Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 28. September 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1949, war seit 1984 als Angestellter in einem Reisebüro tätig und kündigte seine Stelle auf den 31. Dezember 1989 (Urk. 8/137/37). Am 26. Dezember 1989 erlitt er einen Autounfall (Urk. 8/137/42 = Urk. 8/137/48), in dessen Folge ihm von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Radiologie, speziell Radio-Onkologie, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde (vgl. Urk. 8/51, Urk. 8/137/44-47).
1.2 Am 22. März 1991 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/128). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 3. August 1993 mit Wirkung ab 1. Dezember 1990 eine ganze Rente, eine Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten zu (Urk. 8/31-32, Urk. 8/30 = Urk. 8/40).
Mit Verfügung vom 16. April 1997 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen Bericht von Dr. A.___ vom 11. April 1997 (vgl. Urk. 8/29, Urk. 8/48/1) dem Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (Urk. 8/28).
1.3 Am 22. Februar 2000 machte der Versicherte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit August 1999 verschlimmert (Urk. 8/110), worauf die IV-Stelle ein Gutachten veranlasste (Urk. 8/108). Am 5. Oktober 2001 wurde von der medizinischen Abklärungsstelle der Universitätskliniken B.___ ein MEDAS-Gutachten erstattet (Urk. 8/46/1). Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2002 wurde dem Versicherten die Feststellung eines Invaliditätsgrades von 40 % und damit die Herabsetzung der Rente auf eine Viertels-, allenfalls eine halbe Rente in Aussicht gestellt (Urk. 8/12), wozu der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Zug, am 25. November 2002 Stellung nahm (Urk. 8/8).
Am 5. März 2003 erging die Verfügung, mit welcher dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. April 2003 eine halbe Rente sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin zugesprochen wurde (Urk. 8/6). Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Husmann, am 3. April 2003 Einsprache (Urk. 8/66), welche die IV-Stelle am 6. Oktober 2003 abwies (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Husmann, am 18. November 2003 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell ein interdisziplinäres Gutachten durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2004 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, indem die ganze auf eine halbe Rente herabzusetzen sei, dies aufgrund eines Invaliditätsgrades von 52,5 % (Urk. 7 S. 4 Ziff. 2.2.). Ferner sei der Versicherte über allfällige Einkünfte persönlich zu befragen (Urk. 7 S. 1, S. 4 Ziff. 3).
Mit Replik vom 2. Juli 2004 (Urk. 14) nahm der Versicherte unter anderem zu ihm vom Gericht unterbreiteten Fragen (vgl. Urk. 10) Stellung (Urk. 15/3) und zog sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zurück (Urk. 14 S. 1 Ziff. 1).
Nachdem die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 19), wurde am 3. September 2004 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2. Strittig ist, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Davon ist die Beschwerdegegnerin ausgegangen, während der Beschwerdeführer auf dem gegenteiligen Standpunkt steht.
Auf die Frage allfälliger vom Beschwerdeführer nicht deklarierter Einkommen wird gesondert eingegangen (vgl. nachstehend Erw. 6).
3.
3.1 Vom 13. August bis 11. Oktober 1991 war der Beschwerdeführer in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Y.___ hospitalisiert. Gemäss Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 24. Oktober 1991 (Urk. 8/50 = Urk. 8/49/4 = Urk. 8/137/17) wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/50 S. 1):
Chronisches cervicocephales und cervicobrachiales Syndrom bei
Status nach schwerer Kontusion von Schädel und Halswirbelsäule (HWS) mit Fraktur des Processus spinosus C7
Wirbelsäulen-Fehlform und -Haltung
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Wirbelsäulen-Fehlform, Status nach Diskushernie L4/L5 links, konservativ behandelt
Ertaubung links, wahrscheinlich posttraumatisch
Reaktiv-depressives Zustandsbild
Adipositas
In der Beurteilung wurde auf eine gewisse Diskrepanz zwischen angegebenen Beschwerden und beobachtetem Verhalten (häufiges freies Gestikulieren mit beiden Armen und Überkopfhalten der Arme beim An- und Auskleiden) hingewiesen (Urk. 8/50 S. 4 unten) und bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 8/50 S. 5 Mitte).
3.2 Am 13./14. Januar 1993 führten die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals Y.___ aus, sie hätten den Beschwerdeführer seit der Spitalentlassung am 11. Oktober 1991 nicht mehr gesehen (Urk. 8/49/2 S. 1 unten Ziff. 4.2), diagnostizierten zusätzlich eine chronisch-venöse Insuffizienz links mit Stammvarikosis (Urk. 8/49/2 S. 1 oben Ziff. 3) und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Reisebüroangestellter beziehungsweise Reiseorganisator (Urk. 8/49/2 S. 3 Mitte Ziff. 1.1), wobei es sich um eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit gehandelt habe, weshalb eine berufliche Umstellung aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit kaum verbessern dürfte (Urk. 8/49/2 S. 3 unten Ziff. 1). Aus rheumatologischer Sicht sollte als Ziel eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreichbar sein; angezeigt sei eventuell eine neuropsychologische Evaluation (Urk. 8/49/3 unten Ziff. 4).
3.3 Am 26. Oktober 1993 erstatteten Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, und Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 8/137/2).
Sie nannten als unfallfremde körperliche Beeinträchtigungen eine Wirbelsäulen-Fehlhaltung und Lendenwirbelsäulenalterationen mit neurologisch sich nicht auswirkender Bandscheibenvorverlagerung L4/5, ein Krampfaderleiden des linken Beines und einen Zustand nach gutartigem Magengeschwürsleiden. Als Unfallfolge zu betrachten sei der Abbruch des 7. Halswirbelkörper-Dornfortsatzes; diese Fraktur habe sich zwischenzeitlich teilweise stabilisiert und eine massgebliche Schmerzverursachung sei durch diesen Spätzustand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen (Urk. 8/137/2 S. 28).
Das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der psychiatrischen Untersuchung - bei welcher der Beschwerdeführer in einem non-verbalen Hirnleistungsfunktionstest Ergebnisse produzierte, die ausserhalb der Auswertungsskala lagen und aufgrund derer auf Schwachsinn hätte geschlossen werden müssen (Urk. 8/137/2 S. 21 Mitte) - sei zwischen Simulation und Aggravation anzusiedeln (Urk. 8/137/2 S. 29 oben) und die dokumentierten degenerativen Veränderungen der HWS erklärten den geltend gemachten körperlichen Beschwerdekatalog keineswegs (Urk. 8/137/2 S. 29 Mitte); dieser sei als Verdeutlichung oder aber Aggravation zu werten (Urk. 8/137/2 S. 35 oben Ziff. 8). Aus medizinischer Sicht und bezogen auf das Unfallereignis vom 26. Dezember 1989 bestehe keine nennenswerte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit eines Reisebüroangestellten beziehungsweise (früher) eines Bauhilfsarbeiters (Urk. 8/137/2 S. 37 Ziff. 14).
3.4 Am 21. Februar 1995 wurden eine Phlebektomie, eine Crossektomie und ein Varizenstripping links vorgenommen (Urk. 8/48/6-7), mit Nachbehandlung bis Juni 1995 (Urk. 8/48/9-10).
Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 11. April 1997 folgende Diagnosen (Urk. 8/48/1 S. 2 Ziff. 3):
chronisches cervico-occipitales und cervico-spondylogenes Syndrom bei Status nach schwerer Kontusion von Schädel und (HWS) mit Fraktur des Processus spinosus C7
chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei nachgewiesener Diskushernie L4/L5 links
larvierte Depression
Die seit 1990 anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/48/1 S. 1 Ziff. 1.5) bestehe weiterhin und eine für den ohne grosse Schulbildung ausgestatteten Beschwerdeführer geeignete Tätigkeit sei kaum vorstellbar, abgesehen davon, dass im gegenwärtigen wirtschaftlichen Umfeld ein passender Arbeitsplatz kaum zu realisieren wäre (Urk. 8/48/1 S. 2 Ziff. 4.1).
3.5 Vom 4. bis 30. Oktober 1999 war der Beschwerdeführer erneut in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Y.___ hospitalisiert. Im der darüber am 16. November 1999 erstellten Zusammenfassung wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/47/3 S. Mitte):
lumbospondylogenes Syndrom links mit intermittierender radikulärer Reiz-Symptomatik L5
enger Spinalkanal L3/4 und L4/5 und flachbogige Diskushernie L4/5 (CT vom 22. September 1999)
Status nach gastroduodenalem Ulcus vor einigen Jahren
Gastroskopie 1998 unauffällig
unklarer Gewichtsverlust
Unter intensiver Physiotherapie und medikamentöser Therapie habe innerhalb von 4 Wochen eine Schmerzreduktion von 50-60 % erzielt werden können. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer nach Spitalaustritt für weitere 14 Tage arbeitsunfähig (Urk. 8/47/3 S. 1).
In seinem Bericht vom 31. März 2000 stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/47/1 S. 2 Ziff. 3):
Rezidiv und Progredienz der bekannten Diskushernie mit radikulärer Reizsymptomatik L5 Oktober 1999
Cervicalsyndrom
Status nach Ulcus 1995
Status nach Mastektomie beidseits unklarer Genese
Prostatahyperplasie Stadium I-II
larvierte Depression
Taubheit links
Er berichtete, im September 1999 sei es zu einer schweren Exazerbation der Beschwerden gekommen, weswegen der Beschwerdeführer während 4 Wochen stationär in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Y.___ behandelt worden sei, wo er noch immer intensiv betreut werde (Urk. 8/47/1 S. 2 Ziff. 4.1). Die Arbeitsunfähigkeit gab Dr. A.___ weiterhin mit 100 % an (Urk. 8/47/1 S. 1 Ziff. 1.5).
3.6 Am 5. Oktober 2001 erstatteten Dr. med. E.___, fallverantwortlicher Arzt, und Dr. med. F.___, Oberarzt Medizinische Poliklinik, ein MEDAS-Gutachten (Urk. 8/46/1), inklusive ein rheumatologisches (Urk. 8/46/2), neurologisches (Urk. 8/46/3) und psychiatrisches (Urk. 8/46/49) Untergutachten.
Das Gutachten stützte sich auf die vorhandenen Akten (Urk. 8/46/1 S. 1-4), die aufgrund der Akten und eigener Untersuchungen erhobene persönliche Anamnese (Urk. 8/46/1 S. 5 f.), die Befunde einer am 24. Juli 2001 durchgeführten internistischen Untersuchung (Urk. 8/46/1 S. 6 f.) und die Erkenntnisse der erwähnten Untergutachten (Urk. 8/46/1 S. 7-11).
Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/46/1 S. 11 Ziff. 5.1):
1. Lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei
degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Spondylarthrosen, enger Spinalkanal lumbal)
2. Zervikocephales Syndrom bei
muskulärer Dysbalance
degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule
Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion 1989
Weichteilproblematik bei Thyreoiditis de Quervain
3. Depressive Episode, gegenwärtig leicht bis mittelgradig ausgeprägt
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 8/46/1 S. 11 Ziff. 5.2):
Thyreoiditis de Quervain Mai 2001
Erosive Gastritis
Status nach erosiver Antrumgastritis und erosiver Bulbitis (Helicobacter positiv) August 1997
Status nach Ulcus duodeni 1974 und 1988
Verdacht auf hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links
Status nach zweimaliger Varizenoperation 1995
Status nach subtotaler Mastektomie beidseits bei Gynäkomastie beidseits am 16. September 1997
Prostatahyperplasie
Status nach Autounfall mit Schädel-Hirntrauma am 26. Dezember 1989
Status nach Neurolyse und Verlagerung des Nervus surpratrochlearis sowie Narbenkorrektur am 7. Mai 1990
Die Gesamtbeurteilung wurde am 16. August 2001 durch eine multidisziplinäre Konsens-Konferenz, an der die Unterzeichner des Gutachtens und je ein Verfasser eines Untergutachtens teilnahmen, vorgenommen (Urk. 8/46/1 S. 12 oben) und ergab folgende Schlussfolgerungen:
Bei durchaus vorhandenen objektivierbaren Befunden bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen den objektiv fassbaren Symptomen und der subjektiv geäusserten Symptomatik. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch das chronische lumbospondylogene und Zervikalsyndrom sowie die depressive Episode, wobei die durch die einzelnen Untergutachter geäusserten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht additiv wirksam würden (Urk. 8/46/1 S. 12 Ziff. 6.1.1).
Für eine administrative Tätigkeit in einem Reisebüro sei der Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsfähig, dies seit dem Zeitpunkt der Begutachtung (Urk. 8/46/1 S. 12 Ziff. 6.1.2-3).
Für körperlich schwer belastende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aufgrund des chronischen lumbospondylogenen und Zervikalsyndroms zu 0 % arbeitsfähig. Für sämtliche Berufe mit einer sitzenden Tätigkeit in wechselnden Positionen ohne Stereotypiebewegungen bestehe bei rückengerechter Arbeitsplatzsituation eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 8/46/1 S. 12 Ziff. 6.1.4).
In den Untergutachten wurde aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepassten Tätigkeiten (Urk. 8/46/2 S. 4), aus neurologischer Sicht eine solche von 90 % auch in mittelschweren Tätigkeiten (Urk. 8/46/3 S. 6 unten) und aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von 25 % bis zirka 40 % (Urk. 8/46/4 S. 6 Mitte lit. a) attestiert.
3.7 Am 29. Mai 2001 hatte der Beschwerdeführer wegen schluck- und berührungsschmerzhafter Halsweichteile die Notfallstation der Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Y.___ aufgesucht (Urk. 8/44 S. 3 oben). Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und Dr. med. H.___, Oberarzt, Medizinische Poliklinik des Universitätsspitals Y.___, berichteten am 7. März 2002 über die bis am 22. Februar 2002 dauernde ambulante Behandlung (Urk. 8/44 = Urk. 3/4). Es sei eine Thyreoiditis de Quervain vermutet und medikamentös behandelt worden; die Halsschmerzen hätten sich aber nur zögerlich gebessert und rührten wahrscheinlich zusätzlich vom bereits vorbestehenden cervikocephalen Schmerzsyndrom her (Urk. 8/44 S. 3).
Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben stark schmerzgeplagt, zu keiner Minute schmerzfrei, sowohl längeres Stehen wie auch Sitzen seien unerträglich und trotz langjähriger Physiotherapie beziehungsweise chronischem Schmerzmittelabusus schlecht kontrollierbar. Es verwundere daher sehr, dass es zu einer Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei und gemäss dem vorliegenden MEDAS-Gutachten dem Beschwerdeführer eine wenig belastende Teilzeittätigkeit zumutbar sein solle (Urk. 8/44 S. 3 Mitte).
Der Beschwerdeführer werde weiterhin an der Medizinischen Poliklinik hausärztlich betreut (Urk. 8/44 S. 3 unten).
Am 20. November 2002 bestätigte Dr. G.___ dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass dieser seit über einem Jahr an der Medizinischen Poliklinik in hausärztlicher Behandlung stehe. Aus seiner Sicht sei dem glaubhaft stark leidenden Beschwerdeführer keine geregelte Arbeit mehr zumutbar (Urk. 8/42).
Am 25. März 2002 bestätigte Dr. A.___ dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass er diesen seit 15 Jahren wegen rezidivierender Rückenschmerzen bei Diskushernie behandle. Der Beschwerdeführer komme praktisch alle Wochen in die Praxis und beziehe wegen seiner Schmerzen hohe Dosen von Antirheumatika, die auch schon zu rezidivierenden Magenulcera geführt hätten. Ausserdem sei er hochgradig depressiv. Der Zustand sei chronifiziert und habe sich seit dem Unfall verschlechtert (Urk. 8/43 = Urk. 3/6).
Am 28. Oktober 2003 nahm med. pract. I.___ gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, er möchte erneut meinem Unverständnis Ausdruck verleihen, meinem Patienten nach Rückstufung der IV-Rente eine Teilzeitarbeit zuzumuten (Urk. 3/5). Seit wann der Beschwerdeführer ein Patient von med. pract. I.___ war oder ist, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, auch nicht, ob med. pract. I.___ identisch ist mit Dr. G.___, der als Assistenzarzt an der Medizinischen Poliklinik den Beschwerdeführer hausärztlich betreute.
3.8 Vom 27. Januar bis 14. Februar 2004 weilte der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik J.___, ___. Gemäss dem Bericht vom 5. März 2004 (Urk. 15/1) wurde eine etablierte chronische Schmerzerkrankung festgestellt. Wie bereits im interdisziplinären Gutachten von 2001 ausgeführt, seien als strukturelle Veränderungen polysegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule sowie eine kongenitale leichtgradige Enge des lumbalen Spinalkanals Höhe L3 bis L5 anzuführen. Im Vordergrund stehe jedoch klinisch eine Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur, eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation mit Arbeitsunfähigkeit während der letzten 15 Jahre sowie eine fixierte Krankheitsüberzeugung. Sowohl klinisch als auch elektrophysiologisch fänden sich keine Hinweise für eine neurogene Läsion. Gelegentlich würden derartige Schmerzerkrankungen durch metabolische Grunderkrankungen unterhalten, weswegen ein alternativer Behandlungsversuch der bekannten Hypothyreose unternommen worden sei. Aus konsiliarisch-psychiatrischer Sicht bestehe ein reaktiv-depressives Zustandsbild aufgrund der langanhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urk. 15/1 S. 2 unten).
Für eine körperlich belastende Arbeit sei aufgrund der chronischen Schmerzerkrankung und nach 15jähriger Arbeitsabstinenz eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nicht realisierbar. Aus rheumatologischer Sicht bestehe medizinisch-theoretisch für eine wechselbelastende behinderungsgerechte Tätigkeit eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit. Psychosoziale Umstände seien allenfalls unter Beizug eines psychiatrischen Fachgutachtens mit zu berücksichtigen (Urk. 15/1 S. 3 oben).
4.
4.1 Die im August 1993 erfolgte Zusprache einer ganzen Rente basierte auf der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals Y.___ gemäss deren Berichten vom Oktober 1991 (vorstehend Erw. 3.1) und vom Januar 1993 (vorstehend Erw. 3.2). Dabei ging die Beschwerdegegnerin von der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der als leicht eingestuften angestammten Tätigkeit und damit auch in anderen leichten Tätigkeiten aus.
Kein Gewicht legte die Beschwerdegegnerin auf die berichteten Differenzen zwischen geklagten Beschwerden und Spontanverhalten oder auf den Hinweis, aus rheumatologischer Sicht sollte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % das Ziel sein. Das im Auftrag des Unfallversicherers erstellte Gutachten, das bezogen auf die Unfallfolgen eine vollständige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit feststellte, wurde im Oktober 1993 erstattet und blieb somit bereits aus zeitlichen Gründen ohne Einfluss auf die Rentenzusprache.
4.2 Der als Hausarzt fungierende Radiologe und Radio-Onkologe Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, so auch in seinem Bericht vom März 2000, in welchem er auf eine schwere Exazerbation der Beschwerden im September 1999 hinwies, welche zu einer vierwöchigen Hospitalisation geführt habe. Im Bericht über diese Hospitalisation führten die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals Y.___ aus, der Beschwerdeführer sei nach dem am 30. Oktober 1999 erfolgten Spitalaustritt für weitere 14 Tage arbeitsunfähig (vorstehend Erw. 3.5). Über die Arbeitsfähigkeit ab Mitte November 1999 machten sie keine Angaben. Aus der gewählten Formulierung wird aber deutlich, dass aus fachärztlicher Sicht ab diesem Zeitpunkt keine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand, sondern eine nicht näher quantifizierte Arbeitsfähigkeit.
4.3 Das im Oktober 2001 erstattete MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend Erw. 3.6) erscheint angesichts der drei fachmedizinischen Untergutachten als ausgesprochen umfassend und auf allseitigen Untersuchungen beruhend. Es wurde in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten erstellt. Seine Schlussfolgerungen wurden durch alle an der Untersuchung beteiligten Fachmediziner konsensual erarbeitet, die fachspezifisch unterschiedlich eingeschätzten Grade der verbleibenden Arbeitsfähigkeit wurden gesamthaft gewürdigt und es wurde nachvollziehbar dargelegt, welche Befunde und Diagnosen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten und welche nicht. Da somit die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten nachvollziehbar begründet sind, erfüllt dieses alle praxisgemässen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist.
Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit wie auch für jede andere sitzende Tätigkeit in wechselnden Positionen ohne Stereotypiebewegungen bei rückengerechter Arbeitsplatzsituation zu 60 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/46/1 S. 12 Ziff. 6.1.2-4).
4.4 Die Erkenntnisse des MEDAS-Gutachtens werden zusätzlich erhärtet durch die Feststellungen der Ärzte der Universitätsklinik J.___, wo der Beschwerdeführer im Januar/Februar 2004 erneut hospitalisiert war (vgl. vorstehend Erw. 3.8). In deren Bericht wurde in zustimmendem Sinne auf das MEDAS-Gutachten Bezug genommen und bestätigt, dass Veränderungen der Halswirbelsäule und ein enger Spinalkanal als strukturelle Beschwerdeursachen zu betrachten seien, und gleichzeitig präzisiert, dass klinisch mittlerweile eine Dekonditionierung, eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation und eine fixierte Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers im Vordergrund stünden. Dementsprechend attestierten sie aus rheumatologischer Sicht eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit, was mit der auf 60 % veranschlagten Arbeitsfähigkeit gemäss rheumatologischem Untergutachten (Urk. 8/46/2 S. 2) und gemäss Gesamtbeurteilung im MEDAS-Gutachten vereinbar ist. Hätten die berichterstattenden Ärzte die Arbeitsfähigkeit ausdrücklich zurückhaltender einschätzen wollen als die im ihnen vorliegenden MEDAS-Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit von 60 %, so hätten sie dafür eine Begründung anführen müssen. Da dies nicht der Fall ist, kann die gewählte Formulierung nicht als Widerspruch zur Einschätzung im MEDAS-Gutachten verstanden werden.
4.5 Die vom Beschwerdeführer angeführten Beurteilungen durch die Ärzte der Medizinischen Poliklinik, welche der Beschwerdeführer im Mai 2001 wegen Halsschmerzen aufgesucht hatte, vermögen die Ergebnisse der polydisziplinären MEDAS-Begutachtung nicht in Frage zu stellen. Zu berücksichtigen ist nämlich erstens, dass sich die von den Ärzten der Medizinischen Poliklinik geäusserte Kritik am MEDAS-Gutachten darin erschöpft, die dort attestierte Arbeitsfähigkeit sei nicht mit den vom Beschwerdeführer berichteten ständigen Beschwerden vereinbar. Zweitens erscheint die geäusserte Kritik auch insofern als wenig überzeugend, als sie von internistischer Seite gegenüber einem Gutachten erhoben wurde, dem mannigfache und unterschiedliche fachärztliche Beurteilungen zugrunde lagen, welche mit nachvollziehbarer, schlüssiger Begründung zu einem wertenden Ganzen zusammengefügt wurden. Drittens fällt schliesslich ins Gewicht, dass sich die betreffenden Ärzte ausdrücklich als in hausärztlicher Funktion tätig bezeichnet haben. Ihre Parteinahme für den Beschwerdeführer ist denn auch offensichtlich und bei der Würdigung ihrer Beurteilung zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Soweit es sich bei med. pract. I.___, der den Beschwerdeführer ebenfalls als seinen Patienten bezeichnete, nicht ohnehin um Dr. G.___, welcher die Berichte der Medizinischen Poliklinik verfasst hatte, handelt, ist auch seiner Stellungnahme mit der gleichen Zurückhaltung zu begegnen, was im Übrigen auch für das von Dr. A.___ ausgestellte Zeugnis zutrifft.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Vergleich zu der von der Beschwerdegegnerin im Jahr 1993 angenommenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der MEDAS-Beurteilung vom Juli/August 2001 eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist und dass ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen ist.
5.
5.1 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a).
Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180).
5.2 Die Parteien stimmen mittlerweile darin überein, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Reisebüro-Angestellter tätig wäre (Urk. 1 S. 14, Urk. 7 S. 2 Ziff. 4).
Die Beschwerdegegnerin hat dabei auf das vom Beschwerdeführer 1988 erzielte Einkommen abgestellt und dieses der bis 2002 eingetretenen Nominallohnentwicklung angepasst (Urk. 8/13 S. 2).
Der Beschwerdeführer steht hingegen auf dem Standpunkt, dass er unterdessen eine weitere Karriere hätte durchlaufen können, weshalb auf das Einkommen gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE Tabelle TA1 Ziff. 63) abzustellen sei, welches auf Niveau 1 (höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten) und Niveau 2 (selbstständige und qualifizierte Arbeiten) erzielt werden könnte (Urk. 1 S. 14).
5.3 Für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall in der Reisebürobranche dergestalt Karriere gemacht, dass er heute lohnmässig im oberen oder obersten Kader zu finden wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Primar- und Mittelschule besucht hat, dort als Hilfsarbeiter und ab 1982 in der Schweiz ebenfalls als Hilfsarbeiter tätig war (Urk. 8/135 Ziff. 5.1-3), und dass für die seit 1984 ausgeübte Tätigkeit in einem Reisebüro keine spezifische Ausbildung aktenkundig ist.
Es rechtfertigt sich sodann aus einem weiteren Grund nicht, auf die Durchschnittslöhne der betreffenden Branche gemäss LSE abzustellen. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache derart mangelhaft, dass jedenfalls für die 1993 durchgeführten Untersuchungen ein Dolmetscher beigezogen werden musste (Urk. 8/137/2 S. 1 unten, Urk. 8/137/6 S. 3 unten). In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit war er zuständig für die Flüge in sein Heimatland (Urk. 8/123). Diese Umstände zeigen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der gesamten Reisebürobranche mit ernsthaften Anstellungs- und schon gar nicht Aufstiegschancen hätte rechnen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er lediglich in dem vergleichsweise kleinen Segment seiner Landsleute und deren Reisebedürfnisse ins Heimatland weiterhin hätte tätig sein können.
5.4 Aus diesem Grund erweist es sich als richtig, an das vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Einkommen von Fr. 46'800.-- im Jahr 1989 (Urk. 8/123) anzuknüpfen. Bei einem Indexstand der Nominallöhne für Männer im Jahr 1989 von 1'427 (Die Volkswirtschaft 8/1993, S. *14, Tabelle B 4.2) und einem solchen von 1'958 im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 9/2004, S. 87, Tabelle B 10.3) resultiert für das Jahr 2003 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 64'215.-- (Fr. 46'800.-- : 1'427 x 1'958).
5.5 Zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens kann praxisgemäss auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt werden (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
Angesichts des aus ärztlicher Sicht formulierten Anforderungsprofils (vgl. vorstehend Erw. 4.3) ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein breites Spektrum möglicher Tätigkeiten, die keine Berufs- oder Fachkenntnisse erfordern, offen steht. Es kann somit auf das mittlere Einkommen abgestellt werden, welches Männer im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten, das sich im Jahr 2002 auf Fr. 4'557.-- belief (www.statistik.admin.ch), was auf ein Jahr umgerechnet, der Nominallohnentwicklung von 1,4 % (Die Volkswirtschaft 9/2004, S. 87, Tabelle B 10.2) und der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst im Jahr 2003 Fr. 57806.-- entspricht (Fr. 4'557.-- x 12 x 1,014 : 40,0 x 41,7).
Die Beschwerdegegnerin hat die lohnmässigen Einbussen, mit denen der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und wegen der Beschränkung auf ein Teilzeitpensum rechnen muss, mit einem Abzug von 15 % berücksichtigt (Urk. 7 S. 4 oben), was zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (vgl. BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3).
Somit beläuft sich das hypothetische Invalideneinkommen im Jahr 2003 bei einem der Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungsgrad von 60 % und einem Abzug von 15 % auf Fr. 29'481.-- (Fr. 57'806.-- x 0,6 x 0,85).
5.6 Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahr 2003 von Fr. 64'215.-- mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 29'481.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 34'734.--, was einem Invaliditätsgrad von 54 % entspricht.
Ein Invaliditätsgrad von 54 % gibt Anspruch auf eine halbe Rente, womit sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Herabsetzung der bisher gewährten ganzen Rente im Ergebnis als richtig erweist.
Dem Beschwerdeführer war mit dem angefochtenen Entscheid zwar ebenfalls eine halbe Rente zugesprochen worden, dies jedoch bei einem Invaliditätsgrad von 40 % gestützt auf den Umstand, dass ein wirtschaftlicher Härtefall angenommen wurde.
Richtigerweise steht dem Beschwerdeführer jedoch eine halbe Rente nicht wegen eines Härtefalles zu, sondern gestützt auf den Invaliditätsgrad von 54 %. In diesem Sinne ist, wie auch von der Beschwerdegegnerin beantragt (vgl. Urk. 7), die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid abzuändern.
6.
6.1 Mit Schreiben vom 8. Februar 2000 machte die Wohngemeinde des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam, dass dieser möglicherweise für verschiedene Gesellschaften tätig sei und dabei Einkommen erziele (Urk. 8/109; vgl. auch die Anzeige des Bezirksrats vom 16. November 1999, Urk. 8/91).
Die Beschwerdegegnerin verlangte in der Folge die Steuererklärungen des Beschwerdeführers (Urk. 8/92) sowie einzelne Geschäftsabschlüsse (Urk. 8/88). Mit der Beschwerdeantwort wies sie auch im vorliegenden Verfahren auf mögliche Einkünfte des Beschwerdeführers hin und beantragte, dieser sei durch das Gericht persönlich zu befragen (Urk. 7 S. 4 Ziff. 3).
Das Gericht forderte den Beschwerdeführer auf, ihm unterbreitete Fragen zu beantworten (Urk. 10). Dieser nahm in der Folge Stellung (Urk. 15/3) und reichte einzelne Unterlagen ein (Urk. 15/4-6).
6.2 Es geht um drei Gesellschaften, zu denen der Beschwerdeführer gemäss beglaubigten Auszügen aus dem Handelsregister vom 13. Februar 2004 (Urk. 9/1-3) in folgenden Beziehungen stand:
W.___ AG, Statuten vom 16. November 1989 und 9. Februar 2000, eingetragen am 15. Februar 1990, Aktienkapital Fr. 50'000.-- und ab 11. Februar 1999 Fr. 150'000.--, Zweck: Reise-, Import- und Exportgeschäfte: Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift ab Gründung bis 18. März 1993 (Urk. 9/1).
W.___ GmbH, Statuten vom 16. September 1993, eingetragen am 21. Juni 1995, Stammeinlage des Beschwerdeführers Fr. 10'000.--, Zweck: Handel mit Immobilien und Waren aller Art sowie Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung insbesondere im Immobilien- und Fremdenverkehrsbereich: Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ab Gründung (Urk. 9/2).
K.___ GmbH, Statuten vom 10. April 1994, eingetragen am 18. Mai 1995, in Liquidation seit 10. Mai 2001, gelöscht am 18. September 2003, Stammeinlage des Beschwerdeführers Fr. 10'000.--, Zweck: Handel mit Waren aller Art sowie Organisation und Vermittlung von Reisen: Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ab Gründung bis 10. Mai 2001, anschliessend Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidator mit Einzelunterschrift (Urk. 9/3).
6.3 Aktenkundig sind Bilanz und Erfolgsrechnung der W.___ GmbH per 30. Juni 1998 bis 2000 (Urk. 8/88). Per 30. Juni 1998 wurde ein Umsatz von Fr. 14'564.05 ausgewiesen (überwiegend Wareneinkauf und -verkauf), per 30. Juni 1999 ein solcher von Fr. 59.90 (Verwaltungskosten) und per 30. Juni 2000 ein solcher von Null. Der gewichtigste Aktivposten in allen drei Bilanzen war mit einem Anteil von rund 75 % ein Guthaben bei der W.___ AG, während als Passivum ein Konto Privat M.___ geführt wurde im Betrag von Fr. 29'250.75 per 30. Juni 1998 und von Fr. 26'000.75 in den Folgejahren.
6.4 Die Antworten des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2004 (Urk. 15/3) auf die ihm vom Gericht unterbreiteten Fragen (Urk. 10) und die von ihm zusätzlich eingereichten Unterlagen (Urk. 15/4-5) sind nachstehend, unter Beibehaltung der ursprünglichen Nummerierung, synoptisch dargestellt:
2.1 In wie fern waren Sie bis zu Ihrem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat beziehungsweise bis heute mit der W.___ AG, Zürich, verbunden?
Ich habe zusammen mit Frau L.___ und Frau N.___ die W.___ AG gegründet. Ich war bis vor meinem Unfall (Unfalldatum 26.12.1989) im Verwaltungsrat dieser Firma. Ich bin nach dem Unfall aus dem Verwaltungsrat ausgetreten. Ich habe schon während meiner Zeit als Verwaltungsrat und als Mitinhaber der Firma nichts mit der Firma verdient und auch keine Bezüge über die Firma erhalten.
Heute bin ich geschäftlich mit der W.___ AG nicht mehr verbunden. Allerdings ist mein Sohn O.___ Verwaltungsrat in der Firma.
2.2 Welches ist Ihre Stellung in der W.___ GmbH Investment Immobilen?
Diese Firma habe ich ebenfalls zusammen mit Frau L.___ gegründet. Ich bin nach wie vor an der Firma W.___ GmbH beteiligt, zu 50%. Die Firma ist nicht aktiv. Ich habe nie einen Bezug von dieser Firma erhalten.
2.3 In wie fern waren Sie mit der K.___ GmbH in Liquidation verbunden?
Die Firma K.___ GmbH wurde von Herrn P.___ gegründet. Ich habe dort lediglich meinen Namen angegeben, weil ich im Besitz eines C-Ausweises war. Ich wollte mich dann auch mit dem Namen aus der K.___ GmbH verabschieden; sie haben entsprechende Dokumente beim Notariat gemacht; offenbar wurden die entsprechenden Papiere nicht an das Handelsregister weitergeleitet.
Gemäss Notariatsurkunde vom 30. Juli 1998 übertrug der Beschwerdeführer seine Stammeinlage an der K.___ GmbH von Fr. 10'000.--, zu 50 % liberiert, unentgeltlich an Q.___ (Urk. 15/4 S. 1). Gleichzeitig wurde beschlossen, der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer im Handelsregister zu löschen und als neue Geschäftsführerin wurde Q.___ ernannt (Urk. 15/4/1 S. 3 Ziff. 3). Q.___ war vertreten durch P.___ (Vollmacht vom 30. Juli 1998; Urk. 15/4/5).
2.4.1 Haben sie von der W.___ AG in der Zeit, während welcher Ihnen Leistungen der Invalidenversicherung ausgerichtet wurden, Lohn beziehungsweise Verwaltungsratshonorar oder andere Leistungen bezogen?
Nein.
2.4.2 Wenn ja, wann und wie viel und für welche Leistungen?
Antwort erübrigt sich.
2.5.1 Haben Sie bei der W.___ GmbH in der Zeit, während welcher Ihnen Leistungen der Invalidenversicherung ausgerichtet wurden, Einkünfte für Arbeitsleistungen beziehungsweise als Gesellschafter oder für sonstige Leistungen erzielt?
Nein.
2.5.2 Wenn ja, wann, wie viel und für welche Leistungen?
Erübrigt sich.
2.6.1 Haben Sie bei der K.___ GmbH in Liquidation in der Zeit, während welcher Ihnen Leistungen der Invalidenversicherung ausgerichtet wurden, Einkünfte für Arbeitsleistungen beziehungsweise als Gesellschafter oder für sonstige Leistungen erzielt?
Nein.
2.6.2 Wenn ja, wann, wie viel und für welche Leistungen?
erübrigt sich.
2.7 Standen Sie seit 1990 in irgend einem Arbeitsverhältnis?
Nein.
2.8 Aus der Bilanz der W.___ GmbH per 30. Juni 1998 geht hervor, dass diese neben anderen Verbindlichkeiten bei Ihnen eine Schuld von Fr. 29'250.75 hat, welche gemäss Bilanz per 30. Juni 2000 auf Fr. 26'000.75 reduziert wurde (Urk. 8/88). Wie ist diese Verbindlichkeit entstanden?
Fr. 20'000.-- habe ich von einem Kollegen erhalten, Herrn R.___, ___. Dieses Geld habe ich privat erhalten, weil es meiner Mutter gesundheitlich sehr schlecht ging. Ich musste meine schwer kranke Mutter damals in den ___ zurückbringen.
Das hat Flugkosten und Arztkosten etc. mit sich gebracht. Ich habe damals diese gesamten Kosten übernommen. Dieser Kollege hat mir die Fr. 20'000.-- geliehen; ich habe diese dann als Privatanteil in die Firma eingebracht. Die Fa. W.___ GmbH hat Herr R.___ den Betrag dann auch wieder zurückbezahlt. Ich verweise diesbezüglich auf die Quittung, welche leider fälschlicherweise auf W.___ AG anstelle von W.___ GmbH ausgestellt ist. Was die übrigen Fr. 9'250.75 angeht, weiss ich es nicht mehr genau.
Mit Quittung vom 1. Juli 2000 erklärte R.___, von der W.___ AG Fr. 20'000.-- betreffend Rückzahlung Depot Herrn R.___ erhalten zu haben, und zwar Fr. 10'000.-- à conto am 8. März 1999, Fr. 5'000.-- à conto im Mai 1999 und eine Restzahlung von Fr. 5'000.-- am 21. Juli 2000 (Urk. 15/5).
Mit Schreiben vom 29. April 2004 erklärte S.___, S.___-Treuhand GmbH, zu Frage 2.8: Diese Verbindlichkeiten entstanden durch Privat-Einlagen von Herrn M.___ seit Anfang der Geschäftstätigkeiten. Reduziert haben sie sich durch Bezüge ohne Ausgaben-Belegen. (Urk. 15/6 Mitte).
2.9 Die W.___ GmbH wies in der Bilanz per 30. Juni 2000 einen Kredit bei der W.___ AG in der Höhe von Fr. 48'766.50 aus (Urk. 8/88). Wie ist dieser Kredit entstanden?
Es handelt sich dabei um einen Finanzausgleich zwischen den beiden Firmen, zumal Zahlungen nicht immer sauber getrennt wurden. Die Firma zahlte ganz oder teilweise für die andere; der Kredit entstand als Ausgleich. Ich habe bei meinem Treuhänder nachgefragt und reiche dessen Antwort nach.
Zu Frage 2.9 führte S.___, S.___-Treuhand GmbH, im Schreiben vom 29. April 2004 aus: Dieser Kredit entstand durch Finanzausgleich zwischen der W.___ AG und der W.___ GmbH seit Anfang. Zahlungen wurden nicht immer sauber getrennt zwischen diesen beiden Firmen. (Urk. 15/6).
6.5 Als Antwort auf Frage 2.1 führte der Beschwerdeführer aus, er sei bis vor dem Unfall im Verwaltungsrat gewesen und sei nach dem Unfall ausgetreten. Dies entspricht nicht den im Handelsregisterauszug beglaubigten Tatsachen, wonach der Beschwerdeführer seit 15. Februar 1990, mithin nach dem Unfall vom 26. Dezember 1989, nicht nur im Verwaltungsrat, sondern dessen Präsident gewesen ist, und wonach er diese Funktion erst über drei Jahre nach dem Unfall abgegeben hat.
Fragwürdig erscheint ferner die Aussage des Beschwerdeführers, er sei mit der W.___ AG geschäftlich nicht mehr verbunden: Erstens erklärte er Treuhänder bei Frage 2.9 , Zahlungen würden zwischen der W.___ AG und der W.___ GmbH nicht immer sauber getrennt, und der Beschwerdeführer ist an der zweitgenannten Gesellschaft, der W.___ GmbH nach wie vor beteiligt. Zweitens ist der grösste Aktivposten (annähernd Fr. 50'000.--) der W.___ GmbH, an welcher der Beschwerdeführer beteiligt ist, ein Guthaben bei der W.___ AG. Ein Hinweis auf die faktische Nähe der beiden Gesellschaften ist drittens die Erklärung des Beschwerdeführers selber (bei Frage 2.8), die dort erwähnte Quittung sei fälschlicherweise auf die W.___ AG statt der W.___ GmbH ausgestellt worden.
6.6 In Beantwortung von Frage 2.2 erklärte der Beschwerdeführer, die W.___ GmbH sei nicht aktiv. Diesen Eindruck erwecken auch die eingereichten Geschäftsunterlagen (vgl. vorstehend Erw. 6.3). Beides steht jedoch in klarem Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers bei Frage 2.8, er habe als privates Darlehen von einem Dritten bezogenen Betrag von Fr. 20'000.-- als Privatanteil in die Firma eingebracht und diese habe dem Darlehensgeber diese Summe dann wieder zurückbezahlt. Ebenso steht es im Widerspruch zur Erklärung des Treuhänders bei Frage 2.8, die durch Privateinlagen des Beschwerdeführers entstandenen Verbindlichkeiten seien durch Bezüge ohne Ausgaben-Belege reduziert worden. Sollten damit nämlich die vom Beschwerdeführer behauptete Darlehensrückzahlungen gemeint sein, so ist zu berücksichtigen, dass sie in die von den eingereichten Geschäftsabschlüssen erfasste Zeit gefallen wären, womit sich die umsatz- und bilanzmässig behauptete Inaktivität als unzutreffende Darstellung der effektiven finanziellen Transaktionen erweisen würde.
Falls die Behauptung des Beschwerdeführers bei Frage 2.8 zutrifft, wonach die W.___ GmbH an seiner Stelle ein von ihm aufgenommenes Darlehen zurückbezahlt hat, erweist sich sodann seine Antwort auf Frage 2.2, er habe nie einen Bezug von dieser Firma erhalten, im Ergebnis als falsch.
6.7 Der Antwort auf Frage 2.3 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 1998 seinen Stammanteil an der K.___ GmbH von Fr. 10'000.--, zu 50 % liberiert, unentgeltlich abgetreten hat.
6.8 Gemäss seiner Antwort auf Frage 2.8 erhielt der Beschwerdeführer von einem Bekannten ein Darlehen von Fr. 20'000.--, weil er die Kosten für die ärztliche Behandlung und den Heimtransport seiner schwer kranken Mutter übernommen hatte.
Über das Datum der Darlehensgewährung und der Rückführung seiner Mutter machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Laut Austrittsbericht der Rheumaklinik des Universitätsspitals Y.___ vom 27. August 1990 (Urk. 8/48/12 = Urk. 8/137/29 = Urk. 3/3) musste der Beschwerdeführer, der dort seit dem 24. Juli 1990 hospitalisiert war, das Spital am 11. August 1990 wegen einer schweren Erkrankung seiner Mutter vorzeitig verlassen, so dass die geplanten Abklärungen nicht vollständig durchgeführt werden konnten (Urk. 8/48/12 S. 4 Mitte).
Es kann deshalb angenommen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Antwort auf diese Ereignisse im Jahr 1990 Bezug genommen hat, ausser seine Mutter wäre mehrmals in der Schweiz schwer erkrankt und in ihr Heimatland zurückgebracht worden oder es habe zumindest diese Erklärung mehrfach Verwendung gefunden. Beides erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich, so dass davon auszugehen ist, dass das fragliche Darlehen im August 1990 gewährt worden ist.
Bei dieser Sachlage bleiben zwei Aspekte in der Darstellung des Beschwerdeführers unverständlich. Erstens ist nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein sollte, den gleichen Betrag einerseits für die Betreuung seiner Mutter aufzuwenden und andererseits als Privatanteil in die W.___ GmbH einzubringen. Zweitens muss aber doch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer entsprechende Einlagen getätigt hat, denn sonst wäre kein Grund ersichtlich, weshalb die W.___ GmbH an seiner Stelle ein von ihm beanspruchtes Darlehen zurückzahlen sollte.
Angesichts dieser nicht auflösbaren Widersprüche in den Erklärungen des Beschwerdeführers bleibt als mögliches Faktum nur, was in den Bilanzen der W.___ GmbH dargestellt wurde, nämlich dass der Beschwerdeführer 1998 ein Guthaben von fast Fr. 30'000.-- bei der Gesellschaft und ab 1999 ein solches von rund Fr. 26'000.-- hatte, dies zusätzlich zu seiner Stammeinlage von Fr. 10'000.-- gemäss Handelsregisterauszug. Die Statuten der Gesellschaft datieren von 1993 und die Eintragung ins Handelsregister von 1995, mithin aus einer Zeit, in welcher der Beschwerdeführer Rentenbezüger und gemäss seiner Antwort auf Frage 2.7 nirgendwo in einem Arbeitsverhältnis gewesen ist.
6.9 Der Beschwerdeführer hat somit (ab frühestens 1993) der W.___ GmbH rund Fr. 40'000.-- zukommen lassen sowie der Flaka GmbH mindestens Fr. 5'000.--, auf die er zudem 1998 durch die unentgeltliche Abgabe an eine Drittperson verzichtete.
Eine befriedigende oder auch nur nachvollziehbare Erklärung für die Herkunft dieser beträchtlichen Summe ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Dies liegt erstens daran, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darlehensgeschichte derart widersprüchlich ist, dass sie so nicht stimmen kann. Zweitens ist die eine Gesellschaft (W.___ AG), mit der er angeblich nicht mehr geschäftlich verbunden ist, mit der W.___ GmbH doch so eng liiert, dass die beiden Gesellschaften verwechselt werden, wegen nicht immer sauber getrennten Zahlungen einen Finanzausgleich vornehmen und das grösste Aktivum der W.___ GmbH, an welcher der Beschwerdeführer beteiligt ist, ein Guthaben bei der W.___ AG ist. Drittens schliesslich ist auf die (spärlichen) aktenkundigen Geschäftsunterlagen insofern kein Verlass, als sie keine näheren Angaben über die Bezüge enthalten, die eingestandenermassen ohne Belege getätigt wurden.
Insgesamt drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit, aus welchen Quellen auch immer, zusätzliche Einnahmen erzielt hat und dass er es bisher verstanden hat, eine entsprechende Offenlegung zu verhindern.
Die erforderliche Klärung kann auch im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend erfolgen, denn es ist davon auszugehen, dass ein Beseitigen der herbeigeführten Unübersichtlichkeit ohne die Anwendung strafprozessualer Instrumente nicht zu bewerkstelligen ist.
Zu diesem Zweck ist dieses Urteil unter Beilage von Kopien der Urk. 8/88, Urk. 8/91, Urk. 8/109, Urk. 9/1-3, Urk. 10 und Urk. 15/3-5 der Staatsanwaltschaft zuzustellen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich unter Beilage der in Erw. 6.9 erwähnten Unterlagen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).