Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 4. Januar 2005
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1948, arbeitete vom 1. August 1988 bis zum 31. Dezember 2000 als Kehrichtlader bei der A.___, E.___ (Urk. 9/20 Ziff. 1, Ziff. 6). Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch ihn bezog C.___ bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Arbeitslosenentschädigung bis Mitte April 2002 (Urk. 9/23). Am 26. August 2002 meldete er sich wegen belastungsabhängigen, chronischen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/24 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 9/5-6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/20) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/21) ein.
1.2 Mit Verfügung vom 8. August 2003 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 9/13/2 = Urk. 9/4). Dagegen erhob der Versicherte am 16. August 2003 Einsprache (Urk. 9/12-13). Die IV-Stelle wies die Einsprache am 27. Oktober 2003 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. November 2003 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 4. Mai 2004 hielt der Beschwerdeführer, nun vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, an seinen Anträgen fest und beantragte eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 14 S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (vgl. Urk. 16), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Juli 2004 geschlossen (Urk. 19). Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 2. August 2004 (Urk. 20; vgl. auch Urk. 14 S. 2) wurde das Verfahren mit Verfügung vom 4. August 2004 bis zum 31. Oktober 2004 sistiert (Urk. 21). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 23-24). Die Beschwerdegegnerin reichte dazu innert Frist keine weitere Stellungnahme ein, weshalb Verzicht angenommen wurde (vgl. Urk. 25 Ziff. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin nahm gestützt auf die ärztlichen Angaben an, dass der Beschwerdeführer in einer geeigneten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit werde durch invaliditätsfremde Faktoren erschwert beziehungsweise verunmöglicht, die keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen könnten. Weitere medizinische Abklärungen seien aufgrund der klaren Aktenlage hinfällig (Urk. 2 S. 2 lit. f in Verbindung mit Urk. 8).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand eher verschlechtert habe (Urk. 1). Die Schmerzsymptomatik habe erneut zugenommen; die Beurteilung seiner arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit sei unterdessen fast zwei Jahre alt und berücksichtige die Verschlechterung seines Zustandes nicht. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin trotz gewichtiger Hinweise auf zusätzliche psychiatrische Probleme lediglich auf rheumatologische Gesichtspunkte gestützt (Urk. 14 S. 4). Er sei aus psychiatrischer Sicht zu 50 - 60 % arbeitsunfähig (Urk. 23 S. 1).
3.
3.1 Mit Bericht vom 3. Juli 2002 (Urk. 9/5/3) diagnostizierten die Ärzte der Rheumaklinik des Spitals F.___ (Rheumaklinik) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform, muskulärer Dysbalance, Diskusprotrusion L5/S1 und Schmerzausweitung (Urk. 9/5/3 S. 1).
Die probeweise durchgeführte ambulante Physiotherapie habe bisher keine Schmerzlinderung gebracht. Im psychologischen Konsilium habe vor allem eine allgemeine Überforderung und Enttäuschung im Vordergrund gestanden. Zudem sei der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert und deshalb ein zusätzliches psychiatrisches Konsilium vorgeschlagen worden. Diese Massnahme habe der Beschwerdeführer ebenso wie einen stationären Aufenthalt abgelehnt und Gespräche mit einer Sozialarbeiterin für unnötig befunden. Bezüglich einer allfälligen beruflichen Reintegration habe man ihn für ein Arbeitsassessment im Hause angemeldet (Urk. 9/5/3 S. 2).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der den Beschwerdeführer seit April 2002 behandelte, stellte mit Bericht vom 16. September 2002 (Urk. 9/6/3) folgende Diagnose (Urk. 9/6/3 lit. A):
1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlhaltung und Fehlform
- muskuläre Dysbalance
- Diskusprotrusion L5/S1
- Schmerzausweitung
2. Cervicovertebrogenes Syndrom
Es bestehe seit dem 11. März 2002 100%ige Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit; Urk. 9/6/3 lit. B). Der Beschwerdeführer sei seit 2000 nicht mehr arbeitstätig, sei ausgesteuert und lebe vom Sozialamt. Angesichts der länger dauernden Schmerzsymptomatik scheine eine Rückkehr in die bis anhin ausgeführte Arbeit nicht mehr zumutbar, zumal der Beschwerdeführer angeblich auch bei einem Arbeitsversuch beim Tragen geringer Lasten wieder über eine Verschlimmerung der Schmerzen geklagt habe. Eine mögliche Umschulung oder Teilzeitarbeit in einer angepassten Tätigkeit wäre allenfalls zumutbar (Urk. 9/6/3 lit. D Ziff. 8).
Im Formular Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung gab Dr. B.___ am 9. September 2002 an, psychische Funktionen des Beschwerdeführers (Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) seien eingeschränkt. Es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 9/6/2 S. 2).
3.3 In einem weiteren Bericht vom 23. Oktober 2002 (Urk. 9/5/2) wiederholten die Ärzte der Rheumaklinik die bereits gestellte Diagnose (vgl. vorstehend Erw. 3.1; Urk. 9/5/3 S. 1). Am 5. und 6. August 2002 habe eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit stattgefunden. Aufgrund einer deutlichen Selbstlimitierung hätten nicht alle vorgesehenen Tests durchgeführt werden können; die Testserie sei am zweiten Tag frühzeitig abgebrochen worden. Das arbeitsbezogen relevante Problem könne aufgrund der Selbstlimitierung und des Schmerzverhaltens bei den Tests nicht abschliessend beurteilt werden. Es zeigten sich Hinweise für eine Dekonditionierung. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei als schlecht beurteilt worden. Aufgrund der begrenzten Testauswahl habe die Konsistenz nicht abschliessend beurteilt werden können; die Testauswahl habe einige Inkonsistenzen gezeigt. Für die weitere Behandlung habe aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung und der fehlenden Zielsetzung des Beschwerdeführers keine arbeitsbezogene Rehabilitationsbehandlung vorgeschlagen werden können. Theoretisch wäre eine die Muskulatur kräftigende und stabilisierende Therapie bei deutlicher Dekonditionierung sinnvoll. Dafür fehle dem Beschwerdeführer zur Zeit aber die Motivation und das Verständnis (Urk. 9/5/2 S. 2).
Aus rheumatologischer Sicht könnten keine Befunde erhoben werden, die gegen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit sprächen (Urk. 9/5/2 S. 2).
3.4 Mit Bericht vom 4. Februar 2003 (Urk. 9/5/1) diagnostizierten die Ärzte der Rheumaklinik wiederum ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform, Dekonditionierung, eine Diskusprotrusion L5/S1 sowie Zeichen der Symptomausweitung und Selbstlimitierungen in den Belastungstests (Urk. 9/5/1 S. 1 lit. A).
Es sei am 5. und 6. August 2002 eine Teilevaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt worden, wobei ein arbeitsbezogen relevantes Problem aufgrund der Selbstlimitierung, der fehlenden Leistungsbereitschaft und des Schmerzverhaltens des Beschwerdeführers nicht abschliessend habe beurteilt werden können. Aus rheumatologischer Sicht seien keine Befunde gegeben, die gegen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten oder knapp mittelschweren Tätigkeit sprächen. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf längere Sicht sei theoretisch eine die Muskulatur kräftigende und stabilisierende Therapie bei deutlicher Dekonditionierung zur Erhaltung einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit oder zur Wiederaufnahme einer belastenderen Tätigkeit zu diskutieren. Infolge von zur Zeit dafür fehlender Motivation und fehlendem Verständnis sei eine Prognose bezüglich der weiteren Arbeitsfähigkeit schwierig (Urk. 9/5/1 S. 1 linke Spalte).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (Urk. 9/5/1 S. 2 lit. C Ziff. 1). Man habe dem Beschwerdeführer eine psychiatrische Beurteilung empfohlen, die dieser abgelehnt habe (Urk. 9/5/1 S. 2 lit. C Ziff. 6).
3.5 In einer im Rahmen des Einspracheverfahrens verfassten Stellungnahme vom 13. August 2003 (Urk. 9/13/1) hielt Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin über sehr starke, belastungsabhängige Schmerzen klage. In der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit an der Rheumaklinik habe keine abschliessende Beurteilung betreffend Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit und möglichen Rehabilitationsprogrammen getroffen werden können. Die theoretisch mögliche Durchführung leichter Tätigkeiten bleibe somit fraglich, insbesondere bei dem unverändert ausgeprägten Beschwerdebild (Urk. 9/13/1).
3.6 In einer weiteren, im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 5. November 2003 (Urk. 3) führte Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sein werde, seinen bisherigen Beruf in der Kehrichtverbrennungsanlage auszuüben. Da eine Prüfung seiner Leistungsfähigkeit nicht habe abschliessend durchgeführt werden können, habe auch keine Arbeitsbeschreibung erstellt werden können. Klinisch habe sich nichts wesentlich verändert. Es stelle sich die Frage nach einer neuen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 3).
3.7 Mit Bericht vom 22. März 2004 zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 15) stellte Dr. B.___ folgende Diagnose (Urk. 15 S. 1):
1. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Wirbelsäulenfehlhaltung und Fehlform
- muskuläre Dysbalance
- Diskusprotrusion L5/S1
- Schmerzausweitung
2. Cervicovertebrogenes Syndrom
3. Insertionstendinose im Bereich der Tuberositas rechts bei DD Fehl-/ Überlastung
Eine Tätigkeit im angestammten Beruf scheine wegen der persistierenden Schmerzsituation nicht mehr möglich. Tätigkeiten, auch zu Hause, führten immer wieder zu Schmerzexazerbationen mit Beschwerden im Bereich des Rückens lumbal wie cervical und im Knie. Zur genauen Festlegung eines neuen Einsatzgebietes sollte eine erneute Beurteilung hinsichtlich der Frage nach der Arbeitsbelastbarkeit durchgeführt werden (Urk. 15 S. 1).
3.8 In seinem Bericht vom 4. September 2004 (Urk. 24) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus ICD 10 F60.30, eine histrionische Persönlichkeitsstörung ICD 10 F60.4 sowie eine Somatisierungsstörung ICD 10 F45.0. Diese Diagnosen hätten Krankheitswert und wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, der seit dem 5. Juli 2004 in seiner Behandlung stehe, aus. Dieser sei depressiv und aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen zu 50-60 % arbeitsunfähig. Das Leiden sei seit zirka anfangs 2002 vorhanden und wirke sich seit diesem Zeitpunkt auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 24).
4.
4.1 Dr. B.___ vertrat im Formular Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung vom 9. September 2002 die Auffassung, es sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 9/6/2 S. 2). In seinem Bericht vom 16. September 2002 führte er jedoch aus, dass eine Umschulung oder Teilzeitarbeit in einer angepassten Tätigkeit allenfalls zumutbar wären (Urk. 9/6/3 lit. D Ziff. 8). Es wird nicht verdeutlicht, in welchem Rahmen der Beschwerdeführer noch behinderungsangepasst arbeitsfähig sein könnte, weshalb auf die Einschätzung von Dr. B.___ nicht abgestellt werden kann. Daran vermögen auch die späteren Stellungnahmen von Dr. B.___ (Urk. 9/13/1, Urk. 3) nichts zu ändern; ihnen kommt - da Dr. B.___ Hausarzt des Beschwerdeführers ist - praxisgemäss kein genügender Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.2 Die Berichte der Ärzte der Rheumaklinik sind unterschiedlich zu beurteilen. Der erste Bericht vom 3. Juli 2002 (Urk. 9/5/3) enthält zwar Informationen bezüglich Diagnose und Behandlung der Leiden des Beschwerdeführers, jedoch fehlen Angaben zu dessen Arbeitsfähigkeit.
Der nächste Bericht vom 23. Oktober 2002 (Urk. 9/5/2) ist diesbezüglich ausführlicher: Nachdem eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit stattgefunden hatte, wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit auf 100 % geschätzt (Urk. 9/5/2 S. 2). Im selben Bericht wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Testserie - die gerade über die arbeitsbezogene funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte Aufschluss geben sollen - frühzeitig habe abgebrochen werden müssen und das arbeitsbezogen relevante Problem aufgrund der Selbstlimitierung und des Schmerzverhaltens des Beschwerdeführers bei den Tests nicht abschliessend habe beurteilt werden können (Urk. 9/5/2 S. 2 Mitte). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Rheumaklinik beruht deshalb auf unvollständigen Abklärungen und ist nicht überzeugend. Entsprechend kann auch auf den nachfolgenden Bericht der Ärzte der Rheumaklinik vom 4. Februar 2003 (Urk. 9/5/1) nicht abgestellt werden, da dieser wiederum auf dem früheren Testverfahren basierte (vgl. Urk. 9/5/1 S. 1 linke Spalte).
4.3 Die Berichte von Dr. B.___ und der Rheumaklinik enthielten mehrfach Hinweise, dass eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen wäre (vgl. Urk. 9/5/1 S. 2 lit. C Ziff. 6; Urk. 9/5/3 S. 2; Urk. 9/6/2 S. 2). Der spätere Bericht von Dr. D.___ vom 4. September 2004 (Urk. 24) enthält eine psychiatrische Diagnose mit einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Dieser Bericht ist jedoch nicht näher begründet und entspricht damit nicht den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.2), weshalb auch darauf nicht abgestellt werden kann. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid, da aufgrund der vorliegenden Arztberichte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden kann.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und insbesondere unter Einholung aussagekräftiger medizinischer Berichte den Sachverhalt neu beurteilt und über den Rentenanspruch neu verfügt. Dabei wird zweckmässigerweise eine interdisziplinäres Begutachtung einzuholen sein, der sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht in einer Weise zu unterziehen hat, die Rückschlüsse auf seine Leistungsfähigkeit zulässt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
5.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Gemäss Art. 61 lit. g des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 GSVGer sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz vom Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).