IV.2003.00456
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 9. November 2004
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
Kupferschmid, Hafen + Partner Anwaltsbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene T.___ war zuletzt als Gipser im Unternehmen „A.___ Gipsergeschäft“ in B.___ erwerbstätig. Am 9. März 2000 stürzte er bei seiner Arbeit von einer Leiter; durch die Folgen dieses Sturzes ist er in seiner Arbeitsfähigkeit als Gipser eingeschränkt (Urk. 8/83). Bereits im Jahre 1996 hatte der Versicherte in Jugoslawien einen Autounfall erlitten (vgl. Urk. 8/17).
Am 11. Mai 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 8/83). Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 (Urk. 8/6) sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. auch die Verfügungen vom 17. Juli 2003 betreffend den Zeitraum vom 1. März 2001 bis 30. April 2003 [Urk. 8/3-4]). Die gegen die Verfügung vom 15. Mai 2003 erhobene Einsprache vom 12. Juni 2003 (Urk. 8/41; vgl. auch Urk. 8/36) wies die Invalidenversicherung mit Entscheid vom 22. Oktober 2003 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„a. Der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2003 sei aufzuheben und dem Versicherten eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
b. Eventuell seien dem Versicherten berufliche Massnahmen zuzusprechen.
c. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Einsprachegegnerin [richtig: Beschwerdegegnerin].“
Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2004 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2004 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 IVG).
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
1.4
1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.4.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b). Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, K. vom 13. März 2000, I 285/99 und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
1.5.
1.5.1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 (jeweils in den bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassungen) besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung]). Die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a-d sind Sachleistungen im Sinne von Art. 14 ATSG (Art. 8 Abs. 4 IVG [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung]).
1.5.2 Gemäss Art. 17 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.5.3 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI), C.___, vom 7. November 2002 (Urk. 8/17), das umfassend sei, auf sämtlichen relevanten Vorbefunden basiere und diese entsprechend würdige (Urk. 2). Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 79'199.-- und einem statistisch ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 32'856.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 59 %, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass das MEDAS-Gutachten betreffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich sei. Einerseits werde ausgeführt, dass das psychische Leiden noch therapierbar sei, andererseits werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung und des sekundären Krankheitsgewinns eine Rückkehr in die Arbeitswelt sehr unwahrscheinlich mache. Entweder sei das Beschwerdebild noch beeinflussbar oder dann chronifiziert; beides sei jedoch gleichzeitig unmöglich. Ein sekundärer Krankheitsgewinn werde überdies energisch verneint. Die ergänzenden Abklärungen von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, würden das MEDAS-Gutachten in einem anderen Licht erscheinen lassen (vgl. Urk. 3/4-5). Das Zumutbarkeitsprofil müsse, was das Heben und Tragen von Lasten angehe, nach unten korrigiert werden: Statt 10 bis 15 kg betrage die zumutbare Belastung lediglich 5 bis 10 kg. Der behandelnde Psychiater habe überdies anlässlich eines Telefongesprächs vom 3. Juni 2003 die Auffassung vertreten, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein Arbeitspensum von 50 % zugemutet werden könne. Angesichts der weiteren Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) könne er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten. Selbst wenn man unrealistischerweise eine Vermittelbarkeit annähme, würde sich - bei einem leidensbedingten Abzug von 25 % (und nicht bloss 20 %) - ein Invaliditätsgrad von 73,17 % und somit ein Anspruch auf eine ganze Rente ergeben (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Eventualiter ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht.
3.2 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, und Dr. phil. F.___, Psychotherapeut SPV, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 22. März 2002 (Urk. 8/19) eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Im gegenwärtigen Zeitpunkt müsse der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als arbeitsunfähig betrachtet werden. Dies gelte vor allem in Bezug auf seinen angestammten Beruf als Gipser. Die Arbeitsfähigkeit in diesem körperlich und psychisch ausgesprochen fordernden Beruf werde nach aller Erfahrung wohl nicht wieder hergestellt werden können.
Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom Ärztlichen Begutachtungsinstitut ABI, welche das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 7. November 2002 (Urk. 8/17) auch für die anderen beteiligten Gutachter (Dr. med. J.___ und Dr. med. I.___; vgl. Urk. 8/17 S. 10) unterzeichneten, erhoben folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
„1. Chronisches, thorakal betontes, panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.6)
- Status nach Sturz am 9. März 2000 mit Wirbelsäulen-Kontusion
- radiomorphologisch keine eindeutigen posttraumatischen ossären Veränderungen im Bereiche der gesamten Wirbelsäule
- leichte Wirbelsäulen-Fehlhaltung mit s-förmiger Skoliose, leichte betonte obere BWS-Kyphose
- leichte muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskulatur
2. Panikstörungen (ICD-10 F41.0)“
Die ebenfalls diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) habe - so die Gutachter weiter - keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Konsensdiskussion seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. Für körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %, wobei das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg, das Einnehmen von starren Körperhaltungen und repetitive Bewegungsmuster vermieden werden sollten. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers und der medizinisch-theoretischen Beurteilung. Dies dürfe auf die subjektive Krankheitsüberzeugung und den sekundären Krankheitsgewinn des Beschwerdeführers zurückzuführen sein und mache es sehr unwahrscheinlich, dass er je wieder in die Arbeitswelt zurückkehren werde. Aus rein medizinisch-theoretischer Sicht müsse jedoch an der erwähnten zumutbaren Restarbeitsfähigkeit festgehalten werden. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die erwähnte, volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 9. März 2000 bestehe. Bezüglich berufliche Massnahmen führten die Gutachter weiter aus, dass aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung und des sekundären Krankheitsgewinns nicht damit zu rechnen sei, dass allfällige berufliche Massnahmen zum Erfolg führten, weshalb davon abgeraten werde.
Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 10. März 2003 (Urk. 3/4) fest, dass eine myofasciale Symptomatik im Bereich der Halswirbelsäule mit Cervicobrachialgie links, pseudoradikulärer Symptomatik C8 links sowie mit wahrscheinlichem Status nach Wirbelfraktur Th9 bestehe. Nach weiteren Abklärungen kam Dr. D.___ dann zum Schluss, dass wahrscheinlich doch keine „Fraktur vom Wirbel Th9“ vorliege, der tiefe Deckplatteneinbruch rechts antero-lteral sei jedoch sehr eindrücklich: Auf einer axialen Schicht sei auch die laterale Fläche vom Wirbelkörper aufgerauht, Frakturlinien oder Fragmente seien aber nicht zu erkennen, im Bereich Th11 zeige sich ein tiefer Deckplatteneinbruch. Auf der Ebene der Lendenwirbelsäule bestehe eine dehydrierte Bandscheibe L5/S1 mit Protrusion geringen bis mässigen Grades. Die Halswirbelsäule zeige vor allem eine Protrusion C6/7 nach rechts. Es gebe keine Hinweise auf eine Instabilität am cervico-cranialen Übergang.
In seinem Bericht vom 13. Juni 2003 (Urk. 3/5) beantwortete Dr. D.___ die ihm gestellte Frage, wie hoch er „unabhängig von der ABI-Begutachtung“ die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers einschätze, wie folgt: „10 bis 15 kg scheint mir zu hoch für die Befunde an der Wirbelsäule. Meine Einschätzung: 5 bis 10 kg.“ Für leidensangepasste Tätigkeiten sei im MEDAS-Gutachten aus rein psychiatrischen Gründen „lediglich ein Abzug von 30 %“ gemacht worden. Er fände es wichtig, wenn dazu der behandelnde Psychiater Dr. F.___ noch Stellung nehmen könnte.
3.3 Vorweg ist festzuhalten, dass im angefochtenen Entscheid der vom Beschwerdeführer bereits einspracheweise gestellte Eventualantrag auf Zusprechung beruflicher Massnahmen (vgl. Urk. 8/41 S. 2) nicht behandelt wurde. Von einer Rückweisung der Sache ist jedoch aus prozessökonomischen Gründen abzusehen, da aufgrund der eindeutig abschlägigen Empfehlung im MEDAS-Gutachten (Urk. 8/17 S. 18) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin die Zusprechung der genannten Massnahmen konkludent beziehungsweise stillschweigend abgelehnt hat.
3.4. Aus den Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen somatischer und psychischer Natur vorliegen, welche seine Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit einschränken. Unter den medizinischen Experten beziehungsweise den Parteien ist jedoch umstritten, in welchem zeitlichem Unfang dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist und welche Lasten er - im Rahmen des festgelegten Zumutbarkeitsprofils - (repetitiv) heben und tragen kann. Die MEDAS-Gutachter, die Dres. G.___, J.___, I.___ und H.___, erarbeiteten im Rahmen ihrer multidisziplinären Konsensbesprechung vom 31. Oktober 2002 folgendes Zumutbarkeitsprofil:
„Für körperlich leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung besteht aus rheumatologischer Sicht unter folgender Voraussetzung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit: das Vermeiden von repetitivem Heben und Tragen von Lasten über 10-15 kg, das Vermeiden der Einhaltung einer fixierten Körperposition über längere Zeit (d.h. längeres Sitzen und Stehen an Ort von über 1 Stunde) sowie die Vermeidung der Durchführung von repetitiven Bewegungsmustern.
Aus psychiatrischer Sicht besteht eine Panikstörung, die die Arbeitsfähigkeit des Exploranden zu 30 % einschränkt. Die Arbeit in seiner früheren Tätigkeit als Gipser ist aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar. In einer anderen, angepassten Tätigkeit [...] ist der Explorand jedoch zu 70 % arbeitsfähig.“
Im Hinblick darauf, dass Dr. D.___ lediglich eine Belastung von 5 bis 10 kg (statt 10 bis 15 kg) für zumutbar erachtete (Urk. 3/5) und ihm ein psychisch bedingter „Abzug von 30 %“ als zu geringfügig erschien und angesichts des Umstandes, dass Dr. F.___ nach Angabe des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) ein Höchstpensum von 50 % für angemessen hielt, ist daran zu erinnern, dass die Medizin keine exakte Wissenschaft ist. Es lässt sich - anders als etwa in den Ingenieurwissenschaften - deshalb (oftmals) nicht mit mathematischer Genauigkeit berechnen und mittels einer exakten Gewichtsangabe bezeichnen, wo der genaue Grenzwert für eine zumutbare Belastung liegt. Es ist vielmehr die Aufgabe der medizinischen Experten aufgrund ihrer Erfahrungen und Fachkenntnisse diese Grenzen zu schätzen. Dass es dabei zu „Unschärfen“ kommt liegt in der Natur jeder Schätzung. Berücksichtigt man diesen Umstand im vorliegenden Fall, ist sehr fraglich, ob zwischen den Auffassungen der MEDAS-Gutachter (10 bis 15 kg) und Dr. D.___ (5 bis 10 kg) überhaupt ein wissenschaftlich fassbarer und rational diskutierbarer Unterschied vorliegt, denn die Schätzungen liegen nah zusammen beziehungsweise überschneiden sich sogar. Letztlich kann diese Frage allerdings offen bleiben, da bezüglich Zumutbarkeitsprofil auf das MEDAS-Gutachten abzustellen ist, welches ausführlich und nachvollziehbar begründet ist. Es beruht nicht nur auf einer umfassenden Würdigung der medizinischen Akten, sondern auch auf diversen spezialärztlichen Untersuchungen. Das - oben im Wortlaut wiedergegebene - sehr differenzierte Zumutbarkeitsprofil vermag restlos zu überzeugen. Dies gilt auch in Bezug auf die psychiatrischen Aspekte. Das von Dr. I.___ erstellte psychiatrische Untergutachten vom 12. September 2002 zum MEDAS-Gutachten (enthalten in Urk. 8/17) erweist sich als sorgfältig und nachvollziehbar begründet. Er kommt zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz der bei ihm vorhandenen Panikstörung zumutbar sei, ganztags einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, wobei eine Leistungseinbusse von 30 % bestehe. Diese erscheint nachvollziehbar. Dagegen vermag die in der Beschwerdeschrift wiedergegebene Auffassung des behandelnden Psychiaters Dr. F.___, welcher lediglich ein Höchstpensum von 50 % für zumutbar hielt (vgl. Urk. 1 S. 4), nicht zu überzeugen, da nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit nicht ganztags (sondern nur halbtags) ausüben können sollte.
Soweit der Beschwerdeführer rügen liess, das MEDAS-Gutachten sei in sich widersprüchlich, weil einerseits ausgeführt werde, das psychische Leiden sei noch therapierbar, andererseits aber festgehalten werde, dass es angesichts der subjektiven Krankheitsüberzeugung und des sekundären Krankheitsgewinns sehr unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer wieder in die Arbeitswelt zurückkehren werde (Urk. 1 S. 3), ist ihm entgegenzuhalten, dass darin kein Widerspruch zu erkennen ist, denn die beiden Aussagen liegen auf verschiedenen Ebenen: Die MEDAS-Gutachter waren offensichtlich der Auffassung, dass das psychische Leiden des Beschwerdeführers grundsätzlich noch nicht als therapieresistent zu qualifizieren ist. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob es wahrscheinlich beziehungsweise (sehr) unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer (auch bei erfolgreicher Durchführung einer solchen Therapie) je wieder willens sein würde zu arbeiten. Von einem inhaltlichen Widerspruch kann somit keine Rede sein.
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zu Recht vom im MEDAS-Gutachten festgehaltenen Zumutbarkeitsprofil ausging.
3.5
3.5.1 Was das Valideneinkommen betrifft, ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 ein monatliches Einkommen (13x) von Fr. 6'080.-- erzielt hätte (Urk. 8/81), was einem Jahreseinkommen von Fr. 79'040.-- entspricht. Unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1,8 % im Jahre 2002 beziehungsweise von 1,4 % im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 10/2004 S. 91 Tabelle B10.2) ist von einem Valideneinkommen von Fr. 81'589.-- auszugehen.
3.5.2 Das Invalideneinkommen ist vorliegend anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 (Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2004 [LSE 2002]) zu bestimmen. Ausgehend von Tabelle TA1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Jahre 2002 bei 40 Arbeitsstunden pro Woche für Männer auf Fr. 4'557.-- monatlich (inklusive 13. Monatslohn; standardisierter monatlicher Bruttolohn). In Berücksichtigung der seit dem Jahre 2002 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2003: 1,4 %) und der (voraussichtlichen) durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90 Tabelle B9.2) ist von einem Jahreseinkommen (100 %) von Fr. 57'806.-- auszugehen (= [Fr. 4'557.-- x 1,014 x 12] x [41,7/40]). Bei einem 70 %-Pensum ergibt sich ein Betrag von Fr. 40'464.--.
3.5.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössiche Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einspracheentscheid einen Abzug von 20 % vor. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen noch ein weites Tätigkeitsfeld offen steht, sowie der Höchstgrenze von 25 % eher am oberen Ende des Angemessenen. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die „relativ willkürliche Grenze des EVG von 25 % Leidensabzug [...] mehr als erreicht“ werde (Urk. 1 S. 6), kann jedenfalls nicht gefolgt werden.
Bei einem (grosszügig bemessenen) Abzug von 20 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 32'371.-- (= Fr. 40'464.-- x 0,8).
3.5.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 81'589.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'371.-- errechnet sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 49'218.-- und ein Invaliditätsgrad von rund 60,3 %, womit die für eine ganze Invalidenrente nötige Schwelle von 66 2/3 Prozent gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) deutlich verfehlt wird.
3.6 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es ihm nicht möglich sei, die ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit verbleibende Restarbeitsfähigkeit (von immerhin 70 %) zu verwerten, weil es auf dem Arbeitsmarkt keine entsprechenden Teilzeitstellen gebe, ist nicht stichhaltig. Diesbezüglich ist vom Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes auszugehen und festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des erstellten Zumutbarkeitsprofils noch ein weites Betätigungsfeld offen steht und er noch ein beträchtliches Arbeitspensum von 70 % leisten könnte, weshalb der Umstand, dass er bis anhin offenbar keine adäquate Beschäftigung finden konnte, invaliditätsfremder (wohl konjunktureller und/oder persönlicher beziehungsweise subjektiver) Natur ist.
3.7 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Zusprechung von beruflichen Massnahmen beantragen liess, ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst irgendein Anhaltspunkt dafür, dass solche Massnahmen geeignet wären, seine Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Vielmehr folgt aus dem MEDAS-Gutachten, dass berufliche Massnahmen nicht durchführbar sind. Der psychiatrische Gutachter, Dr. I.___, begründete dies folgendermassen (Urk. 8/17): „Aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung und des sekundären Krankheitsgewinnes ist damit zu rechnen, dass allfällige berufliche Massnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit scheitern würden.“
Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen mangels realistischer Erfolgsaussichten zu verzichten ist, weshalb die Beschwerde auch insoweit abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).