tätigkeit als Maurer gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben könne, könnte nach wie vor eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne Überkopfarbeiten im Umfang von 75 % ausüben (Urk. 8/5 S. 1). Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin zum Einwand des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren, eine Arbeitsbelastung von 75 % sei auch in einer körperlich leichten Tätigkeit nicht mehr realisierbar und entsprechende Belastungsversuche hätten dies bestätigt (vgl. Urk. 8/22/1), aus, der Beschwerdeführer sei in der E.___ Klinik umfassend und sorgfältig begutachtet worden. Die Feststellungen im Gutachten deckten sich bezüglich Befund und Beurteilung auch mit den Berichten der Universitätsklinik D.___, in welchen ebenfalls von einer teilweisen bis ganztägigen Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten ausgegangen worden sei. Eine Schmerzverarbeitungsstörung, wie dies im Gutachten der E.___ Klinik erwähnt worden sei, sei nicht ausgeschlossen, da es bei Arbeitsversuchen zu Schmerzexazerbationen komme, ansonsten aber keine Schmerzausweitung und -ausbreitung zu beobachten sei (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2     In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, in dem bereits im Einspracheverfahren eingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 27. August 2003 (vgl. Urk. 3/4 = Urk. 8/23/3) habe dieser der Auffassung des Gutachters der E.___ Klinik, Dr. med. F.___, Leitender Arzt Rheumatologie, widersprochen, dass die Beschwerden wahrscheinlich auf eine Schmerzverarbeitungsstörung zurückzuführen seien. Dr. C.___ sei von einer somatischen Ursache ausgegangen und habe in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 24. Oktober 2001 (vgl. Urk. 3/5 = Urk. 8/16/4 = Urk. 8/17 = Urk. 8/23/4) verwiesen. Inzwischen hätten an der Rheumaklinik des Universitätsspitals Y.___ weitergehende Untersuchungen stattgefunden. Diesbezüglich lägen zwei Berichte der Klinik vom 28. August und vom 18. September 2003 vor (vgl. Urk. 3/6-7). Es sei insbesondere erkannt worden, dass ein operatives Vorgehen angezeigt sei, was derzeit aber noch näher abgeklärt werde. Zu beachten sei sodann, dass der Hausarzt Dr. C.___ zur Konsultation eines Psychiaters geraten habe, zwecks Feststellung, ob eine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Im Hinblick auf die mögliche Operation und die psychiatrische Behandlung sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei sei darauf zu achten, dass von den beurteilenden Ärzten nicht nur eine theoretische Arbeitsfähigkeit evaluiert werde. Aufgrund des Alters, der langjährigen Arbeitsunfähigkeit, der fehlenden Berufsausbildung und der sprachlichen Probleme sei eine Eingliederung in den Arbeitsprozess unrealistisch. Es sei deshalb nicht nur eine theoretische Abklärung zu fordern, sondern eine praktische aufgrund der medizinischen Vorgabe (Urk. 1 S. 2 ff. Ziff. II.1 ff.).
2.3     In der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2004 verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme von IV-Arzt Dr. med. G.___ vom 14. Oktober 2003 (vgl. Urk. 8/2 S. 1 f.) und hob hervor, die eingereichten Berichte des Universitätsspitals Y.___ enthielten zur Frage des Arbeitsfähigkeit nichts Substantielles. Zu beachten sei des Weiteren, dass das Alter des Beschwerdeführers, seine Ausbildung und die sprachlichen Schwierigkeiten invaliditätsfremde Faktoren seien (Urk. 7).

3.
3.1     Die Gutachter der E.___ Klinik, Dr. F.___ und Dr. med. H.___, Assistenzärztin Rheumatologie, kamen gestützt auf die Vorakten, die Anamnese (Urk. 8/11 S. 1 f. Ziff. 1), die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 8/11 S. 2 Ziff. 2), und gestützt auf die erhobenen Befunde (Allgemeinstatus, Wirbelsäulenstatus, Gelenkstatus, Neurostatus sowie radiologische Befunde; Urk. 8/11 S. 2 f. Ziff. 3) zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Periarthropathia humeroscapularis (PHS) beidseits, rechts symptomatisch bei sonographisch transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne beidseits (Urk. 8/11 S. 4 Ziff. 4). Dazu führten sie erläuternd aus, seit 1997 bestünden bewegungsabhängige Schulterschmerzen, initial im Bereich der Schulter links. Seit März 2000 bestünden rechtsseits ausgeprägte Schmerzen, trotz konservativer Schmerztherapie und intensiver ambulanter Physiotherapie. Ab August 2000 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zuvor habe der Beschwerdeführer nur noch mit Mühe ein Arbeitspensum von 3,5 Stunden pro Tag als Reiniger bewältigen können. Anlässlich der Begutachtung habe sich der Beschwerdeführer nach wie vor über bewegungsabhängige Schmerzen der rechten Schulter beklagt. Einzig in Ruhe sei er schmerzfrei. Die Schulterbeweglichkeit bei der Untersuchung sei frei gewesen, was aufgrund von Spontanbewegungen und dem problemlosen Ent- und Ankleiden ersichtlich gewesen sei. Eine aktive Testung sei jedoch aufgrund der Selbstlimitation des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Aus Kooperationsgründen sei auch die Rotatorenmanschette nicht beurteilbar gewesen. Die am 29. Januar 2003 sonographisch nachgewiesene transmurale Ruptur der Supraspinatussehne beidseits, welche im MRI vom 27. November 2002 als Supraspinatuspartialläsion bezeichnet worden sei, sei nicht im vornherein schmerzhaft. Eine solche Läsion werde im Übrigen häufig ohne operatives Vorgehen gut kompensiert. Das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung sei wahrscheinlich, was zu einer Verselbstständigung des Krankheitsbildes geführt habe. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Überkopfarbeiten hingegen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 %. Die Beurteilung, wie weit die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Verdachts auf eine Schmerzverarbeitungsstörung gegebenenfalls zusätzlich reduziert werde, liege ausserhalb des Kompetenzbereichs (Urk. 8/11 S. 3 ff. Ziff. 3 ff.).
3.2     Die anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der E.___ Klinik erhobenen rheumatologischen Befunde und gestellten Diagnosen stehen im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den ärztlichen Feststellungen und Beurteilungen zuvor, insbesondere durch die Universitätsklinik D.___ (vgl. Urk. 8/12-13, Urk. 8/15/4, Urk. 8/16/4, Urk. 8/17, Urk. 8/18/3, Urk. 8/19/1, Urk. 8/20/3). Auch Dr. C.___ gelangte zu keinen abweichenden Erkenntnissen (vgl. Urk. 8/16/2, Urk. 8/18/2, Urk. 8/20/2). Des Weiteren können auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten des Universitätsspitals Y.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 28. August und vom 18. September 2003 keine abweichenden rheumatologischen Befunde und Diagnosen entnommen werden. Zusätzlich kann den Berichten aber entnommen werden, dass auch eine gewisse Rückenproblematik gegeben ist, welche aber offensichtlich auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit im dem als zumutbar erachteten Umfang keinen Einfluss hat (Urk. 3/6-7).
3.3     Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen seien unrichtig, sondern er stellt unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 27. August 2003 die Beurteilung im Gutachten der E.___ Klinik in Frage, die Beschwerden seien im Zusammenhang mit einer Schmerzverarbeitungsstörung zu sehen (vgl. Urk. 3/4).
         Es trifft zu, dass der Hausarzt Dr. C.___ nicht davon ausgeht, beim Beschwerdeführer liege eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, im Wesentlichen mit der Begründung, bei einer Schmerzverarbeitungsstörung sei in der Regel eine Schmerzausweitung zu beobachten, was beim Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren nicht der Fall gewesen sei. Dies deute auf eine somatische Ursache der Beschwerden hin. Unter medizinischer und physiotherapeutischer Behandlung sowie infolge konsequenter Entlastung von manueller Arbeit seien die Schulterschmerzen jeweils auch erträglicher geworden. Es vermöge somit nicht zu erstaunen, dass anlässlich der Begutachtung in der E.___ Klinik eine freie Schulterbeweglichkeit festgestellt worden sei. Indessen sei zu berücksichtigen, dass es bei Belastungsversuchen jeweils wieder zu einer Beschwerdezunahme komme. Aufgrund dieser ausgeprägten Belastungsintoleranz habe der Beschwerdeführer die stundenweise Arbeit in einem Restaurant nicht weiterführen können. Entsprechende Versuche hätten jeweils wegen Schmerzexazerbationen wieder abgebrochen werden müssen (Urk. 3/4 S. 1 f.).
         Betreffend Schmerzverarbeitungsstörung gilt es zu beachten, dass im Gutachten der E.___ Klinik vom 26. Februar 2003 eine Verdachtsdiagnose gestellt wurde (vgl. Urk. 8/11 S. 4). In den Berichten des Universitätsspitals Y.___ vom 28. August und 18. September 2003 wurde zudem entgegen den Ausführungen von Dr. C.___ erwähnt, es lägen Anzeichen für eine Symptomausweitung vor. Des Weiteren wurde in den Berichten auch auf eine möglicherweise vorhandene Schmerzverarbeitungsstörung respektive somatoforme Schmerzstörung hingewiesen (Urk. 3/6-7). Davon, dass ein derartiges Geschehen möglicherweise einen Einfluss auf die Beschwerdeproblematik hat, scheint im Übrigen auch der Beschwerdeführer auszugehen, begründet er doch seinen Rückweisungsantrag mit dem Umstand, dass entsprechende Abklärungen geplant seien.
         Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nach dem bisherigen Erkenntnisstand das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung respektive somatoformen Schmerzstörung möglich ist. Fest steht dies jedoch in keiner Weise. Aufgrund der blossen Möglichkeit und insbesondere aber auch unter Hinweis auf das in nachfolgender Erwägung 3.4 Ausgeführte kann von weiteren Abklärungen abgesehen werden.
3.4     Nicht nur aus dem Gutachten der E.___ Klinik vom 26. Februar 2003 ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer trotz der bestehenden Beschwerden, unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Schmerzverarbeitungsstörung, eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Überkopfarbeiten zumutbar ist (vgl. Urk. 8/11 S. 4). Auch im Bericht des Universitätsspitals Y.___ vom 28. August 2003 wurde, ebenfalls in Kenntnis der Auswirkungen einer möglichen Schmerzverarbeitungsstörung, übereinstimmend mit der Beurteilung im Gutachten der E.___ Klinik aus medizinisch-theoretischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten als zumutbar erachtet (Urk. 3/6 S. 2).
3.5     Von diesen übereinstimmenden Beurteilungen ist vorliegend auszugehen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, dass gegenteilig zu verfahren wäre. Der Hinweis auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vermag nicht zu überzeugen, stützte dieser sich bei der Einschätzung, die als zumutbar erachtete funktionelle Leistungsfähigkeit vermöge der Beschwerdeführer nicht zu realisieren, auf Belastungsversuche in der zweifellos nicht mehr geeigneten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Reiniger in einem Restaurant, welcher dieser in den letzten Jahren nachgegangen war. Auch der Hinweis, die Einschätzung im Bericht des Universitätsspitals Y.___ vom 28. August 2003 stelle eine rein theoretische Schätzung dar, welche der tatsächlichen Eingliederungsmöglichkeit des Beschwerdeführers, die durch sein Alter, die langjährige Arbeitslosigkeit, die fehlende Berufsausbildung und die sprachlichen Probleme eingeschränkt sei, nicht gerecht werde, vermag nicht zu überzeugen. Aus Sicht der Invalidenversicherung sind für die Beurteilung der erwerblichen Leistungsfähigkeit nur die gesundheitlichen Faktoren massgebend. Nicht massgebend sind, da invaliditätsfremd, die erwähnten persönlichen Faktoren.
3.6     Zusammenfassend ergibt sich, dass die medizinische Situation aufgrund der vorliegenden Berichte und Stellungnahmen hinreichend abgeklärt ist und die Beurteilungen bezüglich der trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkung noch zumutbaren erwerblichen Leistungsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen zu überzeugen vermögen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens in einem Pensum von 75 % noch eine körperliche leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Überkopfarbeiten auszuüben vermag.

4.
4.1     Das Valideneinkommen im Betrag von Fr. 54'475.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Durchschnitts der letzten vollen Jahreseinkommen (Urk. 8/5 S. 1), die der Beschwerdeführer 1991 und 1992 in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer erzielt hatte und passte diesen der Nominallohnentwicklung an (vgl. 8/5 S. 1, Urk. 8/44). Diese im Übrigen nicht bestrittene Ermittlungsweise ist nicht zu beanstanden. Nach einem längeren Erwerbsunterbruch zufolge Arbeitslosigkeit übte der Beschwerdeführer ab 1996 im Restaurant B.___ in Zürich eine Teilerwerbstätigkeit als Reinigungsangestellter aus (vgl. Urk. 8/43). Der Einsatz in einer im Vergleich zur angestammten Maurertätigkeit körperlich leichteren Tätigkeit erfolgte offensichtlich bereits aus gesundheitlichen Gründen. Aus dem Gutachten der E.___ Klinik ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch diese Tätigkeit ab August 2000 wegen anhaltender Belastungsintoleranz mit Schmerzexazerbationen im Bereich der rechten Schulter nicht mehr habe ausüben und auch bereits zuvor nur mit Mühe das tägliche Arbeitspensum von 3,5 Stunden als Reinigungsangestellter habe bewältigen können (Urk. 8/11 S. 2 Ziff. 1.3).
4.2     Die Ermittlung des Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 32'579.-- stützt sich auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), von welchem Einkommen die Beschwerdegegnerin ermessensweise einen zusätzlichen leidenbedingten Abzug vornahm (vgl. Urk. 8/6 und Urk. 8/29). Dieses Vorgehen kann nicht beanstandet werden und es blieb seitens des Beschwerdeführers auch unbestritten.
4.3     Die Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergibt eine gesundheitsbedingte Einkommensdifferenz von Fr. 21'896.--. Der Invaliditätsgrad beläuft sich demzufolge auf 40,19 % (Fr. 21'896.-- x 100 % : Fr. 54'475.--). Die Zusprechung einer Viertelsrente respektive einer halben Rente im Härtefall erweist sich damit als zutreffend.
         Da somit kein Anlass besteht, das Verfahren zwecks weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter M. Saurer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).